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AS 2004 4655

Verordnung über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF

Verordnung über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF

vom 3. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung

der Ausländer

1 Die vorläufige Aufnahme kann von der Bundesanwaltschaft und von der kantona-

len Fremdenpolizeibehörde beantragt werden.

Art. 20 Abs. 1

1 Gegen Verfügungen des Bundesamtes für Migration kann beim Eidgenössischen

Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde erhoben werden, sofern nicht die Schweizerische Asylrekurskommission zuständig ist.

Art. 22e Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d

1 Das Bundesamt für Migration kann Personendaten aus dem Zentralen Ausländer-

register folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren direkt zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist: d. der Asylrekurskommission für ihre Aufgaben nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 19983 und nach dem vorliegenden Gesetz;

2004-2050 4655

Verordnung über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge AS 2004 der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF

2. Asylgesetz vom 26. Juni 19984

Art. 101 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben

Art. 105 Abs. 1 Bst. c

1 Die Rekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entscheide

des Bundesamtes betreffend die: c. Wegweisungen, die nach diesem Gesetz verfügt wurden;

3. Strafgesetzbuch5

2 Folgende

Behörden können im Rahmen von Absatz 1 über das RIPOL Ausschreibungen verbreiten: d. das Bundesamt für Migration; e. Aufgehoben

2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die

Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2) nehmen: e. das Bundesamt für Migration; f. Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

3. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 142.31 5 SR 311.0

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