AS 2004 4891
AS 2004 4891
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Änderung vom 10. November 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
2 Für die Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis dürfen die folgenden Bezeich-
nungen, deren Übersetzungen in alle Landessprachen, oder davon abgeleitete gebräuchliche Bezeichnungen (wie Bio-, Öko-) verwendet werden: a. deutsch: biologisch, ökologisch; b. französisch: biologique; c. italienisch: biologico; d. romanisch: biologic.
5 Die Kennzeichnung darf nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforde-
rungen bei der Produktion, der Aufbereitung, der Einfuhr, der Lagerung und der Vermarktung der Erzeugnisse zertifiziert wurde. 5bis Nicht zertifizierungspflichtig sind:
a. die Aufbereitung von Produkten biologischen Ursprungs am Ort der Ver- kaufsstelle, sofern im gleichen Betrieb keine vergleichbaren konventionellen Produkte aufbereitet werden und die aufbereiteten Erzeugnisse ausschliess- lich in der Verkaufsstelle an den Konsumenten abgegeben werden; b. die Zubereitung von Lebensmitteln und Speisen in Gastro- und Restaura- tionsbetrieben; c. die Lagerung und Vermarktung von verkaufsfertig verpackten und etikettier- ten Erzeugnissen, die ausschliesslich für die Schweiz bestimmt sind, falls sie vor der Abgabe an die Konsumenten nicht weiter aufbereitet werden;
1 SR 910.18
2004-1653 4891
Bio-Verordnung AS 2004
d. die Aufbereitung von zertifizierten Halbfabrikaten in der Verkaufsstelle, sofern hierzu keine weiteren Zutaten erforderlich sind; e. das Portionieren von offen angebotenen Lebensmitteln vor dem Kunden.
Art. 5 Abs. 2
2 Das Bundesamt kann auf Gesuch hin einen Biobetrieb abweichend von Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezem- ber 19982 als selbständig anerkennen, wenn er über einen unabhängigen und räum- lich getrennten Warenfluss verfügt.
6 Bei nachgewiesenen Futtermittelertragsverlusten, insbesondere auf Grund ausser- gewöhnlicher Witterungsverhältnisse, kann der direkt betroffene Tierhalter nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle für einen begrenzten Zeitraum einen höheren Prozentsatz nicht biologischer Futtermittel einsetzen. Sind ganze Gebiete von Futtermittelertragsverlusten betroffen, kann das Bundesamt die Zustimmung auch gebietsweise erteilen.
3 Die künstliche Besamung ist erlaubt. Nicht zulässig sind andere Formen der künst- lichen oder anderweitig beeinflussten Reproduktion (z. B. Embryotransfer). Diese dürfen nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle angewendet werden, wenn dies zur Erhaltung von gefährdeten genetischen Ressour- cen nötig ist. Entsprechende Tiere und deren Produkte dürfen nicht mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden.
2 Eingriffe wie das Beschneiden von Schwänzen, Zähnen sowie von Schnäbeln,
Zehen und Flügeln beim Geflügel, das Kapaunisieren, die Enthornung von adulten Tieren und die Verwendung von Nasenringen bei Schweinen sind nicht zulässig. In begründeten Fällen sind folgende Eingriffe zulässig: a. die Enthornung von adulten Tieren aus Sicherheitsgründen, sofern sie vom Tierarzt fachgerecht unter Anästhesie und nicht während der Monate Mai, Juni, Juli und August durchgeführt wird; b. das Anbringen von Nasenringen bei Schweinen, die gealpt werden und jeden Tag freien Zugang zur Weide haben.
3 Aufgehoben
2 SR 910.91
Bio-Verordnung AS 2004
5 Ein Betrieb kann nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizie- rungsstelle Tiere aus nicht biologischen Betrieben im Umfang bis zu 40 Prozent des Bestandes einstallen, sofern Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, bei: a. erheblicher Ausweitung der Haltung; b. Rassenumstellung; c. Aufbau eines neuen Zweiges der Tierproduktion; d. Notwendigkeit eines Ersatzkalbes für eine Mutter- oder Ammenkuh; e. Gefahr, dass eine bestimmte Rasse der Landwirtschaft verloren geht. 6 Bei hoher Mortalität auf Grund einer Seuche oder einer Katastrophensituation kann der Tierbestand nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizie- rungsstelle mit Tieren aus nicht biologischen Betrieben erneuert oder wieder aufge- baut werden, sofern Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind.
Art. 17 Abs. 1 Bst. c 1 Erzeugnisse, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: c. sie von einem Unternehmen produziert, aufbereitet, eingeführt, gelagert oder vermarktet wurden, das einem Kontrollsystem nach dem 5. Kapitel unter- liegt;
Art. 18 Abs. 1 Bst. f
1 Erzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen in der Sachbezeichnung nur
dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: f. das Erzeugnis von einem Unternehmen produziert, aufbereitet, eingeführt, gelagert oder vermarktet wurde, das einem Kontrollsystem nach dem
5. Kapitel unterliegt;
Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a Vermarktungsunternehmen und Lagerhalter
1 Die Vermarktungsunternehmen und Lagerhalter sind verpflichtet:
a. für alle Produkte, die unter diese Verordnung fallen, die entsprechenden Belege eines zertifizierten Produktions-, Aufbereitungs-, Vermarktungs-, Lagerhaltungs- oder Einfuhrunternehmens vorweisen zu können;
Art. 30 Abs. 5 und 7 Die Zertifizierungsstellen übermitteln dem Bundesamt und den Organen der kan- tonalen Lebensmittelkontrolle jeweils bis am 31. Januar ein Verzeichnis der Unter- nehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden haben,
Bio-Verordnung AS 2004
sowie der für das laufende Jahr neu angemeldeten Unternehmen und legen alljähr- lich einen zusammenfassenden Bericht vor, namentlich über die Absprachen in Zusammenhang mit den Ausnahmen nach Artikel 16a Absatz 6, 16c Absatz 3, 16e Absatz 2, 16f Absätze 5 und 6. Das Bundesamt kann diesbezüglich Weisungen erlassen. 7 Die Zertifizierungsstellen tauschen Informationen über die Ergebnisse ihrer Kon- trollen mit anderen Zertifizierungsstellen aus, soweit diese Informationen für die Beurteilung, dass die Erzeugnisse gemäss dieser Verordnung erzeugt wurden, rele- vant sind.
II Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Teil B Gliederungstitel und Ziff. 5 B. Aufbereitung, Einfuhr und Lagerhaltung
5. Aufgehoben
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
10. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz