AS 2004 4987
Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Übersetzung1
Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Angenommen in New Delhi im Dezember 1956 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 27. März 1959 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. März 1959 Geändert durch Beschluss der Generalversammlung am 21. November 2003
Art. 1 Zweck und Aufgaben Die Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kultur- gut (ICCROM) trägt zur weltweiten Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut bei, indem sie die Bedingungen für diese Erhaltung und Restaurierung schafft, entwi- ckelt, fördert und erleichtert. Die ICCROM nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: (a) Sie sammelt, prüft und verbreitet Informationen über wissenschaftliche, technische und ethische Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut. (b) Sie koordiniert, fördert und leitet Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet in die Wege, insbesondere durch Aufträge an Institutionen oder Sachverständi- ge, durch internationale Treffen, durch Veröffentlichungen und durch den Austausch von Fachleuten. (c) Sie erteilt Ratschläge und Empfehlungen zu allgemeinen und besonderen Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Restaurierung von Kultur- gut. (d) Sie fördert, entwickelt und bietet Ausbildungsmöglichkeiten auf dem Gebiet der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut und verbessert den Standard und die Ausführung von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten. (e) Sie fördert Initiativen, die ein besseres Verständnis für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut schaffen.
Art. 2 Mitgliedschaft
1. Die ICCROM ist eine aus Mitgliedstaaten bestehende internationale Organisa-
tion.
2. Jeder Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur (UNESCO) kann durch Hinterlegung einer förmlichen Beitrittserklärung beim Generaldirektor der UNESCO Mitglied der ICCROM wer- den. Ein Staat, der Mitglied der ICCROM geworden ist und der später seine Mit- gliedschaft bei der UNESCO aufgibt, bleibt weiterhin Mitglied der ICCROM.
SR 0.440.3
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 4987).
2004-0346 4987
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut AS 2004
3. Ein Staat, der nicht Mitglied der UNESCO ist, oder ein ehemaliger Mitgliedstaat der ICCROM, der gemäss Artikel 9 auf seine Mitgliedschaft verzichtet hat oder gemäss Artikel 10 ausgetreten ist, kann an den Generaldirektor der ICCROM einen Antrag auf Mitgliedschaft richten. Nach der Prüfung des Antrags durch den Rat kann dieser Staat von der Generalversammlung in die ICCROM aufgenommen werden. Die Aufnahme eines Mitgliedstaats erfordert einen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten der ICCROM gefassten Beschluss. Die Aufnahme eines Mitgliedstaats aufgrund dieses Absatzes wird dem Generaldirektor der UNESCO notifiziert. 4. Eine nach Absatz 2 erlangte Mitgliedschaft wird dreissig Tage nach Eingang der förmlichen Beitrittserklärung beim Generaldirektor der UNESCO wirksam. Eine nach Absatz 3 erlangte Mitgliedschaft wird an dem Tag wirksam, an dem die Gene- ralversammlung beschliesst, den betreffenden Mitgliedstaat aufzunehmen.
5. Jeder Mitgliedstaat trägt mit einem von der Generalversammlung festgesetzten
Betrag zum Haushalt der ICCROM bei.
Art. 3 Organe Die ICCROM umfasst eine Generalversammlung, einen Rat und ein Sekretariat.
Art. 4 Die Generalversammlung
1. Zusammensetzung und Teilnahme
(a) Die Generalversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedstaaten zusammen. Jeder Mitgliedstaat wird durch einen Delegierten vertreten. (b) Als Delegierte sollten wenn möglich hochqualifizierte Sachverständige aus dem Bereich der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut gewählt wer- den, die mit Facheinrichtungen auf diesem Gebiet in Verbindung stehen. (c) Assoziierte Mitglieder der ICCROM, der UNESCO, des Istituto Centrale del Restauro und die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j genannten nicht stimm- berechtigten Mitglieder des Rates sind berechtigt, als Beobachter an den Tagungen der Generalversammlung teilzunehmen. Sie dürfen Vorschläge einreichen, haben jedoch kein Stimmrecht.
2. Aufgaben
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben: (a) Sie legt die allgemeinen Richtlinien der Politik der ICCROM fest. (b) Sie prüft und genehmigt aufgrund der ihr vom Rat eingereichten Vorschläge das Tätigkeitsprogramm und den Voranschlag der ICCROM für die folgen- den zwei Jahre. (c) Sie nimmt neue Mitgliedstaaten gemäss Artikel 2 Absatz 3 auf. (d) Sie wählt die Mitglieder des Rates. (e) Sie ernennt gemäss Artikel 6 Buchstabe d auf Vorschlag des Rates den Generaldirektor.
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(f) Sie prüft und genehmigt die Tätigkeitsberichte des Rates und des Sekretari- ats der ICCROM. (g) Sie setzt die Beiträge der Mitgliedstaaten fest. (h) Sie genehmigt das Finanzreglement der ICCROM. (i) Sie beschliesst über die Anwendung der in Artikel 9 vorgesehenen Straf- massnahmen.
3. Verfahren
Die Generalversammlung: (a) tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen; (b) tritt entweder auf eigenen Beschluss, auf Antrag von mindestens einem Drit- tel der Mitgliedstaaten oder auf Beschluss des Rates zu einer ausserordentli- chen Tagung zusammen; (c) tritt in Rom, Italien, zusammen, sofern sie oder der Rat nichts anderes beschliesst; (d) gibt sich ein Geschäftsreglement, (e) wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten und ein Büro; (f) setzt die zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausschüsse ein.
4. Abstimmung
Jeder Mitgliedstaat verfügt unter Vorbehalt von Artikel 9 über eine Stimme in der Generalversammlung. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung oder das Geschäftsreg- lement der Generalversammlung nichts anderes vorsehen.
Art. 5 Der Rat
1. Zusammensetzung
(a) Der Rat besteht aus den von der Generalversammlung gewählten Mit- gliedern, einem Vertreter des Generaldirektors der UNESCO, einem Vertre- ter der italienischen Regierung, einem Vertreter des Istituto Centrale del Restauro und den unter Buchstabe i genannten nicht stimmberechtigten Mit- gliedern. (b) Für die ersten dreissig Mitgliedstaaten gibt es zwölf gewählte Mitglieder und danach für jeweils fünf Mitgliedstaaten ein weiteres gewähltes Mitglied. Die Gesamtzahl der gewählten Mitglieder darf jedoch fünfundzwanzig nicht überschreiten. (c) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder müssen hochquali- fizierte Sachverständige aus dem Bereich der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut sein; dabei ist darauf zu achten, dass eine gerechte Vertretung der grossen Kulturregionen der Welt und eine angemessene Einbeziehung der für die Arbeit der ICCROM wichtigen Fachgebiete erzielt wird. Die
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Generalversammlung berücksichtigt auch die Eignung dieser Personen für die Ausübung der Verwaltungs- und Leitungsaufgaben des Rates. (d) Die Amtszeit der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Rates beträgt vier Jahre. Bei den Mitgliedern, die auf der ersten ordentlichen Tagung der Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Bestimmung von der Generalversammlung gewählt werden, beträgt die Amtszeit jedoch für die eine Hälfte vier Jahre und für die andere Hälfte zwei Jahre. Ist die Zahl der auf dieser Tagung zu wählenden Mitglieder ungerade, so wird zusätzlich zur Hälfte der Mitglieder ein weiteres Mitglied auf vier Jahre gewählt. (e) Die gewählten Mitglieder des Rates üben ihr Amt vom Ende der Tagung der Generalversammlung, auf der sie gewählt wurden, bis zum Ende der Tagung in dem Jahr aus, in dem ihre Amtszeit abläuft. (f) Die Mitglieder des Rates können wiedergewählt werden, aber nur für zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten. (g) Im Falle des Todes, der dauernden Verhinderung oder des Rücktritts eines gewählten Mitglieds des Rates wird der frei gewordene Sitz für den Rest der Amtszeit von dem Kandidaten eingenommen, der auf der letzten Tagung der Generalversammlung unter den nicht gewählten Kandidaten die höchste Stimmenzahl erhielt. Kann dieser Kandidat den Sitz nicht einnehmen, so wird dieser vom Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl einge- nommen und so weiter, bis aus der betreffenden Wahl keine Kandidaten mehr zur Verfügung stehen. Kann der Sitz nicht von jemandem eingenom- men werden, der sich bei der letzten Wahl als Kandidat aufstellen liess, so bleibt er frei, bis auf der nächsten Tagung der Generalversammlung eine Wahl abgehalten wird. (h) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Rates werden in ihrer persönlichen Eigenschaft gewählt. Sie üben ihr Amt im Interesse der ICCROM und nicht als Vertreter eines Staates aus. (i) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Rates sind ein Vertreter des In- ternationalen Museumsrates und ein Vertreter des Internationalen Rates für Denkmäler und historische Stätten. (j) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Rates können sich gleichberech- tigt an den Beratungen des Rates beteiligen.
2. Aufgaben
Der Rat hat folgende Aufgaben: (a) Er wacht unter der Aufsicht der Generalversammlung über die Ausführung des von ihr genehmigten Tätigkeitsprogramms und Voranschlags; (b) er ergreift gemäss den Beschlüssen und Richtlinien der Generalversamm- lung unter Berücksichtigung der zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Generalversammlung auftretenden Umstände und in enger Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor im Namen der Generalversammlung alle Mass- nahmen, die für eine effiziente und zweckmässige Umsetzung des Tätig- keitsprogramms durch den Generaldirektor erforderlich sind.
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(c) Er erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor die allge- meinen Richtlinien der Politik und legt sie gegebenenfalls der Generalver- sammlung zur Genehmigung vor. (d) Er prüft und ändert gegebenenfalls den vom Generaldirektor erstellten Ent- wurf des Tätigkeitsprogramms und des Voranschlags und verabschiedet ihn zuhanden der Generalversammlung. (e) Er prüft Anträge auf Aufnahme in die ICCROM nach Artikel 2 Absatz 3. (f) Er unterbreitet der Generalversammlung Empfehlungen zur Ernennung des Generaldirektors und zu dessen Amtsbedingungen und verlängert gegebe- nenfalls die Amtszeit des Generaldirektors gemäss Artikel 6 Buchstabe d. (g) Er ernennt den Generaldirektor unter den in Artikel 6 Buchstabe e vorgese- henen Umständen. (h) Er genehmigt den vom Generaldirektor vorgeschlagenen Aufbau des Sekre- tariats. (i) Er genehmigt das Personalreglement. (j) Er empfiehlt der Generalversammlung die Annahme des Finanzreglements. (k) Er bestimmt den unabhängigen Wirtschaftsprüfer. (l) Er überwacht die Finanzgeschäfte der ICCROM. (m) Er verfasst einen Tätigkeitsbericht zur Prüfung an der ordentlichen Tagung der Generalversammlung. (n) Er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm die Generalversammlung überträgt.
3. Verfahren
Der Rat: (a) tritt zusammen: i) unmittelbar nach einer ordentlichen Tagung der Generalversammlung; ii) unmittelbar vor der folgenden ordentlichen Tagung der Generalver- sammlung; und iii) einmal in der Zeit zwischen den in Ziffer i und ii genannten Tagungen; (b) tritt in Rom, Italien, zusammen, sofern die Generalversammlung oder der Rat selbst nichts anderes beschliesst; (c) gibt sich ein Geschäftsreglement; (d) wählt zu Beginn der ersten Sitzung nach einer ordentlichen Tagung der Generalversammlung einen Vorsitzenden und ein Büro, deren Amtszeit bis zum Ende der folgenden ordentlichen Tagung der Generalversammlung dauert; (e) setzt die zur Ausübung seiner Aufgaben erforderlichen Ausschüsse ein.
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4. Abstimmung
Die gewählten Mitglieder des Rates, der Vertreter des Generaldirektors der UNESCO, der Vertreter der italienischen Regierung und der Vertreter des Istituto Centrale del Restauro haben je eine Stimme. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung oder das Geschäftsreglement des Rates nichts anderes vorsehen.
Art. 6 Das Sekretariat (a) Das Sekretariat der ICCROM besteht aus dem Generaldirektor und den erforder- lichen Mitarbeitern. (b) Die Aufgaben des Generaldirektors und seiner Mitarbeiter haben internationalen Charakter. Bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten dürfen sie von einer Regie- rung oder von einer anderen Behörde als der ICCROM Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie müssen jede Handlung unterlassen, die ihre Stellung als internationale Amtsträger beeinflussen könnte. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und seiner Mitar- beiter zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen. (c) Die Mitarbeiter werden gemäss dem vom Rat genehmigten Personalreglement eingestellt. Alle Mitarbeiter sind dem Generaldirektor unterstellt. (d) Der Generaldirektor wird unter Vorbehalt von Buchstabe e auf Vorschlag des Rates von der Generalversammlung ernannt. Die Generalversammlung legt auf Empfehlung des Rates die Amtsdauer fest und genehmigt die Bedingungen, unter denen er seine Amtspflichten erfüllt. Die Amtszeit des von der Generalversammlung ernannten Generaldirektors kann vom Rat höchstens zweimal und jeweils für höchs- tens zwei Jahre verlängert werden; allerdings darf die erste Amtszeit des Generaldi- rektors zusammen mit den möglichen Verlängerungen durch den Rat eine Gesamt- dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Der Generaldirektor kann von der Generalversammlung wiedergewählt werden. (e) Wird das Amt des Generaldirektors in der Zeit zwischen zwei Tagungen der Generalversammlung frei, so kann der Rat für die Zeit bis zum Abschluss der nächs- ten ordentlichen Tagung einen neuen Generaldirektor ernennen. Der Rat legt ferner die Amtsbedingungen des Generaldirektors fest; sie werden in einem vom Vorsit- zenden des Rates und dem neuen Generaldirektor unterschriebenen Vertrag fest- gehalten. (f) Der Generaldirektor arbeitet Vorschläge für geeignete Massnahmen der Gene- ralversammlung und des Rates sowie den Entwurf des Tätigkeitsprogramms und des Voranschlags zuhanden des Rates aus. Der Generaldirektor ist für die effiziente und zweckmässige Ausführung des genehmigten Tätigkeitsprogramms gemäss den Beschlüssen der Generalversammlung und des Rates verantwortlich. Er verfasst regelmässig Berichte über die Tätigkeit der ICCROM und übermittelt diese den Mitgliedstaaten.
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Art. 7 Finanzen (a) Der Voranschlag der ICCROM wird für jeweils zwei Jahre aufgestellt. Der Voranschlagsentwurf für die folgenden zwei Jahre wird den Mitgliedstaaten zusam- men mit dem Tätigkeitsprogramm spätestens sechzig Tage vor der Tagung der Generalversammlung übermittelt, an der er geprüft werden soll. (b) Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst, umfasst die Haus- haltsperiode der ICCROM die beiden Kalenderjahre im Anschluss an die ordentliche Tagung der Generalversammlung, an der der Voranschlag angenommen wurde. (c) Die Beiträge der Mitgliedstaaten für eine Haushaltsperiode werden in zwei gleich grossen Jahresraten gezahlt, von denen die eine zu Beginn des ersten und die andere zu Beginn des zweiten Kalenderjahres fällig wird. (d) Der Generaldirektor kann von Regierungen, öffentlichen oder privaten Einrich- tungen, Verbänden und Privatpersonen gemäss Finanzreglement direkt freiwillige Beiträge, Zuwendungen, Vermächtnisse und Subventionen annehmen. (e) Der Finanzhaushalt wird vom Sekretariat unter der Aufsicht des Rates gemäss Finanzreglement verwaltet.
Art. 8 Rechtsstellung Die ICCROM geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die Rechtsfähigkeit, die sie zur Erreichung ihrer Ziele und zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 9 Strafmassnahmen Ein Mitgliedstaat verliert sein Stimmrecht in der Generalversammlung und das Recht, Mitglieder des Rates vorzuschlagen, wenn der Gesamtbetrag seiner fälligen und nicht gezahlten Beiträge an die ICCROM, unabhängig vom Kalenderjahr oder den Kalenderjahren, in denen die Beiträge fällig werden, die Summe seiner Beiträge für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr übersteigt. Hat ein Mitgliedstaat die fälligen Beiträge in vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht gezahlt, verliert er das Recht, Dienstleistungen der ICCROM in Anspruch zu nehmen. Hat ein Mitgliedstaat die fälligen Beiträge in sechs aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf seine Mitgliedschaft. Die Generalversammlung kann dennoch einem Mitgliedstaat erlauben, die oben genann- ten Rechte einschliesslich des Rechts auf Inanspruchnahme der Dienstleistungen der ICCROM auszuüben oder seine Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Mitgliedstaat wegen besonderer Umstände ausserhalb seiner Kontrolle nicht gezahlt hat.
Art. 10 Austritt von Mitgliedstaaten Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag seines Beitritts oder seiner Aufnahme durch die Generalversammlung an jederzeit durch eine an den Generaldirektor der ICCROM gerichtete Mitteilung aus der ICCROM austreten. Der Austritt wird am 31. Dezember des auf das Jahr der Mitteilung folgenden Jahres wirksam. Der Austritt lässt die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der ICCROM
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unberührt, die am Tag des Wirksamwerdens des Austritts noch bestehen. Der Gene- raldirektor der ICCROM teilt dem Generaldirektor der UNESCO das Datum mit, an dem der Austritt eines Mitgliedstaats wirksam wird.
Art. 11 Satzungsänderungen (a) Vorschläge für Satzungsänderungen können von einem Mitgliedstaat oder vom Rat eingereicht werden. Sie werden von der Generalversammlung durch einen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten gefassten Beschluss angenommen; allerdings muss diese Zweidrittelmehrheit mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten der ICCROM umfassen. (b) Der Generaldirektor der ICCROM übermittelt allen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der UNESCO allfällige Änderungsvorschläge spätestens 180 Tage vor der Tagung der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung sie gesetzt wer- den sollen. (c) Wenn ein Mitgliedstaat oder der Rat nach Übermittlung eines Änderungsvor- schlags eine Änderung an diesem Vorschlag vorbringen möchte, so kann er dies tun, wenn diese Änderung allen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der UNESCO spätestens neunzig Tage vor der Tagung der Generalversammlung übermittelt wird, auf deren Tagesordnung der ursprüngliche Änderungsvorschlag gesetzt werden sollte.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt unmittelbar nach Abschluss der XXIII. Tagung der Generalver- sammlung der ICCROM in Kraft.
Art. 13 Auflösung Die ICCROM kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Die Generalversammlung kann eine Auflösung nur beschliessen, wenn sechs Mona- te vorher an alle Mitgliedstaaten eine die Gründe der vorgeschlagenen Auflösung enthaltende schriftliche Mitteilung ergangen ist. Ein Beschluss über die Auflösung der ICCROM bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten; dabei muss die Zweidrittelmehrheit mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten der ICCROM umfassen.
Art. 14 Massgebender Wortlaut Der englische und der französische Wortlaut dieser Satzung sind gleichermassen verbindlich.
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Geltungsbereich der Satzung am 8. Juni 2004, Nachtrag2 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)
Andorra 5. Mai 1998 4. Juni 1998 Angola 4. Juni 1992 4. Juni 1992 Aserbaidschan 4. Januar 2002 B 3. Februar 2002 Barbados 7. März 1985 B 1. April 1985 Bosnien und Herzegowina 19. Juni 2000 B 19. Juli 2000 Botsuana 3. Januar 2002 B 2. Februar 2002 China 15. Mai 2000 B 14. Juni 2000 Ecuador 21. April 1980 21. April 1980 Estland 10. Januar 2001 B 9. Februar 2001 Finnland 3. Juli 1981 B 3. Juli 1981 Gambia 11. Dezember 1998 10. Januar 1999 Georgien 23. November 2001 B 23. Dezember 2001 Guyana 16. September 1999 B 16. Oktober 1999 Haiti 21. Mai 1992 21. Mai 1992 Kamerun 4. Mai 1995 4. Mai 1995 Kanada 7. November 1978 B 7. November 1978 Kenia 16 September 1998 16. Oktober 1998 Kongo (Brazzaville) 19. März 1999 B 18. April 1999 Kroatien 18. Oktober 1993 18. Oktober 1993 Litauen 21. Oktober 1991 21. Oktober 1991 Mauritius 29. Juni 1998 B 29. Juli 1998 Mazedonien 12. Oktober 1993 12. Oktober 1993 Mongolei 30. Juni 2003 B 30. Juli 2003 Mosambik 17. November 2003 B 17. Dezember 2003 Namibia 2 November 1998 2. Dezember 1998 Norwegen 1. Januar 1980 1. Januar 1980 Oman 13. November 2003 B 13. Dezember 2003 Russland 2. April 1991 2. April 1991 Sambia 13. August 2003 B 12. September 2003 Saudi-Arabien 19. Januar 2000 B 18. Februar 2000 Simbabwe 19. November 1993 19. November 1993 Slowakei 29. November 2000 29. Dezember 2000 Slowenien 28. Februar 1996 29. März 1996 Somalia 2. März 1979 2. März 1979 Südafrika 18. Dezember 2003 B 17. Januar 2004 Tschad 7. Januar 2000 B 6. Februar 2000 Tschechische Republik 29. Februar 1996 30. März 1996 Ungarn 7. Juni 1993 7. Juni 1993 Uruguay 7. Februar 2002 B 9. März 2002 Vietnam 7. August 1972 7. August 1972
2 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1976 2159, 1983 140, 1985 1490,
1987 839, 1989 180 und 1990 1266.
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