AS 2004 5007
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom 3. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 24 Abs. 2 Bst. a 2 Das Bundesamt passt jeweils Ende des Jahres die Unterbringungspauschale für das folgende Kalenderjahr nach den folgenden Grundsätzen an: a. Die Mietpreispauschale beträgt bei einem Hypothekarzinssatz von 33/4 Pro- zent und bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von
104.4 Punkten (Indexstand 31. Mai 1999) 8.40 Franken für Asylsuchende
und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und 11.25 Franken für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung. Massgebend für die Anpassung sind der um 1/4 Prozent erhöhte untere Rand des Zinsban- des für die variable 1. Hypothek der Berner Kantonalbank und der Landes- index der Konsumentenpreise jeweils Ende Oktober des laufenden Jahres. Hat die Berner Kantonalbank bis Ende Oktober bereits eine Anpassung des Zinsbandes auf einen späteren Zeitpunkt angekündigt, so gilt dieses Zins- band. Für die Anpassung der Mietpreispauschale werden Veränderungen des Zinsbandes zu 50 Prozent und des Landesindexes der Konsumentenpreise zu
40 Prozent berücksichtigt.
Art. 26 Abs. 2 Bst. a
2 Das Bundesamt setzt die Tagespauschalen für Minderjährige, junge Erwachsene
und Erwachsene pro Kanton jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr fest. Die Festsetzung erfolgt auf Grund: a. der vom Bundesamt für Gesundheit jährlich publizierten kantonalen Durch- schnittsprämien der obligatorischen Krankenversicherung;
1 SR 142.312
2004-2144 5007
Asylverordnung 2 AS 2004
Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c
1 Soweit für die nachfolgenden Kosten nicht Versicherungseinrichtungen oder
andere Kostenträger aufzukommen haben, vergütet der Bund den Kantonen unter Vorbehalt der Absätze 2–5 die effektiven Aufwendungen für: b. die besondere Schulung nach Artikel 19 des IVG2; c. die Hilflosenentschädigung für Minderjährige nach den Artikeln 42–42ter des IVG;
Art. 30 Abs. 3
3 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt beim Stand des Landes-
indexes der Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Indexstand: 31. Oktober 2001; Basis 1993 = 100) 830.40 Franken. Das Bundesamt passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.
II Übergangsbestimmung Die Pauschale nach Artikel 30 Absatz 3 wird für das Jahr 2005 der Teuerung nach dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2004 ange- passt.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 SR 831.20