AS 2004 5045
Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes
Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes
Änderung vom 3. Dezember 2004
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:
I Die Verordnung des VBS vom 4. Dezember 20031 über die Angehörigen des militä- rischen Flugdienstes wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b
1 Das Training unterbrechen dürfen:
a. Milizmilitärpiloten auf Jets oder Helikoptern während höchstens vier Kalen- derwochen; b. Milizmilitärpiloten auf Propellerflugzeugen während höchstens acht Kalen- derwochen;
Art. 19 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie A Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie A gilt folgende Regelung:
Unter- Funktion Anzahl Tage Minimale kategorie individuelles Flugstunden Training
A/1 Kommandanten und 8 50 Piloten der Kampfstaffeln A/2 Kommandanten und nach Bedarf, 50* Helikopterpiloten der jedoch höchstens 12 Tage Lufttransportstaffeln A/3 Kommandanten der Ziel- nach Bedarf, 50 flug-, der Ausbildungs- und jedoch höchstens 12 Tage der Instrumentenflugstaffel A/4 Flächenflugzeugpiloten der nach Bedarf, 30 Lufttransportstaffeln jedoch höchstens 12 Tage
* Für Super-Puma-Piloten werden die Simulatorstunden angerechnet. Die Luftwaffe legt die jährlich anrechenbare Anzahl Simulatorstunden fest.
1 SR 512.271.1
2004-1789 5045
Angehörige des militärischen Flugdienstes. V des VBS AS 2004
Art. 20 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie B Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie B gilt fol- gende Regelung:
Unter Funktion Anzahl Tage Minimale kategorie individuelles Flugstunden Training
… B/2 Piloten der Zielflug- und nach Bedarf, 20 der Instrumentenflugstaffel jedoch höchstens 12 Tage B/3 Piloten der nach Bedarf, 20 Ausbildungsstaffel jedoch höchstens 12 Tage B/4 DO-27-Piloten nach Bedarf, 20 jedoch höchstens 12 Tage
Art. 23 1 Milizmilitärpiloten der Kategorien A/1 und B/3 scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. 2 Milizmilitärpiloten der Kategorien A/2 und A/4 scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 45. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. 3 Milizmilitärpiloten der Kategorien A/3, und B/2 scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 48. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. 4 Milizmilitärpiloten der Kategorie B/4 scheiden spätestens auf Ende des Kalender- jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus.
Art. 24 Abs. 1
1 Die Luftwaffe kann für Flüge des Lufttransportdienstes des Bundes (LTDB) sowie
ausnahmsweise zur Ausbildung von Militärpiloten und zu Einsätzen auf Militärluft- fahrzeugen Piloten und Pilotinnen ohne Militärbrevet beiziehen. Ausgenommen sind Einsätze auf Kampfflugzeugen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft
3. Dezember 2004 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid
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