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AS 2004 5079

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)

Änderung vom 3. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. April 19951 über den Risikoausgleich in der Krankenversi- cherung wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3

3 Bei neuen Versicherern sind die Versichertenbestände bei Beginn der Durchfüh-

rung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgebend, bis die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen. Versicherer, die ihre Rechtsform ändern, gelten im Rahmen des Risikoausgleichs nicht als neue Versicherer.

Art. 6 Abs. 2 und 4

2 Die Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge werden im Ausgleichsjahr aufgrund

einer provisorischen Berechnung festgelegt. Diese stützt sich auf die Versicherten- bestände und Kosten im Kalenderjahr, das ein Jahr vor dem Ausgleichsjahr liegt. Bei der Berücksichtigung der Kosten kann die für die Durchführung des Risikoaus- gleichs zuständige Stelle (Art. 7) für die voraussichtlich bis zum Ausgleichsjahr zu erwartende Kostensteigerung einen angemessenen Zuschlag einberechnen.

4 Die Daten von Versicherern, denen im Jahr vor dem Ausgleichsjahr die Bewilli-

gung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entzogen wurde, werden bei der Berechnung des provisorischen Risikoausgleichs nicht berücksichtigt. Aus- genommen davon sind die Daten von aufgelösten Versicherern, deren Vermögen und Versichertenbestand durch Vertrag auf einen anderen Versicherer nach Arti- kel 11 des Gesetzes übertragen wurde.

Art. 9 Verwaltungskosten Die Versicherer tragen proportional zur Anzahl der bei ihnen obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen die Verwaltungskosten des Risikoausgleichs.

1 SR 832.112.1

2004-2202 5079

Risikoausgleich in der Krankenversicherung AS 2004

Art. 12 Abs. 2

2 Die Akontozahlung beträgt ein Drittel der Risikoabgabe oder des Ausgleichsbei-

trages des provisorischen Risikoausgleichs für das vor dem Ausgleichsjahr liegende Jahr. Sie ist zu leisten: a. für Risikoabgaben durch die Versicherer an den Risikoausgleich: bis zum 15. Februar des Ausgleichsjahres; b. für Ausgleichsbeiträge durch den Risikoausgleich an die Versicherer: bis zum 15. März des Ausgleichsjahres.

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2004 Artikel 6 Absatz 4 gilt nicht für die Akontozahlung des provisorischen Risikoaus- gleichs für das Jahr 2005.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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