AS 2004 5115
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Beratungszentrum für WTO-Recht zur Festlegung der Rechtsstellung des Beratungszentrums in der Schweiz
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Beratungszentrum für WTO-Recht zur Festlegung der Rechtsstellung des Beratungszentrums in der Schweiz
Abgeschlossen am 18. Oktober 2001 In Kraft getreten am 18. Oktober 2001 Anwendbar ab 15. Juli 2001
Der Schweizerische Bundesrat einerseits und das Internationale Beratungszentrum für WTO-Recht anderseits, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens vom 30. November 19992 über das Internationale Beratungszentrum für WTO-Recht, der Genf als Sitz des Beratungs- zentrums bezeichnet, gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 dieses Abkommens, der den Abschluss eines Sitz- abkommens mit der Schweizerischen Regierung vorsieht, in dem Wunsche, ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln, sind wie folgt übereingekommen:
I. Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Beratungszentrums
Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit des Internationalen Beratungszentrums für WTO-Recht (nachstehend Beratungszentrum genannt) in der Schweiz.
Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit
1. Der Schweizerische Bundesrat garantiert dem Beratungszentrum die ihm als
zwischenstaatliche Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2. Er gewährt dem Beratungszentrum sowie dessen Mitgliedern in ihren Beziehun-
gen zu ihm die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.
SR 0.192.122.632.12
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 5115).
2 BBl 2003 1074
2003-2579 5115
Internationales Beratungszentrum für WTO-Recht AS 2004
Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die vom Beratungs- zentrum für seine eigenen Zwecke benützt werden, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Exekutivdirektors des Beratungszentrums oder der von ihm bezeichneten Person betreten.
Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive Die Archive des Beratungszentrums und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger ganz allgemein sind jederzeit und überall unverletzbar.
Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
1. Im Rahmen seiner Tätigkeit geniesst das Beratungszentrum Immunität von der
Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausser: a) wenn diese Befreiung im Einzelfall vom Exekutivdirektor oder durch die von ihm bezeichnete Person ausdrücklich aufgehoben worden ist; b) im Falle einer gegen das Beratungszentrum angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch ein dem Beratungszentrum gehörendes oder auf seine Rechnung betriebenes Kraftfahrzeug verursacht wurde; c) im Falle einer durch richterlichen Entscheid angeordneten Beschlagnahme von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche das Beratungszentrum einem seiner Beamten schuldet; d) im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vom Beratungszentrum erhobenen Hauptklage steht; und e) im Falle der Vollstreckung einer schiedsrichterlichen Entscheidung, welche in Anwendung von Artikel 30 dieses Abkommens gefällt wurde.
2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögens-
werte, die sich im Eigentum des Beratungszentrums befinden oder von ihm zu seinen Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von: a) jeglicher Form von Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung; b) jeglicher Form von Zwangsvollstreckung, anderen behördlichen Zwangs- massnahmen oder Massnahmen, die einem Urteil vorausgehen, mit Aus- nahme der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle.
Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen Die Veröffentlichungen und Mitteilungen des Beratungszentrums sind keinerlei Einschränkungen unterworfen.
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Art. 7 Steuerliche Behandlung
1. Das Beratungszentrum, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte
sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigen- tum des Beratungszentrums sind und von dessen Dienststellen benützt werden.
2. Das Beratungszentrum ist von indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und
Gemeinden befreit. Insbesondere ist es gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für den amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.
3. Das Beratungszentrum ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und
Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
4. Die erwähnten Befreiungen sind jeweils nach einem Verfahren, das zwischen
dem Beratungszentrum und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist, auf Antrag des Beratungszentrums auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren.
Art. 8 Zollbehandlung Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch des Beratungszent- rums bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 19853 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben Das Beratungszentrum kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konver- tieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Bezie- hungen zum Ausland frei verfügen.
Art. 10 Mitteilungen 1. Das Beratungszentrum geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der am 14. Oktober 1994 in Kyoto und am 6. November 1998 in Minneapolis geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 19924 vereinbar ist.
2. Das Beratungszentrum hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu
benützen. Es hat das Recht, seine Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplo- matischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.
3 SR 631.145.0 4 SR 0.784.02
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3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Bera-
tungszentrums, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden. 4. Das Beratungszentrum ist befreit von der Zulassungspflicht für leitungsgebunde- ne Teilnehmeranlagen (Verbindungen über Draht), die es für den ausschliesslichen Gebrauch in seinen Gebäuden oder Gebäudeteilen oder im anliegenden Gelände installiert. Die Teilnehmeranlagen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.
5. Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose
Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden.
Art. 11 Pensionskasse Jede offiziell zu Gunsten der Beamten des Beratungszentrums wirkende Pensions- kasse oder Sozialversicherung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie das Beratungszentrum selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie das Beratungszentrum selbst.
Art. 12 Soziale Sicherheit Das Beratungszentrum unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetz- gebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.
II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft an das Beratungszentrum eingeladenen Personen
Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der Mitgliedstaaten des Beratungszentrums und der Vorstandsmitglieder
1. Die Vertreter der Mitgliedstaaten des Beratungszentrums und die Vorstandsmit-
glieder, die in offizieller Eigenschaft an Konferenzen oder Tagungen am Beratungs- zentrum teilnehmen, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von Festnahme oder Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden, und Befreiung von der Überprüfung des persönlichen Gepäcks; b) unter Vorbehalt von Artikel 21 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen;
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c) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden; d) Zollvorrechte und -erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sonder- missionen fremder Staaten; e) für sich selbst und den Ehegatten Befreiung von allen Einreisebeschränkun- gen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zur nationalen Dienstleistung; f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvor- schriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorüberge- hender offizieller Mission gewährt werden.
2. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten des
Beratungszentrums und den Vorstandsmitgliedern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Aus- übung ihrer Tätigkeit am Beratungszentrum. Die zuständigen Behörden eines Mit- gliedstaates des Beratungszentrums heben deshalb jegliche Immunität in allen jenen Fällen auf, in welchen deren Aufrechterhaltung geeignet ist, den Gang der Rechts- pflege zu beeinträchtigen, sofern die Aufhebung erfolgen kann, ohne dass der Zweck in Frage gestellt wird, für den sie gewährt wurde. Zur Aufhebung der Immunität der Vorstandsmitglieder ist der Präsident der Generalversammlung zuständig.
Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Exekutivdirektors und der hohen Beamten des Beratungszentrums
1. Unter Vorbehalt von Artikel 21 des vorliegenden Abkommens geniessen der
Exekutivdirektor, oder wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, und die hohen Beamten die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden.
2. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit
nicht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom Beratungszentrum ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigun- gen befreit; diese Befreiung wird, sofern das Beratungszentrum eine interne Besteu- erung vorsieht, auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleis- tungen sowie die Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit beim Beratungszentrum eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.
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3. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit
nicht besitzen, sind bei Anschaffungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch und beim Bezug von Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) gemäss schweizerischer Gesetzgebung befreit.
4. Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 über
Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.
Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten des Beratungszentrums Die Beamten des Beratungszentrums geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörig- keit, folgende Vorrechte und Immunitäten: a) unter Vorbehalt von Artikel 21 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden; c) Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom Beratungszentrum ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigun- gen; diese Befreiung wird, sofern das Beratungszentrum eine interne Besteuerung vorsieht, auch Beamten mit schweizerischer Staatsangehörig- keit gewährt. Ebenfalls befreit sind im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversiche- rung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Beam- ten als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte des Beratungszentrums ausgerich- tet werden, nicht von der Besteuerung befreit.
Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit des Beratungszentrums Die Beamten des Beratungszentrums, die nicht die schweizerische Staatsangehörig- keit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 15 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten: a) sie sind in der Schweiz von jeder Verpflichtung zur nationalen Dienstleis- tung befreit; b) sie sind, genau wie ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Famili- enangehörigen, von allen Einwanderungsbeschränkungen und von der Mel- depflicht für Ausländer befreit; c) sie geniessen hinsichtlich der Erleichterungen beim Geldwechsel die glei- chen Vorrechte, wie sie den Beamten der anderen internationalen Organisa- tionen zuerkannt werden;
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d) sie geniessen, ebenso wie die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen, mit Bezug auf die Rückkehr in die Heimat die gleichen Erleichterungen wie die Beamten der internationalen Organisationen; e) sie geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens Vorrechte und Erleichterun- gen gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
Art. 17 Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der am wenigsten entwickelten Länder, die die Dienste des Beratungszentrums in Anspruch nehmen Vertreter der am wenigsten entwickelten Länder, die die Dienste des Beratungszent- rums in Anspruch nehmen: a) geniessen unter Vorbehalt von Artikel 21 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, Immunität von der Gerichtsbarkeit; b) geniessen Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden; c) sind von allen Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer befreit.
Art. 18 Soziale Sicherheit
1. Die Beamten des Beratungszentrums, welche die schweizerische Staatsange-
hörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeits- losenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch Brief- wechsel5 geregelt.
2. Die Beamten des Beratungszentrums, ob ausländischer oder schweizerischer
Nationalität, sind nicht verpflichtet, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Kran- kenversicherung verlangen.
3. Die Beamten des Beratungszentrums unterstehen nicht der obligatorischen
schweizerischen Unfallversicherung, sofern das Beratungszentrum ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
5 SR 0.192.122.632.121
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Art. 19 Militärdienst der schweizerischen Beamten
1. Die Beamten des Beratungszentrums, welche die schweizerische Staatsangehö-
rigkeit besitzen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestim- mungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.
2. Schweizerischen Beamten des Beratungszentrums, die in leitender Funktion im
Beratungszentrum tätig sind, kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit.
3. Für schweizerische Beamte des Beratungszentrums, die nicht unter die in
Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betrof- fenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten einge- reicht werden.
4. Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten
werden vom Beratungszentrum beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eingereicht.
Art. 20 Vorrechte und Immunitäten der mit Missionen für das Beratungszentrum beauftragten Experten Die mit Missionen für das Beratungszentrum beauftragten Experten geniessen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten: a) unter Vorbehalt von Artikel 21 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden; c) Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zur nationalen Dienstleistung; d) gleiche Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschrif- ten, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden; e) gleiche Immunitäten und Erleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks wie diplomatische Vertreter.
Art. 21 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit Die in den Artikeln 13, 14, 15, 17 und 20 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtsklage gegen sie gerichtet wird, oder bei Übertretung von Strassenver- kehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.
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Art. 22 Gegenstand der Immunitäten
1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden
nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Beratungszentrums und die volle Unabhängigkeit seiner Beamten unter allen Umständen zu gewährleisten. 2. Der Exekutivdirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten oder eines Experten in allen Fällen aufzuheben, in denen er der Auffassung ist, dass diese Immunität den Gang der Rechtspflege hindert, und wenn auf sie verzichtet werden kann, ohne dass dadurch die Interessen des Beratungszentrums beeinträch- tigt werden. Für die Aufhebung der Immunität des Exekutivdirektors ist der Vor- standspräsident zuständig.
Art. 23 Einreise, Aufenthalt und Ausreise Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft am Bera- tungszentrum tätig sind, nämlich: a) die Vertreter der Mitgliedstaaten des Beratungszentrums und ihre Ehegatten; b) die Vorstandsmitglieder des Beratungszentrums und ihre Ehegatten; c) der Exekutivdirektor, die hohen Beamten und die Beamten des Beratungs- zentrums sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familien- angehörigen, die von ihnen unterhalten werden; d) die Vertreter der am wenigsten entwickelten Länder, die die Dienste des Beratungszentrums in Anspruch nehmen; e) die mit einer Mission für das Beratungszentrum beauftragten Experten; f) jede andere Person, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offi- zieller Eigenschaft an das Beratungszentrum eingeladen wird.
Art. 24 Legitimationskarten
1. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt dem
Beratungszentrum zuhanden jedes Beamten sowie seiner Familienangehörigen, die im Rahmen der Familienzusammenführung aufgenommen wurden, mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, von ihm unterhalten werden und keine Erwerbstätig- keit ausüben, mit einem Foto des Inhabers versehene Legitimationskarten. Diese Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2. Das Beratungszentrum übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärti-
ge Angelegenheiten regelmässig eine Liste seiner Beamten und ihrer Familienange- hörigen, in der für jede Person Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Kategorie oder Funktionsklasse, der sie angehört, aufgeführt sind.
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Art. 25 Verhinderung von Missbrauch Das Beratungszentrum und die schweizerischen Behörden arbeiten laufend zusam- men, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivor- schriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorge- sehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen zu verhindern. Alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind verpflichtet, die schweizerischen Gesetze und Vorschriften zu beachten, soweit ihre Vorrechte und Immunitäten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Art. 26 Streitigkeiten privater Art Das Beratungszentrum trifft angemessene Massnahmen zur zufrieden stellenden Beilegung von: a) Streitigkeiten aus Verträgen, in denen das Beratungszentrum Partei ist, und anderen Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen; b) Streitigkeiten, in welche die in den Artikeln 13, 14, 15, 17 und 20 erwähnten Personen verwickelt sind, die infolge ihrer amtlichen Stellung Immunität geniessen, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 22 dieses Abkommens aufgehoben wurde.
III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz
Art. 27 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des Beratungszentrums auf ihrem Hoheits- gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassun- gen des Beratungszentrums oder seiner Beamten.
Art. 28 Sicherheit der Schweiz
1. Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnah-
men zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten. 2. Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit dem Beratungszentrum in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen des Beratungszentrums notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3. Das Beratungszentrum arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen,
um jegliche Beeinträchtigung, die sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.
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IV. Schlussbestimmungen
Art. 29 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 30 Streitbeilegung
1. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Auslegung
oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann auf Gesuch einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2. Der Schweizerische Bundesrat und das Beratungszentrum bezeichnen je ein
Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einver-
nehmen das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zu Stande kommen, wird auf Begehren einer der beiden Parteien das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.
4. Das Gericht legt sein Verfahren selbst fest.
5. Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Konfliktparteien bindend und definitiv.
Art. 31 Änderung des Abkommens
1. Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geän-
dert werden. 2. In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmun- gen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Art. 32 Kündigung des Abkommens Das vorliegende Abkommen kann durch eine der beiden Parteien unter Einhaltung einer zweijährigen Frist schriftlich gekündigt werden.
Art. 33 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Es wird vom 15. Juli
2001 an angewendet, d.h. vom Inkrafttreten des Abkommens über das Beratungs-
zentrum an.
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Geschehen in Bern, am 18. Oktober 2001, in doppelter Ausfertigung in französi- scher Sprache.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Für das Beratungszentrum für WTO-Recht: Der Direktor der Der Präsident der Generalversammlung: Direktion für Völkerrecht: Nicolas Michel Otto Th. Genee