AS 2004 5131
Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
SR 0.232.112.21; AS 1996 2810
Änderung der Ausführungsordnung Am 26. September 2001 hat die Versammlung des Madrider Verbands die folgende Änderung der Regeln der Gemeinsamen Ausführungsverordnung zum Madrider Abkommen und zum Protokoll angenommen. Die Änderungen der Regeln 7, 24.1)a und 34.1), 3) und 7 sind am 4. Oktober 2001 in Kraft getreten; alle übrigen Änderungen sind am 1. April 2002 in Kraft getreten.
Übersetzung1
Verzeichnis der Regeln Regel 16 Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist Regel 20bis Lizenzen Regel 23 Teilung oder Zusammenführung von Besisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen Regel 27 Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Ein- schränkung Regel 34 Gebührenbetrag und Zahlung der Gebühren Regel 41 Verwaltungsvorschriften
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 5131).
2003-2311 5131
Internationale Registrierung von Marken. Ausführungsordnung AS 2004
Regel 1 Abkürzungen Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet (i) «Abkommen» das Madrider Abkommen über die internationale Registrie- rung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli
1967 und geändert am 28. September 19792;
(ii) bis (xvii) [keine Änderung] (xviibis) «Vertragspartei für deren Benennung das Abkommen massgebend ist» eine nach dem Abkommen benannte Vertragspartei oder, wenn eine Ände- rung des Inhabers bereits eingetragen worden ist und die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden ist, eine benannte Vertragspartei, die durch das Abkommen gebunden ist; (xviii) [keine Änderung] (xix) «Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung» eine Erklärung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls; (xixbis) «Ungültigerklärung» eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde einer benannten Vertragspartei, durch die die Wirkungen einer internationalen Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei in Bezug auf alle oder einige der Waren und Dienstleistungen, die durch die Benennung dieser Vertragspartei erfasst sind, aufgehoben oder widerrufen werden; (xx) bis (xxvi) [keine Änderung] (xxvibis) «Vertragspartei des Inhabers» – die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder – wenn einer Änderung des Inhabers eingetragen worden ist, die Ver- tragspartei oder eine der Vertragsparteien, in Bezug auf welcher der Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 des Protokolls erfüllt; (xxvii) bis (xxx) [keine Änderungen] (xxxi) «Verwaltungsvorschriften» die in Regel 41 genannten Verwaltungsvor- schriften.
Regel 2 Mitteilungen an das Internationale Büro An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den Verwaltungsvorschriften beschrieben.
2 SR 0.232.112.3
Internationale Registrierung von Marken. Ausführungsordnung AS 2004
Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro (1) [keine Änderung] (2) [Bestellung des Vertreters] (a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch oder in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfol- gen. (b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben Hinterlegers oder beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen Büro i) von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter oder ii) von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers. Die Mitteilung ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der einreichenden Behörde zu unterschreiben. (3) bis (6) [keine Änderung]
Regel 6 Sprachen (1) [keine Änderung] (2) [Andere Mitteilungen als internationale Gesuche] (a) Mitteilungen, die ein internationales Gesuch betreffen, für das ausschliess- lich das Abkommen massgebend ist, oder die sich daraus ergebende inter- nationale Registrierung sind, vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, in Französisch abzufassen; jedoch findet Buchstabe b Anwen- dung, wenn die sich aus einem internationalen Gesuch, für das ausschliess- lich das Abkommen massgebend ist, ergebende internationale Registrierung Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll ist oder gewesen ist. (b) Mitteilungen über ein internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll massgebend sind, oder über eine sich daraus ergebende internationale Registrierung sind, vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, wie folgt abzu- fassen: i) [keine Änderung] ii) in der nach Regel 7 Absatz 2 anwendbaren Sprache, wenn die Mittei- lung aus der Erklärung über die beabsichtigte Benutzung einer Marke besteht, die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Absatz 5 Buch- stabe f oder der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i beigefügt ist; iii) [keine Änderung] iv) [keine Änderung]
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(3) [Eintragung und Veröffentlichung] (a) und (b) [keine Änderung] (c) Handelt es sich bei der nachträglichen Benennung nach dem Protokoll um die erste Benennung nach dem Protokoll in bezug auf eine bestimmte inter- nationale Registrierung, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung dieser nachträglichen Benennung im Blatt die internationale Registrierung in Englisch und veröffentlicht sie erneut in Französisch. Anschliessend ist diese nachträgliche Benennung in Englisch und in Französisch in das internationale Register einzutragen. Die Eintra- gung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröf- fentlichung aller Angaben, die aufgrund dieser Ausführungsordnung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, sind in Englisch und Französisch abzu- fassen. (4) [keine Änderung]
Regel 7 Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse (1) [Aufgehoben] (2) [keine Änderung] (3) [Notifikation] (a) Notifikationen nach Absatz 2 können von der Vertragspartei zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitreittsurkunde zu dem Protokoll vorgenommen werden; das Datum des Wirksamwerdens der Notifikation ist dasselbe wie das Datum des Inkrafttre- tens des Protokolls für die Vertragspartei,, welche die Notifikation vorge- nommen hat. Die Notifikation kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfol- gen; in diesem Fall wird sie drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor oder zu einem in der Notifikation angegebenen späteren Datum in bezug auf internationale Registrierungen mit demselben oder einem späteren Datum ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifikation wirksam. (b) Notifikationen nach dem vor dem 4. Oktober 2001 geltenden Absatz 1 oder nach Absatz 2 können jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknah- meanzeige ist an den Generaldirektor zu richten. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Rücknahmeanzeige beim Generaldirektor oder an einem in der Anzeige angegebenen späteren Datum wirksam.
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Regel 9 Erfordernisse bezüglich des Internationalen Gesuchs (1) bis (3) [keine Änderung] (4) [Inhalt des Internationalen Gesuchs] (a) Das Internationale Gesuch muss folgendes enthalten oder angeben: i) den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen des Hinter- legers, ii) die nach den Verwaltungsvorschriften angegebene Anschrift des Hin- terlegers, iii) gegebenenfalls den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift des Vertreters, iv) falls der Hinterleger sich aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen wünscht, eine Erklärung, in der die Pri- orität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, zusammen mit der Angabe des Namens der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, und des Datums sowie, falls vorhanden, die Nummer dieser Anmeldung und, falls sich die frühere Anmeldung nicht auf alle in dem internationalen Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen bezieht, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die frühere Anmeldung bezieht, v) und vi) [keine Änderung] vii) falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht wird, oder der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beanspruchen möchte und die im Basisgesuch oder der Basiseintragung enthaltene Marke in Farbe ist, die Angabe, dass Farbe beansprucht wird, und die Angabe der bean- spruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung in Worten und, falls die unter Ziffer v eingereichte Wiedergabe in Schwarzweiss ist, eine Wie- dergabe der Marke in Farbe, viibis) falls die Marke, die Gegenstand des Basisgesuchs oder der Basisein- tragung ist, aus einer Farbe oder einer Kombination von Farben an sich besteht, eine dahingehende Angabe, viii) bis x) [keine Änderung] xi) falls das Basisgesuch oder die Basiseintragung eine Beschreibung der Marke in Worten enthält und der Hinterleger die Beschreibung aufzu- nehmen wünscht oder die Ursprungsbehörde die Aufnahme der Beschreibung verlangt, diese Beschreibung; liegt diese Beschreibung in einer anderen Sprache als der des internationalen Gesuchs vor, so ist sie in der Sprache des internationalen Gesuchs abzufassen, xii) [keine Änderung] xiii) die Namen der Waren und Dienstleistungen, für die um internationale
Registrierung der Marke nachgesucht wird, gruppiert in die entspre- chenden Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden
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Klasse vorangestellt und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der Klassifikation angeordnet wird; die Waren und Dienstleistungen sind in genauen Begriffen anzugeben, vorzugsweise unter Verwendung der Wörter aus dem alphabetischen Verzeichnis der genannten Klassi- fikation; das internationale Gesuch kann Einschränkungen des Ver- zeichnisses der Waren und Dienstleistungen in bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien enthalten; die Einschränkung in bezug auf einzelne Vertragsparteien kann unterschiedlich sein, xiv) den Betrag der gezahlten Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des geforderten Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder Auftraggebers der Zahlung und xv) die benannten Vertragsparteien. (b) Das internatione Gesuch kann ferner folgendes enthalten: i) bis iv) [keine Änderung] v) falls der Hinterleger auf den Schutz eines Bestandteils der Marke ver- zichten möchte, einen dahingehenden Hinweis und die Angabe des Bestandteils oder der Bestandteile, bei welchen auf Schutz verzichtet wird. (5) [Zusätzlicher Inhalt eines internationalen Gesuchs] a) Ein internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Abkommen oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll massgebend ist, muss die Nummer und das Datum der Basiseintragung und eine der folgenden Anga- ben enthalten: i) dass der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein beste- hende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet des Vertrags- staates hat, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder ii) wenn der Hinterleger keine derartige Niederlassung in einem Vertrags- staat des Abkommens hat, dass er einen Wohnsitz im Gebiet des Staates hat, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder iii) wenn der Hinterleger keine derartige Niederlassung oder keinen Wohn- sitz in dem Gebiet eines Vertragsstaates des Abkommens hat, dass er Angehöriger des Staates ist, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist. b) Ein internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Protokoll mass- gebend ist, muss die Nummer und das Datum des Basisgesuchs oder der Basiseintragung und eine oder mehrere der folgenden Angaben enthalten: i) wenn die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein Staat ist, dass der Hinterleger ein Angehöriger dieses Staates ist;
ii) wenn die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, eine Organisation ist, den Namen des Mitgliedsstaates dieser Organisation, dessen Angehöriger der Hinterleger ist;
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iii) dass der Hinterleger einen Wohnsitz im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist; iv) dass der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein beste- hende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertrags- partei hat, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist. c) Wenn die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers nicht in dem Gebiet der Vertragspartei ist, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, und wenn nach Buchstabe a Ziffer i oder Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer iii oder Ziffer iv angegeben worden ist, dass der Hinter- leger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung im Gebiet dieser Vertragspar- tei hat, muss dieser Wohnsitz oder die Anschrift dieser Niederlassung im internationalen Gesuch angegeben werden. d) Das internationale Gesuch muss eine Erklärung der Ursprungsbehörde ent- halten, die folgendes bestätigt: i) das Datum, an dem der Antrag des Hinterlegers um Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro bei der Ursprungs- behörde eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 bei ihr als einge- gangen gilt, ii) dass der in dem internationalen Gesuch genannte Hinterleger und der Inhaber der Basiseintragung dieselbe Person ist, iii) dass jede in Absatz 4 Buchstabe a Ziffern viibis bis xi genannte und im internationalen Gesuch gemachte Angabe auch im Basisgesuch bezie- hungsweise in der Basiseintragung gemacht wurde, iv) dass die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuchs ist, diesel- be ist wie im Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung, v) dass, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisge- such oder der Basiseintragung beansprucht wird, derselbe Anspruch in das internationale Gesuch aufgenommen wird, oder, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im internationalen Gesuch bean- sprucht wird, ohne im Basisgesuch oder der Basiseintragung bean- sprucht worden zu sein, die Marke im Basisgesuch oder der Basisein- tragung tatsächlich in der beanspruchten Farbe oder Farbkombination ist, und vi) dass die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleis- tungen von dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung erfasst sind. e) Stützt sich das internationale Gesuch auf zwei oder mehr Basisgesuche oder
Basiseintragungen, so gilt die unter Buchstabe d genannte Erklärung als auf alle jene Basisgesuche oder Basiseintragungen anwendbar.
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f) Enthält das internationale Gesuch die Benennung einer Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen hat, so muss das internationale Gesuch auch eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke in dem Gebiet dieser Vertragspartei enthalten; die Erklärung wird als Teil der Benennung der Vertragspartei betrachtet, die sie verlangt, und ist, wie von der Vertragspartei verlangt, i) entweder von dem Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Form- blatt einzureichen, oder ii) in das internationale Gesuch aufzunehmen. (6) und (7) [Aufgehoben]
Regel 11 Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel (1) bis (3) [keine Änderung] (4) [Von der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel] (a) Wenn das Internationale Büro i) feststellt, dass das internationale Gesuch die Erfordernisse der Regel 2 nicht erfüllt oder nicht auf dem nach Regel 9 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebenen amtlichen Formblatt eingereicht worden ist, ii) feststellt, dass das internationale Gesuch einen der in Regel 15 Absatz 1 genannten Mängel aufweist, iii) [keine Änderung] iv) der Auffassung ist, dass das internationale Gesuch Mängel aufweist, die sich auf die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe d genannte Erklärung der Ursprungsbehörde beziehen, v) [Aufgehoben] vi) feststellt, dass das internationale Gesuch nicht von der Ursprungs- behörde unterschrieben ist, oder vii) feststellt, dass das internationale Gesuch nicht das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung ent- hält, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger. (b) [keine Änderung] (5) [keine Änderung] (6) [Andere Mängel in bezug auf die Benennung einer Vertragspartei nach dem Protokoll] a) Geht ein internationales Gesuch nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach Eingang desselben internationalen Gesuchs bei der Ursprungsbehörde ein, und ist das Inter- nationale Büro der Auffassung, dass eine Erklärung über die beabsichtigte
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Benutzung der Marke nach Regel 9 Absatz 5 Buchstabe f erforderlich ist, diese jedoch fehlt oder den geltenden Erfordernissen nicht entspricht, so teilt das Internationale Büro dies umgehend und gleichzeitig dem Hinterleger und der Ursprungsbehörde mit. b) und c) [keine Änderung] 7) [keine Änderung]
Regel 14 Eintragung der Marke im internationalen Register (1) [Eintragung der Marke im internationalen Register] Stellt das Internationale Büro fest, dass das internationale Gesuch den massgeblichen Erfordernissen ent- spricht, so trägt es die Marke im internationalen Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung wird dem Inhaber über die Ursprungsbehörde übersendet, wenn sie dies wünscht und das Internationale Büro davon benachrichtigt hat. (2) [Keine Änderung]
Regel 15 Datum der internationalen Registrierung (1) [Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren] (a) Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile: i) [kein Änderung] ii) die benannten Vertragsparteien, iii) eine Wiedergabe der Marke, iv) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird, v) [Aufgehoben] so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile jedoch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die inter- nationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte inter- nationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 bei der Ursprungsbehörde als eingegangen gilt. (b) [Aufgehoben] (2) [Datum der internationalen Registrierung in sonstigen Fällen] In allen sonstigen Fällen trägt die internationale Registrierung das nach Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls bestimmte Datum.
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Regel 16 Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist (1) [Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche] (a) Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c Satz 1 des Protokolls abgegeben, so teilt die Behörde dieser Ver- tragspartei dem Internationalen Büro die Nummer und den Namen des Inha- bers dieser internationalen Registrierung mit, wenn es bezüglich einer bestimmten internationalen Registrierung, in der diese Vertragspartei benannt worden ist, offensichtlich geworden ist, dass die Widerspruchsfirst zu spät abläuft, um eine auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutz- verweigerung dem Internationalen Büro innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von 18 Monaten mitzuteilen. (b) Sind zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die unter Buchstabe a genannte Mitteilung die Daten des Beginns und des Endes der Wider- spruchsfrist bekannt, so werden diese in der Benachrichtigung angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt, so wer- den sie, spätestens zum selben Zeitpunkt wie jedgliche auf einen Wider- spruch gestützte Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung dem Internationalen Büro mitgeteilt. (c) Findet Buchstabe a Anwendung und hat die dort genannte Behörde vor Ablauf der dort genannten Frist von 18 Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass die Frist zur Einlegung von Widersprüchen innerhalb von
30 Tagen vor Ablauf der Frist von 18 Monaten abläuft und dass während
dieser 30 Tage die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen besteht, so kann dem Internationalen Büro innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs eine vorläufige Schutzverweigerung, die sich auf einen innerhalb dieser 30 Tage eingelegten Widerspruch stützt, mitgeteilt werden. (2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung] Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und übermit- telt sie an den Inhaber.
Regel 17 Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung (1) [Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung] (a) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung kann eine Erklä- rung der mitteilenden Behörde mit einer Begründung für deren Auffassung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann («vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen»), oder eine Erklärung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann, weil Widerspruch eingelegt worden ist («vorläufige auf einen Wider- spruch gestützte Schutzverweigerung»), oder beide Erklärungen enthalten. (b) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung; sie ist mit einem Datum zu verse- hen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.
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(2) [Inhalt der Mitteilung] Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben: i) bis iii) [keine Änderung] iv) alle Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes, v) beziehen sich die Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintra- gung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmelde- nummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Wie- dergabe der früheren Marke zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefasst sein kann, vi) entweder, dass die Gründe, auf die die vorläufige Schutzverweigerung gestützt ist, alle Waren und Dienstleistungen berühren oder eine Angabe der Waren und Dienstleistungen, die von der vorläufigen Schutzverweigerung berührt beziehungsweise nicht berührt sind, vii) die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder Beschwerde gegen die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die vorläufige auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerung beziehungsweise zur Einreichung einer Erwiderung auf den Widerspruch, vorzugsweise mit einer Angabe des Datums, an dem die entsprechende Frist abläuft, und die für den Antrag auf Überprüfung, Beschwerde oder Erwiderung zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgespro- chen hat. viii) [Aufgehoben] (3) [Zusätzliche Erfordernisse bezüglich der Mitteilung über eine auf einen Wider- spruch gestützte Schutzverweigerung] Stützt sich die vorläufige Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern
auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Wider- sprechenden zu enthalten; ungeachtet des Absatzes 2 Ziffer v muss jedoch die mit- teilende Behörde im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Ver- zeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder der früheren Eintragung abgefasst sein können.
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(4) [Eintragung; Übermittlung von Kopien der Mitteilungen] Das internationale Büro trägt die vorläufige Schutzverweigerung im internationalen Register zusam- men mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit Angabe des Datums ein, an dem die Mitteilung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe d als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird, und übermittelt eine Kopie hiervon an die Ursprungsbehörde, falls diese Behörde gegenüber dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es solche Kopien zu erhalten wünscht, sowie gleichzeitig an den Inhaber. (5) [Bestätigung oder Rücknahme einer vorläufigen Schutzverweigerung] (a) Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale Büro übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde eine Erklärung übermitteln, in der eine der folgenden Angaben gemacht wird: i) dass der Schutz der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen verweigert wird, ii) dass die Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle beantragten Waren und Dienstleistungen geschützt wird, iii) die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke in der betroffe- nen Vertragspartei geschützt wird. (b) Wenn aufgrund der Übermittlung einer Erklärung nach Buchstabe a eine weitere Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, sofern sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übermitteln, in der die Waren und Dienstleistungen angegeben sind, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt ist. (c) Das Internationale Büro trägt jede nach Buchstabe a oder b eingegangene Erklärung im internationalen Register ein und übermittelt eine Kopie hier- von an den Inhaber. (d) Die Behörde einer Vertragspartei kann in einer Erklärung dem Generaldirek- tor mitteilen, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei i) jede vorläufige Schutzverweigerung, die dem Internationalen Büro mit- geteilt worden ist, Gegenstand einer Überprüfung durch diese Behörde ist, unabhängig davon, ob der Inhaber eine solche Überprüfung bean- tragt hat, und ii) die in dieser Überprüfung getroffene Entscheidung Gegenstand einer weiteren Überprüfung oder Beschwerde bei der Behörde sein kann.
Findet diese Erklärung Anwendung und ist die Behörde nicht in der Lage, dem Inhaber der betroffenen internationalen Registrierung diese Entschei- dung unmittelbar mitzuteilen, muss die Behörde die in Buchstabe a genannte Erklärung an das Internationale Büro unverzüglich im Anschluss an diese Entscheidung übermitteln, ungeachtet der Tatsache, dass möglicherweise vor dieser Behörde noch nicht alle Verfahren zum Schutz der Marke abgeschlos-
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sen sind. Weitere Entscheidungen, die den Schutz der Marke berühren, sind dem Internationalen Büro nach Buchstabe b zu übermitteln. (e) Die Behörde einer Vertragspartei kann den Generaldirektor in einer Erklä- rung davon unterrichten, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen, von der das Internationale Büro unterrichtet worden ist, der Überprüfung durch diese Behörde nicht zugänglich ist. Findet diese Erklärung Anwendung, so gilt eine Erklärung nach Buchstabe a Ziffer i oder iii als in einer Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen durch diese Behörde enthalten. (6) [Erklärung über die Schutzgewährung] (a) Eine Behörde, die keine Mitteilung der provisorischen Schutzverweigerung übermittelt hat, kann innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens oder in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder b des Protokolls vorgesehenen Frist jede der folgenden Erklärungen an das Internationale Büro übersenden: i) [keine Änderung] ii) eine Erklärung, dass die Prüfung von Amts wegen abgeschlossen ist und die Behörde keine Gründe für eine Schutzverweigerung geltend gemacht hat, jedoch durch Dritte noch Widerspruch gegen den Schutz der Marke eingelegt oder Stellung genommen werden kann, mit der Angabe des Datums, bis zu dem solche Widersprüche eingelegt werden können; iii) wenn eine Erklärung nach Ziffer ii übersandt wurde, eine weitere Erklä- rung, dass die Widerspruchsfrist ohne Einlegung von Widersprüchen abgelaufen ist und die Behörde daher entschieden hat, der Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz zu gewähren. (b) [keine Änderung]
Regel 18 Nicht vorschiftsmässige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung (1) [Nach dem Abkommen benannte Vertragspartei] (a) Eine von der Behörde einer nach dem Abkommen benannten Vertragspartei übermittelte vorläufige Schutzverweigerung wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet, i) wenn sie keine Nummer einer internationalen Registrierung enthält, es sei denn andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der internationalen Registrierung, auf die sich die vor- läufige Schutzverweigerung bezieht, ii) [keine Änderung] iii) wenn sie dem Internationalen Büro zu spät, d. h. wenn sie nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum zugesandt wurde, an dem die internatio- nale Registrierung oder die im Anschluss an die internationale Regis- trierung erfolgte Benennung eingetragen wurde, mit der Massgabe, dass
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das genannte Datum dem der Versendung der Mitteilung über die inter- nationale Registrierung oder die nachträgliche Benennung entspricht. (b) Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde davon, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an. (c) Falls die Mitteilung i) nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche sie mitgeteilt hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 oder dem Erforder- nis der Regel 6 Absatz 2 entspricht, ii) [keine Änderung] iii) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vi entspricht, iv) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii entspricht, oder v) [Aufgehoben] vi) [keine Änderung] so trägt das Internationale Büro, ausser wenn Buchstabe d Anwendung fin- det, die vorläufige Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Regis- ter ein. Das Internationale Büro fordert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt hat, auf, eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu übermitteln, und übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmässigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber. (d) Entspricht die Mitteilung nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii, so wird die vorläufige Schutzverweigerung nicht in das internatio- nale Register eingetragen. Wird jedoch eine berichtigte Mitteilung innerhalb der in Buchstabe c genannten Frist übermittelt, so gilt sie für die Zwecke von Artikel 5 des Abkommens als an dem Datum dem Internationalen Büro zugeleitet, an dem die fehlerhafte Mitteilung an dieses abgesandt wurde. Wird die Mitteilung nicht entsprechend berichtigt, so wird sie nicht als eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung betrachtet. Im letzteren Fall unterrichtet das Internationale Büro gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverwei- gerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an. (e) Falls das anwendbare Recht dies zulässt, enthält jede berichtigte Mitteilung
eine Angabe über eine neue unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung oder einer Beschwerde gegen die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die vorläufige, auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerung beziehungsweise für die Erwiderung auf einen Widerspruch, vorzugsweise unter Angabe des Datums, an dem diese Frist abläuft.
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(f) Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie jeder berichtigten Mitteilung an den Inhaber. (2) [Nach dem Protokoll benannte Vertragspartei] (a) Absatz 1 gilt auch im Fall einer Mitteilung über die vorläufige Schutzver- weigerung, die von der Behörde einer nach dem Protokoll benannten Ver- tragspartei übermittelt wurde, mit der Massgabe, dass die in Absatz 1 Buch- stabe a Ziffer iii genannte Frist die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c Ziffer ii des Protokolls geltende Frist ist. (b) [keine Änderung] (c) Erfolgt die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung nach Arti- kel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii des Protokolls, ohne dass die Erforder- nisse des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls erfüllt sind, so wird sie nicht als Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung betrachtet. In diesem Fall übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung, teilt dem Inhaber und der Behörde, wel- che die Mitteilung übersandt hat, gleichzeitig mit, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als sol- che betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.
Regel 19 Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien (1) [keine Änderung] (2) [Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtigung des Inhabers und der betroffenen Behörde] Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zu- sammen mit den in der Mitteilung der Ungültigerklärung enthaltenen Angaben im internationalen Register ein und unterrichtet den Inhaber entsprechend. Das Inter- nationale Büro benachrichtigt auch die Behörde, die die Mitteilung der Ungültiger- klärung übermittelt hat, über das Datum, an dem die Ungültigerklärung im internati- onalen Register eingetragen wurde, falls diese Behörde den Wunsch geäussert hat, diese Benachrichtigung zu erhalten.
Regel 20 Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers (1) [Übermittlung von Informationen] (a) Der Inhaber einer internationalen Registrierung oder die Behörde einer Ver- tragspartei des Inhabers kann das Internationale Büro davon benachrichti- gen, dass das Verfügungsrecht des Inhabers in Bezug auf die internationale Registrierung eingeschränkt wurde und die gegebenenfalls betroffenen Ver- tragsparteien angeben. (b) Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Verfügungsrecht des Inhabers in bezug auf die internatio- nale Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei eingeschränkt wurde. (c) Informationen nach Buchstabe a oder b bestehen aus einer kurzen Übersicht über den wesentlichen Sachverhalt bezüglich dieser Einschränkung.
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(2) [Teilweise oder völlige Aufhebung der Einschränkung] Wurde dem Internatio- nalen Büro eine Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers nach Absatz 1 mitgeteilt, so teilt die Partei, welche die Information übermittelt hat, auch dem Internationalen Büro eine teilweise oder völlige Aufhebung dieser Einschränkung mit. (3) [Eintragung] Das Internationale Büro trägt die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber, die betroffenen benannten Vertragsparteien und, falls die Infor- mationen von einer Behörde übermittelt wurden, diese Behörde. (4) [Aufgehoben]
Regel 20bis Lizenzen (1) [Antrag auf Eintragung einer Lizenz] (a) Ein Antrag auf die Eintragung einer Lizenz muss beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt vom Inhaber oder, falls die Behörde eine solche Einreichung zulässt, von der Behörde der Vertragspar- tei des Inhabers oder der Behörde der Vertragspartei, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, eingereicht werden. (b) Der Antrag hat folgendes anzugeben: i) die Nummer der betroffenen internationalen Registrierung, ii) den Namen des Inhabers, iii) den Namen und die Anschrift des Lizenznehmers nach den Verwal- tungsvorschriften, iv) die benannte Vertragspartei, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, v) dass die Lizenz für alle Waren und Dienstleistungen gewährt wird, die durch die internationale Registrierung erfasst werden, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen. (c) Der Antrag kann auch folgende Angaben enthalten: i) ist der Lizenznehmer eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Lizenznehmer ist; ii) ist der Lizenznehmer eine juristische Person, Angaben über die Rechts- natur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist; iii) dass die Lizenz nur einen Teil des Gebietes einer angegebenen benann- ten Vertragspartei betrifft; iv) hat der Lizenznehmer einen Vertreter, den Namen und die Anschrift des Vertreters nach den Verwaltungsvorschriften;
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v) gegebenenfalls die Tatsache, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist; vi) gegebenenfalls die Laufzeit der Lizenz. d) Der Antrag ist vom Inhaber oder der Behörde, über die er eingereicht wird, zu unterschreiben. (2) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag] (a) Entspricht der Antrag auf Eintragung einer Lizenz nicht den Erfordernissen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und d, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die- ser Behörde mit. (b) Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über den Mangel behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies gleich- zeitig dem Inhaber und, falls der Antrag auf Eintragung einer Lizenz von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Ein- zahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren. (3) [Eintragung und Mitteilung] Entspricht der Antrag den Erfordernissen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und d, trägt das Internationale Büro die Lizenz sowie die im Antrag enthaltenen Angaben in das internationale Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde. (4) [Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz] Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für einen Antrag auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz. (5) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung einer bestimmten Lizenz] (a) Die Behörde einer benannten Vertragspartei, die vom Internationalen Büro über die Eintragung einer Lizenz in Bezug auf diese Vertragspartei benach- richtigt wird, kann erklären, dass die Eintragung für diese Vertragspartei unwirksam ist. (b) Die in Buchstabe a genannte Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten: i) die Gründe für die Unwirksamkeit der Eintragung der Lizenz; ii) wenn die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Lizenz bezieht, jene Waren und Dienstleistungen, die von der Erklärung betroffen beziehungsweise nicht betroffen sind;
iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und iv) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.
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(c) Die in Buchstabe a genannte Erklärung ist an das Internationale Büro vor Ablauf von 18 Monaten ab dem Datum, an dem die in Absatz 3 genannte Mitteilung an die betroffene Behörde abgesandt wurde, zu übersenden. (d) Das Internationale Büro trägt in das internationale Register jede Erklärung ein, die nach Buchstabe c abgegeben wurde, und unterrichtet die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung der Lizenz einge- reicht hat, entsprechend. (e) Jede rechtskräftige Entscheidung, die eine nach Buchstabe c abgegebene Erklärung betrifft, ist dem Internationalen Büro mitzuteilen, das diese in das internationale Register einträgt und die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung der Lizenz eingereicht hat, entsprechend unter- richtet. (6) [Erklärung der Unwirksamkeit der Eintragung von Lizenzen in das internationa- le Register in einer Vertragspartei] (a) Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken nicht vorgesehen ist, kann dem Generaldirektor mit- teilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist. (b) Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken vorgesehen ist, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, an dem diese Vertragspartei durch das Abkommen oder das Protokoll gebunden wird, dem Generaldirektor mit- teilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist. Diese Mitteilung kann jederzeit zurück- genommen werden.
Regel 23 Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen (1) [Mitteilung der Teilung das Basisgesuchs oder der Zusammenführung von Basisgesuchen] Wird innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist das Basisgesuch in zwei oder mehr Gesuche geteilt, oder werden mehrere Basisgesuche in ein einziges Gesuch zusammengeführt, so unterrichtet die Ursprungsbehörde das Internationale Büro entsprechend und gibt folgendes an: i) [keine Änderung] ii) [keine Änderung] iii) die Nummer jedes sich aus der Teilung ergebenden Gesuchs oder die Num- mer des sich aus der Zusammenführung ergebenden Gesuchs. (2) [keine Änderung] (3) [Teilung oder Zusammenführung der sich aus den Basisgesuchen ergebenden Eintragungen oder der Basiseintragungen] Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für die Teilung oder Zusammenführung von Eintragungen, die sich aus dem Basis- gesuch oder den Basisgesuchen während der Fünfjahresfrist nach Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls ergeben haben, und für die Teilung der Basiseintragung oder Zusam-
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menführung von Basiseintragungen während der Fünfjahresfrist nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls.
Regel 24 Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung (1) [Berechtigung] (a) Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung (im folgenden als «nachträgliche Benennung» bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Benennung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 des Protokolls die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt. (b) Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden, so kann der Inhaber nach dem Abkommen jede Vertragspartei benennen, die durch das Abkommen gebunden ist. (c) Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Protokoll gebunden, so kann der Inhaber nach dem Protokoll jede Vertragspartei benennen, die durch das Protokoll gebunden ist, sofern diese Vertragsparteien nicht auch durch das Abkommen gebunden sind. (2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift] (a) Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch i) Regel 7 Absatz 1 in der vor dem 4. Oktober 2001 geltenden Fassung Anwendung findet, muss sie von der Ursprungsbehörde eingereicht werden; ii) eine der Vertragsparteien nach dem Abkommen benannt sind, muss die nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragspartei des Inha- bers eingereicht werden. (b) [keine Änderung] (3) [Inhalt] (a) bis (c) [keine Änderung] (d) Beruht die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch, so ist der nachträglichen Benennung nach dem Abkommen eine von der Ursprungs- behörde unterschriebene Erklärung beizufügen, die bestätigt, dass sich aus diesem Gesuch eine Eintragung ergeben hat, und die das Datum und die Nummer dieser Eintragung angibt, es sei denn, das Internationale Büro hat bereits eine solche Erklärung erhalten. (4) [keine Änderung] (5) [Mängel] (a) und (b) [keine Änderung]
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(c) Werden ungeachtet der Buchstaben a und b die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder Buchstabe c in bezug auf eine oder mehrere benannte Ver- tragsparteien nicht erfüllt, so gilt die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten, und für diese Vertragspar- teien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren wer- den erstattet. Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder c in bezug auf keine der benannten Vertragsparteien erfüllt, so findet Buchsta- be b Anwendung. (6) bis (9) [keine Änderung]
Regel 25 Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung (1) [Einreichung eines Antrags] (a) [keine Änderung] (b) Vorbehaltlich des Buchstabens c ist der Antrag von dem Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers einzureichen; jedoch kann der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers über die Behörde der Vertragspartei oder eine der in diesem Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Vertragsparteien eingereicht werden. (c) Der Antrag auf Eintragung eines Verzichts oder einer Löschung kann nicht unmittelbar vom Inhaber eingereicht werden, wenn der Verzicht oder die Löschung eine Vertragspartei betrifft, für deren Benennung das Abkommen massgebend ist. (d) Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unter- schreiben. Wird er von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unter- schreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht ver- langt, dass der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet dass der Inhaber ihn auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren. (2) [Inhalt des Antrags] (a) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat neben der beantragten Änderung oder Löschung folgen- des zu enthalten oder anzugeben: i) und ii) [keine Änderung] iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt wird (im fol- genden als «Erwerber» bezeichnet), iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkom-
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mens oder nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt, v) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet der nach Ziffer iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht angegeben hat, dass er Angehöriger eines Vertragsstaats oder eines Staates ist, der Mit- glied einer Vertragsorganisation ist, die Anschrift der Niederlassung oder des Wohnsitzes des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt, vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alte benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht, und vii) [keine Änderung] (b) und (c) [keine Änderung] (3) und (4) [keine Änderung]
Regel 26 Mängel In den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung (1) und (2) [keine Änderung] (3) [Anträge, die nicht als solche betrachtet werden] Sind die Erfordernisse der Regel 25 Absatz 1 Buchstabe b oder c nicht erfüllt, so wird der Antrag nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.
Regel 27 Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung (1) [Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung] (a) Ist der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag in Ordnung, so trägt das Internationale Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Ver- tragsparteien, in denen die Änderung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benach- richtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils der inter- nationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber
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oder einer anderen als der Ursprungsbehörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde. (b) [keine Änderung] (2) [Aufgehoben] (3) [Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen] Ist dieselbe natürliche oder juristische Person aufgrund einer teilweisen Änderung des Inhabers als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Per- son, der entweder unmittelbar oder über die Behörde der Vertragspartei des Inhabers gestellt worden ist, zusammengeführt. Das Internationale Büro unterrichtet die von der Änderung betroffenen Behörden der benannten Vertragsparteien entsprechend; gleichzeitig unterrichtet es den Inhaber und, sofern der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde. (4) [Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers] (a) und (b) [keine Änderung] (c) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die in Buchstabe a genannte Mitteilung der betrof- fenen Behörde übersandt wurde, an das Internationale Büro gesandt. (d) Das Internationale Büro trägt jede nach Buchstabe c abgegebene Erklärung in das Internationale Register ein und trägt gegebenenfalls den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand der betreffenden Erklärung war, als eigenständige internationale Registrierung ein und unterrichtet die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Ände- rung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend. (e) Jede rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer nach Buchstabe c abge- gebenen Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, welches sie in das internationale Register einträgt und gegebenenfalls das internationale Register entsprechend ändert und die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet. (5) [Erklärung der Unwirksamkeit einer Einschränkung] (a) Wird die Behörde einer benannten Vertragspartei vom Internationalen Büro über eine diese Vertragspartei betreffende Einschränkung des Verzeichnisses
der Waren und Dienstleistungen unterrichtet, so kann sie erklären, dass die Einschränkung in der betreffenden Vertragspartei unwirksam ist. Eine solche Erklärung hat die Wirkung, dass die Einschränkung in Bezug auf diese Ver- tragspartei für die von der Erklärung betroffenen Waren und Dienstleistun- gen keine Anwendung findet.
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(b) In der in Buchstabe a genannten Erklärung ist anzugeben i) aus welchen Gründen die Einschränkung unwirksam ist, ii) sofern die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Einschränkung bezieht, welche Waren und Dienstleistun- gen die Erklärung betrifft und welche nicht, iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen, iv) ob diese Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann. (c) Die in Buchstabe a genannte Erklärung ist dem Internationalen Büro vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die in Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, zu übersen- den. (d) Das Internationale Büro trägt jede Erklärung nach Buchstabe c in das inter- nationale Register ein und unterrichtet die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, entsprechend. (e) Das Internationale Büro wird über jede rechtswirksame Entscheidung in Bezug auf eine Erklärung nach Buchstabe c unterrichtet; es trägt die Ent- scheidung in das Internationale Register ein und unterrichtet die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, entsprechend.
Regel 28 Berichtigungen im Internationalen Register (1) und (2) [keine Änderung] (3) [Schutzverweigerung aufgrund einer Berichtigung] Jede in Absatz 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale Büro zu erklären, dass der internationalen Registrierung in der berichtigten Fassung der Schutz nicht oder nicht mehr gewährt werden kann. Arti- kel 5 des Abkommens oder Artikel 5 des Protokolls und die Regeln 16 und 18 finden sinngemäss Anwendung mit der Massgabe, dass die zulässige Frist für die Versendung dieser Mitteilung ab dem Absendedatum der Mitteilung über die Berichtigung an die betroffene Behörde berechnet wird. (4) [Berichtigungsfrist] Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Fehler, der einer Behörde zuzuschreiben ist und dessen Berichtigung die Rechte aus der internationa- len Registrierung berühren würde, nur berichtigt werden, wenn innerhalb von
9 Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Eintrags, der Gegenstand der
Berichtigung ist, im internationalen Register ein Antrag auf Berichtigung beim Internationalen Büro eingeht.
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Regel 32 Blatt (1) [Informationen über internationale Registrierungen] a) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die massgeblichen Daten über i) und ii) [keine Änderung] iii) die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweige- rungen mit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe c und Absatz 6 Buchstabe b eingetragenen Erklä- rungen und Informationen; iv) bis vii) [keine Änderung] viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschun- gen; ix) und x) [keine Änderung] xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absätze 3 und 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen Informationen; xii) [keine Änderung] b) und c) [keine Änderung] (2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimme Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt i) jede Notifikation nach Regel 7 oder Regel 20bis Absatz 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e; ii) und iii) [keine Änderung] iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchsta- be a; v) eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat. (3) und (4) [keine Änderung]
Regel 34 Gebührenbetrag und Zahlung der Gebühren (1) [Gebührenbetrag] Die Beträge der nach dem Abkommen, dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren mit Ausnahme individueller Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.
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(2) [Zahlungen] (a) Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können vom Hinter- leger oder Inhaber oder, falls die Behörde der Vertragspartei des Inhabers den Einzug und die Weiterleitung dieser Gebühren übernommen hat und der Hinterleger oder Inhaber dies wünscht, von dieser Behörde an das inter- nationale Büro gezahlt werden. (b) [keine Änderung] (3) [Individuelle Gebühr zahlbar in zwei Teilbeträgen] (a) Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 des Proto- kolls abgibt oder abgegeben hat, kann dem Generaldirektor mitteilen, dass die individuelle Gebühr, die für eine Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist, aus zwei Teilbeträgen besteht, wobei der erste Teilbetrag zum Zeitpunkt der Einreichung des internationalen Gesuchs oder der nachträgli- chen Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist und der zweite Teil- betrag zu einem späteren Zeitpunkt, der sich nach dem Recht dieser Ver- tragspartei bestimmt. (b) Findet Buchstabe a Anwendung, so werden Hinweise auf eine individuelle Benennungsgebühr unter Punkt 2, 3 und 5 des Gebührenverzeichnisses als Hinweise auf den ersten Teilbetrag der individuellen Gebühr betrachtet. (c) Findet Buchstabe a Anwendung, so teilt die Behörde der betroffenen benannten Vertragspartei dem Internationalen Büro mit, wann der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr fällig wird. In der Mitteilung ist folgen- des anzugeben: i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, ii) der Name des Inhabers, iii) das Datum, bis zu dem der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr zu entrichten ist, iv) sofern die Höhe des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr von der Anzahl der Klassen der Waren und Dienstleistungen abhängt, für die die Marke in der betroffenen benannten Vertragspartei geschützt ist, die Anzahl dieser Klassen. (d) Das Internationale Büro übersendet die Mitteilung an den Inhaber. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr innerhalb der massgeblichen Frist entrichtet, so trägt das Internationale Büro die Zahlung in das inter- nationale Register ein und unterrichtet die Behörde der betroffenen Ver- tragspartei entsprechend. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr nicht innerhalb der massgeblichen Frist entrichtet, so unterrichtet das Internationale Büro die Behörde der betroffenen Vertragspartei, löscht
die internationale Registrierung im internationalen Register in Bezug auf die betroffene Vertragspartei und unterrichtet den Inhaber entsprechend. (4) [Zahlungsweise für Gebühren, die an das Internationale Büro entrichtet werden] Gebühren sind wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben an das Internationale Büro zu entrichten.
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(5) [Angaben bei der Zahlung] Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist folgendes anzugeben: i) vor der internationalen Registrierung der Name des Hinterlegers, die betref- fende Marke sowie der Zweck der Zahlung; ii) nach der internationalen Registrierung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und der Zweck der Zahlung. (6) [Datum der Zahlung] (a) Vorbehaltlich der Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b und des Buchstabens b des vorliegenden Absatzes gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht. (b) Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehen- den Konto verfügbar und hat das Internationale Büro vorn Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrags von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem ein inter- nationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung, ein Antrag auf Eintra- gung einer Änderung oder ein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung beim Internationalen Büro eingeht. (7) [Änderung des Gebührenbetrags] (a) Tritt zwischen dem Datum, an dem bei der Ursprungsbehörde der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als bei der Ursprungs- behörde eingegangen gilt, und dem Eingangsdatum des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro hinsichtlich des für die Einreichung eines internationalen Gesuchs zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Ände- rung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt. (b) Wird von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eine Benennung nach Regel 24 eingereicht und tritt zwischen dem Eingangsdatum des Antrags des Inhabers auf Einreichung dieser Benennung bei der Behörde und dem Ein- gangsdatum der Benennung beim Internationalen Büro hinsichtlich des für diese Benennung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt. (c) Findet Absatz 3 Buchstabe a Anwendung, so findet der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr in der Höhe Anwendung, die zu dem späteren in die- sem Absatz genannten Datum gilt. (d) Tritt zwischen dem Datum der Zahlung und dem Fälligkeitsdatum der
Erneuerung hinsichtlich des für die Erneuerung einer internationalen Regist- rierung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am Datum der Zahlung oder an dem Tag gilt, der nach Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b als Datum der Zahlung betrachtet wird. Erfolgt die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, so findet die am Fällig- keitsdatum geltende Gebühr Anwendung.
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(e) Ändert sich der Betrag einer anderen als der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Gebühren, so findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Anwendung.
Regel 35 Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind (1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung] Alle aufgrund dieser Aus- führungsordnung fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internatio- nale Büro zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebüh- ren durch eine Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat. (2) [keine Änderung]
Regel 36 Gebührenfreiheit Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei: i) bis vii) [keine Änderung] viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 8 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 oder 6 oder jede Erklä- rung nach den Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5, ix) bis xii) [keine Änderung]
Regel 38 Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien Jede in bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder der Erneuerung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde oder die Zahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr eingetragen wurde.
Regel 40 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen (1) [keine Änderung] (2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen] (a) [keine Änderung] (b) Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 7 gelten die in Regel 32 der Ausfüh- rungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. April 1996 gültigen Gebühren. (c) Ungeachtet der Regel 10 Absatz 1 wird eine zweite Rate nicht fällig, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe a die für die Einrei- chung des internationalen Gesuchs entrichteten Gebühren die in Regel 32
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der Ausführungsordnung zum Abkommen für einen Zeitraum von zwanzig Jahren festgesetzten Gebühren sind. (d) Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe b die für eine nachträgliche Benennung entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen fest- gesetzten Gebühren sind. (3) [keine Änderung]
Regel 41 Verwaltungsvorschriften (1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten] (a) Die Verwaltungsvorschriften werden vom Generaldirektor erlassen. Der Generaldirektor kann sie ändern. Vor Erlass oder Änderung der Verwal- tungsvorschriften konsultiert der Generaldirektor die von den vorgeschlage- nen Verwaltungsvorschriften oder ihrer vorgeschlagenen Änderung unmit- telbar betroffenen Behörden. (b) Die Verwaltungsvorschriften regeln Angelegenheiten, hinsichtlich derer die- se Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Vorschriften verweist, sowie Einzelheiten der Anwendung dieser Ausführungsordnung. (2) [Aufsicht der Versammlung] Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern; der General- direktor handelt entsprechend. (3) [Veröffentlichung und Inkrafttreten] (a) Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden im Blatt veröffentlicht. (b) Bei jeder Veröffentlichung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die veröf- fentlichten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Veröffentlichung im Blatt in Kraft treten. 4) [Widerspruch zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Abkommen, dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften einerseits und einer Bestimmung des Abkommens, des Protokolls oder dieser Ausführungsordnung andererseits hat letztere Vorrang.
Internationale Registrierung von Marken. Ausführungsordnung AS 2004
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Verzeichnis der Vorschriften Erster Teil: Begriffsbestimmungen Vorschrift 1 Abkürzungen Zweiter Teil: Formblätter Vorschrift 2 Internationales Gesuch Vorschrift 3 Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung Vorschrift 4 Andere amtliche Formblätter Vorschrift 5 Offiziöse Formblätter Dritter Teil: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift Vorschrift 6 Erfordernis der Schriftform; Versand mehrerer Schriftstücke in einem Umschlag Vorschrift 7 Unterschrift Vorschrift 8 Mitteilungen durch Telefax Vorschrift 9 Original der Wiedergabe oder Wiedergaben der Marke Vorschrift 10 Bestätigung des Eingangs eines Telefaxes durch das Inter- nationale Büro und Tag des Eingangs Vorschrift 11 Elektronische Mitteilungen; Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Mitteilung durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs Vierter Teil: Erfordernisse in Bezug auf Namen und Anschriften Vorschrift 12 Namen und Anschriften Vorschrift 13 Zustellungsanschrift Fünfter Teil: Mitteilung vorläufiger Schutzverweigerugen Vorschrift 14 Datum des Versands einer Mitteilung der vorläufigen Schutz- verweigerung Vorschrift 15 Inhalt einer Mitteilung der auf einen Widerspruch gestützten vorläufigen Schutzverweigerung Sechster Teil: Nummerierung der internationalen Registrierungen Vorschrift 16 Nummerierung nach einer teilweisen Änderung des Inhabers Vorschrift 17 Numerierung nach Zusammenführung internationaler Registrierungen Vorschrift 18 Nummerierung nach Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers Siebter Teil: Zahlung der Gebühren Vorschrift 19 Zahlungsweise
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Erster Teil: Begriffsbestimmungen
Vorschrift 1 Abkürzungen a) Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften bedeutet: i) «Ausführungsordnung» die gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen; ii) «Regel» eine Regel der Ausführungsordnung. b) Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschriften hat ein in Regel 1 genannter Begriff die gleiche Bedeutung wie in der Ausführungsordnung.
ZweiterTeil: Formblätter
Vorschrift 2 Internationales Gesuch a) Ein internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Abkommen mass- gebend ist, ist auf Formblatt MM1 einzureichen. b) Ein internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Protokoll mass- gebend ist, ist auf Formblatt MM2 einzureichen. c) Ein internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Pro- tokoll massgebend ist, ist auf Formblatt MM3 einzureichen.
Vorschrift 3 Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung Die nachträgliche Benennung ist auf Formblatt MM4 einzureichen.
Vorschrift 4 Andere amtliche Formblätter a) Ein Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers ist auf Formblatt MM5 zu stellen. b) Ein Antrag auf Eintragung einer Einschränkung des Verzeichnisses der Wa- ren und Dienstleistungen ist auf Formblatt MM6 zu stellen. c) Ein Antrag auf Eintragung eines Verzichts ist auf Formblatt MM7 zu stellen. d) Ein Antrag auf Eintragung einer Löschung ist auf Formblatt MM8 zu stellen. e) Ein Antrag auf Eintragung einer Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers ist auf Formblatt MM9 zu stellen. f) Ein Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist auf Formblatt MM13 zu stellen. g) Ein Antrag auf Änderung der Eintragung einer Lizenz ist auf Formblatt MM14 zu stellen.
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h) Ein Antrag auf Löschung einer Eintragung einer Lizenz ist auf Formblatt MM15 zu stellen.
Vorschrift 5 Offiziöse Formblätter a) Ein Antrag auf Eintragung einer Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters kann auf Formblatt MM10 gestellt werden. b) Ein Antrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung kann auf Formblatt MM11 gestellt werden. c) Die getrennte Mitteilung über die Bestellung eines Vertreters nach Regel 3.2)b) kann auf Formblatt MM12 vorgenommen werden.
Dritter Teil: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift
Vorschrift 6 Erfordernis der Schriftform; Versand mehrerer Schriftstücke in einem Umschlag a) Unter Vorbehalt von Vorschrift 11.a) sind Mitteilungen an das Internationale Büro schriftlich mit Schreibmaschine oder einem sonstigen Gerät abzufassen und zu unterschreiben. b) Werden mehrere Schriftstücke in einem Umschlag versandt, so sollte eine Liste beigefügt sein, in der diese genau bezeichnet sind.
Vorschrift 7 Unterschrift Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen oder muss aufgedruckt oder aufge- stempelt sein; sie kann durch Anbringung eines Siegels oder bei den in Vor- schrift 11.a) genannten elektronischen Mitteilungen durch eine zwischen dem Inter- nationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbarte Kennzeichnungsart ersetzt werden.
Vorschrift 8 Mitteilungen durch Telefax Jede Mitteilung kann durch Telefax an das Internationale Büro gerichtet werden mit der Massgabe, dass, wenn die Mitteilung auf einem amtlichen Formblatt eingereicht werden muss, das amtliche Formblatt für die Mitteilung durch Telefax verwendet wird.
Vorschrift 9 Original der Wiedergabe oder Wiedergaben der Marke a) Übermittelt die Ursprungsbehörde das internationale Gesuch dem Inter- nationalen Büro durch Telefax, so ist das das Original der Seite des amt- lichen Formblatts mit der Wiedergabe oder den Wiedergaben der Marke von der Ursprungsbehörde unterschrieben und mit den für die Kennzeichnung
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des internationalen Gesuchs, auf das es sich bezieht, ausreichenden Angaben an das Internationale Büro zu senden. b) Wird ein internationales Gesuch durch Telefax an das Internationale Büro gerichtet, so beginnt die Prüfung durch das Internationale Büro auf Überein- stimmung des internationalen Gesuchs mit den massgeblichen Erfordernis- sen i) mit dem Eingang des Originals, wenn dieses Original innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung durch Telefax ein- geht, oder ii) mit Ablauf der unter Ziff i genannten Frist von einem Monat, wenn das entsprechende Original nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro eingeht.
Vorschrift 10 Bestätigung des Eingangs eines Telefaxes durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs a) Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer Mitteilung durch Telefax umgehend und durch Telefax über den Eingang der Mitteilung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die erhaltene Mitteilung durch Telefax unvollständig oder unleserlich ist, sofern der Absender identifiziert werden kann und durch Telefax erreichbar ist. b) Wird eine Mitteilung durch Telefax übermittelt und stimmt aufgrund der Zeitverschiebung zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages, an dem die Übermittlung begonnen wurde, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag des Eingangs beim Internationalen Büro.
Vorschrift 11 Elektronische Mitteilungen; Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Mitteilung durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs a) Auf Wunsch einer Behörde erfolgt der Austausch von Mitteilungen zwi- schen dieser Behörde und dem Internationalen Büro, einschliesslich der Ein- reichung des internationalen Gesuchs, mit elektronischen Mitteln, wie zwi- schen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbart. b) Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer elektronischen Übermittlung umgehend und durch elektronische Übermittlung über den Eingang der Übermittlung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die elekt- ronische Übermittlung unvollständig oder auf sonstige Weise unbrauchbar ist, sofern er identifiziert werden kann und erreichbar ist. c) Erfolgt eine Mitteilung mit elektronischen Mitteln und stimmt aufgrund der Zeitverschiebung zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages, an dem der Sendevorgang begonnen wurde, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige Mitteilung beim
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Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag des Eingangs beim Internationalen Büro.
Vierter Teil: Erfordernisse in Bezug auf Namen und Anschriften
Vorschrift 12 Namen und Anschriften a) Bei natürlichen Personen sind der Familienname oder Hauptname und der Vorname oder Beiname beziehungsweise die Vor- und Beinamen der natür- lichen Person anzugeben. b) Bei juristischen Personen ist die volle amtliche Bezeichnung der juristischen Person anzugeben. c) Ist der Name nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben, so hat die Angabe des Namens aus einer Transliteration in lateinische Schriftzeichen zu bestehen, die sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs richtet. Bei einer juristischen Person, deren Name nicht in lateini- schen Schriftzeichen angegeben ist, kann die Transliteration durch eine Übersetzung in die Sprache des internationalen Gesuchs ersetzt werden. d) Eine Anschrift ist so anzugeben, dass sie den üblichen Erfordernissen für eine schnelle Postzustellung entspricht; sie hat zumindest alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, zu enthalten; zusätzlich können die Telefon- und Telefaxnummern und eine abweichende Zustellungsanschrift angegeben werden
Vorschrift 13 Zustellungsanschrift Bei mehreren Hinterlegern, neuen Inhabern oder Lizenznehmern mit unterschied- lichen Anschriften ist eine einzige Zustellungsanschrift anzugeben. Ist keine Zustel- lungsanschrift angegeben, so gilt die Anschrift der an erster Stelle genannten Person als Zustellungsanschrift.
Fünfter Teil: Mitteilung vorläufiger Schutzverweigerugen
Vorschrift 14 Datum des Versands einer Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung Beim Versand einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung durch einen Postdienst ist der Poststempel ausschlaggebend. Ist der Poststempel unleserlich ist oder nicht vorhanden, so behandelt das Internationale Büro die Mitteilung so, als sei
20 Tage vor dem Datum des Eingangs beim Internationalen Büro versandt worden.
Liegt jedoch das in dieser Weise bestimmte Datum des Versands vor jedem in der Mitteilung genannten Datum der Schutzverweigerung oder Versanddatum, so
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behandelt das Internationale Büro diese Mitteilung so, als sei das letztere Datum das Versanddatum. Bei Versand einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweige- rung durch einen Zustelldienst bestimmen dessen Angaben anhand des Versandpro- tokolls das Versanddatum.
Vorschrift 15 Inhalt einer Mitteilung der auf einen Widerspruch gestützten vorläufigen Schutzverweigerung a) Die auf einen Widerspruch gestützte Mitteilung über die vorläufige Schutz- verweigerung muss sich auf die in den Regeln 17.2) und 3) vorgesehenen Angaben beschränken. Zusammen mit der nach Regel 17.2)iv) vorgesehenen Angabe der Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, sind zusätz- lich zu der Feststellung, dass sich die Schutzverweigerung auf einen Wider- spruch stützt, in Kurzform die Widerspruchsgründe zu nennen (beispielswei- se Kollision mit einer früheren Marke oder einem sonstigen früheren Recht, mangelnde Unterscheidungskraft). Stützt sich der Widerspruch auf eine Kol- lision mit einem früheren Recht, bei dem es sich nicht um eine Marke han- delt, die eingetragen oder Gegenstand einer Anmeldung zur Eintragung ist, so ist dieses Recht und nach Möglichkeit dessen Inhaber so kurz wie mög- lich zu bezeichnen. Der Mitteilung müssen keine Schriftstücke oder Nach- weise beigelegt werden. b) Sind der Mitteilung Schriftstücke beigefügt, die nicht auf getrennten Blättern im Format A4 vorliegen ist oder nicht zur Digitalisierung geeignet sind, oder sind ihr andere Anlagen beigefügt, bei denen es sich nicht um Schriftstücke handelt, wie Muster und Verpackungen, so werden diese nicht eingetragen und das Internationale Büro verfügt über sie nach Belieben.
Sechster Teil: Nummerierung internationaler Registrierungen
Vorschrift 16 Nummerierung nach einer teilweisen Änderung des Inhabers a) Eine Abtretung oder eine sonstige Übertragung der internationalen Regist- rierung in Bezug auf nur einige der Waren und Dienstleistungen oder nur einige der benannten Vertragsparteien wird im internationalen Register unter der Nummer der internationalen Registrierung eingetragen, die teilweise abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. b) Jeder abgetretene oder auf andere Weise übertragene Teil wird unter der Nummer der betreffenden internationalen Registrierung gelöscht und als eigenständige internationale Registrierung eingetragen. Die eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Grossbuchsta- ben.
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Vorschrift 17 Numerierung nach Zusammenführung internationaler Registrierungen Die aus der Zusammenführung internationaler Registrierungen nach Regel 27.3) hervorgegangene internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abge- tretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Registrierung, gegebe- nenfalls mit einem Grossbuchstaben.
Vorschrift 18 Nummerierung nach Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers Die eigenständige internationale Registrierung, die nach Regel 27.4) im Register eingetragen wird, trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Grossbuchstaben.
Siebter Teil: Zahlung der Gebühren
Vorschrift 19 Zahlungsweise Die Gebühren können an das Internationale Büro gezahlt werden i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden Kon- tokorrent, ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postscheckkonto oder eines der ange- gebenen Bankkonten des Internationalen Büros, iii) durch Bankscheck, iv) durch Barzahlung beim Internationalen Büro.
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