AS 2004 5169
Beschluss 4/2000 des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei betreffend die Aufnahme des neuen Protokolls D über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Übersetzung1
Abkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei (mit Verständigungsprotokoll, Vereinbarung und Anhängen) Beschluss Nr. 4/2000 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei Aufnahme des neuen Protokolls D über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Angenommen am 16. November 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Februar 2004
Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens2, welcher die Vertragsparteien verpflichtet, geeignete Massnahmen zu ergreifen – insbesondere Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen – um eine effiziente und harmonische Anwendung der zollbezogenen Vorschriften in diesem Abkommen zu ermöglichen, in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien – spezifische Bestimmungen von in Kraft stehenden Abkommen mit Partnern in Europa und darüber hinaus vorbehalten – danach trachten, Kontrollen und Formalitäten im grenzüberschreiten- den Warenverkehr zu vereinfachen, in Anbetracht der zunehmenden Anzahl angewandter internationaler Konventionen im ganzen Bereich der Zollgesetzgebung, die ebenfalls einen Einfluss auf die rei- bungslose Anwendung dieses Abkommens haben und eine erweiterte Zusammenar- beit zwischen Zollverwaltungen nahe legen, in Anbetracht der Entwicklung in Europa und darüber hinaus, welche die Schaffung eines Netzwerkes von Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich betrifft, in Anbetracht der Tatsache, dass eine erweiterte Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens dazu beiträgt, den Zollbetrug effektiv zu bekämpfen, unter Berücksichtigung von Artikel 28 des Abkommens, beschliesst:
1. Artikel 3 des Abkommens erhält eine neue Ziffer 3:
«3. Protokoll D legt die Regeln der gegenseitigen Verwaltungszusammen- arbeit im Zollbereich fest.»
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.632.317.631; AS 1993 155
2002-0094 5169
Beschluss 4/2000 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei AS 2004
2. Der Wortlaut in Artikel 29 dieses Abkommens wird durch den folgenden
ersetzt: «Protokolle und Anhänge bilden Bestandteil dieses Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Protokolle und Anhänge beschliessen.»
3. Der im Anhang zu diesem Beschluss wiedergegebene Wortlaut wird als neu-
es Protokoll D beigefügt.
4. Die oben erwähnten Änderungen treten in Kraft, sobald die Annahmeurkun-
den sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind; die- ser setzt darauf alle Vertragsparteien davon in Kenntnis.
5. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den
Text dieses Beschlusses beim Depositar.
Protokoll D über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck a) «Waren» die Waren der Kapitel 1–97 des Harmonisierten Systems3, unab- hängig vom Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei; b) «Zollrecht» jede von den EFTA-Staaten oder der Türkei erlassene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschliesslich der Ver- bote, Beschränkungen und Kontrollen; c) «ersuchende Behörde» die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt; d) «ersuchte Behörde» die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeich- nete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zoll- bereich gerichtet wird; e) «Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht» jede Verletzung des Zollrechts oder jeder Versuch einer solchen Verletzung.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwen- dung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich. (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwal- tungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft ferner nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, dass Letzte- re der Weitergabe dieser Informationen zustimmen.
Art. 3 Amtshilfe auf Ersuchen (1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdien- lichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicherzu-
3 SR 0.632.11
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stellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten. (2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäss in ihr Gebiet eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Rah- men ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zoll- recht begünstigen sollen; c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt wer- den oder benutzt werden könnten.
Art. 4 Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungs- gemässen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und die für andere Vertragsparteien von Interesse sein können; – neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; – Waren, die bekanntermassen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt wer- den oder benutzt werden könnten.
Art. 5 Technische Unterstützung Die Vertragsparteien können einander auf Grund eines beidseitig akzeptierten Pro- gramms technische Unterstützung leisten, insbesondere bei:
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a) Informationen und Erfahrungsaustausch im Gebrauch von technischem Kon- trollgerät; b) Ausbildung von Zollbeamten; c) Austausch von Zollexperten; d) Austausch von spezifischen, wissenschaftlichen und technischen Informatio- nen über die tatsächliche Anwendung der Zollgesetzgebung.
Art. 6 Zustellung/Bekanntgabe Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften – die Zustellung aller Schriftstücke, – die Bekanntgabe aller Entscheidungen sowie aller anderen für das anhängige Verfahren rechtserheblichen Schriftstücke, die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Artikel 7 Absatz 3 findet auf den Antrag auf Zustellung oder Bekanntgabe Anwendung.
Art. 7 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersu- chen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unver- züglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen. (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde; b) Massnahme, um die ersucht wird; c) Gegenstand und Grund des Ersuchens; d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften; e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristi- schen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten; f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermitt- lungen, ausser in den Fällen des Artikels 6. (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in Englisch oder in einer von der ersuchten Behörde zugelassenen Sprache gestellt. (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen wird dadurch nicht berührt.
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Art. 8 Erledigung von Amtshilfeersuchen (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei. (3) Ordnungsgemäss bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser fest- gelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordne- ten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstos- sen oder verstossen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt. (4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
Art. 9 Form der Auskunftserteilung (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermitt- lungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder derglei- chen mit. (2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt wer- den.
Art. 10 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Massgabe dieses Protokolls ableh- nen, sofern diese a) ihre Souveränität, die öffentliche Ordnung, ihre Sicherheit oder andere we- sentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder b) Steuer- oder Währungsvorschriften ausserhalb des Zollrechts betrifft oder c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledi- gung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
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Art. 11 Datenschutz (1) Sämtliche Auskünfte nach Massgabe dieses Protokolls sind vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und geniessen den Schutz der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat. (2) Personenbezogene Daten, d.h. alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.
Art. 12 Verwendung der Auskünfte (1) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwen- det werden. Ersucht eine Vertragspartei darum, solche Auskünfte zu anderen Zwe- cken zu verwenden, so holt sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, welche die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden. (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwal- tungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet. (3) Die Vertragsparteien können die nach Massgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berich- ten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlun- gen verwenden.
Art. 13 Sachverständige und Zeugen Beamten der ersuchten Behörde kann es gestattet werden, nach Massgabe der erteil- ten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Proto- koll fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet einer anderen Vertragspartei als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigen- schaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
Art. 14 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol- metscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
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Art. 15 Durchführung (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zolldienststellen der Vertragspar- teien übertragen. Sie beschliessen alle zu seiner Durchführung notwendigen prakti- schen Massnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Daten- schutzbestimmungen Rechnung. (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelhei- ten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen. Sie tauschen durch das EFTA-Sekretariat insbesondere die Liste der zuständigen Behör- den aus, die ermächtigt sind, im Sinne dieses Protokolls tätig zu werden.
Art. 16 Ergänzungscharakter Dieses Protokoll steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen, die zwi- schen den Vertragsparteien abgeschlossen worden sind oder abgeschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergänzung dazu. Auch schliesst es eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.