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AS 2004 5205

Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (mit Anhängen)

Übersetzung1

Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen

Abgeschlossen in Kyoto am 11. Dezember 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Juni 20032 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. Juli 2003 Inkrafttreten für die Schweiz am 16. Februar 2005

Die Vertragsparteien dieses Protokolls, als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet, in Verfolgung des in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Endziels, eingedenk der Bestimmungen des Übereinkommens, geleitet von Artikel 3 des Übereinkommens, in Anwendung des durch Beschluss 1/CP.1 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung angenommenen Berliner Mandats, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Für die Zwecke dieses Protokolls finden die in Artikel 1 des Übereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus

1. bedeutet «Konferenz der Vertragsparteien» die Konferenz der Vertragsparteien

des Übereinkommens;

2. bedeutet «Übereinkommen» das am 9. Mai 19923 in New York angenommene

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;

3. bedeutet «Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen» die

1988 von der Weltorganisation für Meteorologie und dem Umweltprogramm der

Vereinten Nationen gemeinsam eingerichtete Zwischenstaatliche Sachverständigen- gruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPPC);

4. bedeutet «Montrealer Protokoll» das am 16. September 19874 in Montreal ange-

nommene und später angepasste und geänderte Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;

5. bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden Ver-

tragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben;

SR 0.814.011

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 5205).

2 AS 2004 5203 3 SR 0.814.01 4 SR 0.814.021

2002-1138 5205

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6. bedeutet «Vertragspartei» eine Vertragspartei dieses Protokolls, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;

7. bedeutet «in Anhang I aufgeführte Vertragspartei» eine Vertragspartei, die in

Anhang I des Übereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung aufgeführt ist, oder eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Übereinkommens übermittelt hat.

Art. 2

1. Um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wird jede in Anhang I aufge-

führte Vertragspartei bei der Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3 a) entsprechend ihren nationalen Gegebenheiten Politiken und Massnahmen wie beispielsweise die folgenden umsetzen und/oder näher ausgestalten: i) Verbesserung der Energieeffizienz in massgeblichen Bereichen der Volkswirtschaft; ii) Schutz und Verstärkung von Senken und Speichern von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen unter Berücksichti- gung der eigenen Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internatio- naler Umweltübereinkommen; Förderung von nachhaltigen Wald- bewirtschaftungsmethoden, Aufforstung und Wiederaufforstung; iii) Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen unter Berücksichtigung von Überlegungen zu Klimaänderungen; iv) Erforschung und Förderung, Entwicklung und vermehrte Nutzung von neuen und erneuerbaren Energieformen, von Technologien zur Bindung von Kohlendioxid und von fortschrittlichen und innovativen umwelt- verträglichen Technologien; v) fortschreitende Verringerung oder schrittweise Abschaffung von Marktverzerrungen, steuerlichen Anreizen, Steuer- und Abgabenbefrei- ungen und Subventionen, die im Widerspruch zum Ziel des Überein- kommens stehen, in allen Treibhausgase emittierenden Sektoren und Anwendung von Marktinstrumenten; vi) Ermutigung zu geeigneten Reformen in massgeblichen Bereichen mit dem Ziel, Politiken und Massnahmen zur Begrenzung oder Reduktion von Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen zu fördern; vii) Massnahmen zur Begrenzung und/oder Reduktion von Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen im Verkehrsbereich; viii) Begrenzung und/oder Reduktion von Methanemissionen durch Rück- gewinnung und Nutzung im Bereich der Abfallwirtschaft sowie bei Gewinnung, Beförderung und Verteilung von Energie;

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b) mit den anderen in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer i des Übereinkommens zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit ihrer auf Grund dieses Artikels beschlossenen einzelnen Politiken und Massnahmen sowie deren Wirksamkeit in ihrer Kombination zu verstärken. Zu diesem Zweck unternehmen diese Vertragsparteien Schrit- te, um die eigenen Erfahrungen sowie Informationen über diese Politiken und Massnahmen auszutauschen, wozu auch die Entwicklung von Möglich- keiten zur Verbesserung ihrer Vergleichbarkeit, Transparenz und Wirksam- keit gehört. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach unter Berücksichtigung aller einschlägigen Informationen über Möglichkeiten der Erleichterung dieser Zusammenarbeit beraten.

2. Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen um eine

Begrenzung oder Reduktion der Emissionen von nicht durch das Montrealer Proto- koll geregelten Treibhausgasen aus dem Luftverkehr und der Seeschifffahrt im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation beziehungsweise der Inter- nationalen Seeschifffahrts-Organisation fort. 3. Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien sind – unter Berücksichtigung des Artikels 3 des Übereinkommens – bestrebt, die Politiken und Massnahmen auf Grund dieses Artikels in einer Weise umzusetzen, dass die nachteiligen Auswirkun- gen so gering wie möglich gehalten werden, darunter auch die nachteiligen Auswir- kungen der Klimaänderungen, die Auswirkungen auf den Welthandel und die Aus- wirkungen auf den Sozialbereich, die Umwelt und die Wirtschaft anderer Vertragsparteien, vor allem der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und insbesondere derjenigen, die in Artikel 4 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens bezeichnet sind. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien kann gegebenenfalls weitere Schritte zur Förderung der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes unternehmen.

4. Beschliesst die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende

Konferenz der Vertragsparteien, dass es nützlich wäre, irgendwelche der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Politiken und Massnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und der möglichen Auswirkungen zu koordinieren, so prüft sie Mittel und Wege, um die Koordinierung dieser Politiken und Massnahmen festzulegen.

Art. 3

1. Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien sorgen einzeln oder gemeinsam

dafür, dass ihre gesamten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen zugeteilten Mengen, berech- net auf der Grundlage ihrer in Anhang B niedergelegten quantifizierten Emissions- begrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, innerhalb des Verpflichtungszeitraums

2008 bis 2012 ihre Gesamtemissionen solcher Gase um mindestens 5 Prozent unter

das Niveau von 1990 zu senken.

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2. Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei muss bis zum Jahr 2005 bei der

Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachweisbare Fortschritte erzielt haben.

3. Die Nettoänderungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des

Abbaus solcher Gase durch Senken als Folge unmittelbar vom Menschen verursach- ter Landnutzungsänderungen und forstwirtschaftlicher Massnahmen, die auf Auf- forstung, Wiederaufforstung und Entwaldung seit 1990 begrenzt sind, gemessen als nachprüfbare Veränderungen der Kohlenstoffbestände in jedem Verpflichtungs- zeitraum, werden zur Erfüllung der jeder in Anhang I aufgeführten Vertragspartei obliegenden Verpflichtungen nach diesem Artikel verwendet. Die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und der Abbau solcher Gase durch Senken, die mit diesen Massnahmen verbunden sind, werden nach Massgabe der Artikel 7 und 8 in transparenter und nachprüfbarer Weise gemeldet und überprüft.

4. Vor der ersten Tagung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls

dienenden Konferenz der Vertragsparteien stellt jede in Anhang I aufgeführte Ver- tragspartei Daten zur Prüfung durch das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung bereit, anhand deren die Höhe ihrer Kohlenstoffbestände im Jahr 1990 bestimmt und die Veränderungen ihrer Kohlenstoffbestände in den Folgejahren geschätzt werden können. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien beschliesst auf ihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach über Modalitäten, Regeln und Leitlinien im Hinblick darauf, welche zusätzlichen vom Menschen verursachten Tätigkeiten in Bezug auf Änderungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in den Kategorien landwirtschaftliche Böden sowie Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft den den in Anhang I aufgeführ- ten Vertragsparteien zugeteilten Mengen hinzugerechnet oder von ihnen abgezogen werden müssen, und auf welche Weise dies erfolgen soll, wobei Unsicherheiten, die Transparenz der Berichterstattung, die Nachprüfbarkeit, die methodische Arbeit der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen, die von dem Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung nach Artikel 5 abgegebenen Empfehlungen und die Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Ein solcher Beschluss kommt in dem zweiten und den nachfolgenden Verpflichtungszeiträumen zur Anwendung. Eine Vertragspartei hat die Wahl, einen solchen Beschluss über diese zusätzlichen vom Menschen verur- sachten Tätigkeiten auf ihren ersten Verpflichtungszeitraum anzuwenden, sofern diese Tätigkeiten ab 1990 stattgefunden haben.

5. Die in Anhang I aufgeführten und im Übergang zur Marktwirtschaft befindlichen

Vertragsparteien, deren Basisjahr oder Basiszeitraum in Anwendung des Beschlus- ses 9/CP.2 der Konferenz der Vertragsparteien auf deren zweiter Tagung festgelegt wurde, verwenden dieses Basisjahr oder diesen Basiszeitraum bei der Erfüllung ihrer in diesem Artikel genannten Verpflichtungen. Jede andere in Anhang I aufgeführte und im Übergang zur Marktwirtschaft befindliche Vertragspartei, die ihre erste nationale Mitteilung nach Artikel 12 des Übereinkommens noch nicht vorgelegt hat, kann der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien auch notifizieren, dass sie ein anderes, vergangenes Basisjahr oder

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einen anderen, vergangenen Basiszeitraum als 1990 bei der Erfüllung ihrer in die- sem Artikel genannten Verpflichtungen anzuwenden gedenkt. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien entschei- det über die Annahme einer solchen Notifikation.

6. Unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 6 des Übereinkommens wird den

in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien, die sich im Übergang zur Marktwirt- schaft befinden, von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienen- den Konferenz der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll mit Ausnahme derjenigen, die in diesem Artikel genannt sind, ein gewis- ses Mass an Flexibilität gewährt.

7. In dem ersten Verpflichtungszeitraum für eine quantifizierte Emissionsbegren-

zung und -reduktion von 2008 bis 2012 entspricht die jeder in Anhang I aufge- führten Vertragspartei zugeteilte Menge dem für sie in Anhang B niedergelegten Prozentanteil ihrer gesamten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufgeführ- ten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten im Jahr 1990 oder dem nach Absatz 5 bestimmten Basisjahr oder Basiszeitraum, multipliziert mit fünf. Diejeni- gen in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien, für die Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft 1990 eine Nettoquelle von Treibhausgasemissionen darstellten, beziehen in ihr Emissionsbasisjahr 1990 oder ihren entsprechenden Emissionsbasis- zeitraum die gesamten anthropogenen Emissionen aus Quellen in Kohlendioxid- äquivalenten abzüglich des Abbaus solcher Emissionen durch Senken im Jahr 1990 durch Landnutzungsänderungen ein, um die ihnen zugeteilte Menge zu berechnen. 8. Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei kann für die in Absatz 7 bezeichnete Berechnung das Jahr 1995 als ihr Basisjahr für teilhalogenierte Fluorkohlenwasser- stoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid verwenden.

9. Die für Folgezeiträume geltenden Verpflichtungen der in Anhang I aufgeführten

Vertragsparteien werden durch Änderungen von Anhang B dieses Protokolls festge- legt, die in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 7 beschlossen werden. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragspar- teien leitet die Erörterung derartiger Verpflichtungen mindestens sieben Jahre vor Ablauf des in Absatz 1 genannten ersten Verpflichtungszeitraums ein. 10. Alle Emissionsreduktionseinheiten oder jeder Teil einer zugeteilten Menge, die eine Vertragspartei nach Artikel 6 oder Artikel 17 von einer anderen Vertragspartei erwirbt, werden der der erwerbenden Vertragspartei zugeteilten Menge hinzuge- rechnet. 11. Alle Emissionsreduktionseinheiten oder jeder Teil einer zugeteilten Menge, die eine Vertragspartei nach Artikel 6 oder Artikel 17 einer anderen Vertragspartei über- trägt, werden von der der übertragenden Vertragspartei zugeteilten Menge abgezo- gen.

12. Alle zertifizierten Emissionsreduktionen, die eine Vertragspartei nach Arti-

kel 12 von einer anderen Vertragspartei erwirbt, werden der der erwerbenden Ver- tragspartei zugeteilten Menge hinzugerechnet.

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13. Sind die Emissionen einer in Anhang I aufgeführten Vertragspartei in einem

Verpflichtungszeitraum niedriger als die ihr zugeteilte Menge nach diesem Artikel, so wird diese Differenz auf Ersuchen dieser Vertragspartei der ihr zugeteilten Menge für nachfolgende Verpflichtungszeiträume hinzugerechnet. 14. Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei ist bestrebt, die in Absatz 1 genann- ten Verpflichtungen in einer Weise zu erfüllen, dass nachteilige Auswirkungen auf den Sozialbereich, die Umwelt und die Wirtschaft der Vertragsparteien, die Ent- wicklungsländer sind, insbesondere derjenigen, die in Artikel 4 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens bezeichnet sind, so gering wie möglich gehalten werden. In Ein- klang mit massgeblichen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien über die Durchführung dieser Absätze prüft die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung, welche Schritte erforderlich sind, um die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und/oder die Auswirkungen von Gegenmassnahmen auf die in jenen Absätzen genannten Vertragsparteien so gering wie möglich zu halten. Zu den zu prüfenden Fragen gehören die Schaffung von Finanzierung, die Versicherung und die Weiter- gabe von Technologie.

Art. 4

1. Ist zwischen in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien eine Vereinbarung

getroffen worden, ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, so wird angenommen, dass sie diese Verpflichtungen erfüllt haben, sofern die Gesamtmenge ihrer zusammengefassten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Anhang B niedergelegten quantifizier- ten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen und in Übereinstim- mung mit Artikel 3, nicht überschreitet. Das jeder der Parteien der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau wird in der Vereinbarung festgelegt. 2. Die Parteien einer solchen Vereinbarung notifizieren dem Sekretariat die Bedin- gungen der Vereinbarung am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll. Das Sekretariat unter- richtet seinerseits die Vertragsparteien und Unterzeichner des Übereinkommens über die Bedingungen der Vereinbarung.

3. Jede solche Vereinbarung bleibt während der Dauer des in Artikel 3 Absatz 7

vorgesehenen Verpflichtungszeitraums in Kraft.

4. Wenn gemeinsam handelnde Vertragsparteien im Rahmen und zusammen mit

einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration handeln, lässt eine Ände- rung der Zusammensetzung dieser Organisation nach Annahme dieses Protokolls die bestehenden Verpflichtungen aus dem Protokoll unberührt. Jede Änderung der Zusammensetzung der Organisation betrifft nur diejenigen in Artikel 3 genannten Verpflichtungen, die nach dieser Änderung beschlossen werden. 5. Gelingt es den Parteien einer solchen Vereinbarung nicht, ihr zusammengefasstes Gesamtniveau der Emissionsreduktionen zu erreichen, so ist jede von ihnen für ihr in der Vereinbarung vorgesehenes eigenes Emissionsniveau verantwortlich.

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6. Wenn gemeinsam handelnde Vertragsparteien im Rahmen und zusammen mit

einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration handeln, die selbst Ver- tragspartei dieses Protokolls ist, ist jeder Mitgliedstaat dieser Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einzeln sowie zusammen mit der nach Artikel 24 handelnden Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Fall des Nichter- reichens des zusammengefassten Gesamtniveaus der Emissionsreduktionen für sein in Übereinstimmung mit diesem Artikel notifiziertes Emissionsniveau verantwort- lich.

Art. 5 1. Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei muss spätestens ein Jahr vor Beginn des ersten Verpflichtungszeitraums über ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken verfügen. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien beschliesst auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für diese nationalen Systeme, in die auch die in Absatz 2 vorgesehenen Methoden einbezogen werden.

2. Zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer

Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken werden die von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klima- änderungen angenommenen und von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung vereinbarten Methoden verwendet. Soweit solche Methoden nicht zur Anwendung kommen, werden auf der Grundlage der Methoden, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertrags- parteien auf ihrer ersten Tagung vereinbart wurden, entsprechende Anpassungen angewendet. Diese Methoden und Anpassungen werden von der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf der Grundlage der unter anderem von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen geleisteten Arbeit und der von dem Nebenorgan für wissen- schaftliche und technologische Beratung abgegebenen Empfehlungen unter voller Berücksichtigung aller massgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragspartei- en regelmässig überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Eine Überarbeitung der Methoden oder Anpassungen wird nur für Zwecke der Feststellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 3 im Hinblick auf einen nach dieser Überarbeitung beschlossenen Verpflichtungszeitraum vorgenommen.

3. Zur Berechnung des Kohlendioxidäquivalents der anthropogenen Emissionen der

in Anhang A aufgeführten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken werden die von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen angenommenen und von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung vereinbarten globalen Treibhauspotenziale verwendet. Das Treibhauspotenzial jedes dieser Treibhausgase wird von der als Tagung der Ver- tragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf der Grundlage der unter anderem von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen geleisteten Arbeit und der von dem Nebenorgan für wissen- schaftliche und technologische Beratung abgegebenen Empfehlungen unter voller

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Berücksichtigung aller massgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragspartei- en regelmässig überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Eine Überarbeitung eines globalen Treibhauspotenzials gilt nur für Verpflichtungen nach Artikel 3, die einen nach dieser Überarbeitung beschlossenen Verpflichtungszeitraum betreffen.

Art. 6

1. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 kann jede in Anhang I auf-

geführte Vertragspartei Emissionsreduktionseinheiten, die sich aus Projekten zur Reduktion der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen oder zur Verstärkung des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken in jedem Bereich der Wirtschaft ergeben, jeder anderen in Anhang I aufgeführten Vertrags- partei übertragen oder von jeder anderen in Anhang I aufgeführten Vertragspartei erwerben, sofern a) ein derartiges Projekt von den beteiligten Vertragsparteien gebilligt worden ist; b) ein derartiges Projekt zu einer Reduktion der Emissionen aus Quellen oder zu einer Verstärkung des Abbaus durch Senken führt, die zu den ohne das Projekt entstehenden hinzukommt; c) sie keine Emissionsreduktionseinheiten erwirbt, wenn sie die in den Arti- keln 5 und 7 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt, und d) der Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten ergänzend zu Massnahmen im eigenen Land zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 erfolgt.

2. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der

Vertragsparteien kann auf ihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels, einschliesslich Nachprüfung und Berichterstat- tung, weiter ausarbeiten. 3. Eine in Anhang I aufgeführte Vertragspartei kann Rechtsträger ermächtigen, sich unter ihrer Verantwortung an Massnahmen zu beteiligen, die zur Schaffung, zur Übertragung oder zum Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten nach diesem Artikel führen.

4. Wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8

eine Frage bezüglich der Erfüllung der in diesem Artikel bezeichneten Anforderun- gen durch eine in Anhang I aufgeführte Vertragspartei festgestellt, so können Über- tragung und Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten nach der Feststellung der Frage fortgesetzt werden, mit der Massgabe, dass die betreffenden Einheiten von einer Vertragspartei bis zur Klärung etwaiger Fragen der Einhaltung nicht zur Erfül- lung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 3 genutzt werden dürfen.

Art. 7

1. Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei nimmt in ihr in Übereinstimmung

mit den massgeblichen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien vorgelegtes jährliches Verzeichnis der anthropogenen Emissionen von nicht durch das Montrea-

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ler Protokoll geregelten Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken die notwendigen Zusatzinformationen zur Gewährleistung der Einhal- tung des Artikels 3 auf, die nach Absatz 4 zu bestimmen sind.

2. Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 12 des

Übereinkommens vorgelegte nationale Mitteilung die zum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll erforderlichen Zusatzinformationen auf, die nach Absatz 4 zu bestimmen sind. 3. Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei legt die nach Absatz 1 geforderten Informationen jährlich vor, beginnend mit dem ersten Verzeichnis, das auf Grund des Übereinkommens für das erste Jahr des Verpflichtungszeitraums nach Inkrafttre- ten dieses Protokolls für diese Vertragspartei fällig ist. Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei legt die nach Absatz 2 geforderten Informationen im Rahmen der ersten nationalen Mitteilung vor, die auf Grund des Übereinkommens nach Inkraft- treten des Protokolls für diese Vertragspartei und nach Annahme der in Absatz 4 vorgesehenen Leitlinien fällig ist. Die als Tagung der Vertragsparteien des Proto- kolls dienende Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Zeitabstände, in denen nach diesem Artikel geforderte spätere Mitteilungen vorzulegen sind, wobei ein von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossener etwaiger Zeitplan für die Vorlage nationaler Mitteilungen zu berücksichtigen ist.

4. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der

Vertragsparteien nimmt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für die Erstellung der nach diesem Artikel geforderten Informationen an und überprüft sie danach regel- mässig, wobei sie die von der Konferenz der Vertragsparteien angenommenen Leitlinien für die Erstellung der nationalen Mitteilungen durch die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien berücksichtigt. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien beschliesst ausserdem vor dem ersten Verpflichtungszeitraum über die Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen.

Art. 8 1. Die von jeder in Anhang I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 7 vorgelegten Informationen werden in Anwendung der massgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien und in Übereinstimmung mit den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertrags- parteien für diesen Zweck nach Absatz 4 angenommen worden sind, von sachkundi- gen Überprüfungsgruppen überprüft. Die von jeder in Anhang I aufgeführten Ver- tragspartei nach Artikel 7 Absatz 1 vorgelegten Informationen werden im Rahmen der jährlichen Zusammenstellung der Emissionsverzeichnisse und der zugeteilten Mengen sowie der entsprechenden Abrechnung überprüft. Ausserdem werden die von jeder in Anhang I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 7 Absatz 2 vor- gelegten Informationen im Rahmen der Überprüfung der Mitteilungen überprüft.

2. Die sachkundigen Überprüfungsgruppen werden vom Sekretariat koordiniert und

setzen sich aus Sachverständigen zusammen, die aus dem Kreis derjenigen aus- gewählt worden sind, die nach den von der Konferenz der Vertragsparteien für

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diesen Zweck erteilten Massgaben von den Vertragsparteien des Übereinkommens und gegebenenfalls von zwischenstaatlichen Organisationen benannt worden sind.

3. Durch das Überprüfungsverfahren werden alle Aspekte der Durchführung dieses

Protokolls durch eine Vertragspartei gründlich und umfassend fachlich beurteilt. Die sachkundigen Überprüfungsgruppen erstellen für die als Tagung der Vertrags- parteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien einen Bericht, in dem sie die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragspartei beurteilen und mög- liche Probleme sowie massgebliche Faktoren bei der Erfüllung der Verpflichtungen aufzeigen. Diese Berichte werden vom Sekretariat an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weitergeleitet. Das Sekretariat stellt eine Liste der in den Berich- ten genannten Fragen der Durchführung zur weiteren Prüfung durch die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien auf.

4. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der

Vertragsparteien nimmt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für die Überprüfung der Durchführung des Protokolls durch die sachkundigen Überprüfungsgruppen an und überprüft sie danach regelmässig, wobei sie die massgeblichen Beschlüsse der Kon- ferenz der Vertragsparteien berücksichtigt.

5. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der

Vertragsparteien prüft mit Unterstützung des Nebenorgans für die Durchführung und gegebenenfalls des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung a) die von den Vertragsparteien nach Artikel 7 vorgelegten Informationen und die Berichte über die auf Grund dieses Artikels durchgeführten diesbezüg- lichen Überprüfungen durch die Sachverständigen und b) die vom Sekretariat nach Absatz 3 aufgelisteten Fragen der Durchführung sowie die von Vertragsparteien aufgeworfenen Fragen.

6. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der

Vertragsparteien fasst auf Grund der Prüfung der in Absatz 5 bezeichneten Infor- mationen Beschlüsse über jede für die Durchführung des Protokolls erforderliche Angelegenheit.

Art. 9

1. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der

Vertragsparteien überprüft das Protokoll in regelmässigen Abständen unter Berück- sichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und Beurtei- lungen betreffend Klimaänderungen und deren Auswirkungen sowie unter Berück- sichtigung einschlägiger technischer, sozialer und wirtschaftlicher Informationen. Diese Überprüfungen werden mit einschlägigen Überprüfungen nach dem Überein- kommen, insbesondere den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d sowie in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens geforderten, koordiniert. Auf der Grundlage dieser Überprüfungen ergreift die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien angemessene Massnahmen.

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2. Die erste Überprüfung findet auf der zweiten Tagung der als Tagung der Ver-

tragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien statt. Weitere Überprüfungen finden rechtzeitig und in regelmässigen Abständen statt.

Art. 10 Alle Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und ihrer speziellen nationalen und regiona- len Entwicklungsprioritäten, Ziele und Gegebenheiten, ohne neue Verpflichtungen für die nicht in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien einzuführen, wobei jedoch die bestehenden Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens bekräftigt und die Erfüllung dieser Verpflichtungen weiter vorangetrieben werden, um eine nachhaltige Entwicklung unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absätze 3,

5 und 7 des Übereinkommens zu erreichen,

a) soweit von Belang und sofern möglich, kostengünstige nationale und gege- benenfalls regionale Programme zur Verbesserung der Qualität lokaler Emissionsfaktoren, von Aktivitätsdaten und/oder Modellen, in denen sich die sozio-ökonomischen Bedingungen jeder Vertragspartei widerspiegeln, für die Erstellung und regelmässige Aktualisierung nationaler Verzeichnisse der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken unter Anwendung von der Konferenz der Vertragsparteien zu ver- einbarender vergleichbarer Methoden und im Einklang mit den von der Kon- ferenz der Vertragsparteien angenommenen Leitlinien für die Erstellung na- tionaler Mitteilungen erarbeiten; b) nationale und gegebenenfalls regionale Programme erarbeiten, umsetzen, veröffentlichen und regelmässig aktualisieren, in denen Massnahmen zur Abschwächung der Klimaänderungen sowie Massnahmen zur Erleichterung einer angemessenen Anpassung an die Klimaänderungen vorgesehen sind; i) diese Programme würden unter anderem den Energie-, den Verkehrs- und den Industriebereich sowie die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und die Abfallwirtschaft betreffen. Ausserdem würden Anpassungs- technologien und Methoden zur Verbesserung der Raumplanung die Anpassung an Klimaänderungen verbessern; ii) die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien legen nach Artikel 7 Informationen über im Rahmen dieses Protokolls eingeleitete Mass- nahmen einschliesslich nationaler Programme vor, und die anderen Vertragsparteien bemühen sich, in ihre nationalen Mitteilungen nach Bedarf auch Informationen über Programme aufzunehmen, die Mass- nahmen enthalten, welche nach Ansicht der Vertragspartei zur Bekämp- fung der Klimaänderungen und ihrer nachteiligen Auswirkungen bei- tragen, einschliesslich der Bekämpfung der Zunahme von Treibhaus- gasemissionen, der Verstärkung von Senken und des Abbaus durch Senken, des Aufbaus von Kapazitäten sowie Anpassungsmassnahmen;

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c) bei der Förderung wirksamer Modalitäten für die Entwicklung, Anwendung und Verbreitung von die Klimaänderungen betreffenden umweltverträg- lichen Technologien, Know-how, Methoden und Verfahren zusammen- arbeiten und alle nur möglichen Massnahmen ergreifen, um deren Weiter- gabe insbesondere an Entwicklungsländer oder den Zugang dazu, soweit dies angebracht ist, zu fördern, zu erleichtern und zu finanzieren, wozu auch die Erarbeitung von Politiken und Programmen für die wirksame Weitergabe umweltverträglicher Technologien gehört, die öffentliches Eigentum oder der Öffentlichkeit frei zugänglich sind, sowie die Schaffung eines förder- lichen Umfelds für die Privatwirtschaft, um die Weitergabe umweltverträg- licher Technologien und den Zugang dazu zu fördern und zu verbessern; d) in der wissenschaftlichen und technischen Forschung zusammenarbeiten und die Unterhaltung und Entwicklung von Systemen zur systematischen Beo- bachtung sowie die Entwicklung von Datenarchiven fördern, um Unsicher- heiten in Bezug auf das Klimasystem, die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen verschiede- ner Bewältigungsstrategien zu verringern, und unter Berücksichtigung des Artikels 5 des Übereinkommens die Entwicklung und Stärkung der im Land vorhandenen Möglichkeiten und Mittel zur Beteiligung an internationalen und zwischenstaatlichen Bemühungen, Programmen und Netzwerken für die Forschung und systematische Beobachtung fördern; e) auf internationaler Ebene, gegebenenfalls unter Nutzung bestehender Stel- len, bei der Entwicklung und Durchführung von Bildungs- und Ausbildungs- programmen einschliesslich der Stärkung des Aufbaus nationaler Kapazitä- ten, insbesondere personeller und institutioneller Kapazitäten, und des Austausches oder der Entsendung von Personal zur Ausbildung von Fach- kräften auf diesem Gebiet, insbesondere für Entwicklungsländer, zusam- menarbeiten und sie unterstützen und auf nationaler Ebene das öffentliche Bewusstsein in Bezug auf die Klimaänderungen fördern und den öffentli- chen Zugang zu Informationen darüber erleichtern. Unter Berücksichtigung des Artikels 6 des Übereinkommens sollen geeignete Modalitäten für die Umsetzung dieser Massnahmen durch die zuständigen Organe des Überein- kommens ausgearbeitet werden; f) in ihre nationalen Mitteilungen Informationen über auf der Grundlage dieses

Artikels und in Übereinstimmung mit den massgeblichen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien durchgeführte Programme und Massnahmen aufnehmen; g) Artikel 4 Absatz 8 des Übereinkommens bei der Erfüllung der Verpflichtun- gen nach diesem Artikel in vollem Umfang berücksichtigen.

Art. 11

1. Bei der Durchführung des Artikels 10 berücksichtigen die Vertragsparteien

Artikel 4 Absätze 4, 5, 7, 8 und 9 des Übereinkommens.

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2. Im Zusammenhang mit der Durchführung des Artikels 4 Absatz 1 des Überein-

kommens, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 11 des Übereinkommens und durch die Einrichtung oder Einrichtungen, denen die Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens anvertraut ist, werden die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und die anderen in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten entwickelten Vertragsparteien a) neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereitstellen, um die vereinbarten vollen Kosten zu tragen, die den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei dem Vorantreiben der Erfüllung bestehender Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens entstehen, die in Arti- kel 10 Buchstabe a erfasst sind; b) auch finanzielle Mittel einschliesslich derjenigen für die Weitergabe von Technologie bereitstellen, soweit die Vertragsparteien, die Entwicklungs- länder sind, sie benötigen, um die vereinbarten vollen Mehrkosten zu tragen, die bei dem Vorantreiben der Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens entstehen, die durch Arti- kel 10 erfasst sind und die zwischen einer Vertragspartei, die Entwick- lungsland ist, und der oder den in Artikel 11 des Übereinkommens genann- ten internationalen Einrichtungen nach jenem Artikel vereinbart werden. Bei der Erfüllung dieser bestehenden Verpflichtungen wird berücksichtigt, dass der Fluss der Finanzmittel angemessen und berechenbar sein muss und dass ein ange- messener Lastenausgleich unter den Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, wichtig ist. Die der Einrichtung oder den Einrichtungen, denen die Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens anvertraut ist, durch massgebliche Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien erteilten Mass- gaben, einschliesslich derjenigen, die vor der Annahme dieses Protokolls gefasst wurden, finden sinngemäss auf diesen Absatz Anwendung. 3. Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und die anderen in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten entwickelten Vertragsparteien können auch finanzielle Mittel zur Durchführung des Artikels 10 auf bilateralem, regionalem und multilateralem Weg zur Verfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Ent- wicklungsländer sind, in Anspruch nehmen können.

Art. 12

1. Hiermit wird ein Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung festgelegt.

2. Zweck des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist es, die nicht in

Anhang I aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und zum Endziel des Übereinkommens beizutragen, und die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 zu erreichen.

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3. Im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung

a) werden die nicht in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien Nutzen aus Projektmassnahmen ziehen, aus denen sich zertifizierte Emissionsreduktio- nen ergeben; b) können die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien die sich aus diesen Projektmassnahmen ergebenden zertifizierten Emissionsreduktionen als Bei- trag zur Erfüllung eines Teiles ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 entsprechend den Entschei- dungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien verwenden.

4. Der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung unterliegt der Weisungs-

befugnis und Leitung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienen- den Konferenz der Vertragsparteien und wird von einem Exekutivrat des Mecha- nismus für umweltverträgliche Entwicklung beaufsichtigt.

5. Die sich aus jeder Projektmassnahme ergebenden Emissionsreduktionen werden

von Einrichtungen zertifiziert, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien zu benennen sind, und zwar auf folgender Grundlage: a) freiwillige Teilnahme, die von jeder beteiligten Vertragspartei gebilligt wird; b) reale, messbare und langfristige Vorteile in Bezug auf die Abschwächung der Klimaänderungen und c) Emissionsreduktionen, die zusätzlich zu denen entstehen, die ohne die zerti- fizierte Projektmassnahme entstehen würden.

6. Der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung hilft bei Bedarf bei der

Beschaffung von Finanzierungsmitteln für zertifizierte Projektmassnahmen.

7. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der

Vertragsparteien erarbeitet auf ihrer ersten Tagung Modalitäten und Verfahren mit dem Ziel, die Transparenz, Effizienz und Zurechenbarkeit durch eine unabhängige Rechnungsprüfung und Kontrolle der Projektmassnahmen zu gewährleisten.

8. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der

Vertragsparteien stellt sicher, dass ein Teil der Erlöse aus zertifizierten Projektmass- nahmen dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken sowie die für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Vertragspar- teien, die Entwicklungsländer sind, dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen.

9. Die Teilnahme an dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung,

einschliesslich der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Massnahmen und des Erwerbs zertifizierter Emissionsreduktionen, steht privaten und/oder öffentlichen Einrichtungen offen und unterliegt den vom Exekutivrat des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung erteilten Massgaben.

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10. Zertifizierte Emissionsreduktionen, die in der Zeit zwischen dem Jahr 2000 und dem Beginn des ersten Verpflichtungszeitraums erworben werden, können als Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtungen in dem ersten Verpflichtungszeitraum genutzt werden.

Art. 13

1. Die Konferenz der Vertragsparteien als oberstes Gremium des Übereinkommens

dient als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls.

2. Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Proto-

kolls sind, können an den Beratungen jeder Tagung der als Tagung der Vertragspar- teien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter teilnehmen. Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragspar- teien des Protokolls, so werden Beschlüsse auf Grund des Protokolls nur von den Vertragsparteien des Protokolls gefasst. 3. Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so wird jedes Mitglied des Präsidiums der Konferenz der Vertrags- parteien, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, aber zu dem Zeitpunkt keine Vertragspartei des Protokolls vertritt, durch ein zusätzliches Mitglied ersetzt, das von den Vertragsparteien des Protokolls aus den eigenen Reihen zu wählen ist.

4. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der

Vertragsparteien überprüft in regelmässigen Abständen die Durchführung des Pro- tokolls und fasst im Rahmen ihres Auftrags die notwendigen Beschlüsse, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie erfüllt die ihr auf Grund des Protokolls zugewiesenen Aufgaben und wird wie folgt tätig: a) Auf der Grundlage aller ihr nach diesem Protokoll zur Verfügung gestellten Informationen beurteilt sie die Durchführung des Protokolls durch die Ver- tragsparteien, die Gesamtwirkung der auf Grund des Protokolls ergriffenen Massnahmen, insbesondere die Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirt- schaft und den Sozialbereich sowie deren kumulative Wirkung, und die bei der Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens erreichten Fortschritte; b) sie prüft im Hinblick auf das Ziel des Übereinkommens, die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen und die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Kenntnisse in regelmässigen Abständen die Verpflichtungen der Vertragsparteien auf Grund dieses Pro- tokolls unter gebührender Berücksichtigung aller nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens notwendigen Überprüfungen und prüft und beschliesst in dieser Hinsicht regelmässige Berichte über die Durchführung des Protokolls; c) sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen über die von den Vertragsparteien beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung der Kli- maänderungen und ihrer Folgen unter Berücksichtigung der unterschied- lichen Gegebenheiten, Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten der Vertrags- parteien und ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Protokoll;

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d) auf Ersuchen von zwei oder mehr Vertragsparteien erleichtert sie die Koor- dinierung der von ihnen beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen und ihrer Folgen unter Berücksichtigung der unterschied- lichen Gegebenheiten, Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten der Vertrags- parteien und ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Protokoll; e) sie fördert und leitet in Übereinstimmung mit dem Ziel des Übereinkom- mens und den Bestimmungen dieses Protokolls und unter voller Berücksich- tigung der massgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien die Entwicklung und regelmässige Verfeinerung vergleichbarer Methoden zur wirksamen Durchführung des Protokolls, die von der als Tagung der Ver- tragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien zu vereinbaren sind; f) sie gibt Empfehlungen zu allen für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Angelegenheiten ab; g) sie bemüht sich um die Aufbringung zusätzlicher finanzieller Mittel nach Artikel 11 Absatz 2; h) sie setzt die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig erachteten Nebenorgane ein; i) sie bemüht sich um – und nutzt gegebenenfalls – die Dienste und Mitarbeit zuständiger internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Gremien sowie die von diesen zur Verfügung gestellten In- formationen; j) sie erfüllt die zur Durchführung dieses Protokolls notwendigen sonstigen Aufgaben und prüft auf Grund eines Beschlusses der Konferenz der Ver- tragsparteien erfolgende Aufgabenzuweisungen.

5. Die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und die auf Grund des

Übereinkommens angewendete Finanzordnung finden sinngemäss im Rahmen dieses Protokolls Anwendung, sofern nicht die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens etwas anderes beschliesst. 6. Die erste Tagung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienen- den Konferenz der Vertragsparteien wird vom Sekretariat in Verbindung mit der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einberufen, die nach Inkrafttreten des Protokolls anberaumt wird. Nachfolgende ordentliche Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien finden einmal jährlich in Verbindung mit ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien statt, sofern nicht die als Tagung der Vertragsparteien des Proto- kolls dienende Konferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschliesst.

7. Ausserordentliche Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Proto-

kolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser

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Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird. 8. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atom- energie-Organisation sowie jeder Mitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einer solchen Organisation, der nicht Vertragspartei des Über- einkommens ist, können auf den Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertre- ten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die in von dem Protokoll erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Sekreta- riat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der als Tagung der Ver- tragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien als Beobach- ter vertreten zu sein, kann als solcher zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teil- nahme von Beobachtern unterliegen der in Absatz 5 bezeichneten Geschäftsord- nung.

Art. 14 1. Das nach Artikel 8 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat dient als Sekre- tariat dieses Protokolls.

2. Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats und

Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens über die für sein ordnungsgemässes Arbei- ten zu treffenden Vorkehrungen finden sinngemäss auf dieses Protokoll Anwen- dung. Das Sekretariat erfüllt darüber hinaus die ihm auf Grund des Protokolls zugewiesenen Aufgaben.

Art. 15

1. Das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung und das

Nebenorgan für die Durchführung des Übereinkommens, die nach den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens eingesetzt sind, dienen als Nebenorgan für wissen- schaftliche und technologische Beratung beziehungsweise als Nebenorgan für die Durchführung dieses Protokolls. Die Bestimmungen über die Arbeit dieser beiden Organe nach dem Übereinkommen finden sinngemäss auf das Protokoll Anwen- dung. Tagungen des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Bera- tung und des Nebenorgans für die Durchführung des Protokolls werden in Verbin- dung mit den Tagungen des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung beziehungsweise des Nebenorgans für die Durchführung des Überein- kommens abgehalten.

2. Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Proto-

kolls sind, können an den Beratungen jeder Tagung der Nebenorgane als Beobachter teilnehmen. Dienen die Nebenorgane als Nebenorgane des Protokolls, so werden Beschlüsse auf Grund des Protokolls nur von den Vertragsparteien des Protokolls gefasst.

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3. Erfüllen die auf Grund der Artikel 9 und 10 des Übereinkommens eingesetzten

Nebenorgane ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die dieses Protokoll betreffen, so wird jedes Mitglied der Präsidien dieser Nebenorgane, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, aber zu dem Zeitpunkt keine Vertragspar- tei des Protokolls vertritt, durch ein zusätzliches Mitglied ersetzt, das von den Ver- tragsparteien des Protokolls aus den eigenen Reihen zu wählen ist.

Art. 16 Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien wird im Licht der von der Konferenz der Vertragsparteien gefass- ten massgeblichen Beschlüsse so bald wie möglich die Anwendung des in Artikel 13 des Übereinkommens bezeichneten mehrseitigen Beratungsverfahrens auf das Pro- tokoll prüfen und dieses Verfahren gegebenenfalls abändern. Ein auf das Protokoll angewendetes mehrseitiges Beratungsverfahren wird unbeschadet der nach Arti- kel 18 eingesetzten Verfahren und Mechanismen durchgeführt.

Art. 17 Die Konferenz der Vertragsparteien legt die massgeblichen Grundsätze, Modalitä- ten, Regeln und Leitlinien, insbesondere für die Kontrolle, die Berichterstattung und die Rechenschaftslegung beim Handel mit Emissionen, fest. Die in Anhang B aufge- führten Vertragsparteien können sich an dem Handel mit Emissionen beteiligen, um ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 zu erfüllen. Ein derartiger Handel erfolgt ergän- zend zu den im eigenen Land ergriffenen Massnahmen zur Erfüllung der quantifi- zierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3.

Art. 18 Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien genehmigt auf ihrer ersten Tagung geeignete und wirksame Ver- fahren und Mechanismen zur Feststellung und Behandlung von Fällen der Nichtein- haltung der Bestimmungen des Protokolls, unter anderem durch Zusammenstellung einer indikativen Liste der Folgen, wobei der Ursache, der Art, dem Grad und der Häufigkeit der Nichteinhaltung Rechnung getragen wird. Alle in diesem Artikel genannten Verfahren und Mechanismen, die verbindliche Folgen haben, werden durch Änderung des Protokolls beschlossen.

Art. 19 Die Bestimmungen des Artikels 14 des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten finden sinngemäss auf dieses Protokoll Anwendung.

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Art. 20

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

2. Änderungen dieses Protokolls werden auf einer ordentlichen Tagung der als

Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragspar- teien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung auch den Vertragsparteien und Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.

3. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Kon-

sens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Änderung wird vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annah- me weiterleitet.

4. Die Annahmeurkunden in Bezug auf jede Änderung werden beim Verwahrer

hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Annahmeurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien dieses Protokolls beim Verwahrer eingegangen sind.

5. Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem

Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der betreffenden Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.

Art. 21

1. Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls; sofern nicht

ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Protokoll gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anhänge dar. Nach Inkrafttreten des Proto- kolls beschlossene Anhänge sind auf Listen, Formblätter und andere erläuternde Materialien wissenschaftlicher, technischer, verfahrensmässiger oder verwaltungs- technischer Art beschränkt.

2. Jede Vertragspartei kann Vorschläge für einen Anhang dieses Protokolls machen

und Änderungen von Anhängen des Protokolls vorschlagen.

3. Anhänge dieses Protokolls und Änderungen von Anhängen des Protokolls wer-

den auf einer ordentlichen Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Proto- kolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Anhangs oder die Änderung eines Anhangs wird den Vertragspar- teien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der der Anhang oder die Ände- rung eines Anhangs zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Wortlaut eines vorgeschlagenen

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Anhangs oder die Änderung eines Anhangs auch den Vertragsparteien und Unter- zeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.

4. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Kon-

sens über einen vorgeschlagenen Anhang oder die Änderung eines Anhangs. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel der Anhang oder die Änderung eines Anhangs mit Dreivier- telmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Der beschlossene Anhang oder die Änderung eines Anhangs wird vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annah- me weiterleitet.

5. Ein Anhang oder die Änderung eines Anhangs mit Ausnahme von Anhang A

oder B, der beziehungsweise die nach den Absätzen 3 und 4 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien dieses Protokolls sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass der Anhang oder die Änderung eines Anhangs beschlossen worden ist; ausgenommen sind die Vertragsparteien, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums schriftlich noti- fiziert haben, dass sie den Anhang oder die Änderung eines Anhangs nicht anneh- men. Für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurück- nehmen, tritt der Anhang oder die Änderung eines Anhangs am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahme der Notifikation beim Verwah- rer eingeht.

6. Hat die Beschlussfassung über einen Anhang oder eine Änderung eines Anhangs

eine Änderung dieses Protokolls zur Folge, so tritt dieser Anhang oder diese Ände- rung eines Anhangs erst in Kraft, wenn die Änderung des Protokolls selbst in Kraft tritt.

7. Die Beschlussfassung über Änderungen der Anhänge A und B und das Inkrafttre-

ten dieser Änderungen erfolgen nach dem in Artikel 20 vorgesehenen Verfahren, mit der Massgabe, dass Änderungen von Anhang B nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Vertragspartei beschlossen werden.

Art. 22

1. Jede Vertragspartei hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes

bestimmt ist.

2. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten

ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Art. 23 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.

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Art. 24 1. Dieses Protokoll liegt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirt- schaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zur Unterzeich- nung auf; es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch sie. Es liegt vom 16. März 1998 bis 15. März 1999 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinter- legt. 2. Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Protokolls wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitglied- staaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Protokolls gleichzeitig auszuüben. 3. In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklä- ren die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrich- tet.

Art. 25

1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem

mindestens 55 Vertragsparteien des Übereinkommens, darunter in Anhang I aufge- führte Vertragsparteien, auf die insgesamt mindestens 55 Prozent der gesamten Kohlendioxidemissionen der in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien im Jahr 1990 entfallen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkun- den hinterlegt haben.

2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet «die gesamten Kohlendioxidemissionen der in

Anhang I aufgeführten Vertragsparteien im Jahr 1990» die Menge, die von den in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien in ihren ersten nach Artikel 12 des Überein- kommens vorgelegten nationalen Mitteilungen an oder vor dem Tag der Annahme dieses Protokolls mitgeteilt wird. 3. Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Erfüllung der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

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4. Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

Art. 26 Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 27

1. Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeit-

punkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Ver- wahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. 2. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsno- tifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

3. Eine Vertragspartei, die von dem Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von

dem Protokoll zurückgetreten.

Art. 28 Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, franzö- sischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto- koll an den angegebenen Tagen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Kyoto am 11. Dezember 1997.

(Es folgen die Unterschriften)

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Anhang A

Treibhausgase

Kohlendioxid (CO2) Methan (CH4) Distickstoffoxid (N2O) Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC) Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC) Schwefelhexafluorid (SF6)

Sektoren/Gruppen von Quellen Energie Verbrennung von Brennstoffen – Energiewirtschaft – Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe – Verkehr – Andere Sektoren – Sonstige Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen – Feste Brennstoffe – Öl und Erdgas – Sonstige Produktionsprozesse – Mineralerzeugnisse – Chemische Industrie – Metallerzeugung – Sonstige Erzeugung – Erzeugung von Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid – Verbrauch von Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid – Sonstige

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Verwendung von Lösungsmitteln und anderen Erzeugnissen Landwirtschaft – Enterische Fermentation – Düngewirtschaft – Reisanbau – Landwirtschaftliche Böden – Traditionelles Abbrennen von Grasland – Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände – Sonstige Abfallwirtschaft – Entsorgung fester Abfälle an Land – Abwasserbehandlung – Abfallverbrennung – Sonstige

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Anhang B

Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung (in Prozent des Basisjahrs oder Basiszeitraums)

Vertragspartei Australien 108 Belgien 92 Bulgarien* 92 Dänemark 92 Deutschland 92 Estland* 92 Europäische Gemeinschaft 92 Finnland 92 Frankreich 92 Griechenland 92 Irland 92 Island 110 Italien 92 Japan 94 Kanada 94 Kroatien* 95 Lettland* 92 Liechtenstein 92 Litauen* 92 Luxemburg 92 Monaco 92 Neuseeland 100 Niederlande 92 Norwegen 101 Österreich 92 Polen* 94 Portugal 92 Rumänien* 92 Russische Föderation* 100 Schweden 92 Schweiz 92 Slowakei* 92

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Slowenien* 92 Spanien 92 Tschechische Republik* 92 Ukraine* 100 Ungarn* 94 Vereinigte Staaten von Amerika 93 Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland 92 * Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden.

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Geltungsbereich des Protokolls am 22. November 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Antigua und Barbuda 3. November 1998 16. Februar 2005 Äquatorialguinea 16. August 2000 B 16. Februar 2005 Argentinien 28. September 2001 16. Februar 2005 Armenien 25. April 2003 B 16. Februar 2005 Aserbaidschan 28. September 2000 B 16. Februar 2005 Bahamas 9. April 1999 B 16. Februar 2005 Bangladesch 22. Oktober 2001 B 16. Februar 2005 Barbados 7. August 2000 B 16. Februar 2005 Belgien 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Belize 26. September 2003 B 16. Februar 2005 Benin 25. Februar 2002 B 16. Februar 2005 Bhutan 26. August 2002 B 16. Februar 2005 Bolivien 30. November 1999 16. Februar 2005 Botsuana 8. August 2003 B 16. Februar 2005 Brasilien 23. August 2002 16. Februar 2005 Bulgarien 15. August 2002 16. Februar 2005 Burundi 18. Oktober 2001 B 16. Februar 2005 Chile 26. August 2002 16. Februar 2005 Chinaa 30. August 2002 16. Februar 2005 Hongkong 8. April 2003 16. Februar 2005 Cook-Inseln 27. August 2001 16. Februar 2005 Costa Rica 9. August 2002 16. Februar 2005 Dänemarkb 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Deutschland 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Dominikanische Republik 12. Februar 2002 B 16. Februar 2005 Dschibuti 12. März 2002 B 16. Februar 2005 Ecuador 13. Januar 2000 16. Februar 2005 El Salvador 30. November 1998 16. Februar 2005 Estland 14. Oktober 2002 16. Februar 2005 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG)* 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Fidschi 17. September 1998 16. Februar 2005 Finnland 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Frankreich* 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Gambia 1. Juni 2001 B 16. Februar 2005 Georgien 16. Juni 1999 B 16. Februar 2005 Ghana 30. Mai 2003 B 16. Februar 2005 Grenada 6. August 2002 B 16. Februar 2005 Griechenland 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Guatemala 5. Oktober 1999 16. Februar 2005 Guinea 7. September 2000 B 16. Februar 2005

Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen AS 2004

Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Guyana 5. August 2003 B 16. Februar 2005 Honduras 19. Juli 2000 16. Februar 2005 Indien 26. August 2002 B 16. Februar 2005 Irland 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Island 23. Mai 2002 B 16. Februar 2005 Israel 15. März 2004 16. Februar 2005 Italien 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Jamaika 28. Juni 1999 B 16. Februar 2005 Japan 4. Juni 2002 16. Februar 2005 Jemen 15. September 2004 B 16. Februar 2005 Jordanien 17. Januar 2003 B 16. Februar 2005 Kambodscha 22. August 2002 B 16. Februar 2005 Kamerun 28. August 2002 B 16. Februar 2005 Kanada 17. Dezember 2002 16. Februar 2005 Kirgisistan 13. Mai 2003 B 16. Februar 2005 Kiribati* 7. September 2000 B 16. Februar 2005 Kolumbien 30. November 2001 B 16. Februar 2005 Korea (Süd-) 8. November 2002 16. Februar 2005 Kuba 30. April 2002 16. Februar 2005 Laos 6. Februar 2003 B 16. Februar 2005 Lesotho 6. September 2000 B 16. Februar 2005 Lettland 5. Juli 2002 16. Februar 2005 Liberia 5. November 2002 B 16. Februar 2005 Litauen 3. Januar 2003 16. Februar 2005 Luxemburg 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Madagaskar 24. September 2003 B 16. Februar 2005 Malawi 26. Oktober 2001 B 16. Februar 2005 Malaysia 4. September 2002 16. Februar 2005 Malediven 30. Dezember 1998 16. Februar 2005 Mali 28. März 2002 16. Februar 2005 Malta 11. November 2001 16. Februar 2005 Marokko 25. Januar 2002 B 16. Februar 2005 Marshallinseln 11. August 2003 16. Februar 2005 Mauritius 9. Mai 2001 B 16. Februar 2005 Mazedonien 18. November 2004 B 16. Februar 2005 Mexiko 7. September 2000 16. Februar 2005 Mikronesien 21. Juni 1999 16. Februar 2005 Moldova 22. April 2003 B 16. Februar 2005 Mongolei 15. Dezember 1999 B 16. Februar 2005 Myanmar 13. August 2003 B 16. Februar 2005 Namibia 4. September 2003 B 16. Februar 2005 Nauru* 16. August 2001 B 16. Februar 2005 Neuseelandc 19. Dezember 2002 16. Februar 2005

Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen AS 2004

Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Nicaragua 18. November 1999 16. Februar 2005 Niederlanded 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Niger 30. September 2004 16. Februar 2005 Niue 6. Mai 1999 16. Februar 2005 Norwegen 30. Mai 2002 16. Februar 2005 Österreich 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Palau 10. Dezember 1999 B 16. Februar 2005 Panama 5. März 1999 16. Februar 2005 Papua-Neuguinea 28. März 2002 16. Februar 2005 Paraguay 27. August 1999 16. Februar 2005 Peru 12. September 2002 16. Februar 2005 Philippinen 20. November 2003 16. Februar 2005 Polen 13. Dezember 2002 16. Februar 2005 Portugal 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Ruanda 22. Juli 2004 B 16. Februar 2005 Rumänien 19. März 2001 16. Februar 2005 Russland 18. November 2004 16. Februar 2005 Salomoninseln 13. März 2003 16. Februar 2005 Samoa 27. November 2000 16. Februar 2005 Schweden 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Schweiz 9. Juli 2003 16. Februar 2005 Senegal 20. Juli 2001 B 16. Februar 2005 Seychellen 22. Juli 2002 16. Februar 2005 Slowakei 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Slowenien 2. August 2002 16. Februar 2005 Spanien 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Sri Lanka 3. September 2002 B 16. Februar 2005 St. Lucia 20. August 2003 16. Februar 2005 Südafrika 31. Juli 2002 B 16. Februar 2005 Sudan 2. November 2004 B 16. Februar 2005 Tansania 26. August 2002 B 16. Februar 2005 Thailand 28. August 2002 16. Februar 2005 Togo 2. Juli 2004 B 16. Februar 2005 Trinidad und Tobago 28. Januar 1999 16. Februar 2005 Tschechische Republik 15. November 2001 16. Februar 2005 Tunesien 22. Januar 2003 B 16. Februar 2005 Turkmenistan 11. Januar 1999 16. Februar 2005 Tuvalu 16. November 1998 16. Februar 2005 Uganda 25. März 2002 B 16. Februar 2005 Ukraine 12. April 2004 16. Februar 2005 Ungarn 21. August 2002 B 16. Februar 2005 Uruguay 5. Februar 2001 16. Februar 2005 Usbekistan 12. Oktober 1999 16. Februar 2005

Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen AS 2004

Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Vanuatu 17. Juli 2001 B 16. Februar 2005 Vereinigtes Königreich 31. Mai 2002 16. Februar 2005 Vietnam 25. September 2002 16. Februar 2005 Zypern 16. Juli 1999 B 16. Februar 2005 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Protokoll gilt nicht für Macao, Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepu- blik China. b Das Protokoll gilt nicht für die Färöer. c Das Protokoll gilt nicht für Tokelau. d Das Protokoll findet Anwendung auf das Königreich in Europa.

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