AS 2004 5235
Beschluss Nr. 2/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung der Anlage von Anhang 10 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (mit Anhängen und Schlussakte)
Übersetzung1
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (mit Anhängen und Schlussakte) Beschluss Nr. 2/2004 zur Änderung der Anlage von Anhang 10 des Abkommens
Angenommen am 18. März 2004 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2004
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeug- nissen2, insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Mit Anhang 10 über die Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Gemeinschaft – mit Ursprung in der Gemeinschaft werden die Konformitätskontrollen anerkannt, wenn diese Kontrollen von Kontrollstellen durchgeführt werden, die vom Bundesamt für Landwirtschaft zugelassen sind. (3) Gemäss Anhang 10 Artikel 6 prüft die bilaterale Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse» die Entwicklung der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien und arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Überarbeitung der betreffenden Anlage aus und legt sie dem Gemischten Ausschuss für Landwirt- schaft vor. (4) In der Anlage sind die zugelassenen schweizerischen Kontrollstellen aufgeführt. (5) Die Liste der zugelassenen schweizerischen Kontrollstellen ist anzupassen; diese Anpassung ist in der Verordnung (EG) Nr. 2590/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 bereits berücksichtigt worden (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 20), beschliesst:
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 5235).
2 SR 0.916.026.81
2004-2502 5235
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
Art. 1 Die Anlage wird durch die Anlage zum Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. April 2004 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2004.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Der Leiter der Delegation, Der Leiter der Delegation, Christian Häberli Aldo Longo
Für das Sekretariat des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft: Hans-Christian Beaumond
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
Anhang
Anlage von Anhang 10
Schweizerische Kontrollstellen, die zur Ausstellung der in Anhang 10 Artikel 3 vorgesehenen Kontrollbescheinigung zugelassen sind:
1. Qualiservice
Kapellenstrasse 5 CH-3011 Bern
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004