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AS 2004 5479

AS 2004 5479

Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV)

Änderung vom 10. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 6

6 Wird die Basismenge nach Artikel 8 der Verordnung vom 10. November 20042

über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK) erhöht, so ist die Über- tragung endgültig und das Kontingent wird aufgehoben.

4 Rückübertragungen von Kontingenten nach Ablauf eines Aufzuchtvertrages unter-

stehen der Einschränkung nach Absatz 1 nicht.

Art. 4 Abs. 3 zweiter Satz

3 … Verringert sich die Basismenge nach Artikel 9 VAMK3, so wird die verringerte

Basismenge der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber nach Ablauf des Aufzuchtvertrages als Kontingent zugeteilt.

Art. 5 Abs. 3

3 Wird die Basismenge nach Artikel 8 VAMK4 erhöht, so ist die Übertragung der

Kontingente endgültig und das Kontingent wird aufgehoben.

2004-2152 5479

Milchkontingentierungsverordnung AS 2004

Art. 11 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4

1 Ein Zusatzkontingent wird Produzentinnen und Produzenten ausserhalb des Berg-

gebietes, die für die Milchproduktion bestimmte weibliche Zuchttiere aus dem Berggebiet zukaufen, zugeteilt. Die Tiere müssen folgende Anforderungen erfüllen: b. Sie sind unmittelbar vor dem Kauf während mindestens 18 Monaten unun- terbrochen im Berggebiet gehalten worden.

4 DieAdministrationsstelle teilt das Zusatzkontingent für das dem Datum der

Gesuchstellung folgende Milchjahr zu.

Art. 17 Abs. 4

4 Die Administrationsstelle erstellt für die Produzentinnen und Produzenten, die

vorzeitig von der Milchkontingentierung ausgenommen werden, eine Schlussab- rechnung. Dabei ist die Abgabe auf der gesamten, das Kontingent übersteigenden Menge geschuldet. Sie beträgt für die bis zu einer Menge von 5000 kg zuviel vermarktete Milch 30 Rappen je Kilogramm.

Art. 20 Abs. 3

3 Für Produzentinnen und Produzenten, die mit ihren Betrieben von der Milchkon-

tingentierung ausgenommen wurden, ist Absatz 1 nicht anwendbar.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

10. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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