Lexipedia

AS 2004 657

Verordnung des WBF über den Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten

Verordnung des EVD über den Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten

vom 27. Januar 2004

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 8 Absatz 6 der Wohnraumförderungs- verordnung vom 26. November 20031 (WFV), verordnet:

Art. 1 Mindestumfang an Investitionen bei Erneuerungen Die Investitionen müssen in der Regel bei durchschnittlich 50 000 Franken pro Wohnung liegen.

Art. 2 Anrechenbare Liegenschaftskosten Für Neubauten und umfassende Erneuerungen mit wesentlichen Grundrissverände- rungen werden folgende Pauschalen festgelegt: a. 0,9 Prozent der Anlagekosten für Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds, für den Risikozuschlag sowie für die mit der Sache ver- bundenen Lasten und öffentlichen Abgaben; b. 4 Prozent des nicht verbilligten Nettomietzinses für die Verwaltungskosten.

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

27. Januar 2004 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

SR 842.11 1 SR 842.1; AS 2004 551

2003-2735 657

Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten. AS 2004 V des EVD