AS 2004 659
Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte
Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte
vom 27. Januar 2004
Das Bundesamt für Wohnungswesen, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 24 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 20031 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG), verordnet:
1. Abschnitt: Kostenlimiten
Art. 1 Grundsatz Das Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt) teilt den Standort eines Wohnob- jektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Ein- teilung periodisch.
Art. 2 Berechnung der Zimmerzahl Für die Berechnung der Zimmerzahl einer Wohnung werden Küche und Bad nicht berücksichtigt.
Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen
1 Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen
können für Direktdarlehen, Fonds de roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten gel- tend gemacht werden:
Wohnungsgrösse Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI
1-Zimmerwohnung 110 000 130 000 150 000 170 000 190 000 210 000 2-Zimmerwohnung 160 000 185 000 210 000 235 000 260 000 285 000 3-Zimmerwohnung 210 000 240 000 270 000 300 000 330 000 360 000 4-Zimmerwohnung 270 000 305 000 340 000 375 000 410 000 445 000 5-Zimmerwohnung 330 000 370 000 410 000 450 000 490 000 530 000
2 Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für ver- gleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten mass- gebend.
SR 842.4 1 SR 842; AS 2003 3083
2003-2736 659
Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte. V des BWO AS 2004
Art. 4 Kostenlimiten für Eigentumsobjekte
1 Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds de roulement-
Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
Wohnungsgrösse Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI
2-Zimmerwohnung 200 000 225 000 250 000 275 000 300 000 325 000 3-Zimmerwohnung 250 000 280 000 310 000 340 000 370 000 400 000 4-Zimmerwohnung 305 000 340 000 375 000 410 000 445 000 480 000 5-Zimmerwohnung 360 000 400 000 440 000 480 000 520 000 560 000
2 Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds de
roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
Wohnungsgrösse Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI
3-Zimmerwohnung 330 000 370 000 410 000 450 000 490 000 530 000 4-Zimmerwohnung 375 000 425 000 475 000 525 000 575 000 625 000 5-Zimmerwohnung 450 000 505 000 560 000 615 000 670 000 725 000
3 Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kos-
tenlimiten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert: a. 0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10; b. 0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und c. 1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.
4 Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften
gefördert werden, kann das Bundesamt die Kostenlimiten um bis zu 20 Prozent erhöhen.
Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume
1 Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je
nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
Stufe I + II Stufe III + IV Stufe V + VI
Garagenplatz oder Einstellhallenplatz 23 000 25 000 28 000 gedeckter Parkplatz 13 000 16 000 20 000 Parkplatz im Freien 5 000 6 000 8 000 Nebenraum 10 000 13 000 16 000
2 Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen
Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Park- platz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum
Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte. V des BWO AS 2004
geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden. 3 Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallen- platz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.
Art. 6 Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 5 Prozent erhöht für: a. spezielle energietechnische Massnahmen; b. spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen.
2. Abschnitt: Darlehensbeträge
Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen 1 Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausgerich- tet: a. 2-Zimmerwohnung 70 000 b. 3-Zimmerwohnung 90 000 c. 4-Zimmerwohnung 115 000 d. 5-Zimmerwohnung 135 000
2 Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet.
Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.
3 Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Pro-
zent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte
1 Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen aus-
gerichtet: a. 2- und 3-Zimmerwohnungen 40 000 b. 4-Zimmerwohnung 60 000 c. 5-Zimmerwohnung 80 000
2 Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal
50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investi-
tionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
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3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 9 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
27. Januar 2004 Bundesamt für Wohnungswesen: Peter Gurtner