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AS 2004 689

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Slowenien

Übersetzung1

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Slowenien

Abgeschlossen in Bergen am 13. Juni 1995 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19962 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. Juli 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 1998

Präambel Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im folgenden EFTA-Staaten genannt) und die Republik Slowenien (im folgenden Slowenien genannt), eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv zu beteiligen und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten; in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien beste- henden Bande, insbesondere der im Mai 1992 in Reykjavik unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; eingedenk ihrer festen Verpflichtung aus der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Euro- pa und insbesondere der im Schlussdokument der Bonner KSZE-Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze; unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, einschliesslich der Minder- heitenrechte, und der Grundfreiheiten und eingedenk ihrer Mitgliedschaft im Euro- parat; vom Wunsch beseelt, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspoliti- sche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Meistbegünstigungsbehand- lung und des Völkerrechts zu vertiefen;

SR 0.632.316.911

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 AS 2004 687

2003-2044 689

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Handelsbereich im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)3 und des Abkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)4 auszubauen; in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt wer- den kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aus anderen inter- nationalen Verträgen, insbesondere aus dem GATT und WTO, entbindet; entschlossen dieses Freihandelsabkommen mit dem Ziel in Kraft zu setzen, die Umwelt zu bewahren und zu beschützen und eine optimale Erschliessung der natür- lichen Ressourcen im Einklang mit dem Prinzip des nachhaltigen Wachstums zu sichern; in der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird; ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeit im Lichte jedes massgeblichen Faktors zu prüfen, ihre Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen; haben zur Errichtung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:

Art. 1 Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und Slowenien errichten während einer bis zum 31. Dezember

2001 dauernden Übergangsperiode, im Einklang mit den Bestimmungen dieses

Abkommens, schrittweise eine Freihandelszone.

2. Ziel dieses Abkommens, das auf Freihandelsbeziehungen zwischen marktwirt-

schaftlich orientierten Ländern sowie auf Respektierung der demokratischen Grund- sätze und der Menschenrechte fusst, ist es, a) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA- Ländern und Slowenien durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschafts- lebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen; b) im Handel zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingun- gen sicherzustellen; c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmo- nischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.

3 SR 0.632.21 4 SR 0.632.20

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

Art. 2 Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt a) mit Ausnahme der im Anhang I5 aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren6 fallen; b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen; c) für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind, mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Slowenien.

Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung 1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administra- tive Zusammenarbeit fest. 2. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, einschliesslich regelmässiger Prüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen für administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 (Ein- fuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 5 (Ausgangszollsätze), 6 (Fiskalzölle),

7 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 8 (Mengenmässige Ein- oder

Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung), 13 (Interne Steuern) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) des Abkommens sowie das Protokoll B wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden und um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen. 3. Die in Absatz 2 genannten Prüfungen finden alle zwei Jahre statt, die erste vor dem 1. Juli 1996. Die Vertragsstaaten ergreifen die aufgrund dieser Prüfungen angemessenen Massnahmen.

Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien werden keine

neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle

Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus Slowe- nien mit Ausnahme der im Anhang III aufgezählten Erzeugnisse. Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf den im Anhang aufgelisteten Erzeugnissen erhoben werden, werden nach den Bestimmungen dieses Anhangs schrittweise beseitigt.

5 Die Anhänge und die Protokolle werden nicht in der AS publiziert. Sie können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden. 6 SR 0.632.11

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

3. Auf den im Anhang IV genannten Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat

beseitigt Slowenien alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung nach den Bestimmungen dieses Anhanges.

Art. 5 Ausgangszollsätze

1. Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in diesem Abkommen

festgelegten aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1995 angewandte Meistbegünstigungssatz.

2. Werden nach dem 1. Januar 1995 Zollsenkungen erga omnes vorgenommen,

insbesondere Senkungen, welche sich aus den zum Abschluss der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen geschlossenen Zollabkommen ergeben, ersetzen die so gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder mit Inkrafttreten des Abkommens, falls letzteres später stattfindet, die in Absatz 1 erwähnten Aus- gangszollsätze.

3. Die gemäss Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) errechneten

gesenkten Zollsätze werden unter Ab- bzw. Aufrundung auf die erste Dezimalstelle und, im Fall spezifischer Zollsätze, auf die zweite Dezimalstelle angewandt.

Art. 6 Fiskalzölle

1. Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wir-

kung) gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Protokoll C, auch für die Fiskalzölle. 2. Die Vertragsstaaten können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

Art. 7 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien werden keine

neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Die EFTA-Staaten beseitigen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle

Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung im gegenseitigen Warenverkehr.

3. Slowenien beseitigt seine Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung im

gegenseitigen Warenverkehr gemäss Anhang V.

Art. 8 Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien werden keine

neuen mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen glei- cher Wirkung eingeführt

2. Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang VI beseitigen die EFTA-

Staaten und Slowenien die mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung auf Ein- und Ausfuhren mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

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Art. 9 Allgemeine Ausnahmen Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, des nationalen Kul- turgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelun- gen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern derartige Massnahmen von Beschrän- kungen der einheimischen Produktion und des internen Verbrauchs begleitet sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürli- chen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsstaaten darstellen.

Art. 10 Staatsmonopole

1. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Protokoll D sorgen die Vertragsstaaten

dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet wer- den, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Slowenien besteht. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Ein- oder Ausfuhren zwischen den Ver- tragsstaaten rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.

Art. 11 Technische Vorschriften Die Vertragsstaaten können im Gemischten Ausschuss vereinbaren, (a) sofortige Konsultationen aufzunehmen, falls ein Vertragsstaat annimmt, ein anderer habe Massnahmen ergriffen, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder bereits geschaffen haben. (b) nach Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Reduzierung der technischen Handelshemmnisse zu suchen. Diese Zusam- menarbeit kann auf den Gebieten der technischen Vorschriften, der Nor- mung als auch der Prüfberichte und Zertifizierungen stattfinden.

Art. 12 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 1. Die Vertragsstaaten erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschafts- politiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern.

2. In Verfolgung dieses Zieles schliesst jeder einzelne EFTA-Staat mit Slowenien

ein bilaterales Abkommen ab, das Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

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3. Die Vertragsstaaten wenden die Sanitär- und Phytosanitärvorschriften in nicht- diskriminierender Weise an und sollen keine neuen Massnahmen einführen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

Art. 13 Interne Steuern

1. Die Vertragsstaaten wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuer-

licher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA-Staates und gleichartiger Ursprungserzeugnisse Slowe- niens bewirken. 2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines der Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.

Art. 14 Zahlungen

1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Slowenien verbun-

denen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jenes Vertrags- staates, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.

2. Die Vertragsstaaten wenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen Beschrän-

kungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

Art. 15 Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen

Beschaffungswesens gemäss Artikel 1 (Zielsetzung) als integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten gemäss

dem unter der Aegide des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandel- ten und durch das Protokoll vom 2. Februar 1987 abgeänderten Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 19797 den Unternehmen in Slo- wenien Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen. Unter Berücksichtigung des Prozesses zur Anpas- sung und Entwicklung ihrer Wirtschaft stellt Slowenien schrittweise sicher, dass Unternehmen aus den EFTA-Staaten unter den gleichen Bedingungen Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betreffend das öffentliche Beschaf- fungswesen haben,

3. Um den freien Zugang, die Transparenz und die Nichtdiskriminierung der mögli-

chen Anbieter aus den Vertragsstaaten zu gewährleisten, schaffen und überarbeiten die Vertragsstaaten so bald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens schrittweise die Regeln, Bedingungen und Verfahren für die Beteiligung an Verträ-

7 SR 0.632.231.422

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gen, welche Behörden und öffentliche Unternehmen sowie Privatunternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte eingeräumt werden, abschliessen. Spätestens am Ende der Übergangsperiode gemäss Artikel 1 (Zielsetzung) muss ein vollständiges Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten hergestellt sein.

4. Der Gemischte Ausschuss beschliesst die Modalitäten dieses Prozesses, mit

Einschluss vor allem des Anwendungsbereichs, des Zeitplanes und der zu beachten- den Regeln. 5. Die betroffenen Vertragsstaaten streben danach, den unter der Aegide des Allge- meinen Zoll- und Handelsabkommens während der Tokio-Runde ausgehandelten einschlägigen Abkommen sowie dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaf- fungswesen (GPA), wie es in Anhang IV des Marrakesch-Abkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, beizutreten.

Art. 16 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdis-

kriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums mit Einschluss von Massnahmen, um diese Rechte gegen deren Verletzung, gegen Fälschung und Nach- ahmung zu schützen. Besondere Verpflichtungen sind im Anhang VII enthalten.

2. Die Vertragsstaaten behandeln auf dem Gebiet des geistigen Eigentums Angehö-

rige anderer Vertragsstaaten nicht ungünstiger als die Angehörigen irgendeines anderen Staates. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Privilegien oder besondere Rechte aus a) bilateralen Abkommen eines Vertragsstaates, die im Zeitpunkt des Inkraft- tretens des vorliegenden Abkommens in Kraft sind und den übrigen Ver- tragsstaaten bis zum 31. Dezember 1995 notifiziert werden, b) bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen und Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft, denen nicht alle Vertragsparteien angehö- ren, können von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt. Um künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen, kann Buchstabe b) Gegenstand von Konsultationen bilden und auf Antrag jedes Vertragsstaates, wenn erforderlich, überprüft werden.

3. Zwei oder mehrere Vertragsstaaten können neue Vereinbarungen treffen, welche

über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgehen, vorausgesetzt, dass alle anderen Vertragsstaaten diesen Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten können und dass die diese neuen Vereinbarungen treffenden Vertragsstaa- ten bereit sind, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. 4. Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer von ihnen die Überprüfung der in diesem Artikel und im Anhang VII aufgeführten Bestimmungen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, um das Schutzniveau zu verbessern und um Han-

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delsverzerrungen zu vermeiden oder diese, wenn sie aufgrund des gegenwärtigen Niveaus des Schutzes des geistigen Eigentums bestehen, zu beseitigen.

Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie

geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Slowenien zu beeinträchtigen: a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl- schung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.

2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher

Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder aus- schliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.

3. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen

von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfah- ren geeignete Massnahmen ergreifen.

Art. 18 Staatliche Beihilfen 1. Jede von einem Vertragsstaat gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendei- ner Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begüns- tigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Slowenien beeinträchtigt.

2. Alle Praktiken, die zu Absatz 1 in Widerspruch stehen, werden aufgrund der im

Anhang VIII festgelegten Kriterien beurteilt. 3. Die Vertragsstaaten gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnah- men durch einen im Anhang IX vorgesehenen Informationsaustausch. 4. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit Absatz 1 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutz- massnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen ergreifen.

Art. 19 Dumping Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit Slowenien Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 fest oder stellt

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Slowenien im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping- Praktiken fest, kann der betroffene Vertragsstaat im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- mens 19948 und mit dem in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutz- massnahmen) festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Art. 20 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an und erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche a) die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet des einführenden Vertragsstaates schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, oder b) ernste Störungen in einem entsprechenden Wirtschaftszweig oder Schwie- rigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirt- schaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 21 Strukturanpassungen

1. Slowenien kann zeitlich begrenzte Ausnahmemassnahmen, die von den Bestim-

mungen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) abweichen, in Form von Zollerhöhungen ergreifen.

2. Diese Massnahmen dürfen lediglich neu entstehende Industrien oder bestimmte

Wirtschaftssektoren betreffen, die Strukturanpassungen unterzogen werden oder ernsthaften Schwierigkeiten begegnen, namentlich wenn diese Schwierigkeiten zu bedeutenden sozialen Problemen führen.

3. Die im Zuge dieser Massnahmen von Slowenien auf Ursprungserzeugnissen aus

den EFTA-Staaten erhobenen Einfuhrzölle dürfen den Satz von 25 Prozent ad valo- rem nicht überschreiten und müssen eine Präferenz für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten aufrechterhalten. Die Massnahmen dürfen die Einfuhrzölle ähnlicher Produkte von anderen Ländern nach Slowenien nicht übersteigen. Der Gesamtwert der Wareneinfuhren, welche Gegenstand dieser Massnahmen bilden, darf nicht mehr als 15 Prozent der Gesamteinfuhren der in Artikel 2 genannten Industriegüter aus den EFTA-Staaten während des letzten statistisch erfassten Jahres betragen.

4. Sofern der Gemischte Ausschuss keine längere Geltungssdauer gestattet, werden

diese Massnahmen während höchstens fünf Jahren angewandt. Ihre Anwendung endet spätestens mit Ablauf der Übergangsperiode gemäss Artikel 1 (Zielsetzung), Absatz 1.

8 SR 0.632.20, Anhang 1A.8

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5. Sind seit der Beseitigung aller Zölle und mengenmässigen Beschränkungen oder

Abgaben oder Massnahmen gleicher Wirkung auf einem bestimmten Erzeugnis mehr als drei Jahre vergangen, dürfen für dieses Erzeugnis keine derartigen Mass- nahmen mehr eingeführt werden.

6. Slowenien unterrichtet den Gemischten Ausschuss von allen Ausnahmemassnah-

men, die es zu treffen beabsichtigt; auf Antrag der EFTA-Staaten werden im Gemischten Ausschuss vorgängig ihrer Einführung Konsultationen über diese Massnahmen und die davon betroffenen Bereiche abgehalten. Slowenien unterbreitet dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der im Zuge der Massnahmen gemäss diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan muss die schrittweise Beseitigung dieser Zölle in gleichen jährlichen Raten spätestens ab dem zweiten Jahr nach ihrer Einführung vorsehen. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.

Art. 22 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass Wenn aufgrund der Artikel 7 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) und 8 (Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung),

1. es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber der aus-

führende Vertragsstaat für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Aus- fuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

2. im Zusammenhang mit einem für den ausführenden Vertragsstaat wichtigen

Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht, und wenn dem ausführenden Vertragsstaat in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann dieser Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. Diese Massnahmen sollen nichtdiskriminierend sein und aufgehoben werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Art. 23 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Befindet sich ein EFTA-Staat oder Slowenien in ernsthaften Zahlungsbilanz-

schwierigkeiten oder ist ein EFTA-Staat bzw. Slowenien unmittelbar davon bedroht, kann der EFTA-Staat bzw. Slowenien im Einklang mit den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 festgelegten Voraussetzungen Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nicht diskriminierend sind sowie nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation Erforderliche hinausgehen. Preis- bezogene Massnahmen sollen den Vorzug erhalten und werden parallel zur Verbes- serung der Zahlungsbilanzbedingungen gelockert und aufgehoben, wenn die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt. Der EFTA-Staat bzw. Slowenien unter- richtet die übrigen Vertragsstaaten und den Gemischten Ausschuss unverzüglich von der Einführung der Massnahmen und unterbreitet ihnen wenn immer möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung.

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2. Die Vertragsstaaten trachten gleichwohl danach, Handelsbeschränkungen aus

Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

Art. 24 Schiedsverfahren

1. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über Auslegung oder Anwendung

des Abkommens, welche weder durch Verhandlungen noch im Gemischten Aus- schuss innert nützlicher Frist geschlichtet werden konnten, können von jeder Streit- partei – nachdem sie es der anderen Partei notifiziert hat – einem Schiedsgericht übertragen werden. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsparteien zugestellt.

2. Anhang X bestimmt Einsetzung und Funktionsweise des Schiedsgerichts.

Art. 25 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen 1. Bevor die Vertragsstaaten das in den folgenden Absätzen dieses Artikels festge- legte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon. 2. Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert ein Vertragsstaat, der beab- sichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdien- lichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten statt, mit dem Ziel, eine einvernehm- liche Lösung zu finden.

3. a) Was Artikel 17 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) und 18 (Staat-

liche Beihilfen) anbetrifft, so leisten die betreffenden Vertragsstaaten dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb des vom Gemischten Ausschuss fest- gesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach erfolgten Konsultationen oder nach dreissig Tagen, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann der betreffende Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen. b) Was Artikel 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 22 (Widerausfuhr und ernster Versorgungs- engpass) anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Lage. Er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den vom betreffenden Vertragsstaat notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Angele- genheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, nicht zustande, kann der betreffende Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Lage zu begegnen.

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c) Was Artikel 31 (Erfüllung von Verpflichtungen) anbetrifft, so liefert der betreffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Lage und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Aus- schuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann der betreffende Vertragsstaat geeignete Massnahmen ergreifen.

4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den Vertragsstaaten und dem

Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffenden Praktiken oder Schwie- rigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Slowenien gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnah- men dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem Land auswirken. Massnah- men gegen eine Handlung oder Unterlassung Sloweniens dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde.

5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta-

tionen im Gemischten Ausschuss, mit dem Ziel, die Massnahmen zu lockern und zu ersetzen oder, sobald die Lage ihre Beibehaltung nicht länger rechtfertigt, aufzuhe- ben.

6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln

erfordern, eine vorausgehende Prüfung, kann der betreffende Vertragsstaat in den Fällen von Artikel 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse), 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) und sofern die staatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsstaaten zeitigen, die vorsorglichen und provisorischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese werden ohne Verzug notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss so bald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten stattfinden.

Art. 26 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Mass- nahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet, a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter- nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsicht- lich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistun-

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gen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi- schen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen oder iii) in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Span- nungen getroffen werden.

Art. 27 Der Gemischte Ausschuss

1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem gleichzeitig im Namen

der Reykjavik-Erklärung handelnden Gemischten Ausschuss überwacht und verwal- tet.

2. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertrags-

staaten Informationen aus und halten auf Antrag eines Vertragsstaates im Gemisch- ten Ausschuss Konsultationen ab. Der Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien weiter abzubauen.

3. Der Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüs-

se fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.

Art. 28 Verfahren des Gemischten Ausschusses

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte

Ausschuss auf angemessener Ebene so oft dies erforderlich ist, normalerweise aber einmal jährlich, zusammen. Jeder Vertragsstaat kann seine Einberufung beantragen.

2. Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen.

3. Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss einen

Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften ange- nommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehalts notifiziert worden ist.

4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem

Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der bzw. des Vorsitzenden enthält.

5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und

Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.

Art. 29 Evolutivklausel

1. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass der Ausbau und die Vertiefung der

durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaf- ten der Vertragsstaaten nützlich wäre, unterbreitet er den Vertragstaaten ein begrün- detes Begehren. Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuss die Prü-

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

fung dieses Begehrens und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen, namentlich im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen, übertragen.

2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen,

bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach deren eigenen Verfahren.

Art. 30 Dienstleistungen und Investitionen

1. Die Vertragsstaaten anerkennen die wachsende Bedeutung bestimmter Bereiche,

wie jene der Dienstleistungen und der Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um einen schrittweisen Ausbau und Ausweitung ihrer Kooperation, namentlich im Zusammenhang mit der europäischen Integration, arbeiten sie zusammen, um eine schrittweise Liberalisierung und eine gegenseitige Marktöffnung für Investitionen und für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. Sie berücksichtigen dabei die Resultate der Uruguay-Runde sowie die zukünftigen und relevanten Arbeiten unter der Aegide der Welthandelsorganisation.

2. Die EFTA-Staaten und Slowenien führen im Gemischten Ausschuss über diese

Zusammenarbeit Beratungen, mit dem Ziel, ihre Beziehungen im Rahmen dieses Abkommens auszubauen und zu vertiefen.

Art. 31 Erfüllung von Verpflichtungen

1. Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirk-

lichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen.

2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Slowenien, oder ist Slowenien der

Auffassung, dass ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 32 Anhänge und Protokolle Die Anhänge und Protokolle zu diesen Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Anhänge sowie die Protokolle zu ändern.

Art. 33 Handelsbeziehungen aufgrund anderer Vereinbarungen Dieses Abkommen gilt für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA- Staaten einerseits und Slowenien anderseits. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, es sei denn, es sehe etwas anderes vor.

Art. 34 Räumlicher Anwendungsbereich Dieses Abkommen findet im Gebiet der Vertragsstaaten Anwendung.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

Art. 35 Zollunion, Freihandelszonen und Grenzverkehr Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Frei- handelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und insbesondere auf die Bestim- mungen über die in diesem Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln zeitigen.

Art. 36 Änderungen Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 32 (Anhänge und Proto- kolle) handelt, die vom Gemischten Ausschuss zu beschliessen sind, werden Aende- rungen dieses Abkommens den Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Vertragsstaaten gutgeheissen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.

Art. 37 Beitritt

1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem

Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten auszuhandeln. Die Bei- trittsurkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt.

2. In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten

Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 38 Rücktritt und Beendigung

1. Jeder Vertragsstaat kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den

Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Mona- te nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam.

2. Tritt Slowenien zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungs-

frist, und treten alle EFTA-Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kün- digungsfrist.

3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäi-

schen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört ipso facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.

Art. 39 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1995 für die Signatarstaaten in Kraft, die ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden beim Depositarstaat hinterlegt haben, vorausgesetzt, dass Slowenien unter den Staaten figuriert, die ihre Ratifikations oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.

2. Für einen Signatarstaat, der seine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde

nach dem 1. Juli 1995 hinterlegt, tritt das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft, vorausgesetzt, dass das

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

Abkommen in Bezug auf Slowenien spätestens zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten ist.

3. Jeder Unterzeichnerstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklä-

ren, dass er während einer Anfangsphase das Abkommen provisorisch anwendet, falls das Abkommen in Bezug auf diesen Staat nicht auf den 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt werden kann, vorausgesetzt, dass das Abkommen in Bezug auf Slowenien in Kraft getreten ist oder Slowenien dieses vorläufig anwendet.

Art. 40 Depositar Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, wel- che dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Nachricht der provisorischen Anwendung, die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Abkommens, dessen Beendigung oder Rücktritt.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Bergen, am 13. Juni 1995, in einer einzigen verbindlichen Ausferti- gung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitre- ten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.

(Es folgen die Unterschriften)

Übersetzung9

Verständigungsprotokoll betreffend das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Slowenien

Parallelismus

1. Die EFTA-Staaten und Slowenien anerkennen, dass Slowenien in Erfüllung

seiner Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft die EFTA-Staa- ten nicht diskriminieren wird, insbesondere betreffend Zölle, mengenmässige Beschränkungen sowie Abgaben und Massnahmen gleicher Wirkung.

Protokoll B

2. Die EFTA-Staaten und Slowenien vereinbaren, ihre Anstrengungen im Hinblick

auf die Ausbildung des Personals für die Anwendung des im Protokoll B festgeleg- ten vereinfachten Verfahrens für die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises eng zu koordinieren, damit das Personal befähigt wird, das Verfahren anzuwenden. Die EFTA-Staaten wenden das vereinfachte Verfahren weiterhin so restriktiv wie bisher an. Das vereinfachte Verfahren wird von Slowe- nien restriktiv angewandt, und seine Durchführung bildet Gegenstand von Beratun- gen im Unterausschuss für Ursprungs- und Zollfragen.

3. Die EFTA-Staaten und Slowenien vereinbaren, die Bestimmungen von Artikel 15

des Protokolls B bis zum 1. Juli 1996 nicht anzuwenden, vorausgesetzt, dass ent- sprechende Praktiken nicht zwischen Slowenien und der Europäischen Gemein- schaft eingeführt werden. Diese Ausnahmebestimmung kann vom Gemischten Ausschuss unter Berücksichtigung der zwischen Slowenien und der Europäischen Gemeinschaft geltenden Praktiken verlängert werden. Sofern feststeht, dass infolge der Auswirkungen der Ausnahmen von Artikel 15 des Protokolls B, die Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet eines Vertragsstaates ein stark erhöhtes Ausmass annimmt oder zu Bedingungen erfolgt, die den Produzenten gleichartiger oder unmittelbar wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im betroffenen Vertragsstaat einen schwerwiegenden Schaden zufügen oder zuzufügen drohen, werden die Bestimmun- gen von Artikel 15 des Protokolls B bezüglich dieses Erzeugnisses erneut einge- führt.

4. Die EFTA-Staaten und Slowenien verpflichten sich nach einer Ausweitung und

Verbesserung der Ursprungsregeln, einschliesslich der europäischen Kumulation, zu suchen, um die Produktion und den Handel in Europa zu entfalten und zu fördern.

Allgemeine Ausnahmen

5. Das EFTA-Slowenien-Abkommen steht Ein-, oder Durchfuhrverboten oder

-beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen des Umweltschutzes aufgrund der Bestimmungen von Artikel 9 gerechtfertigt sind, sofern derartige Verbote oder

9 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

Beschränkungen von gleichartigen internen Massnahmen zur Erfüllung von Ver- pflichtungen aus einem zwischenstaatlichen Abkommen über den Umweltschutz begleitet sind. Schwierigkeiten in Bezug auf die Interpretation des Begriffes «Umweltschutz» in Zusammenhang mit Artikel 9 des vorliegenden Abkommens werden vom Gemischten Ausschuss geprüft

Öffentliches Beschaffungswesen

6. Die EFTA-Staaten und Slowenien betrachten die wirksame Liberalisierung ihrer

öffentlichen Märkte als einen integralen Bestandteil des EFTA-Slowenien-Abkom- mens. Mit dem Ziel, eine solche Liberalisierung herbeizuführen, vereinbaren die EFTA-Staaten und Slowenien, diesbezüglich weitere Regeln im Rahmen des Gemischten Ausschusses auszuarbeiten. Ein erstes Expertentreffen soll noch vor dem 31. Dezember 1995 stattfinden. Die Vertragsparteien streben den Beitritt zum Übereinkommen über das Öffentliche Beschaffungswesen10, wie es in Anhang IV des Marrakesch-Abkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, bis Ende der Übergangsperiode am 31. Dezember 2001 an.

Staatliche Beihilfe

7. Die EFTA-Staaten und Slowenien vereinbaren, im Gemischten Ausschuss Kon-

sultationen abzuhalten mit dem Ziel, die Möglichkeit zu prüfen, die in Anhang VIII zu Artikel 18 festgelegten Kriterien nach dem Inkrafttreten des Abkommens zwi- schen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglied- länder über einen Europäischen Wirtschaftsraum durch die sich aus diesem Abkommen ergebenden Kriterien zu ergänzen.

Strukturanpassungen

8. Was Artikel 21 Absatz 3 anbetrifft, so dienen im Falle von Unstimmigkeiten

bezüglich des tatsächlichen Wertes der Einfuhren von industriellen Erzeugnissen die internationalen Handelsstatistiken, so jene der ECE, des GATT und der EG, als Grundlage.

WTO

9. Als Folge des Beitritts aller Vertragsstaaten des EFTA-Slowenien-Abkommens

zur Welthandelsorganisation und der unter ihrer Ägide abgeschlossenen Abkommen, werden einige Artikel des Abkommens und/oder einige Anhänge und Protokolle revidiert werden müssen. Die EFTA-Staaten und Slowenien vereinbaren, dass der Gemischte Ausschuss diese Prüfung innert nützlicher Frist fortsetzt.

(Es folgen die Unterschriften)

10 SR 0.632.231.422

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Abmachungen im Agrarbereich

Abgeschlossen am 13. Juni 1995 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 199611 In Kraft getreten am 1. September 1998

Übersetzung12 Janko Dezelak Leiter der slowenischen Delegation

J.-P. Delamuraz Leiter der Schweizer Delegation Bergen, den 13. Juni 1995

Sehr geehrter Herr Delamuraz Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:

«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Beratungen betreffend die Handelsver- einbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft (im folgenden Schweiz genannt) und der Republik Slowenien (im folgenden Slowenien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 13 des Abkommens zum Ziel haben. Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Beratungen wie folgt: I. Zollkonzessionen, welche die Schweiz Slowenien gemäss Anhang I zu die- sem Brief gewährt. II. Zum Zwecke der Anwendung von Anhang II legt der Anhang II zu diesem Brief die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusam- menarbeit fest. III. Zollkonzessionen, welche Slowenien der Schweiz gemäss Anhang III zu diesem Brief gewährt. IV. Die Anhänge I–III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verein- barung.

11 AS 2004 687

12 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

Ferner prüfen die Schweiz und Slowenien alle Schwierigkeiten, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sie bemühen sich, geeignete Lösungen zu finden. Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag13 mit der Schweizerischen Eid- genossenschaft verbunden ist. Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt am Datum des Inkrafttretens des Freihandelsabkommens zwi- schen den EFTA-Staaten und Slowenien in Kraft oder wird von diesem Zeitpunkt an provisorisch angewendet. Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft, als Slowenien und die Schweiz Ver- tragsstaaten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien sind. Ein Rücktritt von Slowenien oder der Schweiz vom Freihandelsabkommen beendet diese Vereinbarung. Sie tritt dann zum gleichen Zeitpunkt wie das Freihandelsab- kommen ausser Kraft. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung Slowe- niens dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.» Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr Delamuraz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch- achtung.

Für die Republik Slowenien Janko Dezelak Minister für Wirtschaftsbeziehungen und Entwicklung

13 SR 0.631.112.514

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

Anhang 1

Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Republik Slowenien gewährt

Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Slowenien gewährt die Schweiz14 der Republik Slowenien folgende autonome Zollkonzessionen15 auf Ursprungserzeugnissen aus der Republik Slowe- nien.

A. Totaler Abbau der Zölle Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt, andere als in ganzen oder halben Tierkörpern

0201.2000 – andere Stücke, nicht ausgebeint

0201.3000 – ausgebeint

0206.4900 Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung,

gefroren, andere als Lebern

0511.9900 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

nichtlebende Tiere des Kapitels 1, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet, ausgenommen Samen von Stieren oder Waren aus Fischen, Krebs- tieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, oder nichtlebende Tiere des Kapitels 3

0709.5100 Essbare Pilze, frisch oder gekühlt

0712.3000 Essbare Pilze und Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben

geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet

0808.1010 Äpfel, frisch, in offener Packung

0808.2010 Birnen und Quitten, frisch in offener Packung

0909.5000 Fenchelfrüchte; Wachholderbeeren

14 Diese Konzessionen werden auch auf Importe aus Slowenien nach Liechtenstein gewährt, solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft steht. 15 Bezüglich der Positionen, die Gegenstand nichttarifärer Massnahmen, inklusive Gebühren und Abgaben, sind, behält sich die Schweiz das Recht vor, die Konzessionen nach Rück- sprache mit Slowenien anzupassen, um künftigen Änderungen des schweizerischen Ein- fuhrregimes für landwirtschaftliche Produkte, die sich unter anderem aus multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen des GATT ergeben, Rechnung zu tragen. Der sich aus Anhang I zu diesem Abkommen ergebende Spielraum für die Konzessionen wird beibehalten, wenn ein neues Regime eingeführt wird. Das gleiche Prinzip der Erhaltung des Spielraums für Konzessionen soll für Positionen, die Gegenstand von Zöllen sind, nur im Falle einer partiellen Verminderung des MFN-Zollansatzes durch die Schweiz auf- grund der GATT-Uruguay-Runde gelten.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs

1209.9100 Andere Samen, zur Aussaat, ausgenommen Samen von Rüben, Samen von

anderen Futterpflanzen, oder Samen von krautartigen Pflanzen, die haupt- sächlich ihrer Blüten wegen kultiviert werden

1210.1000 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, weder zerkleinert, noch

gemahlen noch in Form von Pellets

1210.2000 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, zerkleinert oder gemahlen, auch in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin) 1211.9090 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riech- mittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder getrocknet, zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform, ausgenommen Süssholzwurzeln und Ginsengwurzeln

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

B. Zollabbau um 50 % Nummer des Warenbezeichnung Anwendbarer Zollansatz schweizerischen Fr. je 100 kg brutto Zolltarifs

Normal Konzession

0207.4100 Stücke und Schlachtnebenprodukte von

Hühnern der Gattung Gallus domesticus, ausgenommen Lebern, gefroren 30.00 15.00 ex 0208.9000 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, von Rehen (Capreolus capreolus), oder vom Damhirsch, frisch, gekühlt oder gefroren 30.00 15.00 ex 0409.0000 Natürlicher Akazienhonig 60.00 30.00 ex 0712.9010 Gemüsemischungen getrocknet; keine Kartof- feln enthaltend, in Behältnissen von mehr als ex 0712.9090 Gemüsemischungen getrocknet, keine Kartoffeln enthaltend, in Behältnissen von 5 kg oder weniger 40.00 20.00

0808.1090 Äpfel, frisch, in anderer als offener Packung 5.00 2.50

0808.2090 Birnen und Quitten, frisch in anderer als offener

Packung 5.00 2.50 Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0811.9010 – Heidelbeeren, auch mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süssstoffen 40.00 20.00 – Andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, zu industriellen Zwecken ex 0811.1000 – – Erdbeeren 45.00 22.50 ex 0811.2090 – – Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren 45.00 22.50 ex 0811.9090 – – andere 45.00 22.50

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

C. Zollabbau um 20 % Nummer des Warenbezeichnung Anwendbarer Zollansatz schweizerischen Fr. je 100 kg brutto Zolltarifs

Normal Konzession

0207.1000 Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, frisch oder

gekühlt 30.00 24.00

0407.0000 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht

oder gekocht 15.00 12.00 ex 0409.0000 Natürlicher Honig, anderer als Akazienhonig 60.00 48.00 Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, nicht zu industriellen Zwecken ex 0811.1000 – Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 45.00 36.00 ex 0811.2090 – Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen; Himbeeren ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 45.00 36.00 ex 0811.9090 – andere auch mit Zusatz von Zucker oder an deren Süssstoffen 45.00 36.00

1601.0090 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch,

Schlachtnebenprodukten oder Blut, andere als Cotechini, Mortadella, Salami, Salamini, Zamponi; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 75.00 60.00

1602.4110 Dosenschinken 65.00 52.00

Mischungen von Säften andere als Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol ausgenommen solche auf der Grundlage von Trauben oder Kernobst: ex 2009.9092 – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 28.00 22.40 ex 2009.9093 – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 70.00 56.00

2204.1000 Schaumwein aus frischen Weintrauben 130.00 104.00

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

Anhang II

Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit betreffend die in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse

1. (1) Zur Anwendung dieses Abkommens gilt als Ursprungserzeugnis Sloweniens

ein Produkt, das in diesem Land vollständig erzeugt worden ist. (2) im folgenden gelten als in Slowenien vollständig erzeugt: a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind; b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;) c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen wor- den sind; d) Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben a)–c) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. (3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwenig festzustel- len, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.

2. Unbeschadet des Paragraphs 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in

der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Pro- dukte, die in Slowenien unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormate- rialien erfüllt worden sind.

3. (1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Behandlung kann nur Produkten

gewährt werden, die direkt aus Slowenien in die Schweiz transportiert wer- den, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse Sloweniens, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder Sloweniens gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben. (2) Der Nachweis, dass die in Unterabsatz 1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäss den Bestim- mungen in Artikel 12, Absatz 6 des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien vorgelegt werden.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

4. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei

der Einfuhr in die Schweiz anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA- Staaten und Slowenien.

5. Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen,

Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien enthal- ten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschrif- ten enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien anzuwenden ist.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

Beilage zu Anhang II Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 zu Anhang II verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten.

Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen 1 2 3

0407 Vogeleier in der Schale, frisch, Herstellen, bei dem alle verwendeten Vor-

haltbar gemacht oder gekocht materialien des Kapitels 4 bereits Urspung- serzeugnisse sein müssen ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, ander- Herstellen, bei dem alle verwendeten Tiere weit weder genannt noch inbegrif- des Kapitels 1 bereits Ursprungserzeugnisse fen; nichtlebende Tiere sein müssen des Kapitels 1, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet, ausge- nommen Samen von Stieren oder Waren aus Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbel- losen Wassertieren ex 0811 Früchte (ausgenommen Heidel- Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte beeren), nicht gekocht oder in bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen Wasser oder Dampf gekocht, gefro- ren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

1210 Hopfen (Blütenzapfen), frisch Herstellen, bei dem alle verwendeten Hopfen

oder getrocknet, auch zerkleinert, (Blütenzapfen) bereits Ursprungserzeugnisse gemahlen oder in Form von Pellets; sein müssen Hopfenmehl (Lupulin) ex 1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, Herstellen, bei dem alle verwendeten Vor- aus Fleisch, Schlachtnebenpro- materialien des Kapitels 2 bereits Ursprungs- dukten oder Blut, andere als Cote- erzeugnisse sein müssen chini, Mortadella, Salami, Salamini, Zamponi; Nahrungsmittelzuberei- tungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse ex 1602 Dosenschinken Herstellen, bei dem alle verwendeten Vor- materialien des Kapitels 2 bereits Ursprungs- erzeugnisse sein müssen ex 2009 Mischungen von Säften (ausge- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vor- nommen Gemüsesäfte oder solche materialien der Kapitel 7 und 8 bereits auf der Grundlage von Trauben oder Ursprungserzeugnisse sein müssen Kernobst), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstof- fen ex 2204 Schaumwein aus frischen Wein- Herstellen, bei dem alle Trauben bereits trauben Ursprungserzeugnisse sein müssen

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

Anhang III

Zollkonzessionen, welche die Republik Slowenien der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Slowenien gewährt Slowenien der Schweiz folgende autonome Zoll- konzessionen16 auf Ursprungserzeugnissen aus der Schweiz17.

Nummer des Warenbezeichnung Anwendbarer Zollansatz Tarif-Kontingente slowenischen Zolltarifs

Normal Konzession MFN % % kg

2101.10 Auszüge, Essenzen und Konzentrate 10 5 20 000

aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

2101.20 Auszüge, Essenzen und Konzentrate 10 5 4 000

aus Tee oder Maté und Zuberei- tungen auf der Grundlage solcher Auszüge Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Maté

16 Diese Konzessionen werden auch auf Importe aus Liechtenstein nach Slowenien gewährt, solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft steht. 17 Die Ursprungsregeln, die im Protokoll B zum Freihandelsabkommen EFTA-Slowenien enthalten sind, gelten mutatis mutandis.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien AS 2004

Geltungsbereich des Übereinkommens am 28. Oktober 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Island 29. Februar 1996 1. September 1998 Liechtenstein 21. August 1996 1. September 1998 Norwegen 23. Juni 1995 1. September 1998 Schweiz 3. Juli 1996 1. September 1998 Slowenien 13. Juli 1998 1. September 1998

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