AS 2004 69
Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA-VBS)
vom 9. Dezember 2003
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2 und 114 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 sowie auf die Artikel 10 Absatz 3, 11 Absatz 1 Buchstabe c, 12 Buchstabe a,
13 Buchstabe b und 15 der Verordnung vom 5. Dezember 20032 über die
persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, verordnet:
1. Kapitel: Umfang und Herstellung der Ausrüstung
Art. 1 Umfang
1 Die Ausrüstung umfasst:
a. die Bewaffnung; b. die Bekleidung; c. die Ordonnanzschuhe; d. das Gepäck; e. besondere Ausrüstungsgegenstände.
2 Den Angehörigen des Armeespiels werden für Repräsentationsanlässe zusätzliche
Ausrüstungsgegenstände abgegeben. Der Umfang der Ausrüstung und die Tragvor- schriften werden in den Fachreglementen der Militärmusik geregelt.
Art. 2 Herstellung
1 Die Gruppe armasuisse schafft Muster und bestimmt Normen für die Ausrüstungs-
gegenstände der Ordonnanz und erlässt die fachtechnischen Vorschriften für die Beschaffung.
2 Sie unterhält eine Originalsammlung mit Abbildungen und Beschreibungen der
Ausrüstungsgegenstände, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) truppentauglich erklärt worden sind.
SR 514.101
2003-1035 69
Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen. V des VBS AS 2004
Art. 3 Verkauf Die Gruppe armasuisse erteilt für Herstellung und Verkauf von Ausrüstungs- gegenständen die entsprechenden Bewilligungen und führt hierüber ein Verzeichnis.
Art. 4 Lieferung von Abzeichen Militärische Abzeichen gültiger Ordonnanz dürfen von den Herstellern nur an die Logistikbasis der Armee (LBA) geliefert werden.
Art. 5 Vorrathaltung Es werden folgende Vorräte gebildet: a. ordentliche Vorräte, bestehend aus technisch einwandfreien Ausrüstungs- gegenständen; b. Einsatzvorräte, bestehend aus Ausrüstungsgegenständen, die für den Einsatz nicht in der angemessenen Zeit beschafft werden können; c. Vorräte für das Einsatz- und Ausbildungsmaterial, bestehend aus Ausrüs- tungsgegenständen, die qualitätsmässig nicht mehr als persönliche Aus- rüstung verwendet werden können.
2. Kapitel: Abgabe der Ausrüstung
1. Abschnitt: Abgabe an Angehörige der Armee
Art. 6 Abgabe der ersten Ausrüstung Die erste Ausrüstung wird den Rekruten in der Rekrutenschule gemäss Ausrüs- tungstabellen der LBA vom Waffenplatzzeughaus abgegeben.
Art. 7 Taschenmunition
1 Die Taschenmunition wird nur an aktive Angehörige der Armee abgegeben.
2 Sie ist zurückzugeben:
a. beim Übertritt in die Reserve; b. bei der Rückgabe der Ausrüstung; c. bei Abnahme der persönlichen Waffe.
Art. 8 Vordienstliche Abgabe von Ordonnanzschuhen Anlässlich der Rekrutierung wird jedem Rekruten ein Paar Kampfstiefel zum Antra- gen mit Eintrag im Dienstbüchlein abgegeben.
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Art. 9 Einsatztauglichkeit von Zivilschuhen Zivilschuhe, die anstelle von Ordonnanzschuhen in den Militärdienst mitgebracht werden, müssen den fachtechnischen Vorschriften der LBA entsprechen.
Art. 10 Eintrag im Dienstbüchlein Abgabe, Anpassung, Rückgabe und Überlassung der Ausrüstungsgegenstände sind im Dienstbüchlein einzutragen.
2. Abschnitt: Leihausrüstung für Angehörige anderer Organisationen
Art. 11
1 Kantonale und kommunale Bevölkerungsschutzorganisationen und solche, die
öffentliche Aufgaben erfüllen, können folgende Ausrüstungsgegenstände der Armee beziehen, sofern es die Bestände zulassen: a. die Bekleidung; b. die Ordonnanzschuhe; c. das Gepäck.
2 Die LBA entscheidet über die Abgabe weiterer besonderer Ausrüstungsgegen-
stände.
3. Kapitel: Kontrolle der persönlichen Ausrüstung
1. Abschnitt: Kontrolle im Dienst
Art. 12
1 Die Ausrüstung, die sich im Besitz der Angehörigen der Armee befindet, wird im
Militärdienst überprüft: a. durch den Kommandanten mit truppeneigenen Mitteln; b. durch Spezialisten von Zeughäusern im Rahmen einer Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Truppe respektive der Systeme. 2 Die Überprüfung der Einsatzbereitschaft erfolgt auf Anordnung der Systemführung oder -betreuung oder auf Antrag des Kommandanten des Grossen Verbandes bzw. des Lehrverbandes an die LBA.
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2. Abschnitt: Waffeninspektion
Art. 13 Grundausbildungsdienst
1 Die Waffeninspektion wird als Teil der Ausbildung in den letzten zwei Wochen
der Rekrutenschule, in jedem Fall nach dem letzten Gefechtsschiessen, durch- geführt.
2 Sie wird von den Systembetreuern im Aussendienst der LBA geleitet.
3 Diese erteilen dem Kader eine Ausbildung über Organisation und Durchführung
der Waffeninspektion und können zur Ausbildung über den Waffenunterhalt bei- gezogen werden.
Art. 14 Fortbildungsdienst der Truppe
1 Die Waffeninspektion im Fortbildungsdienst der Truppe wird von der Truppe
durchgeführt.
2 Die LBA kann im Einvernehmen mit dem Kommandanten des Grossen Verbandes
bzw. des Lehrverbandes bei der Truppe Waffenkontrollen mit eigenem Personal durchführen. Diese ersetzen die Waffeninspektion durch die Truppe.
3 Die im Dienstbüchlein vom Kommandanten bescheinigte Dienstleistung gilt
zugleich als Ausweis für die bestandene Waffeninspektion.
Art. 15 Ausbildungsunterstützung Im Fortbildungsdienst der Truppe leiten die Systembetreuer im Aussendienst die fachtechnische Weiterbildung der Waffenmechaniker, insbesondere betreffend die Organisation und Durchführung der Waffeninspektion bei der Truppe.
Art. 16 Persönliche Leihwaffen Kontrollen von persönlichen Leihwaffen können nur durch von der LBA anerkannte Spezialisten vorgenommen werden und sind zwingend in der Leihwaffenkontrolle der LBA nachzuführen.
4. Kapitel: Retablierung und Wiederausrüstung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 17
1 Nicht mehr benützbare Ausrüstungsgegenstände werden repariert oder gegen
solche derselben Ordonnanz ausgetauscht.
2 Bei Wiederausrüstung erhält der Angehörige der Armee kostenlos gebrauchte,
technisch einwandfreie Ausrüstungsgegenstände.
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2. Abschnitt: Reparatur von Ordonnanzfeuerwaffen
Art. 18 Grundsatz
1 Büchsenmachern und Privatbetrieben der Fein- und Kleinmechanik, die einen
Büchsenmacher beschäftigen, kann die Ausführung von Reparaturen an Ordonnanz- feuerwaffen bewilligt werden.
2 Die erforderlichen Einrichtungen müssen vorhanden sein.
Art. 19 Voraussetzungen Die LBA erteilt die Bewilligung, wenn der Büchsenmacher: a. über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt; b. Schweizer Bürger oder als Ausländer zur selbständigen Berufsausübung in der Schweiz berechtigt ist; c. einen guten Leumund besitzt; d. den Kurs der LBA für die Reparatur von Ordonnanzfeuerwaffen bestanden hat.
Art. 20 Widerruf der Bewilligung Bei mangelhafter Ausführung der Reparaturen und bei Missachtung der vertrag- lichen Vereinbarungen kann die LBA die Bewilligung widerrufen.
Art. 21 Kontrolle und Kompetenzen 1 Die Bewilligungsinhaber nach Artikel 19 unterstehen der Kontrolle des zuständi- gen Systembetreuers im Aussendienst.
2 Sie dürfen die Ordonnanzbestandteile nur bei den durch die Systemführung aner-
kannten Betrieben beziehen und müssen sich an die festgesetzten Tarifpreise halten. Diese Bestandteile dürfen nur für die Ausführung von Reparaturen an Ordonnanz- feuerwaffen verwendet werden. Der Weiterverkauf an Nichtberechtigte ist untersagt.
3 Über Reparaturen an Ordonnanzfeuerwaffen sowie über hinterlegte Waffen ist
Kontrolle zu führen. Zur Reparatur oder Hinterlegung angenommene Waffen sind durch den Bewilligungsinhaber gegen Feuerschaden zu versichern.
4 Der Laufwechsel darf nur mit Ermächtigung des Systembetreuers im Aussendienst
ausgeführt werden; der alte Lauf ist ohne Anspruch auf Entschädigung dem Sys- tembetreuer im Aussendienst abzuliefern.
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3. Abschnitt: Reparatur von Militärschuhen
Art. 22 Grundsatz
1 Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertige Zivilschuhe)
werden von zivilen Schuhmachern ausgeführt, die über eine entsprechende Bewil- ligung verfügen.
2 Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Bewilli-
gungsinhaber zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacher berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
Art. 23 Voraussetzungen Die LBA erteilt die Bewilligung, wenn der Schuhmacher: a. über eine abgeschlossene Berufslehre und über eine Werkstatt mit den erfor- derlichen Einrichtungen verfügt; b. Schweizer Bürger oder als Ausländer zur selbständigen Berufsausübung in der Schweiz berechtigt ist; c. einen guten Leumund besitzt; d. den Kurs der LBA für die Reparatur von Militärschuhen bestanden hat.
Art. 24 Widerruf der Bewilligung Bei mangelhafter Ausführung der Reparaturen und bei Missachtung der vertrag- lichen Vereinbarungen kann die LBA die Bewilligung widerrufen.
Art. 25 Kosten
1 Der Bund übernimmt die Kosten für die Reparatur von Militärschuhen.
2 Ausgenommen sind die Kosten für Neubesohlungen in Lehrgängen der Höheren
Kaderausbildung (HKA) und in den Fortbildungsdiensten der Truppe sowie für die Reparatur von Ausgangsschuhen.
5. Kapitel: Hinterlegung und Abnahme
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Verfahren
Art. 26 Hinterlegungsgesuche Angehörige der Armee, die ihre Ausrüstung, oder Teile davon hinterlegen möchten, reichen ein begründetes, schriftliches Gesuch unter Beilage des Dienstbüchleins beim zuständigen Kreiskommando des Wohnortes ein.
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Art. 27 Hinterlegung und Kontrolle
1 Die Ausrüstung ist im Zeughaus mit kantonalen Aufgaben des Wohnkantons des
Gesuchstellers zu hinterlegen. In besonderen Fällen kann dieses Zeughaus die Rück- gabe und Hinterlegung in einem anderen Zeughaus bewilligen.
2 Über die hinterlegten Ausrüstungsgegenstände ist Kontrolle zu führen.
Art. 28 Meldewesen
1 Das zuständige Kreiskommando meldet dem Zeughaus die bewilligten sowie die
aufzuhebenden Hinterlegungen.
2 Das Zeughaus meldet der zuständigen Militärbehörde:
a. die Angehörigen der Armee, die ihre Ausrüstung hinterlegt haben; b. die Aufhebung von Hinterlegungen.
Art. 29 Fortsetzung der Hinterlegung Verlegt die hinterlegende Person ihren Wohnsitz, so lässt das für den Wohnort zuständige Kreiskommando überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Hinterle- gung noch vorliegen.
Art. 30 Persönliche Waffe Schiesspflichtige Hinterleger können die persönliche Hand- oder Faustfeuerwaffe behalten.
Art. 31 Wohnsitz im Ausland
1 Angehörige der Armee, die im grenznahen Ausland wohnen und nicht auslandbe-
urlaubt sind, hinterlegen ihre Ausrüstung im nächstgelegenen Zeughaus mit kanto- nalen Aufgaben.
2 In benachbarten ausländischen Grenzorten wohnhafte Angehörige der Armee, die
in eidgenössischen Betrieben arbeiten und militärdienstpflichtig bleiben, können die persönliche Bewaffnung gratis bei dem ihrem Auslandwohnort nächstgelegenen schweizerischen Zoll- oder Grenzwachtposten hinterlegen.
Art. 32 Austausch und Ersatz Bei der Hinterlegung sind beschädigte oder fehlende Ausrüstungsgegenstände auszutauschen oder zu ersetzen.
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2. Abschnitt: Aufhebung der Hinterlegung
Art. 33 Aufhebung der Hinterlegung 1 Sind die Voraussetzungen für die Hinterlegung nicht mehr gegeben, so müssen die hinterlegenden Personen ihre Ausrüstung unaufgefordert im Zeughaus abholen.
2 Das Zeughaus orientiert das Kreiskommando, das die Bewilligung erteilt hat.
Dieses leitet die Meldung an die kontrollführende Militärbehörde weiter.
Art. 34 Militärdienst Die hinterlegenden Personen müssen spätestens acht Tage vor dem Einrücken zum Militärdienst ihre Ausrüstung im Zeughaus abholen oder sie sich auf eigene Kosten zusenden lassen.
3. Abschnitt: Abnahme der Ausrüstung
Art. 35 Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe
1 Wurde die persönliche Waffe wegen drohenden Missbrauchs (Art. 7 der Verord-
nung vom 5. Dezember 20033 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehöri- gen) vorsorglich abgenommen, so sind durch das Zeughaus die Personalien der überbringenden Person festzuhalten und die Gründe der Abnahme der Waffe schrift- lich bestätigen zu lassen.
2 Das Kreiskommando informiert über die Abnahme:
a. den betroffenen Angehörigen der Armee, wenn die Waffe durch eine Dritt- person übergeben wurde; b. den Führungsstab der Armee. 3 Wurde die Waffe durch eine Drittperson übergeben, ist eine allfällige Strafanzeige grundsätzlich durch diese vorzunehmen.
4 Für die vorsorgliche Abnahme wird keine Gebühr erhoben.
5 Die Bestimmungen über das Meldewesen (Art. 28) gelten sinngemäss.
Art. 36 Abnahme der Ausrüstung bei Vernachlässigung oder Missbrauch
1 Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder Missbrauch ist kostenpflichtig.
2 Das Zeughaus lässt durch das zuständige Kreiskommando mindestens alle drei
Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
3 Die Bestimmungen über das Meldewesen (Art. 28) gelten sinngemäss.
3 SR 514.10; AS 2003 5137
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6. Kapitel: Leihausrüstung für ausserdienstlichen Gebrauch
Art. 37 Ausserdienstliche Tätigkeit 1 Für die Dauer ihrer Aktivmitgliedschaft in einem anerkannten militärischen Verein oder Verband können den Mitgliedern die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände leihweise zur Verfügung gestellt werden.
2 Entsprechende Gesuche sind zusammen mit der Bestätigung der Aktivmitglied-
schaft an das zuständige Zeughaus zu richten.
3 Für den Bezug von Leihwaffen gelten die Bestimmungen der Schiessverordnung
VBS vom 11. Dezember 20034.
Art. 38 ad hoc Militärspiel
1 Ehemalige Angehörige der Armee können für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in
einem anerkannten ad hoc Militärspiel bis zur Vollendung des im Reglement 95.300 definierten Alters leihweise einzelne Ausrüstungsgegenstände der Armee beziehen. Die Abzeichen richten sich nach der im Dienstbüchlein eingetragenen Funktion.
2 Für das Tragen und die Benützung der Ausrüstungsgegenstände gilt das Reglement
«Bekleidung und Ausrüstung».
Art. 39 Rücknahme Die LBA kann die leihweise abgegebenen Ausrüstungsgegenstände bei Bedarf zurückfordern.
Art. 40 Instandhaltung Bezüglich Instandhaltung und Sorgfalt gelten die Verpflichtungen der Angehörigen der Armee sinngemäss.
7. Kapitel: Benützung der Ausrüstung für private Zwecke
Art. 41 Ausrüstungsgegenstände
1 Das Benützen der Ausrüstung ausser Dienst ist gestattet, ausgenommen sind:
a. die Ordonnanzfeuerwaffe; b. die Schutzmaske; c. der Tarn- und der Kälteschutzanzug; d. der Ausgangsanzug.
2 Gestattetist die Benützung der Ordonnanzfeuerwaffe für die Teilnahme an
Schiessübungen auf den von den zuständigen kantonalen Militärbehörden anerkann-
4 SR 512.31; AS 2004 1
Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen. V des VBS AS 2004
ten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffi- zieren bewilligten feldmässigen Schiessplätzen sowie zur Teilnahme an militäri- schen Wettkämpfen.
3 Der Besitzer der persönlichen Hand- oder Faustfeuerwaffe sowie von Leihwaffen
darf diese zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen und militärischen Wettkämpfen nach Absatz 2 an Dritte ausleihen.
Art. 42 Abzeichen Ehemalige Angehörige der Armee, welche die Ausgangsuniform im Zivilen tragen möchten, müssen zuvor sämtliche Abzeichen entfernen.
8. Kapitel: Rückgabe
Art. 43 Grundsatz
1 Zur Rückgabe der Ausrüstung an das zuständige Zeughaus sind Angehörige der
Armee verpflichtet, die: a. nach Artikel 18 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 von der Militär- dienstpflicht befreit werden; b. sich mit Urlaub ins Ausland begeben; c. dienstuntauglich erklärt werden; d. nach den Artikeln 21–24 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 oder Artikel 37 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19275 von der Militär- dienstleistung ausgeschlossen werden; e. nach den Artikeln 12, 36 oder 81 Ziffer 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 aus der Armee ausgeschlossen werden; f. als Doppelbürger den Nichteingeteilten zugewiesen werden; g. im Zeitpunkt der Entlassung aus der Militärdienstpflicht die Voraussetzun- gen für den Übergang der Ausrüstung in ihr persönliches Eigentum nicht erfüllen.
2 Die Ausrüstung verstorbener Angehöriger der Armee muss von deren Erben
zurückgegeben werden.
5 SR 321.0
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Art. 44 Entlassung aus der Militärdienstpflicht
1 Bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht:
a. sind die rückerstattungspflichtigen Ausrüstungsgegenstände zurückzugeben; b. wird die zu Eigentum zu überlassende Waffe gekennzeichnet; c. können die käuflichen Ausrüstungsgegenstände erworben werden.
2 Die Soldaten, Gefreiten und Unteroffiziere werden vom zuständigen Kreiskom-
mando spätestens vier Wochen vor der Entlassung mit persönlichem Marschbefehl aufgeboten; die Offiziere eingeladen.
Art. 45 Verhinderung
1 Angehörige der Armee, die zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht an der Entlassung
teilnehmen können, reichen beim Kreiskommando, das für ihren Wohnort zuständig ist, rechtzeitig ein begründetes Dispensationsgesuch ein. 2 Wer von der Entlassung dispensiert ist oder diese versäumt, muss die Ausrüstung nach schriftlichem Aufgebot des zuständigen Zeughauses zurückgeben.
Art. 46 Vollzug der Rückgabe Die kantonale Militärbehörde vollstreckt, nach Massgabe des anwendbaren Rechts, auf Antrag des Kreiskommandos die Rückgabe.
Art. 47 Überlassung zu Eigentum
1 Folgende Gegenstände sind von der Überlassung zu Eigentum auf jeden Fall aus-
genommen: a. die Schutzmaske; b. der Tarn- und der Kälteschutzanzug; c. das Sturmgewehr 90; d. die Taschenmunition; e. das Sturmgewehr 57 sowie die Pistole, sofern die Voraussetzungen nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung vom 5. Dezember 20036 über die per- sönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen nicht erfüllt sind.
2 Nur einen Teil der Ausrüstungsgegenstände erhält, wer zum massgebenden Zeit-
punkt nicht die gesamte Dienstpflicht erfüllt hat. Die LBA entscheidet in diesen Fällen über die nicht rückgabepflichtigen Ausrüstungsgegenstände und berücksich- tigt dabei die geleisteten Diensttage.
6 SR 514.10; AS 2003 5137
Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen. V des VBS AS 2004
Art. 48 Kauf von Ausrüstungsgegenständen
1 Angehörige der Armee können jene Ausrüstungsgegenstände kaufen, welche sie
mangels geleisteter Diensttage nicht zu Eigentum erhalten. 2 Ausgeschlossen ist der Verkauf der Hand- oder Faustfeuerwaffe an Angehörige der Armee, welche die Voraussetzungen für deren Übergang in ihr Eigentum nicht erfüllen.
Art. 49 Ausnahmen
1 Angehörige der Armee erhalten keine Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum und
können solche auch nicht käuflich erwerben, wenn sie: a. nach den Artikeln 21–24 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 oder Artikel 37 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19277 von der Militär- dienstleistung ausgeschlossen worden sind; b. nach den Artikeln 12, 36 oder 81 Ziffer 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 aus der Armee ausgeschlossen worden sind.
2 Wer nach den Ziffern NM IV (R) oder NM 2460–2550, 2580–2621, 2691, 2700–
2733, 2750, 2770, 2800–2902, 2940–2970, 3060–3074, 3910, 3920 und 3930 der Nosologia Militaris (NM)8, Dokumentation 59.10, dienstuntauglich erklärt worden ist, kann nicht Eigentümer einer persönlichen Waffe werden.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 50 Vollzug Die LBA vollzieht diese Verordnung und erlässt technische Weisungen.
Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des VBS vom 31. Oktober 19959 über die persönlichen Ausrüstung (VPAus-VBS) wird aufgehoben.
Art. 52 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
9. Dezember 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid
7 SR 321.0
8 In der AS nicht veröffentlicht.
9 AS 1996 414, 2001 3335