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AS 2004 831

Bundesbeschluss betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit

Bundesbeschluss betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit

vom 4. Oktober 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20022, beschliesst:

Art. 1

1 Das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenz-

überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll Nr. 2 zu ratifizieren und folgende Erklärung abzugeben: «Nach Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Schweiz, dass sie nur Artikel 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.» 3 Der Bundesrat wird ermächtigt, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Vorausset- zungen dafür erfüllt sind, zu erklären, dass die Schweiz auch Artikel 5 des Zusatz- protokolls anwenden wird.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 13. Juni 2002 Nationalrat, 4. Oktober 2002 Der Präsident: Anton Cottier Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

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