Lexipedia

AS 2004 833

Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit

Übersetzung1

Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit

Abgeschlossen in Strassburg am 5. Mai 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 20022 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Februar 2003 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Mai 2003

Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden3 unterzeichnen, eingedenk des Abschlusses des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen vom 9. November 19954 über die rechtlichen Auswirkungen von im Rahmen der grenz- überschreitenden Zusammenarbeit durchgeführten Massnahmen und über die Rechtsstellung der Einrichtungen für die Zusammenarbeit, die möglicherweise durch Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass die Gebietskörperschaften oder Behörden für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben in immer stärkerem Masse nicht nur mit den benachbarten Gebietskörperschaften anderer Staaten zusammenarbeiten (grenzüberschreitende Zusammenarbeit), sondern auch mit nichtbenachbarten ausländischen Gebiets- körperschaften, mit denen sie gemeinsame Interessen haben (interterritoriale Zusammenarbeit), und dies nicht nur im Rahmen von Einrichtungen für die grenz- überschreitende Zusammenarbeit und von Vereinigungen von Gebietskörperschaften oder Behörden, sondern auch auf zweiseitiger Ebene; eingedenk der Wiener Erklärung von 1993, in der die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten die Rolle des Europarats bei der Schaffung eines Europas aner- kennen, in dem durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Gebietskörper- schaften oder Behörden Toleranz und Wohlstand herrschen; in Anbetracht dessen, dass es im Bereich der interterritorialen Zusammenarbeit keine Übereinkunft gibt, die dem Rahmenübereinkommen vergleichbar wäre; in dem Wunsch, der interterritorialen Zusammenarbeit einen rechtlichen Rahmen auf internationaler Ebene zu verschaffen, sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.131.12

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 833).

2 AS 2004 831 3 SR 0.131.1 4 SR 0.131.11

2002-0325 833

Interterritoriale Zusammenarbeit. Protokoll Nr. 2 AS 2004

Art. 1 Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «interterritoriale Zusammenarbeit» jede Abstimmung mit dem Ziel, andere Beziehungen zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden von zwei oder mehr Vertragsparteien herzustellen als die grenz- überschreitende Zusammenarbeit von benachbarten Gebietskörperschaften, ein- schliesslich des Abschlusses von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften oder Behörden anderer Staaten.

Art. 2 (1) Jede Vertragspartei anerkennt das Recht der ihrer Zuständigkeit unterstehenden, in den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenz- überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden (im Folgenden als «Rahmenübereinkommen» bezeichnet) genannten Gebietskörper- schaften oder Behörden, interterritoriale Beziehungen aufzunehmen und in gemein- samen Zuständigkeitsbereichen im Einklang mit den in ihren Satzungen festgelegten Verfahren, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und unter Beach- tung der internationalen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei Verein- barungen über interterritoriale Zusammenarbeit zu schliessen, und achtet dieses Recht. (2) Eine Vereinbarung über interterritoriale Zusammenarbeit begründet die Verant- wortlichkeit nur derjenigen Gebietskörperschaften oder Behörden, die sie geschlos- sen haben.

Art. 3 Die Vertragsparteien dieses Protokolls wenden das Rahmenübereinkommen sinn- gemäss auf die interterritoriale Zusammenarbeit an.

Art. 4 Die Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des Zusatz- protokolls zum Rahmenübereinkommen (im Folgenden als «Zusatzprotokoll» bezeichnet) sind, wenden das genannte Protokoll sinngemäss auf die interterritoriale Zusammenarbeit an.

Art. 5 Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «sinngemäss», dass der Begriff «grenzüber- schreitende Zusammenarbeit» im Rahmenübereinkommen und im Zusatzprotokoll durch den Begriff «interterritoriale Zusammenarbeit» zu ersetzen ist und dass die Artikel des Rahmenübereinkommens und des Zusatzprotokolls Anwendung finden, sofern dieses Protokoll nichts anderes vorsieht.

Interterritoriale Zusammenarbeit. Protokoll Nr. 2 AS 2004

Art. 6 (1) Jede Vertragspartei des Rahmenübereinkommens und des Zusatzprotokolls erklärt bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, ob sie nach Artikel 4 dieses Protokolls die Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls oder nur einen dieser Artikel anwenden wird. (2) Eine solche Erklärung kann in der Folge jederzeit durch eine an den General- sekretär des Europarats gerichtete Erklärung modifiziert werden.

Art. 7 Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 8 (1) Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Rahmenübereinkommen unter- zeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen. (2) Ein Mitgliedstaat des Europarats kann nicht dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht bereits eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Rahmenübereinkommen hinterlegt hat oder gleichzeitig hinterlegt. (3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Gene- ralsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 9 (1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Mit- gliedstaaten des Europarats nach Artikel 8 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. (2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 10 (1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Rahmenüber- einkommen beigetreten ist, auch diesem Protokoll beitreten.

Interterritoriale Zusammenarbeit. Protokoll Nr. 2 AS 2004

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim General- sekretär des Europarats; der Beitritt wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirk- sam.

Art. 11 (1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Gene- ralsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Gene- ralsekretär des Europarats wirksam.

Art. 12 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist, a) jede von den Vertragsparteien nach Artikel 6 abgegebene Erklärung; b) jede Unterzeichnung dieses Protokolls; c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 9 und 10; e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto- koll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 5. Mai 1998 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermit- telt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Protokoll eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Interterritoriale Zusammenarbeit. Protokoll Nr. 2 AS 2004

Geltungsbereich des Protokolls am 10. September 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Albaniena 11. Dezember 2001 12. März 2002 Deutschlandb c 2. Oktober 2001 U 3. Januar 2002 Litauena 26. November 2002 27. Februar 2003 Luxemburga 2. Juli 1999 1. Februar 2001 Moldaub 27. Juni 2001 U 28. September 2001 Niederlanded 11. August 1999 1. Februar 2001 Schwedenb c 5. Mai 1998 U 1. Februar 2001 Schweizc 26. Februar 2003 27. Mai 2003 Slowakeic 31. Oktober 2000 1. Februar 2001 a Gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 hat diese Vertragspartei erklärt, dass sie die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird. b Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt. c Gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 hat diese Vertragspartei erklärt, dass sie nur die Bestimmungen des Artikels 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird. d Das Protokoll Nr. 2 gilt für das Königreich in Europa.

Interterritoriale Zusammenarbeit. Protokoll Nr. 2 AS 2004

Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit | Lexipedia | Lexipedia