Lexipedia

AS 2004 867

Ausführungsordnung zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle sowie gemeinsame Erklärung der diplomatischen Konferenz (mit gemeinsamer Erkl.)

Übersetzung1

zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle sowie gemeinsame Erklärung der diplomatischen Konferenz

Abgeschlossen in Genf am 2. Juli 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Juni 20012 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. September 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Dezember 2003

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Regel 1 Begriffsbestimmungen 1) [Bezugnahmen auf das Abkommen] a) Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet «Abkommen» die am 2. Juli

19993 angenommene Akte des Haager Abkommens über die internationale

Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. b) In dieser Ausführungsordnung verweist der Begriff «Artikel» auf den jeweils bezeichneten Artikel des Abkommens. 2) [Abkürzungen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung i) hat ein Begriff, auf den in Artikel 1 verwiesen wird, dieselbe Bedeutung wie in dem Abkommen; ii) bedeuten «Verwaltungsvorschriften» die Verwaltungsvorschriften nach Regel 31; iii) bedeutet «Mitteilung» eine internationale Anmeldung oder einen Antrag, eine Erklärung, Aufforderung, Benachrichtigung oder Information, die sich auf eine internationale Anmeldung oder eine internationale Eintragung bezieht oder einer solchen beigefügt ist und in einer nach der vorliegenden Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften zulässigen Weise an das Amt einer Vertragspartei, an das Internationale Büro, den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist; iv) bedeutet «amtliches Formblatt» ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und gleichen Formats; v) bedeutet «Internationale Klassifikation» die durch das Abkommen von Locarno zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle geschaffene Klassifikation;

SR 0.232.121.41

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 867).

2 AS 2004 839 3 SR 0.232.121.4

2000-0460 867

Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. AS 2004

vi) bedeutet «vorgeschriebene Gebühr» die im Gebührenverzeichnis festgesetz- te geltende Gebühr; vii) bedeutet «Bulletin» das in regelmässigen Abständen erscheinende Bulletin, in dem das Internationale Büro die Veröffentlichung nach dem Abkommen oder dieser Ausführungsordnung vornimmt, unabhängig von dem benutzten Medium.

Regel 2 Mitteilungen an das Internationale Büro Mitteilungen an das Internationale Büro sind in der in den Verwaltungsvorschriften angegebenen Weise vorzunehmen.

Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro 1) [Vertreter; Vertreteranzahl] a) Der Anmelder oder Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Inter- nationalen Büro vertreten lassen. b) Für eine bestimmte internationale Anmeldung oder eine internationale Ein- tragung kann nur ein Vertreter bestellt werden. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen. c) Ist eine Sozietät oder Kanzlei von Rechts-, Patent- oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein einziger Vertreter. 2) [Bestellung des Vertreters] a) Die Bestellung eines Vertreters kann in der internationalen Anmeldung erfolgen, sofern die Anmeldung vom Anmelder unterzeichnet ist. b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer gesonderten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Anmel- dungen oder internationale Eintragungen desselben Anmelders oder Inhabers beziehen kann. Diese Mitteilung ist vom Anmelder oder Inhaber zu unterzeichnen. c) Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertre- ters nicht vorschriftsmässig, so benachrichtigt es den Anmelder oder Inhaber und den angeblichen Vertreter entsprechend. 3) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung] a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Anmelder oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie den Namen und die Anschrift des Vertreters in das internationale Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das

Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. AS 2004

Internationale Büro die internationale Anmeldung oder die gesonderte Mit- teilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat. b) Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Anmelder oder Inhaber als auch den Vertreter von der Eintragung nach Buchstabe a. 4) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters] a) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vor- sieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Anmelders oder Inhabers. b) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich vorsieht, dass eine Mitteilung sowohl an den Anmelder oder Inhaber als auch an den Vertreter zu richten ist, richtet das Internationale Büro Mitteilungen, die in Ermange- lung eines Vertreters an den Anmelder oder Inhaber hätten gerichtet werden müssen, an den nach Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Anmelder oder Inhaber gerichtet worden. c) Jede von dem nach Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sei sie von dem Anmelder oder Inhaber an dieses Büro gerichtet worden. 5) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung] a) Jede Eintragung nach Absatz 3 Buchstabe a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Anmelder, Inhaber oder Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder eine Änderung des Inhabers eingetragen und von dem neuen Inhaber der inter- nationalen Eintragung kein Vertreter bestellt worden ist. b) Die Löschung ist ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mittei- lung beim Internationalen Büro wirksam. c) Das Internationale Büro unterrichtet den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht wurde, und den Anmelder oder Inhaber über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens der Löschung.

Regel 4 Berechnung der Fristen 1) [Nach Jahren bemessene Fristen] Jede nach Jahren bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen und endet der Monat Februar des massgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar. 2) [Nach Monaten bemessene Fristen] Jede nach Monaten bemessene Frist endet in dem massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat

Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. AS 2004

jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats. 3) [In Tagen bemessene Fristen] Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend. 4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder ein Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist] Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Inter- nationale Büro oder das betreffende Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, unbeschadet der Absätze 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder das betreffende Amt für die Öffentlichkeit geöff- net ist.

Regel 5 Störungen im Post- und Zustelldienst 1) [Durch einen Postdienst übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, eine Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Postdienst versandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro gegenüber überzeugend beweist, i) dass die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben wurde, oder, sofern der Postdienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Kriegs, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war, dass die Mitteilung innerhalb von fünf Tagen nach Wiederaufnahme des Postdienstes aufgegeben wurde, ii) dass die Mitteilung mit Einschreiben aufgegeben wurde, oder Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Aufgabe vom Postdienst eingetragen worden sind und, iii) in Fällen, in denen Sendungen nicht bei jeder Versandart üblicherweise innerhalb von zwei Tagen beim Internationalen Büro eingehen, dass die Mit- teilung in einer Versandart, mit der sie üblicherweise innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, oder per Luftpost befördert wurde. 2) [Durch einen Zustelldienst übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Zustelldienst übersandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte gegenüber dem Internationalen Büro überzeugend beweist, i) dass die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben wurde, oder, sofern der Zustelldienst an einem der letzten zehn Tagen vor Fristablauf als Folge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlichen Ursachen unterbrochen war, dass die Mitteilung innerhalb von fünf Tagen nach Wiederaufnahme des Zustelldienstes abgesandt wurde, und ii) dass Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Aufgabe vom Zustell- dienst eingetragen worden sind.

Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. AS 2004

3) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird nach dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nachweis und die Mittei- lung oder ein Duplikat davon innerhalb von sechs Monaten nach Fristablauf beim Internationalen Büro eingehen.

Regel 6 Sprachen 1) [Internationale Anmeldung] Die internationale Anmeldung ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen. 2) [Registrierung und Veröffentlichung] Die Registrierung der internationalen Eintragung im internationalen Register und die Veröffentlichung im Bulletin sowie die Veröffentlichung aller Angaben zu dieser internationalen Eintragung, die nach dieser Ausführungsordnung sowohl einzutragen als auch im Bulletin zu veröffent- lichen sind, sind in englischer und französischer Sprache abzufassen. In der Regis- trierung und der Veröffentlichung der internationalen Eintragung ist anzugeben, in welcher Sprache die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingegan- gen ist. 3) [Mitteilungen] Mitteilungen bezüglich einer internationalen Anmeldung oder der aufgrund der Anmeldung vorgenommenen internationalen Eintragung sind wie folgt abzufassen: i) in englischer oder französischer Sprache, wenn die Mitteilung vom Anmel- der oder Inhaber oder von einem Amt an das Internationale Büro gerichtet ist; ii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Mitteilung vom Internationalen Büro an ein Amt gerichtet ist, es sei denn, dieses Amt hat das Internationale Büro davon in Kenntnis gesetzt, dass alle derartigen Mittei- lungen in englischer Sprache abzufassen sind, oder dass alle derartigen Mit- teilungen in französischer Sprache abzufassen sind; iii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Mitteilung vom Internationalen Büro an den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist, es sei denn, der Anmelder oder Inhaber gibt an, dass er alle derartigen Mitteilungen in Englisch zu erhalten wünscht, obwohl die internationale Anmeldung in Französisch abgefasst war oder umgekehrt. 4) [Übersetzung] Die nach Absatz 2 für die Eintragungen und Veröffentlichungen erforderlichen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt. Der Anmelder kann der internationalen Anmeldung einen Übersetzungsvorschlag für die in der internationalen Anmeldung enthaltenen Textbestandteile beifügen. Sieht das Internationale Büro diesen Übersetzungsvorschlag als nicht korrekt an, so wird er durch das Internationale Büro berichtigt, nachdem das Internationale Büro den Anmelder aufgefordert hat, innerhalb eines Monats ab dem Datum der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.

Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. AS 2004

Kapitel 2 Internationale Anmeldungen und Internationale Eintragungen

Regel 7 Erfordernisse bezüglich der internationalen Anmeldung 1) [Formular und Unterschrift] Die internationale Anmeldung ist auf dem amt- lichen Formular einzureichen. Die internationale Anmeldung ist vom Anmelder zu unterzeichnen. 2) [Gebühren] Die für die internationale Anmeldung geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind entsprechend den Regeln 27 und 28 zu entrichten. 3) [Zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung] Die inter- nationale Anmeldung muss folgendes enthalten oder angeben: i) den Namen des Anmelders, der nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften anzugeben ist; ii) die Anschrift des Anmelders, die nach Massgabe der Verwaltungsvorschrif- ten anzugeben ist; iii) die Vertragspartei des Anmelders; iv) das Erzeugnis oder die Erzeugnisse, die das gewerbliche Muster oder Modell darstellen oder für die das gewerbliche Muster oder Modell verwendet wer- den soll; hierbei ist anzugeben, ob das Erzeugnis oder die Erzeugnisse das gewerbliche Muster oder Modell darstellen, oder ob es sich um Erzeugnisse handelt, für die das gewerbliche Muster oder Modell verwendet werden soll; zur Bezeichnung des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse sind vorzugsweise die Begriffe des Warenverzeichnisses der Internationalen Klassifikation zu verwenden; v) die Anzahl der Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells oder der Musterabschnitte, die der internationalen Anmeldung nach Regel 9 oder

10 beigefügt sind;

vi) die bestimmten Vertragsparteien; vii) die Höhe der entrichteten Gebühren und die Zahlungsweise oder den Auf- trag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrages von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder des Auftraggebers der Zahlung. 4) [Zusätzlicher Inhalt einer internationalen Anmeldung] a) Enthält die internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, die den Generaldirektor nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a davon in Kenntnis gesetzt hat, dass nach ihrem Recht ein oder mehrere Bestandteile erforderlich sind, auf die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b verwiesen wird, so hat die internationale Anmeldung diesen Bestandteil oder diese Bestand- teile wie in Regel 11 vorgeschrieben, zu enthalten. b) Ein Bestandteil, auf den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder ii verwiesen wird, kann in die internationale Anmeldung aufgenommen wer-

Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. AS 2004

den, wenn der Anmelder dies wünscht, auch wenn dieser Bestandteil auf- grund einer Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a nicht erforder- lich ist. c) Findet Regel 8 Anwendung, so hat die internationale Anmeldung die Anga- ben nach Regel 8 Absatz 2 zu enthalten; gegebenenfalls ist die in dieser Regel genannte Erklärung oder das genannte Schriftstück beizufügen. d) Hat der Anmelder einen Vertreter bestellt, so sind in der internationalen Anmeldung Name und Anschrift des Vertreters entsprechend den Verwal- tungsvorschriften anzugeben. e) Wünscht der Anmelder nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft die Priorität einer früheren Hinterlegung in Anspruch zu nehmen, so hat die internationale Anmeldung eine Erklärung zu enthalten, dass die Priorität der früheren Hinterlegung beansprucht wird, und den Namen des Amtes anzugeben, bei dem diese Hinterlegung erfolgte, sowie das Datum und, soweit verfügbar, das Aktenzeichen dieser Hinterlegung und, sofern sich der Prioritätsanspruch nicht auf alle in dieser internationalen Anmeldung enthal- tenen gewerblichen Muster oder Modelle bezieht, die Angabe der gewerb- lichen Muster oder Modelle, auf die sich der Prioritätsanspruch bezieht oder nicht bezieht. f) Wünscht der Anmelder Artikel 11 der Pariser Verbandsübereinkunft in Anspruch zu nehmen, so hat die internationale Anmeldung eine Erklärung zu enthalten, dass das Erzeugnis oder die Erzeugnisse, die das gewerbliche Muster oder Modell darstellen, oder in denen das gewerbliche Muster oder Modell Verwendung findet, bei einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung zur Schau gestellt worden sind; zugleich sind der Ort und der Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse anzugeben und, sofern es sich nicht um alle in dieser inter- nationalen Anmeldung enthaltenen gewerblichen Muster oder Modelle han- delt, diejenigen gewerblichen Muster oder Modelle, auf die sich die Erklä- rung bezieht oder nicht bezieht. g) Wünscht der Anmelder einen Aufschub der Veröffentlichung des gewerb- lichen Musters oder Modells nach Artikel 11, so hat die internationale Anmeldung einen Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung zu enthalten. h) Die internationale Anmeldung kann auch Erklärungen, Feststellungen oder andere massgebliche Angaben enthalten, die gegebenenfalls in den Verwal- tungsvorschriften angegeben sind.

i) Der internationalen Anmeldung kann eine Erklärung beigefügt sein, in wel- cher Informationen genannt werden, die nach Kenntnis des Anmelders für die Schutzfähigkeit des betreffenden gewerblichen Musters oder Modells von wesentlicher Bedeutung sind. 5) [Keine zusätzlichen Angaben] Enthält die internationale Anmeldung andere als die nach dem Abkommen, dieser Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvor- schriften vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben, so werden diese vom Inter-

Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. AS 2004

nationalen Büro von Amts wegen gestrichen. Sind der internationalen Anmeldung andere als die vorgeschriebenen oder zulässigen Unterlagen beigefügt, so kann das Internationale Büro über diese Unterlagen verfügen. 6) [Zugehörigkeit aller Erzeugnisse zu derselben Klasse] Alle Erzeugnisse, die die gewerblichen Muster oder Modelle darstellen, auf die sich eine internationale Anmeldung bezieht, oder für welche die gewerblichen Muster oder Modelle ver- wendet werden sollen, müssen derselben Klasse der Internationalen Klassifikation angehören.

Regel 8 Besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders 1) [Unterrichtung über besondere Erfordernisse] a) Sieht das Recht einer Vertragspartei vor, dass ein Antrag auf Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell im Namen des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells einzureichen ist, so kann diese Ver- tragspartei den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung in Kenntnis set- zen. b) Die Erklärung nach Buchstabe a hat die Form und den zwingend vor- geschriebenen Inhalt einer Mitteilung oder eines Schriftstücks anzugeben, welche(s) für die Zwecke des Absatzes 2 erforderlich ist. 2) [Identität des Schöpfers und Übertragung der internationalen Anmeldung] Ent- hält eine internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, i) so hat sie auch Angaben zur Identität des Schöpfers des gewerblichen Mus- ters oder Modells zusammen mit einer Erklärung zu enthalten, welche den Erfordernissen nach Absatz 1 Buchstabe b entspricht, dass letzterer der Schöpfer des gewerblichen Musters oder Modells zu sein glaubt; die so als Schöpfer identifizierte Person gilt für die Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei als Anmelder, unabhängig davon, wer nach Regel 7 Absatz 3 Ziffer i als Anmelder genannt ist; ii) und ist die als Schöpfer identifizierte Person nicht die nach Regel 7 Absatz 3 Ziffer i als Anmelder genannte Person, so ist der internationalen Anmeldung eine Erklärung oder ein Schriftstück beizufügen, das den in Absatz 1 Buch- stabe b bezeichneten Erfordernissen entspricht und besagt, dass die inter- nationale Anmeldung von der Person des Schöpfers auf die als Anmelder genannte Person übertragen worden ist. Letztere Person wird als Inhaber der internationalen Eintragung registriert.

Regel 9 Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells 1) [Form und Anzahl der Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells] a) Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells sind nach Wahl des Anmelders in Form von Fotografien oder anderen grafischen Darstellungen des gewerblichen Musters oder Modells selbst oder des Erzeugnisses oder

Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. AS 2004

der Erzeugnisse einzureichen, welche das gewerbliche Muster oder Modell darstellen. Ein Erzeugnis kann aus unterschiedlichen Blickwinkeln gezeigt werden; Ansichten aus unterschiedlichen Blickwinkeln können sich auf einer Fotografie oder sonstigen grafischen Darstellung oder auf verschiede- nen Fotografien oder sonstigen grafischen Darstellungen befinden. b) Alle Abbildungen sind in der in den Verwaltungsvorschriften angegebenen Stückzahl einzureichen. 2) [Erfordernisse bezüglich der Abbildungen] a) Die Qualität der Abbildungen muss so gut sein, dass alle Merkmale des gewerblichen Musters oder Modells klar erkennbar sind und eine Veröffent- lichung möglich ist. b) Ein Teil, der in einer Wiedergabe erscheint, für den jedoch kein Schutz beansprucht wird, kann entsprechend den Verwaltungsvorschriften angege- ben werden. 3) [Erforderliche Ansichten] a) Vorbehaltlich des Buchstabens b hat jede Vertragspartei, die bestimmte angegebene Ansichten des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse verlangt, die das gewerbliche Muster oder Modell darstellen oder für die das gewerbliche Muster oder Modell verwendet werden soll, den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung zu notifizieren und dabei anzugeben, welche Ansichten erforderlich sind und unter welchen Umständen sie verlangt werden. b) Von einem flächenmässigen gewerblichen Muster oder Erzeugnis kann kei- ne Vertragspartei mehr als eine Ansicht verlangen; von einem dreidimensio- nalen Erzeugnis nicht mehr als sechs Ansichten. 4) [Schutzverweigerung aufgrund der Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells] Eine Vertragspartei kann die Wirkungen der internationalen Eintragung nicht deshalb verweigern, weil Erfordernisse bezüglich der Form der Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells nach ihrem Recht nicht erfüllt sind, wenn es sich um Ergänzungen zu oder Abweichungen von den von dieser Vertragspartei nach Absatz 3 Buchstabe a bekanntgegebenen Erfordernissen handelt. Jedoch kann eine Vertragspartei die Wirkungen einer internationalen Eintragung mit der Begrün- dung verweigern, dass die in der internationalen Eintragung enthaltenen Abbildun- gen zur vollständigen Offenbarung des gewerblichen Musters oder Modells nicht ausreichen.

Regel 10 Musterabschnitte (Exemplare) bei einem Gesuch auf Aufschub der Veröffentlichung 1) [Anzahl der Musterabschnitte] Enthält die internationale Anmeldung einen Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung hinsichtlich eines flächenmässigen gewerblichen Musters und sind diesem Antrag anstelle der Abbildungen nach Regel

9 Musterabschnitte beigefügt, so sind der internationalen Anmeldung die folgende

Anzahl von Musterabschnitten beizufügen:

Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. AS 2004

i) ein Musterabschnitt für das Internationale Büro und ii) ein Musterabschnitt für jedes Bestimmungsamt, welches das Internationale Büro nach Artikel 10 Absatz 5 unterrichtet hat, dass es Kopien von inter- nationalen Eintragungen zu erhalten wünscht. 2) [Musterabschnitte] Alle Musterabschnitte müssen in einem einzigen Paket ent- halten sein. Sie können gefaltet werden. Die Höchstmasse und das Höchstgewicht des Pakets werden in den Verwaltungsvorschriften angegeben.

Regel 11 Identität des Schöpfers; Beschreibung; Anspruch 1) [Identität des Schöpfers] Enthält die internationale Anmeldung Angaben bezüg- lich der Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells, so sind sein Name und seine Anschrift nach den Verwaltungsvorschriften anzugeben. 2) [Beschreibung] Enthält die internationale Anmeldung eine Beschreibung, so hat sich diese auf diejenigen Merkmale zu beziehen, die in den Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells erscheinen. Umfasst die Beschreibung mehr als 100 Wörter, so ist eine zusätzliche, im Gebührenverzeichnis festgesetzte Gebühr zu entrichten. 3) [Anspruch] Eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, dass nach dem Recht einer Vertragspartei ein Anspruch verlangt wird, damit einem Gesuch um Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell nach diesem Recht ein Anmeldedatum zuerkannt wird, hat den genauen Wortlaut des erforderlichen Anspruchs anzugeben. Enthält die internationale Anmeldung einen Anspruch, so ist er entsprechend dem in der Erklärung angegebenen Wortlaut abzufassen.

Regel 12 Gebühren für die internationale Anmeldung 1) [Vorgeschriebene Gebühren] a) Für die internationale Anmeldung sind die folgenden Gebühren zu entrich- ten: i) eine Grundgebühr; ii) eine Standard-Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die keine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 abgegeben hat; iii) eine individuelle Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspar- tei, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 abgegeben hat; iv) eine Veröffentlichungsgebühr b) Die Höhe der in den Ziffern i, ii, und iv bezeichneten Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis. 2) [Vorgeschriebener Zeitpunkt für die Entrichtung der Gebühren] Die in Absatz 1 genannten Gebühren sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, zum Zeitpunkt der Einrei- chung der internationalen Anmeldung zu entrichten; enthält die internationale Anmeldung jedoch einen Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung, so kann die

Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. AS 2004

Veröffentlichungsgebühr nach Regel 16 Absatz 3 zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet werden. 3) [Individuelle Bestimmungsgebühr zahlbar in zwei Teilbeträgen] a) Eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 kann auch festlegen, dass die indivi- duelle Bestimmungsgebühr, die für die betreffende Vertragspartei zu ent- richten ist, aus zwei Teilbeträgen besteht, wobei der erste Teilbetrag zum Zeitpunkt der Einreichung der internationalen Anmeldung zu entrichten ist und der zweite Teilbetrag zu einem späteren Zeitpunkt, der sich nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei bestimmt. b) Findet Buchstabe a Anwendung, so wird der Hinweis auf eine individuelle Bestimmungsgebühr in Absatz 1 Ziffer iii als Hinweis auf den ersten Teil der individuellen Bestimmungsgebühr betrachtet. c) Der zweite Teilbetrag der individuellen Bestimmungsgebühr kann nach Wahl des Anmelders entweder unmittelbar an das betreffende Amt oder durch das Internationale Büro entrichtet werden. Wird er unmittelbar an das betreffende Amt entrichtet, so unterrichtet das Amt das Internationale Büro entsprechend und das Internationale Büro trägt diese Mitteilung in das inter- nationale Register ein. Erfolgt die Zahlung durch das Internationale Büro, so trägt das Internationale Büro die Zahlung in das internationale Register ein und unterrichtet das betreffende Amt entsprechend. d) Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Bestimmungsgebühr nicht innerhalb der geltenden Frist entrichtet, so unterrichtet das betreffende Amt das Internationale Büro und fordert das Internationale Büro auf, die inter- nationale Eintragung im internationalen Register für die betreffende Ver- tragspartei zu löschen. Das Internationale Büro handelt entsprechend und unterrichtet den Inhaber hiervon.

Regel 13 Einreichung der internationalen Anmeldung durch ein Amt 1) [Datum des Eingangs beim Amt und Übermittlung an das Internationale Büro] Wird die internationale Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei des Anmel- ders eingereicht, so teilt dieses Amt dem Anmelder das Datum mit, an dem die Anmeldung bei ihm eingegangen ist. Bei Übermittlung der internationalen Anmel- dung an das Internationale Büro teilt das Amt dem Internationalen Büro mit, an welchem Tag die Anmeldung bei ihm eingegangen ist. Das Amt teilt dem Anmelder mit, dass es die internationale Anmeldung dem Internationalen Büro übermittelt hat. 2) [Übermittlungsgebühr] Erhebt ein Amt eine Übermittlungsgebühr nach Artikel 4 Absatz 2, so hat es das Internationale Büro über das Fälligkeitsdatum und die Höhe dieser Gebühr zu unterrichten, welche die Verwaltungskosten für die Entgegennah- me und Weiterleitung der internationalen Anmeldung nicht überschreiten sollte. 3) [Datum der internationalen Anmeldung bei indirekter Einreichung] Vorbehalt- lich des Artikels 9 Absatz 3 ist das Anmeldedatum einer internationalen Anmeldung bei Einreichung durch ein Amt:

Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. AS 2004

i) das Datum, an dem die internationale Anmeldung bei diesem Amt eingegan- gen ist, sofern sie innerhalb eines Monats ab diesem Datum beim Internatio- nalen Büro eingeht; ii) andernfalls das Datum, an dem die internationale Anmeldung beim Inter- nationalen Büro eingeht. 4) [Datum der Einreichung, wenn die Vertragspartei des Anmelders eine Sicher- heitsüberprüfung fordert] Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei, deren Recht zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Abkommen eine Sicherheitsüber- prüfung verlangt, dem Generaldirektor in einer Erklärung notifizieren, dass die in Absatz 3 angegebene Frist von einem Monat durch eine Frist von sechs Monaten zu ersetzen ist.

Regel 14 Prüfung durch das Internationale Büro 1) [Frist für die Beseitigung von Mängeln] Die für die Beseitigung von Mängeln nach Artikel 8 vorgeschriebene Frist beträgt drei Monate ab dem Datum der Auffor- derung durch das Internationale Büro. 2) [Mängel, die zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung führen] Die folgenden Mängel führen entsprechend Artikel 9 Absatz 3 nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationa- len Anmeldung: a) die internationale Anmeldung ist nicht in der vorgeschriebenen Sprache oder einer der vorgeschriebenen Sprachen abgefasst; b) in der internationalen Anmeldung fehlt einer der folgenden Bestandteile: i) eine ausdrückliche Angabe oder ein Hinweis, der erkennen lässt, dass eine internationale Eintragung nach dem Abkommen beantragt wird; ii) Angaben, die eine Feststellung der Identität des Anmelders erlauben; iii) ausreichende Angaben, die erlauben, den Anmelder oder gegebenen- falls. seinen Vertreter zu erreichen; iv) eine Wiedergabe des gewerblichen Musters oder Modells oder, nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer iii, ein Musterabschnitt jedes gewerblichen Musters, das Gegenstand der internationalen Anmeldung ist; v) die Bestimmung mindestens einer Vertragspartei. 3) [Gebührenrückerstattung] Gilt die internationale Anmeldung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro die für diese Anmeldung entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Grundgebühr.

Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. AS 2004

Regel 15 Eintragung des gewerblichen Musters oder Modells in das internationale Register

Ausführungsordnung zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle sowie gemeinsame Erklärung der diplomatischen Konferenz (mit gemeinsamer Erkl.) | Lexipedia | Lexipedia