AS 2005 1021
Verordnung des UVEK über die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr
Berichtigung
Verordnung des UVEK über die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL)
Änderung vom 7. Januar 2005 (SR 748.122; AS 2005 663)
statt:
Art. 18 Abs. 2 und 3
2 Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der schweizerischen zugelassenen Bord-
verpflegungsunternehmen.
3 Die Luftverkehrsunternehmen stellen sicher, dass die Bordverpflegung von nicht
zugelassenen Unternehmen zusätzlichen Sicherheitskontrollen entsprechend den Anforderungen des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt unterzogen wird.
muss es heissen:
Art. 18 Kontrolle von Bordverpflegung und anderen Versorgungsgütern
1 Die Luftverkehrsunternehmen treffen geeignete Massnahmen, um im Rahmen des
Zumutbaren sicherzustellen, dass sich in der Bordverpflegung und in den anderen Versorgungsgütern keine verbotenen Gegenstände befinden.
2 Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der schweizerischen zugelassenen Bord-
verpflegungsunternehmen.
3 Die Luftverkehrsunternehmen stellen sicher, dass die Bordverpflegung von nicht
zugelassenen Unternehmen zusätzlichen Sicherheitskontrollen entsprechend den Anforderungen des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt unterzogen wird.
15. Februar 2005 Bundeskanzlei
2005-0298 1021
Berichtigung: Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr AS 2005
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