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AS 2005 1043

AS 2005 1043

Verordnung über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr

Änderung vom 27. Januar 2005

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EFD über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr

Art. 1 Ersatzwaren 1 Inländische Waren mit der gleichen Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhr- waren im Sinne von Artikel 39 Absatz 5 ZV sind: a. pflanzliche Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 unter sich; b. tierische Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 unter sich; c. Saccharose, ausgenommen Roh-Rohrzucker; d. andere Zucker und Melassen der Zolltarifnummern 1702 und 1703 aus- genommen Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt sowie Fructose und Maltose chemisch rein; e. Hartweizen; f. Butter.

2 Für Waren nach Absatz 1 Buchstabe d wird die Zollrückerstattung nur gewährt,

wenn sie in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 des Zoll- tarifs ausgeführt werden.

3 Die inländischen Waren im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 ZV sind im Anhang

aufgeführt.

1 SR 631.149.3

2005-0035 1043

Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe AS 2005 im aktiven Veredlungsverkehr

Art. 2 Höhe der Zollrückerstattung

1 Die Höhe der Zollrückerstattung wird nach dem im Zeitpunkt der letzten Ausfuhr

gültigen Zollansatz für die Einfuhr berechnet. Haben die Zollansätze während der Gesuchsperiode geändert, so wird die Zollrückerstattung nach dem niedrigeren Ansatz berechnet. Die Gesuchsperiode umfasst die Ausfuhren von einem bis zu zwölf Monaten oder wird im Einzelfall von der Oberzolldirektion im Rahmen dieser Zeitspanne festgelegt.

2 Für verarbeitete Butter wird ein Zoll von 25.60 Franken je 100 kg Eigenmasse

Butterfett rückerstattet. 3 Für verarbeitete Speiseöle und Speisefette, ausgenommen Olivenöl, wird ein Zoll von 159.50 Franken je 100 kg Eigenmasse (Basis Raffinat) rückerstattet.

4 Für Waren, die vom Protokoll Nr. 2 des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft2 erfasst sind, gelten die dort genannten Sonderbestimmungen.

Art. 2a Gesuche um Zollrückerstattung

1 Gesuche um Rückerstattung sind innerhalb von zwei Jahren nach der Warenaus-

fuhr einzureichen.

2 Die Zollrückerstattung wird nur gegen Vorlage von Zollquittungen gewährt, die

während der Gesuchsperiode ausgestellt wurden.

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

27. Januar 2005 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz

2 SR 0.632.401.2; AS 2005 ...; BBl 2004 6303

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