AS 2005 1051
Bundesgesetz über die Aufhebung der Haftung der Erben für Steuerbussen
Bundesgesetz über die Aufhebung der Haftung der Erben für Steuerbussen
vom 8. Oktober 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 26. Januar 20041 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 20042, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer
Art. 179 Aufgehoben
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2004 1 Bussen nach Artikel 1794 sind nicht mehr vollstreckbar und können von den Steu- erbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden. 2 Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betrof- fenen Person gelöscht.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung
der direkten Steuer der Kantone und Gemeinden
Art. 57 Abs. 3 Aufgehoben
4 AS 1991 1184 5 SR 642.14
2004-0298 1051
Aufhebung der Haftung der Erben für Steuerbussen. BG AS 2005
Art. 78c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2004
1 Bussen nach Artikel 57 Absatz 36 sind nicht mehr vollstreckbar und können von
den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden. 2 Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betrof- fenen Person gelöscht.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Refe- rendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Ständerat, 8. Oktober 2004 Nationalrat, 8. Oktober 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 27. Januar 2005 unbenützt abge-
laufen.7
2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. März 2005 in Kraft.
28. Januar 2005 Bundeskanzlei
6 AS 1991 1256
7 BBl 2004 5445
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