AS 2005 1099
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverordnung ETH Zürich)
Änderung vom 1. Februar 2005
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich verordnet:
I Die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 16. Dezember 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Doktoratsausschuss 1 Jedes Departement bildet einen Doktoratsausschuss, der aus mindestens drei Pro- fessorinnen oder Professoren besteht.
2 Professorinnen und Professoren im Sinne dieser Verordnung sind:
a. Professoren und Professorinnen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Profes- sorenverordnung ETH vom 18. September 20032; b. SNF-Förderungsprofessoren und -professorinnen3. Der Doktoratsausschuss wird von der Departementskonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Art. 7 Voraussetzungen
1 Interessenten und Interessentinnen haben sich zu bewerben bei:
a. einem Professor oder einer Professorin; b. einem Titularprofessor, einer Titularprofessorin, einem Privatdozenten oder einer Privatodozentin, der oder die an der ETH Zürich hauptamtlich tätig ist.
2 Voraussetzung für die Einleitung des Aufnahmeverfahrens ist, dass eine Person
nach Absatz 1 schriftlich zusagt, die Doktorarbeit zu leiten (Leiter oder Leiterin).
2005-0283 1099
Doktoratsverordnung ETHZ AS 2005
3 Bei einem disziplinenübergreifenden Doktorat sind Voraussetzungen für die Ein-
leitung des Aufnahmeverfahrens: a. die schriftliche Zusage eines Leiters oder einer Leiterin sowie eines Korreferenten oder einer Korreferentin; b. die Vorlage eines Konzepts der geplanten Doktorarbeit.
Art. 14 Abs. 1
1 Die Doktorarbeit wird in der Regel von einem Professor oder einer Professorin
geleitet.
Art. 23 Abs. 2 2 Ist der Leiter oder die Leiterin nicht Professor beziehungsweise Professorin, so muss mindestens ein Korreferent oder eine Korreferentin Professor beziehungsweise Professorin sein.
Art. 25 Abs. 1 1 Der Referent oder die Referentin und der Korreferent oder die Korreferentin erstel- len je ein schriftliches Gutachten über die Doktorarbeit und reichen dieses dem Departement vor der Prüfung ein.
Art. 34 Abs. 2
2 Beschwerdeinstanz ist die ETH-Beschwerdekomission.
II Diese Änderung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
1. Februar 2005 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Olaf Kübler Der Delegierte: Peter Kottusch