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AS 2005 111

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

SR 0.232.112.21; AS 1996 2810

Änderung der Ausführungsordnung

Von der Versammlung des Madrider Verbands angenommen am 1. Oktober 2003 In Kraft getreten am 1. April 2004

Übersetzung1

Verzeichnis der Regeln Regel 21bis Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs

Regel 6 Sprachen (1) [Internationales Gesuch] a) [keine Änderung] b) Internationale Gesuche, für die ausschliesslich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll massgebend sind, sind je nach Vor- schrift der Ursprungsbehörde in Englisch, Französisch oder Spanisch abzu- fassen, wobei die Ursprungsbehörde dem Hinterleger die Wahl zwischen Englisch, Französisch und Spanisch freistellen kann. (2) [Andere Mitteilungen als internationale Gesuche] a) [Keine Änderung] b) Mitteilungen, die ein internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Pro- tokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, oder über eine sich daraus ergebende internationale Registrierung sind, vor- behaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v) und Absatz 3, wie folgt abzufas- sen: i) in Englisch, Französisch oder Spanisch, wenn die Mitteilung vom Hin- terleger oder vom Inhaber oder von einer Behörde an das Internationale Büro gerichtet ist;

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 111).

2004-0476 111

Internationale Registrierung von Marken. Ausführungsordnung AS 2005

ii) [Keine Änderung] iii) in der Sprache des internationalen Gesuches, wenn es sich bei der Mit- teilung um eine vom Internationalen Büro an eine Behörde gerichtete Benachrichtigung handelt, es sei denn, diese Behörde hat dem Inter- nationalen Büro mitgeteilt, dass alle derartigen Benachrichtigungen in Englisch, Französisch, oder Spanisch abzufassen sind; betrifft die Mit- teilung des Internationalen Büros die Eintragung einer internationalen Registrierung in das internationale Register, so ist in der Mitteilung anzugeben, in welcher Sprache das entsprechende internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist; iv) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mittei- lung um eine vom Internationalen Büro an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtete Benachrichtigung handelt, es sei denn dieser Hinter- leger oder Inhaber hat den Wunsch geäussert, alle derartigen Benach- richtigungen in Englisch, Französisch oder Spanisch zu erhalten. (3) [Eintragung und Veröffentlichung] a) [keine Änderung] b) Sind für das internationale Gesuch ausschliesslich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll massgebend, so sind die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffent- lichung der sich daraus ergebenden internationalen Registrierung und aller Angaben, die aufgrund dieser Ausführungsordnung in Bezug auf diese inter- nationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, in Englisch, Französisch und Spanisch abzufassen. In der Eintragung und in der Veröffentlichung der internationalen Registrierung ist die Sprache anzugeben, in der das internationale Gesuch beim Internationalen Büro ein- gegangen ist. c) Wird eine erste nachträglich Benennung nach dem Protokoll in Bezug auf eine bestimmte internationale Registrierung, die nur in Französisch oder nur in Englisch und Französisch veröffentlicht worden ist, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung dieser nachträg- lichen Benennung im Blatt entweder die internationale Registrierung in Eng- lisch und Spanisch und veröffentlicht sie erneut in Französisch oder es ver- öffentlicht die internationale Registrierung in Spanisch und veröffentlicht sie erneut in Englisch und Französisch. Diese nachträgliche Benennung ist in

Englisch, Französisch und Spanisch in das internationale Register einzutra- gen. Anschliessend ist die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung aller Angaben, die aufgrund die- ser Ausführungsordnung in Bezug auf die betreffende internationale Regis- trierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, in Englisch, Französisch und Spanisch abzufassen. (4) [Übersetzung] a) Die für die Mitteilungen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern iii) und iv) und die Eintragungen und Veröffentlichungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c erforderlichen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro gefertigt.

Internationale Registrierung von Marken. Ausführungsordnung AS 2005

Der Hinterleger beziehungsweise der Inhaber kann dem internationalen Gesuch oder einem Antrag auf Eintragung einer nachträglichen Benennung oder einer Änderung einen Übersetzungsvorschlag für jeden im internationa- len Gesuch oder im Antrag enthaltenen Text beifügen. Wird der Überset- zungsvorschlag vom Internationalen Büro nicht für richtig befunden, so wird er vom Internationalen Büro berichtigt, nachdem der Hinterleger oder der Inhaber aufgefordert worden ist, innerhalb eines Monats nach der Aufforde- rung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen. b) [keine Änderung]

Regel 7 Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse (1) [keine Änderung] (2) [Absicht die Marke zu benutzen] Verlangt eine Vertragspartei als eine nach dem Protokoll benannte Vertragspartei eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke, so notifiziert sie dem Generaldirektor dieses Erfordernis. Verlangt diese Vertragspartei, dass die Erklärung vom Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt vorzunehmen ist, so hat die Notifikation eine diesbezüglich Aussage zu enthalten und den genauen Wortlaut der erforderlichen Erklärung anzugeben. Verlangt die Vertragspartei ferner, dass die Erklärung in Englisch, Französisch oder Spanisch abgefasst wird, so ist die verlangte Sprache in der Notifikation anzugeben. (3) [keine Änderung]

Regel 9 Erfordernisse bezüglich des Internationalen Gesuchs (1) bis (3) [keine Änderung] (4) [Inhalt des Internationalen Gesuchs] a) [keine Änderung] b) Das internationale Gesuch kann ferner Folgendes enthalten: i) und ii) [keine Änderung] iii) falls die Marke ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Worten besteht, die übersetzt werden können, eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Worte ins Französische, wenn für das internationale Gesuch ausschliesslich das Abkommen massgebend ist, oder ins Englische, Französische und/oder Spanische, wenn für das internationale Gesuch ausschliesslich das Protokoll oder das Abkommen und das Protokoll massgebend sind. iv) und iv) [keine Änderung] (5) [Zusätzlicher Inhalt eines internationalen Gesuchs] a) bis f) [keine Änderung] g) Enthält ein internationales Gesuch die Benennung einer Vertragsorganisa- tion, so kann es auch die folgenden Angaben enthalten:

Internationale Registrierung von Marken. Ausführungsordnung AS 2005

i) falls der Hinterleger nach dem Recht dieser Vertragsorganisation den Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken beansprucht, die in einem oder für einen Mitgliedstaat dieser Organisation eingetragen sind, eine dahin gehende Erklärung, in welcher der Mitgliedstaat oder die Mit- gliedstaaten angegeben werden, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, das Datums des Wirksamwerdens der betreffenden Registrierung, die Nummer der betreffenden Registrierung und die Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist. Diese Angaben sind dem internationalen Gesuch auf einem amtlichen Formblatt beizufügen. ii) wenn der Hinterleger nach dem Recht der Vertragsorganisation zusätz- lich zu der Sprache des internationalen Gesuches eine zweite Arbeits- sprache vor der Behörde der Vertragsorganisation angeben muss, die Angabe dieser zweiten Sprache.

Regel 14 Eintragung der Marke im internationalen Register (1) [keine Änderung] (2) [Inhalt der Registrierung] i) bis v) [keine Änderung] vi) dem internationalen Gesuch gemäss Regel 9Absatz 5) Buchstabe g) Ziffer i) beigefügte Angaben betreffend den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die eine ältere Marke, deren Zeitrang beansprucht wird, eingetragen ist, das Datum des Wirksamwerdens der Eintragung dieser älte- ren Marke und die Nummer der entsprechenden Registrierung.

Regel 21bis Andere Sacherverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs (1) [Rechtskräftige Zurückweisung der Inanspruchnahme des Zeitrangs] Ist eine Inanspruchnahme des Zeitrangs in Bezug auf die Benennung einer Vertragsorganisa- tion in das internationale Register eingetragen worden, so unterrichtet die Behörde dieser Organisation das Internationalen Büro über jede rechtskräftige Entscheidung über die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Anspruchs. (2) [Inanspruchnahme des Zeitrangs nach der internationalen Registrierung] Bean- sprucht der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der eine Vertragsorgani- sation benannt wird, nach dem Recht dieser Organisation den Zeitrang einer oder mehrer älterer Marken, die in einem oder für einen Mitgliedstaat dieser Organisation eingetragen sind, direkt bei der Behörde dieser Vertragsorganisation und hat diese Behörde den Anspruch anerkannt, so hat diese Behörde das Internationale Büro hiervon zu benachrichtigen. In dieser Benachrichtigung ist Folgendes anzugeben:

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i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und ii) der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, zusammen mit dem Datum des Wirksamwerdens der Eintragung dieser älteren Marke und der Nummer der entsprechenden Registrierung. (3) [Andere Entscheidungen, die die Inanspruchnahme des Zeitrangs berühren] Die Behörde einer Vertragsorganisation unterrichtet das Internationale Büro über alle weiteren rechtskräftigen Entscheidungen, die eine im internationalen Register einge- tragene Inanspruchnahme des Zeitranges berühren. (4) [Eintragung in das internationale Register] Das Internationale Büro trägt die nach den Absätzen 1 bis 3 mitgeteilten Angaben in das internationale Register ein.

Regel 24 Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung (1) [keine Änderung] (2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift] a) Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch i) und ii) [keine Änderung] iii) Absatz 7 Anwendung findet, muss die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertrags- organisation eingereicht werden. b) [keine Änderung] (3) [Inhalt] a) Vorbehaltlich des Absatzes 7) Buchstabe b) hat die nachträgliche Benen- nung Folgendes zu enthalten oder anzugeben: i) bis vi) [keine Änderung] b) [keine Änderung] c) Die nachträgliche Benennung kann ausserdem Folgendes enthalten: i) und ii) [keine Änderung] iii) wenn die nachträgliche Benennung eine Vertragsorganisation betrifft, die in Regel 9 Absatz 5) Buchstabe g) Ziffer i) genannten Angaben, die der nachträglichen Benennung auf einem gesonderten amtlichen Form- blatt beizufügen sind, sowie die in Regel 9 Absatz 5) Buchstabe g) Zif- fer ii) genannten Angaben. d) [keine Änderung] (4) [keine Änderung]

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(5) [Mängel] a) Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 10) das Internationale Büro diese Tat- sache dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit. b) und c) [keine Änderung] (6) [Datum der nachträglichen Benennung] a) [keine Änderung] b) Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereichte nachträg- liche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c) Ziffer i), sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde, sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benen- nung nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i), sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro. c) und d) [keine Änderung] e) Ergibt sich eine nachträgliche Benennung aus einer Umwandlung nach Absatz 7, so trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem die Benennung der Vertragsorganisation in das internationale Register eingetra- gen wurde. (7) [Nachträgliche Benennung infolge Umwandlung] a) Wenn die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Regis- ter eingetragen worden ist und soweit diese Benennung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist oder nach dem Recht Organisation ihre Wirkung verloren hat, kann der Inhaber der betreffenden internationalen Registrierung die Umwandlung der Benennung dieser Vertragsorganisation in die Benennung jedes Mitgliedsstaates dieser Organisation, der Vertragspartei des Abkommens und/oder des Protokolls ist, beantragen. b) Ein Antrag auf Umwandlung nach Buchstabe a muss die in Absatz 3 Buch- stabe a) Ziffer i) bis iii) und v) genannten sowie folgende Angaben enthal- ten: i) die Vertragsorganisation, deren Benennung umgewandelt werden soll, und ii) wenn die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benen- nung eines Vertragsstaates alle in Bezug auf die Benennung der Ver- tragsorganisation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung dieses Ver- tragsstaates nur einen Teil der in der Benennung dieser Vertragsorgani- sation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Waren

und Dienstleistungen. (8) [Eintragung und Mitteilung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die nach- trägliche Benennung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Benen-

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nung im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls der Behörde mit, welche die nachträgliche Benen- nung eingereicht hat. (9) [Schutzverweigerung] Die Regeln 16 bis 18 gelten sinngemäss. (10) [Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird] Werden die Erfordernisse des Absatzes 2 Buchstabe a) nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Regel 32 Blatt (1) [Informationen über internationale Registrierungen] a) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die massgeblichen Daten über i) bis iv) [keine Änderung] v) die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennun- gen; vi) bis x) [keine Änderung] xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 21bis, 22 Absatz 2) Buchstabe a), 23,

27 Absätze 3) und 4) und 40 Absatz 3) eingetragenen Informationen;

xii) [keine Änderung] b) und c) [keine Änderung] (2) bis (4) [keine Änderung]

Regel 36 Gebührenfreiheit Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei: i) bis vii) [keine Änderung] viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9) oder 28 Absatz 3), jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5) oder 6) oder jede Erklä- rung nach den Regeln 20bis Absatz 5) oder 27 Absatz 4) oder 5), ix) bis xii) [keine Änderung]

Regel 40 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen (1) bis (3) [keine Änderung] (4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen] Regel 6 in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung auf jedes internationa- le Gesuch, welches vor diesem Datum bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, auf jede sich daraus ergebende internationale Registrierung und jede diesbezügliche Mitteilung. Regel 6 in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung findet keine Anwendung

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mehr, wenn eine erste nachträgliche Benennung nach dem Protokoll unmittelbar beim Internationalen Büro oder der Behörde Vertragspartei des Inhabers eingereicht wird, sofern die nachträgliche Benennung in das internationale Register eingetragen wird.

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Verwaltungsvorschriften für die Anwendung des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Vorschrift 4: Andere amtliche Formblätter a) bis h) [Keine Änderung] i) Eine Erklärung über die beabsichtige Benützung der Marke betreffend eine Vertragspartei, welche eine Notifikation gemäss Regel 7 Absatz 2) abgege- ben hat, muss, sofern diese Notifikation verlangt, dass diese Erklärung auf einem besonderen amtlichen Formblatt abzugeben ist, auf dem amtlichen Formblatt MM18, welches dem internationalen Gesuch oder der nachträg- lichen Benennung beigefügt wird, vorgenommen werden. j) Wenn ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung eine Vertragsorganisation enthält, müssen die Angaben gemäss Regel 9 Absatz 5) Buchstabe g) Ziffer i) auf dem amtlichen Formblatt MM17 gemacht werden, welches dem internationalen Gesuch oder der nachträglichen Benennung beigefügt wird.

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