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AS 2005 121

Briefwechsel vom 26. April/28. Mai 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik im Rahmen der Verstärkung der französisch-schweizerischen Polizeikooperation mittels gemischt besetzten Streifen im Grenzgebiet

Briefwechsel vom 26. April/28. Mai 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik im Rahmen der Verstärkung der französisch-schweizerischen Polizeikooperation mittels gemischt besetzten Streifen im Grenzgebiet

In Kraft getreten am 28. Mai 2004

Übersetzung1

Der Vorsteher Bern, 26. April 2004 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes

Seiner Exzellenz Herrn Dominique de Villepin Minister des Inneren Paris

Herr Minister

Anlässlich eines Treffens in Genf am 3. März 2003 erörterten Frau Metzler-Arnold und Herr Sarkozy das Thema der verstärkten Zusammenarbeit der französischen und schweizerischen Polizei- und Zollbehörden. Dieses Gespräch war auch Gegenstand eines Schreibens vom 15. April 2003. Nachdem Vertreter unserer beider Länder den Einsatz gemischter Streifen im französisch-schweizerischen Grenzgebiet diskutiert haben, ist es mir eine Ehre, im Namen der schweizerischen Regierung vorzuschla- gen, dass auf der Grundlage des in Bern am 11. Mai 19982 gezeichneten Abkom- mens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französi- schen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (Berner Abkommen) Beamte der zuständigen Dienste im Sinne von Artikel 3 des Abkommens und wie in den Bestimmungen des Artikels 20 des Abkommens vorgesehen im Grenzgebiet gemeinsame, sprich gemischt besetzte Streifen bilden. Die gemischten Streifen werden in grenzüberschreitenden Polizei- und Zollangele- genheiten direkt zusammenarbeiten, um im Sinne des Artikels 17 des Berner Abkommens die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren und den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und die Kriminalität im Grenzgebiet zu bekämp- fen. Die Beamten der Partei, in deren Hoheitsgebiet sich eine gemischte Streife aufhält, sind befugt, Kontrollen durchzuführen und Personen anzuhalten. Die in einer gemischten Streife tätigen Beamten der anderen Partei haben lediglich Beobachterstatus. In Ihrer Stellung sind sie Verbindungsbeamten vergleichbar. Im

SR 0.360.349.12

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 121).

2 SR 0.360.349.1

2003-2636 121

Verstärkung der französisch-schweizerischen Polizeikooperation AS 2005 mittels gemischt besetzten Streifen im Grenzgebiet

Rahmen der direkten Zusammenarbeit haben sie den Status entsandter Beamte im Sinne der Artikel 18 und 19 des Berner Abkommens. Dieser Status berechtigt sie dazu, ihre nationale Dienstkleidung oder ein sichtbares Kennzeichen zu tragen. Sie können ebenfalls ihre Dienstwaffe mitführen, dürfen diese jedoch nur im Fall der Notwehr gebrauchen. Die zeitlich beschränkte Verstärkung nach Massgabe von Artikel 25 des Berner Abkommens ist weiterhin möglich. Beamte, die im Hoheitsgebiet der anderen Partei in gemischten Streifen Dienst verrichten, unterstehen den Bestimmungen in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 des Artikels 23 des Berner Abkommens. Unter Einbezug der in den Artikeln 27 bis 29 des Berner Abkommens aufgeführten Möglichkeiten sind die Parteien dafür besorgt, dass die zu entsendenden Personen angemessen ausgebildet werden. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob diese Ausführungen die Zustimmung der französi- schen Regierung finden. Die Zustimmung Ihrer Regierung vorausgesetzt, stellen dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben ein Abkommen im Sinne des Artikels 10 des Berner Abkommens dar. Das so zu Stande gekommene Abkommen tritt an dem Datum in Kraft, das Ihr Antwortschreiben trägt.

Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung in dieser Angelegenheit und bitte Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Christoph Blocher

Verstärkung der französisch-schweizerischen Polizeikooperation AS 2005 mittels gemischt besetzten Streifen im Grenzgebiet

Ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 26. April 2004 und beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass ich Ihren Vorschlag annehme. Gestützt auf Titel IV und insbeson- dere auf Artikel 20 des in Bern am 11. Mai 1998 gezeichneten Abkommens zwi- schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Repu- blik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen können Beamte der zuständigen Dienste im Sinne von Artikel 3 des Abkommens im Grenzgebiet der Schweizer Kantone und französischen Departe- ments laut Artikel 2 des Abkommens gemischt besetzte Streifen bilden. Die im oben erwähnten Schreiben festgelegten Bestimmungen gelten für Beamte beider Länder, die an gemischt besetzten Streifen teilnehmen. Beamte, die im Hoheitsgebiet des anderen Staates in gemischten Streifen Dienst verrichten, unter- stehen den Bestimmungen in den Ziffern 1 bis 5 des Artikels 23 des Berner Abkom- mens. Laut den Bestimmungen in Artikel 19 des Abkommens sind die Beamten nicht befugt, selbstständig Polizei- oder Zollmassnahmen durchzuführen. Der Briefwechsel zwischen unseren beiden Regierungen bildet ein besonderes Abkommen im Sinne von Artikel 10 des Abkommens zwischen dem Schweizeri- schen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik. Ich bin davon überzeugt, dass der Einsatz gemischt besetzter Streifen dazu beitra- gen wird, die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet zu verbessern. Wie Sie, sehr geehrter Herr Bundesrat, sehe auch ich dem baldigen Einsatz gemischt besetzter Streifen entgegen und werde mich über die Entwicklung in dieser Angele- genheit auf dem Laufenden halten.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dominique de Villepin

Verstärkung der französisch-schweizerischen Polizeikooperation AS 2005 mittels gemischt besetzten Streifen im Grenzgebiet

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