AS 2005 1343
Verordnung betreffend das Grundbuch
Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV)
Änderung vom 11. März 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Februar 19101 betreffend das Grundbuch wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 943, 945, 949, 949a, 953, 954, 956, 967, 970, 970a, 977 und Artikel 18 Schlusstitel des Zivilgesetzbuches2 (ZGB) sowie Artikel 102 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20033 (FusG),
Art. 102 Sachüberschrift Grundbuchbeschwerde
Art. 103 Sachüberschrift Beschwerde gegen die Abweisung einer Anmeldung
Art. 104 Sachüberschrift Beschwerde in anderen Fällen
Art. 104a Oberaufsicht des Bundes
1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht übt die Oberaufsicht
über die Grundbuchführung in den Kantonen aus.
2 Es kann namentlich:
a. allgemeine Weisungen und Empfehlungen über die Einführung, Einrichtung und Führung des Eidgenössischen Grundbuchs sowie über den Vollzug die- ser Verordnung erlassen;
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b. verbindliche Mustervorlagen für die Grundbuchführung und für Verein- barungen über den Zugriff im Abrufverfahren auf elektronisch gespeicherte Grundbuchdaten abgeben; c. einen Datenkatalog für die Grundbuchführung mittels Informatik erstellen; d. Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung, Aufbewahrung und Archivierung von Grundbuchdaten erlassen; e. Inspektionen der Grundbuchämter durchführen.
3 Es erfüllt bei der Grundbuchführung mittels Informatik die ihm übertragenen
besonderen Aufgaben; es prüft namentlich Projekte, Informatiksysteme und Kon- zepte, und bereitet insbesondere die Festlegung von Datenmodellen und einheit- lichen Schnittstellen vor.
Art. 104b Sachüberschrift Genehmigung kantonaler Vorschriften durch den Bund
Gliederungstitel vor Art. 105 XII. Auszüge und Auskünfte
Art. 105 Sachüberschrift und Abs. 1 Auszüge
1 Auszüge aus dem Tagebuch, dem Hauptbuch, den Belegen oder den Hilfsregistern
werden erstellt, indem die entsprechenden Stellen abgeschrieben, kopiert oder, wenn sie elektronisch gespeichert sind, ausgedruckt werden. Auszüge aus dem Hauptbuch müssen übersichtlich nach Abteilungen dargestellt werden.
Art. 106 Auszüge für Gerichte und Behörden Artikel 105 findet auch Anwendung auf Auszüge und Bescheinigungen, die für Gerichte und andere Behörden ausgestellt werden.
Art. 106a Öffentlichkeit des Grundbuchs
1 Jede Person kann vom Grundbuchamt ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses
Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtsgültigen Daten des Haupt- buches verlangen: a. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Art. 970 Abs. 2 ZGB); b. die Dienstbarkeiten und Grundlasten; c. die Anmerkungen mit Ausnahme von:
1. Grundbuchsperren nach Artikel 80 Absatz 6 und nach kantonalem
Recht,
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2. Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks bei
der Förderung von Wohneigentum nach Artikel 30e Absatz 2 BVG4,
3. Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den
Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums,
4. auf kantonalem Recht beruhenden Eigentumsbeschränkungen mit
Pfandrechtscharakter.
2 Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur hinsichtlich eines bestimmten Grund-
stücks abgegeben werden.
Gliederungstitel vor Art. 107 XIIa. Form des Hauptbuches, Belege und Hilfsregister
Art. 107 Sachüberschrift Hauptbuchblatt
Art. 107a Sachüberschrift Anlage eines Ersatzblattes bei Verlust eines Hauptbuchblattes
Art. 107b Sachüberschrift Öffentliche Bekanntmachung bei unvollständigem Ersatzblatt
Art. 107c Sachüberschrift Belege beim Ersatzblatt
Art. 108 Sachüberschrift Hilfsregister
Art. 109 Eigentümerregister
1 Das Eigentümerregister ist so einzurichten, dass die Namen der Eigentümer in
alphabetischer Reihenfolge eingeschrieben werden können.
2 Beim Namen muss jedes zugehörige Grundstück mit seiner Identifikation aufge-
führt werden.
3 Die Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
in der amtlichen Vermessung auf die Namen und Adressen der Eigentümer zugrei- fen.
4 SR 831.40
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4 Wird das Eigentümerregister computerunterstützt geführt, so gilt für den Zugriff im Abrufverfahren Artikel 111m sinngemäss.
Art. 110 Sachüberschrift Aufbewahrung der Bücher, Register und Grundbuchakten
Art. 110a Elektronisches Einlesen der Belege
1 Belege dürfen ausserhalb des Grundbuchamtes an einem sicheren Ort aufbewahrt
werden, wenn sie hinsichtlich eines Geschäfts vollständig elektronisch eingelesen und derart gespeichert und gesichert sind, dass die eingelesenen Daten nicht mehr verändert werden können.
2 Dieeingelesenen Daten haben nicht die Rechtswirkungen des informatisierten
Grundbuchs.
Art. 110b Herausgabe des Hauptbuches und von Belegen
1 Das Hauptbuch darf nicht herausgegeben werden.
2 Belege dürfen nur an Gerichte und nur gegen eine Empfangsbescheinigung
herausgegeben werden. Eine vom Grundbuchamt beglaubigte Abschrift oder Kopie muss bei den Grundbuchakten bleiben. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfah- rens sind die Belege dem Grundbuchamt zurückzugeben.
Gliederungstitel vor Art. 111 XIII. Besondere Bestimmungen zur Führung des Grundbuchs mittels Informatik (Art. 942 Abs. 3 und 4, Art. 949a ZGB)
Art. 111 Grundsatz In der Grundbuchführung mittels Informatik (informatisiertes Grundbuch) werden die Daten des Hauptbuches, des Tagebuchs, der Grundstücksbeschreibung und der Hilfsregister gemeinsam in einem System gehalten, verwaltet und zueinander in Beziehung gesetzt.
Art. 111a Verhältnis zu den vorangehenden Abschnitten Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Bestimmungen über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik enthält, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.
Art. 111b Hauptbuch
1 Den Daten über ein Grundstück, die im System ordnungsgemäss gespeichert,
gesichert (Art. 111i) und auf den Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbar sind, kommen die Rechtswirkungen des
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Hauptbuches zu. Das System darf Änderungen dieser Daten nur mittels eines gere- gelten Bearbeitungsverfahrens (Art. 111g) zulassen. 2 Aus der Darstellung der Daten muss ersichtlich sein, dass es sich um Angaben über ein bestimmtes Grundstück zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt.
Art. 111c Abs. 1
1 Die Anteile an selbständigem Miteigentum müssen als Grundstücke im Grundbuch
aufgenommen werden, wenn ein Anteil mit einem Grundpfandrecht belastet wird.
Art. 111e Liste der Eigentümer Die Namen der Eigentümer müssen mindestens für einen ganzen Grundbuchkreis in alphabetischer Reihenfolge dargestellt werden können.
Art. 111f Anmeldung und Tagebuch
1 Anmeldungen auf elektronischem Weg sind nur zulässig, soweit es diese Verord-
nung ausdrücklich vorsieht.
2 Den Angaben über die Anmeldungen und über die von Amtes wegen eingeleiteten
Verfahren, die im System ordnungsgemäss gespeichert, gesichert (Art. 111i) und auf den Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbar sind, kommen die Rechtswirkungen des Tagebuches zu. 3 Aus der Darstellung der Daten muss ersichtlich sein, dass es sich um Angaben des Tagebuchs zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt. 4 Jede Anmeldung ist stichwortartig mit der Identifikation der betroffenen Grund- stücke im Tagebuch zu erfassen. Sind alle Angaben der Anmeldung (Art. 14 Abs. 1) bereits in einer Geschäftskontrolle erfasst, so genügt im Tagebuch der Hinweis auf diese.
5 Alle Änderungen und Ergänzungen müssen unter Angabe ihres Zeitpunkts vom
System automatisch protokolliert werden.
6 DieTagebuchdaten müssen in chronologischer Reihenfolge abgerufen werden
können.
Art. 111g Abs. 3
3 Ist eine Einschreibung im Tagebuch hängig, so ist in den Daten des Hauptbuches
darauf hinzuweisen. Ein Hinweis, aus dem der Stand der Bearbeitung ersichtlich ist, gilt als Anmerkung (Art. 24 und 24a).
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Art. 111h Löschungen, Änderungen und Berichtigungen
1 Einträge werden gelöscht, indem die Daten vom Bestand der rechtsgültigen in
denjenigen der nicht mehr rechtsgültigen Daten übergeführt werden.
2 Einträge werden geändert oder berichtigt, indem die neuen Daten in den Bestand
der rechtsgültigen Hauptbuchdaten aufgenommen und die geänderten oder berichtig- ten Daten in den Bestand der nicht mehr rechtsgültigen Daten übergeführt werden.
3 Nicht mehr rechtsgültige Daten sind als solche kenntlich zu machen.
Art. 111i Verfügbarkeit und Datensicherheit
1 Alle rechtsgültigen Daten des informatisierten Grundbuchs einschliesslich der
Tagebuchdaten hängiger Bearbeitungsverfahren müssen sofort abgerufen werden können. Die Kantone sorgen dafür, dass die elektronisch gespeicherten Grundbuch- daten während der Öffnungszeiten der Grundbuchämter verfügbar sind. 2 Die Daten des informatisierten Grundbuchs sind so zu unterhalten und zu sichern, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. Die Sicherung hat nach anerkann- ten Normen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik gemäss kanto- nalem Konzept zu erfolgen.
3 Die im informatisierten Grundbuch gehaltenen Daten müssen periodisch in geeig-
neten Datenformaten ausgelagert und sicher aufbewahrt werden. Die archivierten Daten müssen auch ohne Informatikhilfsmittel lesbar und maschinell wieder einles- bar sein. Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht erlässt Weisun- gen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung, Aufbewahrung und Archivie- rung der Grundbuchdaten.
Art. 111k Veröffentlichung der Handänderungen Die Kantone dürfen die nach Artikel 970a ZGB zur Veröffentlichung bestimmten Daten in öffentlichen Datennetzen publizieren.
Art. 111l Elektronische Auskunft und Einsichtnahme
1 Die Kantone dürfen die Daten des Hauptbuches, über die jede Person ohne das
Glaubhaftmachen eines Interesses Auskunft oder einen Auszug verlangen kann, in öffentlichen Datennetzen zur Verfügung stellen, wenn sie diese Daten in einem besonderen System halten.
2 Sie müssen sicherstellen, dass die Daten nur grundstücksbezogen (Art. 106a
Abs. 2) abgerufen werden können, und dass die Auskunftssysteme vor Serien- abfragen geschützt sind.
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Art. 111m Zugriff im Abrufverfahren
1 Die Kantone können folgenden Personen und Behörden den Zugriff im Abrufver-
fahren auf die folgenden nach Artikel 111i verfügbaren Daten gestatten: a. Urkundspersonen, Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern, Steuerbehör- den sowie anderen Behörden auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen; b. Banken, Pensionskassen und Versicherungen auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen; c. bestimmten Personen auf die Daten der Grundstücke, die ihnen gehören oder auf die zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit benötigten Daten der Grund- stücke, an denen ihnen Rechte zustehen. 2 Alle Zugriffe müssen vom System automatisch protokolliert werden. Die Protokol- le sind während zwei Jahren aufzubewahren. 3 Werden die bezogenen Daten missbräuchlich bearbeitet, so ist die Zugriffsberech- tigung unverzüglich zu entziehen. Als Missbrauch gilt insbesondere die Datenbear- beitung zur Kundenwerbung.
4 Die Kantone schliessen mit den Benutzern gemäss dem verbindlichen Muster des
Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht Vereinbarungen ab. Diese regeln mindestens die Art und Weise des Zugriffs, die Zugriffskontrolle, den Ver- wendungszweck der bezogenen Daten, den Schutz vor unbefugtem Zugang zu den Daten, die Einschränkungen hinsichtlich ihrer Weitergabe an Dritte und die Folgen bei missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.
Art. 111n Abs. 1 und 2 Bst. c 1 Will ein Kanton das Grundbuch mittels Informatik führen, so stellt er beim Eid- genössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht ein Begehren um Vorprüfung.
2 Dem Begehren sind beizulegen:
c. ein Zeitplan für die Einführung des informatisierten Grundbuchs in den ein- zelnen Grundbuchämtern oder Grundbuchkreisen.
Art. 111o Abs. 1 Einleitungssatz
1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) ermächtigt den
Kanton zur Führung des informatisierten Grundbuchs, wenn: …
Art. 111p Meldung von Systemänderungen Die Kantone oder in deren Auftrag die Systemhersteller bringen dem Eidgenössi- schen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht wesentliche Änderungen des Systems, insbesondere Änderungen an den Konzepten nach Artikel 111n oder Weiterentwick- lungen vor ihrer Einführung zur Kenntnis.
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Art. 111q Eidgenössische Grundstücksidentifikation
1 Der Bund stellt den Kantonen eine landesweit eindeutige Grundstücksidentifika-
tion (E-GRID) zur Verfügung.
2 Die Kantone nehmen die Zuordnung zu den einzelnen Grundstücken vor.
3 Das Departement regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
II Diese Änderung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
11. März 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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