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AS 2005 135

Rahmenvereinbarung zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte

Originaltext

Rahmenvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte

Abgeschlossen am 15. Mai 2004 In Kraft getreten am 15. Mai 2004

Der Schweizerische Bundesrat und die Österreichische Bundesregierung nachstehend «Parteien» genannt, im Bestreben, – die bilateralen Beziehungen im Bereich der Ausbildung ihrer Streitkräfte zu vertiefen, – die vorhandenen Ressourcen im Bereich Ausbildung zum grösstmöglichen beiderseitigen Nutzen einzusetzen, – den gegenseitigen Austausch von Personal, ausbildungsrelevanten Informa- tionen und Erkenntnissen zu fördern, – die Kooperationsfähigkeit insbesondere im Bereich friedensunterstützender Operationen zu erhöhen, – die administrativen Verfahren für die Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Ausbildung- und Übungsvorhaben zu erleichtern, auf der Grundlage des Übereinkommens vom 19. Juni 19951 zwischen den Vertrags- staaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frie- den teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatz- protokolls vom 19. Juni 19952 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, haben folgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

Art. 1 Zweck und Gegenstand (1) Die Parteien ermöglichen der jeweils anderen Partei nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit und unter Anerkennung des Vorrangs der Nutzung von Ressourcen für nationale Zwecke die Teilnahme an und Durchführung von Ausbildungs- und Übungsvorhaben in Einrichtungen und Liegenschaften der eigenen Streitkräfte.

SR 0.512.116.3

2004-0665 135

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte. AS 2005

(2) Die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung gelten nur im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze der Vertragsparteien. Im Fall eines Widerspruchs finden letztere Anwendung. (3) Die Ausbildungszusammenarbeit im Sinne dieser Vereinbarung umfasst insbe- sondere: a) die lehrgangsbezogene Ausbildung von Personal; b) den gegenseitigen Austausch von Einzelpersonen, militärischen Verbänden sowie Truppenkontakte; c) die Durchführung von gemeinsamen Ausbildungsmassnahmen und Übun- gen; d) die Bereitstellung von Einrichtungen und Liegenschaften (zum Beispiel: Übungsplätze, Übungszentren für computerunterstützte Ausbildung) zur Durchführung von Ausbildungsvorhaben der jeweils anderen Partei; e) die Durchführung von ausbildungsbezogenen Fach- und Expertengesprä- chen; f) den Militärsport und militärische Wettkämpfe. (4) Die Vorbereitung oder Durchführung von Einsätzen fällt nicht unter den Rege- lungsbereich dieser Rahmenvereinbarung.

Art. 2 Rechtsstellung des Personals Die Rechtsstellung des Personals, das im Rahmen dieser Vereinbarung eingesetzt wird, richtet sich nach dem nationalen Recht der Parteien sowie den zwischen den Parteien in Geltung stehenden internationalen Abkommen, insbesondere dem Über- einkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikver- trags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut), welches seinerseits bezüglich Statusfragen das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppen- statut) für anwendbar erklärt, sowie dem Zusatzprotokoll vom 19. Juni 1995 zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechts- stellung ihrer Truppen (Zusatzprotokoll).

Art. 3 Technische Regelung der Ausbildungszusammenarbeit (1) Für jedes Ausbildungs- und Übungsvorhaben legen die Parteien im Einzelnen insbesondere folgendes fest: a) Thema und Zweck; b) Teilnehmer; c) Auftrag; d) Datum und Ort der Durchführung;

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e) Mittel; f) Verantwortliche. (2) Nach Bedarf können die jeweils national zuständigen Stellen die Einzelheiten der Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit sowie die administrativen, finan- ziellen und logistischen Belange mittels weiterer technischer Vereinbarungen geson- dert festlegen.

Art. 4 Informationspflichten Wesentliche Veränderungen betreffend die Durchführung der Ausbildungszusam- menarbeit sind der für die Ausbildungsvorhaben zuständigen Stelle der anderen Partei zeitgerecht mitzuteilen.

Art. 5 Steuerung und Weiterentwicklung Die Steuerung und Weiterentwicklung der Ausbildungszusammenarbeit erfolgt im Rahmen der auf oberster Ebene der Streitkräftebeziehungen regelmässig stattfinden- den Stabsgespräche.

Art. 6 Grenzübertritte (1) Im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen werden die Parteien den reibungslosen Grenzübertritt der Personen, Fahrzeuge, Flugzeuge, Munition, Ausrüstungen und sonstigen Güter, die für die Durchführung der Ausbildungs- und Übungsvorhaben benötigt werden, sicherstellen. (2) Jede Partei ist für die Einholung der für den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Aufnahmestaat notwendigen Bewilligungen selber verantwortlich.

Art. 7 Schutz von Personal, Material, Munition und Liegenschaften (1) Der allgemeine Schutz des Personals, des Materials und der Munition sowie der externe Schutz der zugewiesenen Liegenschaften obliegt dem Aufnahmestaat. Das Personal des Entsendestaates verfügt über keinerlei Polizeibefugnisse und darf ausserhalb der ihm zugewiesenen Liegenschaften keine bewaffneten Wachen stellen. (2) Der interne Schutz dieser Liegenschaften sowie die sichere Aufbewahrung des Materials und der Munition obliegt jeder Partei. Das Personal des Entsendestaates arbeitet diesbezüglich mit den Behörden des Aufnahmestaates zusammen.

Art. 8 Informationssicherheit Die Parteien werden klassifizierte Informationen oder Materialien, die bei der Durchführung dieses Abkommens ausgetauscht oder bereitgestellt werden, im Einklang mit den für sie geltenden Rechtsvorschriften schützen. Sie werden solche Informationen oder solches Material ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Partei weder veröffentlichen noch an Dritte weitergeben, es sei denn, die genannten Rechtsvorschriften machen die Weitergabe zwingend erforder-

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lich. Klassifizierte Informationen werden nur dann ausgetauscht, wenn beim Emp- fänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.

Art. 9 Einsatz von Waffen und Munition, Sicherheitsvorschriften, Umweltschutz und militärische Untersuchungen (1) Waffen und Munition dürfen nur zu den nach dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Zwecken in den Aufnahmestaat eingeführt und verwendet werden. Der Entsendestaat stellt der für die Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit zuständigen Stelle des Aufnahmestaates rechtzeitig die Informationen zur Verfü- gung, die für die Beurteilung der Verwendbarkeit von Waffen und Munition im Aufnahmestaat erforderlich sind. (2) Das Personal jeder Partei hat seine nationalen militärischen und zivilen Sicher- heitsvorschriften betreffend Aufbewahrung, Transport, Handhabung und Einsatz von Waffen, Fahrzeugen, Gerät und Munition zu befolgen, soweit im Aufnahmestaat diesbezüglich keine strikteren Sicherheitsvorschriften bestehen. (3) Die umweltschutzrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmestaates sind zu beachten. (4) Werden im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung beson- dere Vorkommnisse oder Unfälle militärisch untersucht, gewährleistet die unter- suchende Partei der anderen Partei rechtzeitig die hinreichende Beteiligung an der Untersuchung.

Art. 10 Einbezug von Dritten (1) Beabsichtigt eine Partei, Angehörige dritter Staaten zur Teilnahme an einem Ausbildungsvorhaben auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei einzubezie- hen, so hat sie nachweislich die vorherige Zustimmung der anderen Partei und des jeweiligen Herkunftsstaates einzuholen. (2) Sind im Rahmen von Ausbildungsvorhaben Aufenthalte in Drittstaaten vorgese- hen, so kann das entsandte Personal nur dann teilnehmen, wenn hierüber Einver- ständnis zwischen der aufnehmenden und der entsendenden Partei besteht und der Drittstaat auf Ersuchen der aufnehmenden Partei seine vorherige ausdrückliche Zustimmung erklärt.

Art. 11 Finanzielles (1) Jede Partei trägt ihre im Rahmen der Ausbildungszusammenarbeit nach dieser Rahmenvereinbarung anfallenden Kosten selbst. (2) Die Ausgaben für gemeinsame Repräsentationsveranstaltungen anlässlich der Ausbildungszusammenarbeit gehen hingegen zu Lasten des Aufnahmestaates. (3) Jede Partei erstellt jährlich eine finanzielle Übersicht über die nach dieser Rah- menvereinbarung zu Gunsten der anderen Partei erbrachten Leistungen. Darunter fallen durch den jeweiligen Aufnahmestaat nach den für ihn geltenden Vorschriften

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zur Verfügung gestellte Transporte, Betriebsmittel, notwendige Infrastruktur sowie militärische Unterkunft und Verpflegung. Diese Übersicht ist der anderen Partei jeweils zwei Monate vor der jährlich gemeinsam festzulegenden Zusammenkunft vorzulegen. (4) Die gegenseitig genehmigten Übersichten werden jeweils innerhalb von maxi- mal drei Jahren saldiert und die Differenz wird festgestellt. Allfällige Ausgleiche erfolgen durch Zahlung oder werden nach Möglichkeit durch andere Leistungen im Rahmen der Ausbildung abgegolten.

Art. 12 Versicherungen und Sanitätsversorgung (1) Jede Partei stellt für ihr Personal eine ausreichende Versicherungsdeckung für körperliche Schädigungen sicher. (2) Der Aufnahmestaat stellt im Falle von Erkrankung, Verletzung oder Verwun- dung nach den für ihn geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals des Entsendestaates sicher. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Entsendestaates.

Art. 13 Streitbeilegung Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieser Rahmen- vereinbarung werden auf dem Verhandlungsweg zwischen den beiden Parteien geregelt.

Art. 14 Schlussbestimmungen (1) Diese Rahmenvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. (2) Sie kann mit beidseitiger, schriftlicher Zustimmung der Parteien ergänzt oder abgeändert werden. (3) Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder von einer Partei durch schriftlicher Mitteilung nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten gekündigt wer- den. (4) Bei Beendigung dieser Rahmenvereinbarung werden die daraus entstehenden finanziellen Folgen durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen betreffend Finanzielles werden bis zum Abschluss dieser Verfahren angewandt. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen nach Artikel 8 dieser Rahmenvereinbarung betreffend Informationssicherheit gelten nach Beendigung dieser Vereinbarung weiter.

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Unterzeichnet in Innsbruck, am 15. Mai 2004 in zwei Originalexemplaren in deut- scher Sprache.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Österreichische Bundesregierung: Samuel Schmid Günther Platter

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