AS 2005 1413
Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)
Änderung vom 11. März 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 5. Dezember 20031 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:
Art. 11 Überlassung des Sturmgewehrs
1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee das Sturm-
gewehr zu Eigentum, wenn: a. sie Anrecht auf die Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 10); b. sie in den letzten drei Jahren mindestens zwei Bundesübungen 300 m absol- viert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungs- ausweis eintragen liessen; c. keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Über- lassung des Sturmgewehrs entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entspre- chenden Dienstuntauglichkeitsgründe; d. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 vorliegen.
2 Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, erhält das Sturmgewehr, mit dem
er in der Rekrutenschule ausgerüstet wurde, gegen eine Entschädigung zu Eigentum. Die Entschädigung beträgt: a. für das Sturmgewehr 57: 60 Franken; b. für das Sturmgewehr 90: 100 Franken.
3 Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die Logistikbasis der Armee
(LBA) zu einer halbautomatischen Einzelfeuerwaffe abgeändert.
2004-1867 1413
Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen AS 2005
Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
1 Die Pistole geht ohne Schiessnachweis ins Eigentum der Angehörigen der Armee
über, wenn: b. keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Über- lassung der Pistole entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe;
2 Die Pistole wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von
30 Franken überlassen.
II Diese Änderung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
11. März 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz