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AS 2005 1639

Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz zur Änderung der Anlage zum Anhang Q (Konvention Luftverkehr) des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz zur Änderung der Anlage zum Anhang Q der Konvention Luftverkehr

Angenommen am 5. November 2004 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. November 2004

Der Rat gestützt auf dem Willen der Mitgliedstaaten, die Konvention regelmässig zu aktua- lisieren gemäss Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum und den Bilateralen Verträgen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglied- staaten, gestützt auf Artikel 53(3) der Konvention, welcher den Rat die Befugnis erteilt, die Anlage zum Anhang Q der Konvention1 zu ändern, gestützt auf der Empfehlung des Luftverkehrausschusses in seinem Bericht an den Rat, die Anlage zum Anhang Q der Konvention zu ändern, beschliesst

1. Punkt 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr) des Appendix zur Anhang Q der Konvention ist wie folgendes geändert:

a) Es wird Folgendes nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates folgendes hinzugefügt: «und durch die Verordnung Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999.»

b) Es wird Folgendes gestrichen: «Nr. 3089/93 Verordnung des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (Art. 1)»

c) Es wird Folgendes gestrichen: «Nr. 323/1999 Verordnung des Rates vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EEC) Nr. 2299/89 über ein Verhaltenskodex im Zusammenhang mit com- putergesteuerten Buchungssystemen (CRSs) (Art. 1 and 2)»

1 SR 0.632.31

2005-0360 1639

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation AS 2005

d) Es wird Folgendes nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 hinzugefügt: «Nr. 2002/30 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Art. 1–12, 14–18) Die Bestimmungen der Richtlinie sind für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen: Die Schweiz wendet die Richtlinie nach einer Übergangsfrist an, die genau- so lang ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie für die Mitglied- staaten der Gemeinschaft festgelegt wurde, das heisst ab 1. Juni 2004. Nr. 2000/79 Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäi- schen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Associati- on (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der Inter- national Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt. Die Bestimmungen der Richtlinie sind für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen: Die Schweiz wendet die Richtlinie nach einer Übergangsfrist an, die genau- so lang ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie für die Mitglied- staaten der Gemeinschaft festgelegt wurde, das heisst ab 1. Juni 2004. Nr. 93/104 Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG vom 22. Juni 2000. Die Bestimmungen der Richtlinie sind für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen: Die Schweiz wendet die Richtlinie nach einer Übergangsfrist an, die genau- so lang ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie für die Mitglied- staaten der Gemeinschaft festgelegt wurde, das heisst ab 22. April 2004.»

2. Der Beschluss tritt ab sofort in Kraft.

3. Der EFTA-Generalsekretär wird beauftragt, den Text dieses Beschlusses beim

Depositar zu hinterlegen.

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