AS 2005 1789
Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Übersetzung1
Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung
Abgeschlossen in Rom am 3. November 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 20042 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. November 2004 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Februar 2005
Präambel Die Vertragsparteien, überzeugt vom besonderen Charakter pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und von ihren typischen Merkmalen und Problemen, die indivi- duelle Lösungen erfordern; beunruhigt über den fortschreitenden Schwund dieser Ressourcen; in Kenntnis der Tatsache, dass pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ein gemeinsames Anliegen aller Länder sind, da alle Länder in hohem Masse von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirt- schaft, die aus anderen Ländern stammen, abhängen; in Anerkennung dessen, dass die Erhaltung, Erforschung, Sammlung, Charakterisie- rung, Evaluierung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernäh- rung und Landwirtschaft für die Erreichung der Ziele der Erklärung von Rom zur Welternährungssicherheit, des Aktionsplans des Welternährungsgipfels und für eine nachhaltige landwirtschaftliche Entwicklung dieser und künftiger Generationen entscheidend sind und die Fähigkeit der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zur Erfüllung dieser Aufgaben dringend gestärkt werden muss; in Anbetracht dessen, dass der Globale Aktionsplan für die Erhaltung und nachhalti- ge Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft einen international vereinbarten Rahmen für diese Tätigkeiten darstellt; ferner in Anerkennung dessen, dass pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft unentbehrliche Rohstoffe für eine genetische Verbesserung der Nutzpflanzen darstellen – ob durch Auswahl der Bauern, klassische Pflanzenzüch- tung oder moderne Biotechnologien – und für die Anpassung an unvorhersehbare Umweltveränderungen und künftige menschliche Bedürfnisse wesentlich sind; in Bekräftigung dessen, dass die früheren, heutigen und künftigen Beiträge der Bauern aller Regionen der Welt, insbesondere in den Ursprungs- und Diversitäts- zentren, zur Erhaltung, Verbesserung und Bereitstellung dieser Ressourcen die Grundlage für die Rechte der Bauern darstellen;
SR 0.910.6
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 1789).
2 AS 2005 1787
2003-1827 1789
Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung AS 2005
sowie in Bekräftigung dessen, dass die in diesem Vertrag anerkannten Rechte zur Zurückbehaltung und Nutzung sowie zum Austausch und Verkauf von auf dem Betrieb gewonnenem Saatgut und anderem Vermehrungsmaterial, zur Beteiligung am Entscheidungsprozess über die Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie zur Teilhabe an der ausgewogenen und gerech- ten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile für die Verwirk- lichung der Rechte der Bauern und für die Förderung der Rechte der Bauern auf nationaler und internationaler Ebene grundlegend sind; in der Erkenntnis dessen, dass sich dieser Vertrag und andere völkerrechtliche Übereinkünfte, die für diesen Vertrag von Belang sind, im Hinblick auf nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssicherheit wechselseitig stützen sollen; in Bekräftigung dessen, dass dieser Vertrag nicht so auszulegen ist, als bedeute er eine Änderung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte; in dem Verständnis, dass vorstehender Beweggrund nicht darauf abzielt, eine Hie- rarchie zwischen diesem Vertrag und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften zu schaffen; in Anbetracht dessen, dass sich Fragen der Bewirtschaftung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft an einer Schnittstelle zwischen Landwirtschaft, Umwelt und Handel ergeben, und überzeugt davon, dass es eine Synergie zwischen diesen Bereichen geben soll; im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber früheren und künftigen Generatio- nen, die Vielfalt der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirt- schaft in der Welt zu erhalten; in der Erkenntnis, dass die Staaten bei der Wahrnehmung ihrer souveränen Rechte an ihren pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus der Schaffung eines wirkungsvollen multilateralen Systems des erleichterten Zugangs zu einer vereinbarten Auswahl dieser Ressourcen und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile wechselseitig Nutzen ziehen können; in dem Wunsch, ein völkerrechtliches Übereinkommen im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im Folgenden als «FAO» bezeichnet) nach Artikel XIV der FAO-Satzung3 zu schliessen, sind wie folgt übereingekommen:
3 SR 0.910.5
Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung AS 2005
Teil I: Einleitung
Art. 1 Ziele
1.1 Ziele dieses Vertrags sind im Einklang mit dem Übereinkommen über die
biologische Vielfalt4 die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zur Erreichung einer nachhaltigen Landwirtschaft und Ernährungssicherheit.
1.2 Diese Ziele werden durch eine enge Verbindung dieses Vertrags mit der Ernäh-
rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen sowie mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt erreicht.
Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Vertrags gelten für die nachstehenden Begriffe die folgenden Beg- riffsbestimmungen. Diese Begriffsbestimmungen sollen sich nicht auf den Waren- handel erstrecken. «In-situ-Erhaltung» bedeutet die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populati- onen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und – im Fall domestizierter oder gezüchteter Pflanzenarten – in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigen- schaften entwickelt haben. «Ex-situ-Erhaltung» bedeutet die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ausserhalb ihres natürlichen Lebensraums. «Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft» bedeutet jedes genetische Material pflanzlichen Ursprungs, das einen tatsächlichen oder potentiel- len Wert für Ernährung und Landwirtschaft hat. «Genetisches Material» bedeutet jedes Material pflanzlichen Ursprungs, einschliess- lich generativen und vegetativen Vermehrungsmaterials, das funktionale Erbeinhei- ten enthält. «Sorte» bedeutet eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die durch die reproduzierbare Aus- prägung ihrer unterscheidenden und sonstigen genetischen Merkmale definiert werden kann. «Ex-situ-Sammlung» bedeutet eine Sammlung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die ausserhalb ihres natürlichen Lebensraums auf- bewahrt werden. «Ursprungszentrum» bedeutet ein geographisches Gebiet, in dem eine Pflanzenart, ob domestiziert oder in Wildform, zuerst ihre besonderen Eigenschaften entwickelt hat.
4 SR 0.451.43
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«Zentrum der Nutzpflanzenvielfalt» bedeutet ein geographisches Gebiet mit einem hohen Mass an genetischer Vielfalt für Pflanzenarten unter In-situ-Bedingungen.
Art. 3 Geltungsbereich Dieser Vertrag bezieht sich auf pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.
Teil II: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Allgemeine Pflichten Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren mit ihren in diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten übereinstimmen.
Art. 5 Erhaltung, Erforschung, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung
5.1 Nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien fördert jede Vertragspartei einen integrierten Ansatz zur Erforschung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzen- genetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und wird insbesondere, sofern angebracht, a) pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft erfassen und inventarisieren, wobei Art und Ausmass der genetischen Variation bestehender Populationen – einschliesslich solcher mit potentiellem Nutzen – zu berücksichtigen sind und, soweit möglich, alle sie bedrohenden Gefah- ren bewerten; b) das Sammeln pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirt- schaft und damit verbundener einschlägiger Informationen über bedrohte oder potentiell nutzbare pflanzengenetische Ressourcen fördern; c) die Bemühungen von Bauern und ortsansässigen Gemeinschaften um On-farm-Bewirtschaftung und -Erhaltung ihrer pflanzengenetischen Res- sourcen für Ernährung und Landwirtschaft gegebenenfalls fördern oder unterstützen; d) die In-situ-Erhaltung von verwandten Wildarten der Nutzpflanzen und von Wildpflanzen für die Nahrungsmittelerzeugung – auch in Schutzgebieten – fördern und zwar durch Unterstützung unter anderem der Bemühungen ein- geborener und ortsansässiger Gemeinschaften; e) zusammenarbeiten, um die Entwicklung eines effizienten und nachhaltigen Systems der Ex-situ-Erhaltung zu fördern, wobei sie die Notwendigkeit einer geeigneten Dokumentation, Charakterisierung, Regeneration und Evaluie- rung gebührend berücksichtigen sowie zu diesem Zweck die Entwicklung
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und Weitergabe geeigneter Technologien fördern, um die nachhaltige Nut- zung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu verbessern; f) die Erhaltung der Keimfähigkeit, des Umfangs der genetischen Variation und der genetischen Integrität der Sammlungen pflanzengenetischer Res- sourcen für Ernährung und Landwirtschaft überwachen.
5.2 Die Vertragsparteien ergreifen, sofern angebracht, Massnahmen, um Gefahren
für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft auf ein Min- destmass zu beschränken oder nach Möglichkeit zu beseitigen.
Art. 6 Nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen
6.1 Die Vertragsparteien erarbeiten geeignete politische und rechtliche Massnah-
men zur Förderung der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und erhalten diese Massnahmen aufrecht.
6.2 Die nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und
Landwirtschaft kann zum Beispiel folgende Massnahmen umfassen: a) die Verfolgung einer gerechten Landwirtschaftspolitik, die gegebenenfalls die Entwicklung und Erhaltung vielfältiger landwirtschaftlicher Betriebs- systeme fördert, welche die nachhaltige Nutzung der landwirtschaftlichen biologischen Vielfalt und anderer natürlicher Ressourcen verbessern; b) die Intensivierung der Forschung zur Förderung und Erhaltung der biologi- schen Vielfalt durch Maximierung der intra- und interspezifischen Variation zugunsten der Bauern, insbesondere solcher Bauern, die ihre eigenen Sorten erzeugen und nutzen und ökologische Grundsätze bei der Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens und der Bekämpfung von Krankheiten, Unkraut und Schädlingen anwenden; c) gegebenenfalls die Förderung von pflanzenzüchterischen Bemühungen, durch die unter Beteiligung der Bauern insbesondere in Entwicklungslän- dern die Kapazitäten zur Entwicklung von Sorten ausgebaut werden, die besonders an soziale, ökonomische und ökologische Bedingungen, auch an marginalen Standorten, angepasst sind; d) die Erweiterung der genetischen Basis von Nutzpflanzen und die Auswei- tung der Variationsbreite genetischer Vielfalt, die den Bauern zur Verfügung steht; e) gegebenenfalls die Förderung der erweiterten Nutzung lokaler und lokal angepasster Nutzpflanzen, Sorten und unzureichend genutzter Arten; f) gegebenenfalls die Unterstützung der breiteren Nutzung der Vielfalt an Sor- ten und Arten bei der On-farm-Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von Nutzpflanzen und die Schaffung enger Verbindungen mit der Pflanzenzüchtung und der landwirtschaftlichen Entwicklung, um die Anfäl- ligkeit der Nutzpflanzen und die Generosion zu verringern und eine höhere
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Weltnahrungsmittelproduktion zu fördern, die mit einer nachhaltigen Ent- wicklung im Einklang steht; g) die Prüfung und gegebenenfalls die Anpassung der Züchtungsstrategien und der Vorschriften zur Sortenzulassung und Saatgutverteilung.
Art. 7 Nationale Verpflichtungen und internationale Zusammenarbeit
7.1 Jede Vertragspartei nimmt, sofern angebracht, die in den Artikeln 5 und 6
genannten Tätigkeiten in ihre Politiken und Programme für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung auf und arbeitet unmittelbar oder über die FAO und andere einschlägige internationale Organisationen mit anderen Vertragsparteien bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernäh- rung und Landwirtschaft zusammen.
7.2 Die internationale Zusammenarbeit ist insbesondere ausgerichtet auf
a) die Schaffung oder den Ausbau der Kapazitäten von Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in Bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft; b) die Verstärkung internationaler Tätigkeiten zur Förderung der Erhaltung, Evaluierung, Dokumentation, genetischen Verbesserung, Pflanzenzüchtung und Saatgutvermehrung sowie nach Teil IV die Teilhabe an, die Gewährung von Zugang zu und den Austausch von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und geeigneten Informationen und Technolo- gien; c) die Beibehaltung und Stärkung der in Teil V vorgesehenen institutionellen Vereinbarungen; d) die Durchführung der in Artikel 18 genannten Finanzierungsstrategie.
Art. 8 Technische Unterstützung Die Vertragsparteien kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für Vertragsparteien – insbesondere für die Vertragsparteien, die Entwicklungslän- der oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind – entweder zweiseitig oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu fördern, um die Durchführung dieses Vertrags zu erleichtern.
Teil III: Rechte der Bauern
Art. 9 Rechte der Bauern 9.1 Die Vertragsparteien erkennen den ausserordentlich grossen Beitrag an, den die ortsansässigen und eingeborenen Gemeinschaften und Bauern aller Regionen der Welt, insbesondere in den Ursprungszentren und Zentren der Nutzpflanzenvielfalt, zur Erhaltung und Entwicklung pflanzengenetischer Ressourcen, welche die Grund-
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lage der Nahrungsmittel- und Agrarproduktion in der ganzen Welt darstellen, geleis- tet haben und weiterhin leisten. 9.2 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die nationalen Regierungen für die Ver- wirklichung der Rechte der Bauern im Zusammenhang mit pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft verantwortlich sind. Entsprechend ihren Bedürfnissen und Prioritäten soll jede Vertragspartei, sofern angebracht und nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Bauern ergreifen; hierzu gehören a) der Schutz des traditionellen Wissens, das für pflanzengenetische Ressour- cen für Ernährung und Landwirtschaft von Belang ist; b) das Recht auf gerechte Teilhabe an den Vorteilen, die sich aus der Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ergeben; c) das Recht auf Mitwirkung an Entscheidungen auf nationaler Ebene über Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft. 9.3 Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schränke er irgendwelche Rechte der Bauern ein, auf dem Betrieb gewonnenes Saatgut/Vermehrungsmaterial vorbehalt- lich des innerstaatlichen Rechts und sofern angemessen zurückzubehalten, zu nut- zen, auszutauschen und zu verkaufen.
Teil IV: Das multilaterale System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile
Art. 10 Das multilaterale System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile
10.1 In ihren Beziehungen zu anderen Staaten erkennen die Vertragsparteien die
souveränen Rechte der Staaten an ihren eigenen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft an; hierzu gehört auch, dass die Befugnis, den Zugang zu diesen Ressourcen zu bestimmen, bei den nationalen Regierungen liegt und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegt.
10.2 Bei der Ausübung ihrer souveränen Rechte vereinbaren die Vertragsparteien
die Einrichtung eines effizienten, wirkungsvollen und transparenten multilateralen Systems, um sowohl den Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu erleichtern als auch eine ausgewogene und gerechte Auftei- lung der sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergebenden Vorteile auf einer sich ergänzenden und gegenseitig stärkenden Grundlage zu erzielen.
Art. 11 Anwendungsbereich des multilateralen Systems 11.1 Zur Förderung der in Artikel 1 genannten Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden
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Vorteile erstreckt sich das multilaterale System auf die in Anlage I aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die nach den Kriterien der Ernährungssicherheit und der gegenseitigen Abhängigkeit festgelegt wurden.
11.2 Das multilaterale System im Sinne des Absatzes 1 umfasst alle in Anlage I
aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die unter der Verwaltung und Kontrolle der Vertragsparteien stehen und öffentlich zugänglich sind. Zur Erreichung des grösstmöglichen Anwendungsbereichs des multilateralen Systems ersuchen die Vertragsparteien alle anderen Besitzer der in Anlage I aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Land- wirtschaft, diese pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in das multilaterale System einzubringen. 11.3 Die Vertragsparteien vereinbaren ferner, geeignete Massnahmen zu treffen, um natürliche und juristische Personen in ihrem Hoheitsbereich, die in Anlage I auf- geführte pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft besitzen, zu ermutigen, diese pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirt- schaft in das multilaterale System einzubringen.
11.4 Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags bewertet das Len-
kungsorgan den Fortschritt, der bei der in Absatz 3 genannten Einbringung pflan- zengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in das multilaterale System erzielt wurde. Im Anschluss an diese Bewertung entscheidet das Lenkungs- organ, ob den in Absatz 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, die diese pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft nicht in das multilaterale System eingebracht haben, weiterhin ein erleichterter Zugang gewährt wird, oder es ergreift andere von ihm für geeignet erachtete Massnahmen. 11.5 Das multilaterale System umfasst auch die in Anlage I aufgeführten pflanzen- genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die in den Ex-situ- Sammlungen der Internationalen Agrarforschungszentren der Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung (CGIAR) aufbewahrt werden, wie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehen, und nach Artikel 15 Absatz 5 diejenigen, die bei anderen internationalen Institutionen aufbewahrt werden.
Art. 12 Erleichterter Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des multilateralen Systems
12.1 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der erleichterte Zugang zu pflanzen-
genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des multi- lateralen Systems im Sinne des Artikels 11 im Einklang mit diesem Vertrag erfolgt. 12.2 Die Vertragsparteien vereinbaren, die erforderlichen rechtlichen oder sonstigen geeigneten Massnahmen zu treffen, um diesen Zugang anderen Vertragsparteien durch das multilaterale System zu gewähren. Zu diesem Zweck wird dieser Zugang vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 4 auch juristischen und natürlichen Personen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei gewährt.
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12.3 Dieser Zugang wird zu folgenden Bedingungen gewährt:
a) Der Zugang wird nur zum Zweck der Nutzung und Erhaltung in der For- schung, Züchtung und Ausbildung für Ernährung und Landwirtschaft gewährt, vorausgesetzt, dass dieser Zweck keine chemische, pharmazeuti- sche und/oder sonstige Verwendung in der Nichtnahrungs-/Nichtfuttermit- telwirtschaft einschliesst. Bei Mehrzweck-Nutzpflanzen (Nahrungs- und Nichtnahrungspflanzen) soll ihre Bedeutung für die Ernährungssicherheit entscheidend sein für ihre Einbringung in das multilaterale System und ihre Verfügbarkeit im Rahmen des erleichterten Zugangs; b) der Zugang wird zügig gewährt, ohne das jeder einzelne Zugriff verfolgt werden muss; er ist entweder kostenlos oder die für ihn erhobene Gebühr überschreitet nicht die anfallenden Mindestkosten; c) alle verfügbaren Passportdaten und – nach Massgabe des geltenden Rechts – alle sonstigen damit zusammenhängenden verfügbaren und nichtvertrau- lichen beschreibenden Informationen werden zusammen mit den zur Verfü- gung gestellten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Land- wirtschaft bereitgestellt; d) die Empfänger beanspruchen keine Rechte des geistigen Eigentums oder sonstigen Rechte, die den erleichterten Zugang zu pflanzengenetischen Res- sourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder zu ihren genetischen Teilen oder Bestandteilen in der Form, in der sie vom multilateralen System entge- gengenommen werden, einschränken; e) der Zugang zu in Entwicklung befindlichen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, einschliesslich des von Bauern entwi- ckelten Materials, liegt während der Entwicklungszeit im Ermessen ihres Entwicklers; f) der Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Land- wirtschaft, die durch Rechte des geistigen Eigentums und sonstige Eigen- tumsrechte geschützt sind, erfolgt im Einklang mit einschlägigen völker- rechtlichen Übereinkünften und einschlägigen innerstaatlichen Gesetzen; g) pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, auf die im Rahmen des multilateralen Systems zugegriffen worden ist und die erhal- ten worden sind, werden dem multilateralen System von den Empfängern dieser pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft weiterhin nach Massgabe dieses Vertrags zur Verfügung gestellt; h) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Artikels vereinbaren die Ver-
tragsparteien, dass der Zugang zu unter In-situ-Bedingungen vorgefundenen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in Ermangelung solcher Rechtsvor- schriften im Einklang mit den vom Lenkungsorgan gegebenenfalls fest- gelegten Normen gewährt wird.
12.4 Zu diesem Zweck wird nach den Absätzen 2 und 3 ein erleichterter Zugang
aufgrund einer standardisierten Materialübertragungsvereinbarung (MTA) gewährt,
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die vom Lenkungsorgan angenommen wird und die Bestimmungen des Absatzes 3 Buchstaben a, d und g, die Bestimmungen über die Aufteilung von Vorteilen in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii sowie sonstige einschlägige Bestimmun- gen dieses Vertrags enthält; ferner sieht diese Vereinbarung vor, dass der Empfänger der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu verlangen hat, dass die Bedingungen der MTA auf die Weitergabe von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft an eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger sowie auf alle nachfolgenden Weitergaben dieser pflanzen- genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft Anwendung finden.
12.5 In Anerkennung der Tatsache, dass die sich aus diesen MTAs ergebenden
Pflichten ausschliesslich den Vertragsparteien dieser MTAs zufallen, stellen die Vertragsparteien sicher, dass bei sich aus diesen MTAs ergebenden Vertragsstreitig- keiten die Beschreitung eines Rechtswegs entsprechend den in ihrer jeweiligen Rechtsordnung geltenden gerichtlichen Erfordernissen möglich ist. 12.6 In Notstands-/Katastrophensituationen vereinbaren die Vertragsparteien, einen erleichterten Zugang zu geeigneten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im multilateralen System zu gewähren, um in Zusammenarbeit mit den Koordinatoren der Katastrophenhilfe zur Wiederherstellung der landwirt- schaftlichen Systeme beizutragen.
Art. 13 Aufteilung der Vorteile im multilateralen System
13.1 Die Vertragsparteien erkennen an, dass der erleichterte Zugang zu pflanzen-
genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die in das multilaterale System eingebracht sind, an sich einen grossen Vorteil des multilateralen Systems darstellt, und vereinbaren, dass sich daraus ergebende Vorteile ausgewogen und gerecht im Einklang mit diesem Artikel aufgeteilt werden.
13.2 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Vorteile, die sich aus der Nutzung –
einschliesslich der kommerziellen Nutzung – pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des multilateralen Systems ergeben, mit Hilfe der folgenden Mechanismen ausgewogen und gerecht aufgeteilt werden: Informationsaustausch, Zugang zu und Weitergabe von Technologie, Kapazitätsauf- bau und Aufteilung der Vorteile aus der Vermarktung, und zwar unter Berücksichti- gung der Schwerpunktbereiche im fortzuschreibenden Globalen Aktionsplan und unter Anleitung des Lenkungsorgans: a) Informationsaustausch Die Vertragsparteien vereinbaren, Informationen über die pflanzengeneti- schen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des multi- lateralen Systems zur Verfügung zu stellen; diese Informationen umfassen unter anderem Kataloge und Verzeichnisse, Informationen über Technolo- gien, Ergebnisse technischer, wissenschaftlicher und sozioökonomischer Forschung, einschliesslich der Charakterisierung, Evaluierung und Nutzung. Sofern diese Informationen nicht vertraulicher Natur sind, werden sie nach dem geltenden Recht und im Rahmen der innerstaatlichen Möglichkeiten bereitgestellt. Diese Informationen werden allen Vertragsparteien dieses
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Vertrags mit Hilfe des in Artikel 17 vorgesehenen Informationssystems zur Verfügung gestellt. b) Zugang zu und Weitergabe von Technologie i) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu Technologien für die Erhaltung, Charakterisierung, Evaluierung und Nutzung der in das multilaterale System eingebrachten pflanzengenetischen Ressour- cen für Ernährung und Landwirtschaft zu gewähren und/oder zu erleichtern. Angesichts der Tatsache, dass einige Technologien nur durch genetisches Material weitergegeben werden können, gewähren und/oder erleichtern die Vertragsparteien nach Artikel 12 den Zugang zu diesen Technologien und zu dem in das multilaterale System einge- brachten genetischen Material sowie zu verbesserten Sorten und geneti- schem Material, das durch die Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des multilateralen Sys- tems entwickelt wurde. Der Zugang zu diesen Technologien, verbesser- ten Sorten und zu diesem genetischen Material wird gewährt und/oder erleichtert unter Beachtung geltender Eigentumsrechte und Vorschriften über den Zugang und im Rahmen der innerstaatlichen Möglichkeiten. ii) Der Zugang zu und die Weitergabe von Technologien an Länder, insbe- sondere an Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befind- lichen Wirtschaftssystemen, erfolgt durch eine Reihe von Massnahmen, wie zum Beispiel die Einrichtung und Erhaltung von nutzpflanzenspezi- fischen Themengruppen über die Nutzung pflanzengenetischer Res- sourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die Teilnahme an ihnen, alle Arten der Partnerschaft in Forschung und Entwicklung und in wirtschaftlich ausgerichteten Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf das erhaltene Material, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials und den wirksamen Zugang zu Forschungseinrichtungen. iii) Der Zugang zu und die Weitergabe von Technologie nach den Ziffern i) und ii) – wozu auch die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Technologie zählt – werden in Bezug auf Entwicklungslän- der, die Vertragsparteien sind, insbesondere am wenigsten entwickelte Länder, und in Bezug auf Länder mit im Übergang befindlichen Wirt- schaftssystemen unter ausgewogenen und möglichst günstigen Bedin- gungen, darunter im beiderseitigen Einvernehmen auch zu Konzes- sions- oder Vorzugsbedingungen, gewährt und/oder erleichtert und
zwar unter anderem durch Partnerschaften in Forschung und Entwick- lung im Rahmen des multilateralen Systems; dies gilt insbesondere für Technologien, die bei der Erhaltung eingesetzt werden, sowie für Tech- nologien zugunsten der Bauern in Entwicklungsländern, vor allem in den am wenigsten entwickelten Ländern, und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen. Dieser Zugang und diese Weiter- gabe erfolgen zu Bedingungen, die einen angemessenen und wirkungs- vollen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums anerkennen und mit ihm vereinbar sind.
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c) Kapazitätsaufbau Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen – die sich in der Priorität widerspiegeln, die diese Länder dem Kapazitätsaufbau im Bereich der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in ihren Plänen und Programmen, wenn vorhanden, beimessen – im Hinblick auf die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die in das multilaterale System eingebracht sind, vereinbaren die Vertrags- parteien, den folgenden Aspekten Vorrang einzuräumen: i) der Schaffung und/oder dem Ausbau von Programmen für wissen- schaftliche und technische Schulung und Ausbildung zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, ii) der Entwicklung und dem Ausbau von Einrichtungen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, sowie iii) der Durchführung wissenschaftlicher Forschung vorzugsweise und soweit möglich in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in Zusammenarbeit mit den Instituti- onen dieser Länder sowie der Entwicklung von Kapazitäten für diese Forschung in Bereichen, in denen sie erforderlich sind. d) Aufteilung der finanziellen und sonstigen Vorteile der Vermarktung i) Im Rahmen des multilateralen Systems vereinbaren die Vertragspartei- en, Massnahmen zu ergreifen, um durch die Beteiligung des privaten und staatlichen Sektors an den in diesem Artikel genannten Tätigkeiten, durch Partnerschaften und Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung von Technologien, auch mit dem privaten Sektor in Ent- wicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirt- schaftssystemen, eine Aufteilung der kommerziellen Vorteile zu errei- chen. ii) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die in Artikel 12 Absatz 4 genannte standardisierte Materialübertragungsvereinbarung eine Auf- lage enthält, nach der ein Empfänger, der ein Erzeugnis vermarktet, das eine pflanzengenetische Ressource für Ernährung und Landwirtschaft darstellt und vom multilateralen System erhaltenes Material enthält, einen gerechten Teil der sich aus der Vermarktung dieses Erzeugnisses
ergebenden Vorteile an den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f genann- ten Mechanismus zahlt; dies gilt nicht, wenn Dritte einschränkungslos über dieses Erzeugnis für die weitere Forschung und Züchtung verfü- gen können; in diesem Fall wird der vermarktende Empfänger ermutigt, diese Zahlung zu leisten. Das Lenkungsorgan legt auf seiner ersten Tagung die Höhe, die Form und die Modalitäten der Zahlung in Übereinstimmung mit der üblichen Geschäftspraxis fest. Das Lenkungsorgan kann entscheiden, verschie-
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dene Zahlungsbeträge für unterschiedliche Empfängergruppen festzu- legen, die diese Erzeugnisse vermarkten; es kann auch über die Not- wendigkeit entscheiden, Kleinbauern in Entwicklungsländern und Län- dern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen von diesen Zahlungen zu befreien. Das Lenkungsorgan kann von Zeit zu Zeit die Höhe der Zahlungen überprüfen, um eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile zu erreichen; ferner kann es innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags eine Bewertung vornehmen, ob das in der MTA vorgesehene Erfordernis einer obligatorischen Zah- lung auch dann Anwendung findet, wenn Dritte über diese vermarkte- ten Erzeugnisse für die weitere Forschung und Züchtung einschränkungslos verfügen können.
13.3 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Vorteile, die sich aus der Nutzung
pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ergeben und im Rahmen des multilateralen Systems aufgeteilt werden, in erster Linie – unmittelbar und mittelbar – den Bauern in allen Ländern, insbesondere in den Entwicklungs- ländern und in den Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, zufliessen sollen, die pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirt- schaft erhalten und nachhaltig nutzen.
13.4 Das Lenkungsorgan prüft auf seiner ersten Tagung einschlägige Massnahmen
und Kriterien zur gezielten Unterstützung im Rahmen der vereinbarten, nach Arti- kel 18 geschaffenen Finanzierungsstrategie für die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, die einen wesentlichen Beitrag zur Vielfalt der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im multilateralen System leisten und/oder besondere Bedürfnisse haben. 13.5 Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Fähigkeit zur vollständigen Durch- führung des Globalen Aktionsplans, insbesondere der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, weitgehend von der wirksamen Durchführung dieses Artikels sowie der in Artikel 18 vorgesehenen Finanzierungsstrategie abhängt. 13.6 Die Vertragsparteien prüfen Modalitäten einer Strategie freiwilliger Beiträge zur Aufteilung der Vorteile, nach der Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe, die einen Nutzen aus pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirt- schaft ziehen, einen Beitrag zum multilateralen System leisten.
Teil V: Unterstützende Bestandteile
Art. 14 Globaler Aktionsplan In Anerkennung der Tatsache, dass der fortzuschreibende Globale Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernäh- rung und Landwirtschaft wichtig für diesen Vertrag ist, sollen die Vertragsparteien seine wirksame Durchführung fördern; dies geschieht auch durch innerstaatliche
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Massnahmen und gegebenenfalls durch internationale Zusammenarbeit, um einen einheitlichen Rahmen unter anderem für den Kapazitätsaufbau, die Weitergabe von Technologie und den Informationsaustausch nach Massgabe des Artikels 13 zu schaffen.
Art. 15 Ex-situ-Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die von den Internationalen Agrarforschungs- zentren der Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung und anderen internationalen Institutionen aufbewahrt werden
15.1 Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der von den Internationalen
Agrarforschungszentren (IARCs) der Beratungsgruppe für Internationale Agrarfor- schung (CGIAR) treuhänderisch aufbewahrten Ex-situ-Sammlungen pflanzengeneti- scher Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft für diesen Vertrag an. Die Ver- tragsparteien fordern die IARCs auf, hinsichtlich dieser Ex-situ-Sammlungen mit dem Lenkungsorgan Vereinbarungen zu den folgenden Bedingungen zu unterzeich- nen: a) In Anlage I dieses Vertrags aufgeführte pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die von den IARCs aufbewahrt werden, wer- den nach Teil IV dieses Vertrags zur Verfügung gestellt. b) Nicht in Anlage I dieses Vertrags aufgeführte und vor seinem Inkrafttreten gesammelte pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirt- schaft, die von den IARCs aufbewahrt werden, werden nach einer Material- übertragungsvereinbarung (MTA) bereitgestellt, die derzeit aufgrund von Vereinbarungen zwischen den IARCs und der FAO verwendet wird. Das Lenkungsorgan ändert diese MTA spätestens auf seiner zweiten ordentlichen Tagung in Absprache mit den IARCs, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags, insbesondere den Artikeln 12 und 13, und zu den folgenden Bedingungen: i) Die IARCs unterrichten das Lenkungsorgan regelmässig nach einem vom Lenkungsorgan festzulegenden Zeitplan über die geschlossenen MTAs; ii) die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet pflanzengenetische Res- sourcen für Ernährung und Landwirtschaft unter In-situ-Bedingungen gesammelt wurden, erhalten auf Ersuchen und ohne MTA Proben die- ser pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft; iii) die sich aus der genannten MTA ergebenden Vorteile, die dem in Arti- kel 19 Absatz 3 Buchstabe f genannten Mechanismus zufliessen, dienen insbesondere der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der betreffenden pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, insbesondere für nationale und regionale Programme in Entwicklungs- ländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssyste- men, vor allem in Diversitätszentren und in den am wenigsten ent- wickelten Ländern;
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iv) die IARCs ergreifen im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Mass- nahmen, um eine wirksame Einhaltung der MTAs sicherzustellen, und informieren das Lenkungsorgan unverzüglich über Fälle der Nichtein- haltung. c) Die IARCs erkennen die Befugnis des Lenkungsorgans an, allgemeine Leit- linien für die von ihnen aufbewahrten und unter diesen Vertrag fallenden Ex- situ-Sammlungen zu geben. d) Die wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen, in denen diese Ex-situ-Sammlungen aufbewahrt werden, unterstehen weiterhin den IARCs, die sich verpflichten, diese Ex-situ-Sammlungen in Übereinstimmung mit international anerkannten Normen zu bewirtschaften und zu verwalten; hier- zu zählen insbesondere die von der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO gebilligten Normen für Genban- ken. e) Auf Ersuchen eines IARC bemüht sich der Sekretär, geeignete technische Unterstützung zu leisten. f) Der Sekretär hat jederzeit ein Recht auf Zugang zu den Einrichtungen sowie das Recht, alle dortigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erhaltung und dem Austausch des unter diesen Artikel fallenden Materials stehen, zu überprüfen. g) Wird die ordnungsgemässe Erhaltung dieser von den IARCs aufbewahrten Ex-situ-Sammlungen durch irgendein Ereignis, auch durch höhere Gewalt, behindert oder gefährdet, so leistet der Sekretär mit Zustimmung des auf- bewahrenden Landes nach Möglichkeit Hilfe bei deren Evakuierung oder Weitergabe.
15.2 Die Vertragsparteien vereinbaren, den IARCs der Beratungsgruppe für Inter-
nationale Agrarforschung, die nach diesem Vertrag Vereinbarungen mit dem Len- kungsorgan unterzeichnet haben, im Rahmen des multilateralen Systems einen erleichterten Zugang zu den in Anlage I aufgeführten pflanzengenetischen Ressour- cen für Ernährung und Landwirtschaft zu gewähren. Diese IARCs werden in ein vom Sekretariat geführtes Verzeichnis aufgenommen, das den Vertragsparteien auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird.
15.3 Nicht in Anlage I aufgeführtes Material, das die IARCs nach Inkrafttreten
dieses Vertrags erhalten und aufbewahren, ist unter Bedingungen zugänglich, die denjenigen entsprechen, die zwischen den das Material erhaltenden IARCs und dem Ursprungsland dieser Ressourcen oder dem Land, das diese Ressourcen im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt oder nach anderem geltenden Recht erworben hat, einvernehmlich festgelegt werden.
15.4 Die Vertragsparteien werden ermutigt, den IARCs, die Vereinbarungen mit
dem Lenkungsorgan unterzeichnet haben, zu einvernehmlich festgelegten Bedin- gungen Zugang zu nicht in Anlage I aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu gewähren, die für die Programme und Tätig- keiten der IARCs von Bedeutung sind.
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15.5 Das Lenkungsorgan wird ferner bestrebt sein, für die in diesem Artikel
genannten Zwecke Vereinbarungen mit anderen einschlägigen internationalen Insti- tutionen zu schliessen.
Art. 16 Internationale Netzwerke für pflanzengenetische Ressourcen
16.1 Die bestehende Zusammenarbeit in internationalen Netzwerken für pflanzen-
genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wird auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen und im Einklang mit diesem Vertrag gefördert oder entwickelt, um die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirt- schaft so vollständig wie möglich zu erfassen. 16.2 Die Vertragsparteien ermutigen gegebenenfalls alle einschlägigen Institutio- nen, einschliesslich Institutionen aus dem staatlichen, privaten und nichtstaatlichen, aus dem Forschungs- und dem Züchtungsbereich sowie aus anderen Bereichen, an den internationalen Netzwerken mitzuwirken.
Art. 17 Globales Informationssystem für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
17.1 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um auf der Grundlage bestehender
Informationssysteme ein globales Informationssystem zur Erleichterung des Infor- mationsaustauschs über wissenschaftliche, technische und umweltbezogene Themen in Bezug auf pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu entwickeln und auszubauen; dies geschieht in der Erwartung, dass dieser Informa- tionsaustausch durch Bereitstellung von Informationen über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft für alle Vertragsparteien zur Auf- teilung der Vorteile beitragen wird. Bei der Entwicklung des globalen Informations- systems wird eine Zusammenarbeit mit dem Vermittlungsmechanismus des Über- einkommens über die biologische Vielfalt angestrebt. 17.2 Durch Mitteilung der Vertragsparteien soll frühzeitig vor Gefahren, welche die effiziente Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Land- wirtschaft bedrohen, gewarnt werden, um das Material zu schützen.
17.3 Die Vertragsparteien arbeiten mit der Kommission für genetische Ressourcen
für Ernährung und Landwirtschaft der FAO bei ihrer regelmässigen Neubewertung des weltweiten Zustands pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Land- wirtschaft zusammen, um eine Aktualisierung des in Artikel 14 genannten fortzu- schreibenden Globalen Aktionsplans zu erleichtern.
Teil VI: Finanzierung
Art. 18 Finanzielle Mittel
18.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Finanzierungsstrategie für die
Durchführung dieses Vertrags nach diesem Artikel anzuwenden.
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18.2 Ziele der Finanzierungsstrategie sind die Verbesserung der Verfügbarkeit,
Transparenz, Effizienz und Wirksamkeit der Bereitstellung finanzieller Mittel zur Durchführung von Massnahmen im Rahmen dieses Vertrags.
18.3 Um finanzielle Mittel für vorrangige Massnahmen, Pläne und Programme
insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen verfügbar zu machen und unter Berücksichtigung des Globalen Aktionsplans setzt das Lenkungsorgan in regelmässigen Abständen ein Ziel für diese Finanzierung fest.
18.4 Nach dieser Finanzierungsstrategie
a) ergreifen die Vertragsparteien die notwendigen und geeigneten Massnahmen in den Lenkungsorganen der einschlägigen internationalen Mechanismen, Fonds und Gremien, um der wirksamen Zuweisung von vorhersehbaren und vereinbarten Mitteln zur Durchführung von Plänen und Programmen im Rahmen dieses Vertrags die gebührende Priorität und Aufmerksamkeit zu sichern; b) wird das Ausmass, in dem die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, ihre Pflich- ten im Rahmen dieses Vertrags wirksam erfüllen werden, von der wirk- samen Zuweisung der in diesem Artikel genannten finanziellen Mittel, ins- besondere durch entwickelte Länder, die Vertragsparteien sind, abhängen. Vertragsparteien, die Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, werden dem Kapazitätsaufbau im Bereich pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in ihren eigenen Plänen und Programmen gebührenden Vorrang einräumen; c) stellen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, auch finanzielle Mittel zur Durchführung dieses Vertrags auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg zur Verfügung, welche die Vertragsparteien, die Ent- wicklungsländer sind, und die Vertragsparteien mit im Übergang befind- lichen Wirtschaftssystemen in Anspruch nehmen. Diese Wege schliessen den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f genannten Mechanismus ein; d) erklärt sich jede Vertragspartei bereit, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Möglichkeiten und finanziellen Mittel innerstaatliche Tätigkeiten zur Erhal- tung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernäh- rung und Landwirtschaft durchzuführen und für diese finanzielle Mittel bereitzustellen. Die bereitgestellten finanziellen Mittel werden nicht für Zwecke verwendet, die mit diesem Vertrag nicht zu vereinbaren sind, ins- besondere für Bereiche, die den internationalen Warenhandel betreffen; e) sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die sich aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d ergebenden finanziellen Vorteile ein Bestandteil der Finanzierungsstrategie sind;
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f) können freiwillige Beiträge auch von Vertragsparteien, dem privaten Sektor nach Massgabe des Artikels 13, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Quellen geleistet werden. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Len- kungsorgan Modalitäten einer Strategie zur Förderung dieser Beiträge prüft. 18.5 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Durchführung der ver- einbarten Pläne und Programme für Bauern in Entwicklungsländern, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, und Ländern mit im Übergang befindli- chen Wirtschaftssystemen, die pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft erhalten und nachhaltig nutzen, Vorrang gebührt.
Teil VII: Institutionelle Bestimmungen
Art. 19 Lenkungsorgan
19.1 Hiermit wird ein Lenkungsorgan für diesen Vertrag eingesetzt, das sich aus
Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt.
19.2 Alle Entscheidungen des Lenkungsorgans werden durch Konsens getroffen,
sofern nicht durch Konsens ein anderes Verfahren der Entscheidungsfindung über bestimmte Massnahmen vereinbart wird; hiervon ausgenommen sind die Artikel 23 und 24, bei denen stets eine Entscheidung durch Konsens erforderlich ist.
19.3 Die Aufgaben des Lenkungsorgans bestehen darin, die vollständige Durch-
führung dieses Vertrags unter Berücksichtigung seiner Ziele zu fördern und ins- besondere a) politische Leitlinien und Orientierungshilfen zur Überwachung zu geben und die für die Durchführung dieses Vertrags notwendigen Empfehlungen anzu- nehmen, insbesondere für das Funktionieren des multilateralen Systems; b) Pläne und Programme für die Durchführung dieses Vertrags zu beschliessen; c) auf seiner ersten Tagung die Finanzierungsstrategie für die Durchführung dieses Vertrags nach Artikel 18 zu beschliessen und in regelmässigen Abständen zu prüfen; d) den Haushaltsplan für diesen Vertrag zu verabschieden; e) vorbehaltlich der Verfügbarkeit erforderlicher Mittel gegebenenfalls erfor- derliche Nebenorgane in Erwägung zu ziehen und einzusetzen sowie ihre jeweiligen Mandate und ihre Zusammensetzung zu prüfen und festzulegen; f) falls erforderlich, einen geeigneten Mechanismus, wie zum Beispiel ein Treuhandkonto, für den Eingang und die Verwendung bei ihm aufgelaufener finanzieller Mittel zur Durchführung dieses Vertrags einzurichten; g) mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen und Vertragsorga- nen, insbesondere der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, in Angelegenheiten im Rahmen dieses Ver- trags zusammenzuarbeiten; dies schliesst auch deren Mitwirkung an der Finanzierungsstrategie ein;
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h) nach Artikel 23 Änderungen dieses Vertrags zu prüfen und gegebenenfalls zu beschliessen; i) nach Artikel 24 Änderungen der Anlagen dieses Vertrags zu prüfen und gegebenenfalls zu beschliessen; j) Modalitäten einer Strategie zur Ermutigung zur Leistung freiwilliger Beiträ- ge zu prüfen, insbesondere unter Bezugnahme auf die Artikel 13 und 18; k) andere Aufgaben wahrzunehmen, die für die Erfüllung der Ziele dieses Ver- trags gegebenenfalls erforderlich sind; l) einschlägige Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien des Über- einkommens über die biologische Vielfalt und anderer einschlägiger inter- nationaler Organisationen und Vertragsorgane zur Kenntnis zu nehmen; m) gegebenenfalls die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und andere einschlägige internationale Organi- sationen und Vertragsorgane über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zu unterrichten; n) nach Artikel 15 die Bestimmungen der Vereinbarungen mit den IARCs und anderen internationalen Institutionen zu genehmigen und die in Artikel 15 genannte MTA zu überprüfen und zu ändern.
19.4 Vorbehaltlich des Absatzes 6 hat jede Vertragspartei eine Stimme und kann
auf Tagungen des Lenkungsorgans von einem einzelnen Delegierten, der von einem Stellvertreter begleitet werden kann, sowie von Sachverständigen und Beratern vertreten werden. Die Stellvertreter, Sachverständigen und Berater dürfen an den Beratungen des Lenkungsorgans teilnehmen, aber nicht abstimmen, es sei denn, sie sind ordnungsgemäss bevollmächtigt, den Delegierten zu vertreten.
19.5 Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale
Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Ver- trags ist, können als Beobachter auf den Tagungen des Lenkungsorgans vertreten sein. Jede andere Stelle, ob staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft fachlich befähigt ist und dem Sekre- tär ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung des Lenkungsorgans als Beobach- ter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der vom Lenkungsorgan beschlossenen Geschäftsordnung.
19.6 Die Ausübung der an die Mitgliedschaft geknüpften Rechte und die Erfüllung
der an die Mitgliedschaft geknüpften Pflichten durch eine Mitgliedsorganisation der FAO, die eine Vertragspartei ist, sowie durch die Mitgliedstaaten dieser Mitglieds- organisation, die Vertragsparteien sind, erfolgen entsprechend der Satzung und Geschäftsordnung der FAO.
19.7 Das Lenkungsorgan beschliesst und ändert gegebenenfalls seine eigene
Geschäftsordnung und seine Finanzordnung, die nicht im Widerspruch zu diesem Vertrag stehen dürfen.
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19.8 Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit auf einer Tagung des Lenkungsor- gans ist es erforderlich, dass Delegierte anwesend sind, die eine Mehrheit der Ver- tragsparteien vertreten.
19.9 Das Lenkungsorgan beruft mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung
ein. Diese Tagungen sollen nach Möglichkeit unmittelbar im Anschluss an die ordentlichen Tagungen der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft stattfinden.
19.10 Ausserordentliche Tagungen des Lenkungsorgans finden statt, wenn es das
Lenkungsorgan für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
19.11 Das Lenkungsorgan wählt seinen Vorsitzenden und seine stellvertretenden
Vorsitzenden (zusammen als das «Präsidium» bezeichnet) in Übereinstimmung mit seiner Geschäftsordnung.
Art. 20 Sekretär
20.1 Der Sekretär des Lenkungsorgans wird vom Generaldirektor der FAO mit
Genehmigung des Lenkungsorgans ernannt. Der Sekretär wird durch das erforder- liche Personal unterstützt.
20.2 Der Sekretär nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
a) Er veranlasst und leistet verwaltungsmässige Unterstützung für Tagungen des Lenkungsorgans und gegebenenfalls eingesetzter Nebenorgane; b) er unterstützt das Lenkungsorgan bei der Erfüllung seiner Aufgaben, ein- schliesslich der Wahrnehmung von Sonderaufgaben, die ihm das Lenkungs- organ gegebenenfalls überträgt; c) er berichtet dem Lenkungsorgan über seine Tätigkeiten.
20.3 Der Sekretär übermittelt allen Vertragsparteien und dem Generaldirektor
a) Beschlüsse des Lenkungsorgans innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Annahme; b) von den Vertragsparteien erhaltene Informationen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag.
20.4 Der Sekretär stellt Unterlagen für Tagungen des Lenkungsorgans in den sechs
Sprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung.
20.5 Der Sekretär arbeitet mit anderen Organisationen und Vertragsorganen, wozu
insbesondere das Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt gehört, bei der Erreichung der Ziele dieses Vertrags zusammen.
Art. 21 Einhaltung Das Lenkungsorgan prüft und genehmigt auf seiner ersten Tagung wirksame Ver- fahren der Zusammenarbeit und operationelle Mechanismen, um die Einhaltung
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dieses Vertrags zu fördern und Fragen der Nichteinhaltung zu behandeln. Zu diesen Verfahren und Mechanismen gehören auch die Überwachung und das Anbieten von Rat und Hilfe, bei Bedarf auch Rechtsberatung und Rechtshilfe, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen.
Art. 22 Beilegung von Streitigkeiten
22.1 Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung
und Anwendung dieses Vertrags bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um Lösungen durch Verhandlungen.
22.2 Können die betroffenen Vertragsparteien eine Einigung durch Verhandlungen
nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.
22.3 Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Vertrags oder
beim Beitritt zum Vertrag oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei gegenüber dem Verwahrer schriftlich erklären, dass sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Absatz 1 oder 2 gelöst wird, eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide als obligatorisch anerkennt: a) ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage II Teil 1 dieses Vertrags fest- gelegten Verfahren; b) Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof.
22.4 Haben die Streitparteien nicht nach Absatz 3 demselben oder einem der Ver-
fahren zugestimmt, so wird die Streitigkeit einem Vergleich nach Anlage II Teil 2 dieses Vertrags unterworfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 23 Änderungen des Vertrags
23.1 Änderungen dieses Vertrags können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen
werden.
23.2 Änderungen dieses Vertrags werden auf einer Tagung des Lenkungsorgans
beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragspar- teien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschluss- fassung vorgeschlagen wird, vom Sekretär übermittelt.
23.3 Alle Änderungen dieses Vertrags werden nur durch Konsens unter den auf der
Tagung des Lenkungsorgans anwesenden Vertragsparteien vorgenommen.
23.4 Jede vom Lenkungsorgan beschlossene Änderung tritt zwischen den Vertrags-
parteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.
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23.5 Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Mitgliedsorganisation der FAO hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitglied- staaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
Art. 24 Anlagen 24.1 Die Anlagen dieses Vertrags sind Bestandteil dieses Vertrags; eine Bezugnah- me auf den Vertrag stellt gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.
24.2 Artikel 23 über Änderungen des Vertrags findet auch auf die Änderungen der
Anlagen Anwendung.
Art. 25 Unterzeichnung Dieser Vertrag liegt für alle Mitglieder der FAO und für alle Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Son- derorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind, vom 3. November 2001 bis zum 4. November 2002 bei der FAO zur Unterzeichnung auf.
Art. 26 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die in Artikel 25 genannten Mitglieder und Nichtmitglieder der FAO. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Art. 27 Beitritt Dieser Vertrag steht von dem Tag an, an dem er nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, allen Mitgliedern der FAO und allen Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind, zum Beitritt offen. Die Bei- trittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Art. 28 Inkrafttreten 28.1 Vorbehaltlich des Artikels 29 Absatz 2 tritt dieser Vertrag am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von Mitgliedern der FAO hinterlegt wurden.
28.2 Für jedes Mitglied der FAO und für jeden Staat, der nicht Mitglied der FAO,
aber Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation ist, das/der nach der nach Absatz 1 erfolgten Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde diesen Vertrag ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt der Vertrag am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
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Art. 29 Mitgliedsorganisationen der FAO 29.1 Hinterlegt eine Mitgliedsorganisation der FAO eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, so notifiziert sie nach Artikel II Absatz 7 der FAO-Satzung jede Änderung im Hinblick auf ihre Zustän- digkeitsverteilung zu ihrer nach Artikel II Absatz 5 der FAO-Satzung vorgelegten Zuständigkeitserklärung, wenn dies im Hinblick auf ihre Annahme dieses Vertrags notwendig ist. Jede Vertragspartei dieses Vertrags kann jederzeit eine Mitglieds- organisation der FAO, die Vertragspartei dieses Vertrags ist, um Auskunft darüber ersuchen, wer von der Mitgliedsorganisation und ihren Mitgliedstaaten für die Durchführung einer bestimmten Angelegenheit im Rahmen dieses Vertrags zustän- dig ist. Die Mitgliedsorganisation erteilt diese Auskunft innerhalb eines angemesse- nen Zeitraums.
29.2 Von einer Mitgliedsorganisation der FAO hinterlegte Ratifikations-, Annah-
me-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Rücktrittsurkunden zählen nicht als zusätzliche Urkunden zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.
Art. 30 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Art. 31 Nichtvertragsparteien Die Vertragsparteien ermutigen alle Mitglieder der FAO oder andere Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind, diesen Vertrag anzunehmen.
Art. 32 Rücktritt
32.1 Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer jederzeit nach Ablauf von zwei
Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, ihren Rücktritt von dem Vertrag schriftlich notifizieren. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich über diesen Rücktritt.
32.2 Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation
wirksam.
Art. 33 Erlöschen
33.1 Dieser Vertrag erlischt automatisch, wenn die Anzahl der Vertragsparteien
aufgrund von Rücktritten unter vierzig fällt, sofern die verbliebenen Vertragspar- teien nicht einstimmig etwas anderes beschliessen. 33.2 Der Verwahrer unterrichtet alle verbliebenen Vertragsparteien, wenn die Zahl der Vertragsparteien auf vierzig gefallen ist.
33.3 Im Falle des Erlöschens richtet sich die Verwendung des Vermögens nach der
vom Lenkungsorgan zu beschliessenden Finanzordnung.
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Art. 34 Verwahrer Der Generaldirektor der FAO ist Verwahrer dieses Vertrags.
Art. 35 Verbindliche Wortlaute Die Wortlaute dieses Vertrags in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache sind gleichermassen verbindlich.
(Es folgen die Unterschriften)
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Anlage I
Liste der Nutzpflanzen im Rahmen des multilateralen Systems Nahrungspflanzen
Nutzpflanze Gattungsname Anmerkungen
Brotfrucht Artocarpus nur Brotfrucht Spargel Asparagus Hafer Avena Rübe Beta Kohl Brassica et al. schliesst folgende Gattungen ein: Brassica, Armoracia, Barbarea, Camelina, Crambe, Diplotaxis, Eruca, Isatis, Lepidium, Raphanobrassi- ca, Raphanus, Rorippa und Sinapis. Dies umfasst Ölsaaten und Gemüsepflanzen, z. B. Kohl, Raps, Senf, Kresse, Ölrauke, Rettich und Wasserrübe. Die Art Lepidium meyenii (Maca) ist ausgeschlossen. Straucherbse Cajanus Kichererbse Cicer Zitrus Citrus Die Gattungen Poncirus und Fortunella sind als Wurzelstock eingeschlossen. Kokosnuss Cocos Wichtige Aronstab- Colocasia Wichtige Aronstabgewächse umfassen Taro, gewächse Xanthosoma Cocoyams, Wassertaro und Tannia. Mohrrübe Daucus Yams Dioscorea Fingerhirse Eleusine Erdbeere Fragaria Sonnenblume Helianthus Gerste Hordeum Süsskartoffel Ipomoea Saatplatterbse Lathyrus Linse Lens Apfel Malus Cassava Manihot nur Manihot esculenta Banane/Kulturbanane Musa ausser Musa textilis Reis Oryza Perlhirse Pennisetum Bohnen Phaseolus ausser Phaseolus polyanthus Erbse Pisum Roggen Secale Kartoffel Solanum einschliesslich Sektion tuberosa, ausser Solanum phureja Eierfrucht Solanum einschliesslich Sektion melangena Sorghum Sorghum Triticale Triticosecale Weizen Triticum et al. einschliesslich Agropyron, Elymus und Secale Ackerbohne/Wicke Vicia Kuhbohne et al. Vigna Mais Zea ausser Zea perennis, Zea diploperennis und Zea luxurians
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Futterpflanzen
Gattungen Arten
Leguminosen-Futterpflanzen Astragalus chinensis, cicer, arenarius Canavalia ensiformis Coronilla varia Hedysarum coronarium Lathyrus cicera, ciliolatus, hirsutus, ochrus, odoratus, sativus Lespedeza cuneata, striata, stipulacea Lotus corniculatus, subbiflorus, uliginosus Lupinus albus, angustifolius, luteus Medicago arborea, falcata, sativa, scutellata, rigidula, truncatula Melilotus albus, officinalis Onobrychis viciifolia Ornithopus sativus Prosopis affinis, alba, chilensis, nigra, pallida Pueraria phaseoloides Trifolium alexandrinum, alpestre, ambiguum, angustifolium, arvense, agrocicerum, hybridum, incarnatum, pratense, repens, resupinatum, rueppellianum, semipilosum, subterraneum, vesiculosum Futtergräser Andropogon gayanus Agropyron cristatum, desertorum Agrostis stolonifera, tenuis Alopecurus pratensis Arrhenatherum elatius Dactylis glomerata Festuca arundinacea, gigantea, heterophylla, ovina, pratensis, rubra Lolium hybridum, multiflorum, perenne, rigidum, temulentum Phalaris aquatica, arundinacea Phleum pratense Poa alpina, annua, pratensis Tripsacum laxum
Sonstige Futterpflanzen Atriplex halimus, nummularia Salsola vermiculata
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Anlage II
Teil 1: Schiedsverfahren
Art. 1 Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretär, dass die Streitparteien die Strei- tigkeit nach Artikel 22 einem Schiedsverfahren unterwerfen. In der Notifikation sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens sowie insbesondere die Artikel dieses Ver- trags anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Können sich die Streitparteien nicht über den Streitgegenstand einigen, bevor der Präsident des Schiedsgerichts bestellt ist, so legt das Schiedsgericht den Gegenstand fest. Der Sekretär leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien dieses Vertrags weiter.
Art. 2 2.1 Bei Streitigkeiten zwischen zwei Streitparteien besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern. Jede der Streitparteien bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Präsident des Schiedsgerichts wird. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Streitparteien haben, nicht im Dienst einer von ihnen stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben. 2.2 Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Streit- parteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrichter.
2.3 Frei gewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen
Weise besetzt.
Art. 3
3.1 Ist der Präsident des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten nach der
Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht ernannt, so ernennt ihn der General- direktor der FAO auf Ersuchen einer der Streitparteien innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten.
3.2 Hat eine der Streitparteien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des
Antrags einen Schiedsrichter nicht bestellt, so kann die andere Partei den General- direktor der FAO in Kenntnis setzen, der die Ernennung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.
Art. 4 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit diesem Ver- trag und dem Völkerrecht.
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Art. 5 Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.
Art. 6 Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Streitparteien unerlässliche einst- weilige Schutzmassnahmen empfehlen.
Art. 7 Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesonde- re mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln a) ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und b) ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen und Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
Art. 8 Die Streitparteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während der Verhandlungen des Schiedsgerichts vertraulich erteilten Aus- künfte zu wahren.
Art. 9 Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.
Art. 10 Jede Vertragspartei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.
Art. 11 Das Gericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
Art. 12 Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiel- len Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
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Art. 13 Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äussern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Streitpartei, sich zur Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht begründet ist.
Art. 14 Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.
Art. 15 Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mit- glied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung seiner persön- lichen oder abweichenden Meinung beifügen.
Art. 16 Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Er unterliegt keinem Rechts- mittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.
Art. 17 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder Durchführung der endgültigen Entscheidung können von jeder Streitpartei dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt wer- den.
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Teil 2: Vergleich
Art. 1 Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Kommission aus fünf Mitgliedern, zwei von jeder beteiligten Partei bestellten Mitgliedern und einem von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählten Präsidenten.
Art. 2 Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Streitpar- teien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich. Sind zwei oder mehr Streitparteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie dasselbe Interesse haben, so bestellen sie ihre Mitglieder getrennt.
Art. 3 Sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Bildung einer Vergleichs- kommission nicht alle Mitglieder der Kommission von den Streitparteien bestellt worden, so nimmt der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen der Streitpartei, die den Antrag gestellt hat, diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.
Art. 4 Ist der Präsident der Vergleichskommission innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des letzten Mitglieds der Kommission nicht ernannt worden, so ernennt der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb einer weite- ren Frist von zwei Monaten den Präsidenten.
Art. 5 Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Kommission ihr Verfahren. Sie legt einen Lösungsvorschlag zu der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
Art. 6 Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission zuständig ist, entscheidet die Kommission.
Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung AS 2005
Geltungsbereich am 21. März 2005 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)
Ägypten 31. März 2004 29. Juni 2004 Algerien 13. Dezember 2002 B 29. Juni 2004 Äthiopien 18. Juni 2003 29. Juni 2004 Bangladesch 14. November 2003 29. Juni 2004 Bhutan 2. September 2003 29. Juni 2004 Bulgarien 29. Dezember 2004 B 29. März 2005 Côte d’Ivoire 25. Juni 2003 29. Juni 2004 Dänemark* 31. März 2004 29. Juni 2004 Deutschland* 31. März 2004 29. Juni 2004 Ecuador 7. Mai 2004 B 29. Juni 2004 El Salvador 9. Juli 2003 29. Juni 2004 Eritrea 10. Juni 2002 29. Juni 2004 Estland 31. März 2004 B 29. Juni 2004 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG)* 31. März 2004 29. Juni 2004 Finnland* 31. März 2004 29. Juni 2004 Ghana 28. Oktober 2002 29. Juni 2004 Griechenland* 31. März 2004 29. Juni 2004 Guinea 11. Juni 2002 29. Juni 2004 Honduras 14. Januar 2004 B 29. Juni 2004 Indien 10. Juni 2002 29. Juni 2004 Irland* 31. März 2004 29. Juni 2004 Italien* 18. Mai 2004 29. Juni 2004 Jordanien 30. Mai 2002 29. Juni 2004 Kambodscha 11. Juni 2002 29. Juni 2004 Kanada 10. Juni 2002 29. Juni 2004 Kenia 27. Mai 2003 B 29. Juni 2004 Kongo (Brazzaville) 14. September 2004 B 13. Dezember 2004 Kongo (Kinshasa) 5. Juni 2003 B 29. Juni 2004 Korea (Nord-) 16. Juli 2003 B 29. Juni 2004 Kuba 16. September 2004 15. Dezember 2004 Kuwait 2. September 2003 B 29. Juni 2004 Lettland 27. Mai 2004 B 29. Juni 2004 Libanon 6. Mai 2004 29. Juni 2004 Luxemburg* 31. März 2004 29. Juni 2004 Malawi 4. Juli 2002 29. Juni 2004 Malaysia 5. Mai 2003 B 29. Juni 2004 Mauretanien 11. Februar 2003 B 29. Juni 2004 Mauritius 27. März 2003 B 29. Juni 2004 Myanmar* 4. Dezember 2002 B 29. Juni 2004 Namibia 7. Oktober 2004 29. Juni 2004 Cook-Inseln 2. Dezember 2004 B 2. März 2005
Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung AS 2005
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)
Nicaragua 22. November 2002 B 29. Juni 2004 Niger 27. Oktober 2004 29. Juni 2004 Norwegen 3. August 2004 1. November 2004 Oman 14. Juli 2004 B 12. Oktober 2004 Pakistan 2. September 2003 B 29. Juni 2004 Paraguay 3. Januar 2003 29. Juni 2004 Peru 5. Juni 2003 29. Juni 2004 Polen* 7. Februar 2005 B 8. Mai 2005 Schweden* 31. März 2004 29. Juni 2004 Schweiz 22. November 2004 20. Februar 2005 Sierra Leone 20. November 2002 B 29. Juni 2004 Spanien* 31. März 2004 29. Juni 2004 St. Lucia 16. Juli 2003 B 29. Juni 2004 Sudan 10. Juni 2002 29. Juni 2004 Syrien 26. August 2003 29. Juni 2004 Tansania 30. April 2004 B 29. Juni 2004 Trinidad und Tobago 27. Oktober 2004 B 25. Januar 2005 Tschechische Republik 31. März 2004 B 29. Juni 2004 Tunesien 8. Juni 2004 29. Juni 2004 Uganda 25. März 2003 B 29. Juni 2004 Ungarn 4. März 2004 B 29. Juni 2004 Vereinigte Arabische Emirate 16. Februar 2004 B 29. Juni 2004 Vereinigtes Königreich* 31. März 2004 29. Juni 2004 Zentralafrikanische Republik 4. August 2003 29. Juni 2004 Zypern 15. September 2003 29. Juni 2004 * Erklärungen Die Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der UNO- Organisation für Ernährung und Landwirtschaft http://www.fao.org/Legal/treaties/treaty- e.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge