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AS 2005 2065

Protokoll zur Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Grönland und auf den Färöer-Inseln (1956)

Übersetzung1

Protokoll zur Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Grönland und auf den Färöer-Inseln (1956)

Abgeschlossen in Montreal am 3. November 1982 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 19852 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. September 1985 Für die Schweiz in Kraft getreten am 17. November 1989

Die unterzeichneten Regierungen, die dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flug- sicherung in Grönland und auf den Färöer- Inseln, abgeschlossen in Genf am 25. September 19563 (im folgenden «Abkommen» genannt) angehören, in der Erwägung, dass eine Änderung des Abkommens wünschenswert ist, haben folgendes vereinbart:

Kapitel I Änderungen des Abkommens

Art. 1 Der Titel des Abkommens lautet: «Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Grönland».

Art. 2 Artikel V des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgenden Bestimmun- gen ersetzt:

«Artikel V Die Gesamtkosten der Dienste, berechnet nach den Anhängen II und III dieses Abkommens, dürfen im Jahr 4 663 463 Dollar nicht übersteigen. Der Rat kann diese Grenze entweder mit Zustimmung aller vertragschliessenden Regierungen oder in Anwendung der Bestimmungen des Artikels VI erhöhen.»

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 2065).

2 AS 2005 2063 3 SR 0.748.132.62; AS 1958 529

2005-0567 2065

Gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Grönland AS 2005

Art. 3 Im Artikel VI Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel VII Absatz 2 aufgehoben und durch den Verweis auf Artikel VII Absatz 6 ersetzt.

Art. 4 Artikel VII des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

«Artikel VII

1. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI Absatz 2 verpflichten sich die vertrag-

schliessenden Regierungen, 95 Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten der Dienste, welche nach Artikel VIII festgesetzt sind, im Verhältnis der für die Luft- fahrt erwachsenden Vorteile, die jede vertragschliessende Regierung aus den Diens- ten zieht, aufzuteilen. Dieses Verhältnis wird für jede vertragschliessende Regierung und für jedes Kalenderjahr nach der Anzahl der vollständigen Überquerungen bestimmt, welche im Laufe des betreffenden Jahres durch ihre Zivilluftfahrzeuge auf den Flugwegen ausgeführt werden, die Europa und Nordamerika verbinden und die zum Teil nördlich des 45. nördlichen Breitengrades zwischen dem 15. und dem

50. westlichen Längengrad verlaufen. Hinzu kommt:

a) Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Kanada, Grönland und den Vereinigten Staaten von Amerika, Grönland und Island oder Island und Europa entspricht einer Drittelsüberquerung; b) Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Europa, Island und Kanada oder Island und den Vereinigten Staaten von Amerika entspricht zwei Drit- telsüberquerungen; c) Ein Flug, der in Europa oder Island beginnt oder endet, welcher die Küste Nordamerikas nicht überfliegt, jedoch den 30. westlichen Längengrad nörd- lich des 45. nördlichen Breitengrades überfliegt, entspricht einer Drittels- überquerung.

2. Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels:

a) entspricht ein Überflug auch dann einer Überquerung, wenn der Start oder die Landung an einem ändern Ort als in den in diesem Absatz erwähnten Gebieten erfolgt ist; b) gehören Island und die Azoren nicht zu Europa. 3. Spätestens bis zum 20. November jedes Jahres legt der Rat die Beitragsleistungen der vertragschliessenden Regierungen fest, damit die Regierungen Vorschüsse für das folgende Jahr leisten. Für das Jahr 1983 werden die Beitragsleistungen entspre- chend der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen sowie von 95 Prozent der geschätzten Kosten für das Jahr 1983 bestimmt. Die Beitragsleistung jeder vertragschliessenden Regierung wird im Ausmass des Vorschüsse für das Jahr

1981 an die Organisation geleisteten Beträgen und ihrem entsprechend der Anzahl

der 1981 durchgeführten Überquerungen bestimmten Anteil an 95 Prozent der

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tatsächlichen genehmigten Kosten des Jahres 1981 berichtigt. Die berichtigte Bei- tragsleistung jeder vertragschliessenden Regierung wird um ihren aufgrund der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen bestimmten Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren vermindert, die nach Arti- kel XIV des Abkommens im Jahre 1983 an Dänemark geleistet werden müssen. 4. Die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode wird für die Beitragsleistun- gen des Jahres 1984 angewandt, wobei die Jahreszahlen entsprechend geändert werden.

5. Für das Jahr 1985 wird die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode mit

der erforderlichen Änderung des Datums angewendet; überdies wird die Beitrags- leistung jeder vertragschliessenden Regierung erneut berichtigt, entsprechend dem Unterschied zwischen ihrem Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benut- zungsgebühren im Jahre 1983 und ihrem Anteil an den tatsächlichen und berichtig- ten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren, der gemäss der Anzahl der tatsächlich im Jahre 1983 durchgeführten Überquerungen festgesetzt und im Jahre 1983 an Dänemark überwiesen wurde.

6. Die Methode für 1985 kommt für jedes nachfolgende Jahr mit der entsprechen-

den Änderung der Daten zur Anwendung.

7. Am 1. Januar und 1. Juli jedes Kalenderjahres, beginnend am 1. Januar 1983,

zahlt jede vertragschliessende Regierung durch halbjährliche Überweisungen der Organisation den Beitrag, welcher über das laufende Kalenderjahr als Vorschuss angerechnet wurde, berichtigt und vermindert entsprechend den Bestimmungen der Absätze 3, 4, 5 und 6 dieses Artikels.

8. Bei Aufhebung dieses Abkommens nimmt der Rat Berichtigungen vor, um die

Ziele dieses Artikels zu erreichen und zwar für jede Zeitspanne, für welche bei der Aufhebung des genannten Abkommens die Zahlungen nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 3, 4, 5 und 6 dieses Artikels berichtigt worden sind.

9. Spätestens am 1. Mai jedes Jahres übergibt jede vertragschliessende Regierung

dem Generalsekretär in der von ihm vorgeschriebenen Form vollständige Angaben über die im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführten Überque- rungen, auf welche dieser Artikel angewendet wird.

10. Die vertragschliessenden Regierungen können vereinbaren, dass die im

Absatz 9 dieses Artikels erwähnten Angaben dem Generalsekretär in ihrem Namen durch eine andere Regierung übergeben werden.»

Art. 5 In Artikel VIII des Abkommens wird: a. Absatz 1 aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: «1. Die Regierung Dänemarks unterbreitet dem Generalsekretär spätestens bis zum 15. September jedes Jahres Schätzungen der Kosten für die Dienste des folgenden Kalenderjahres, ausgedrückt in dänischen Kronen. Die Schätzungen erfolgen nach Artikel III und den Anhängen II und III dieses Abkommens.»

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b. Absatz 4 aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt: «4. Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten für jedes Jahr werden dem Rat zur Genehmigung unterbreitet.»

Art. 6 In Artikel IX des Abkommens: a. wird der Absatz 2 aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: «2. Nachdem sich der Rat vergewissert hat, dass die durch die Regierung Däne- marks nach Artikel VIII Absatz 1 unterbreiteten Schätzungen in Übereinstimmung mit Artikel III und den Anhängen II und III dieses Abkommens erfolgt sind, ermächtigt er den Generalsekretär, der genannten Regierung für jedes Vierteljahr, spätestens am ersten Tag des zweiten Monats eines Vierteljahres Zahlungen zu leisten. Diese Zahlungen beruhen auf den obgenannten Schätzungen und sind Vor- schüsse, die unter dem Vorbehalt der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen geleistet werden. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf in keinem Jahr die nach Artikel V festgesetzte Grenze überschreiten. Vom 1.Januar 1983 an betrachtet die den Haltern ziviler Luftfahrzeuge im Rahmen des durch den Arti- kel XIV eingeführten Systems erhobenen Benutzungsgebühren, welche dieser in jedem .Kalenderjahr überwiesen werden, als Teil der Vorschüsse für das betreffende Jahr.» b. werden im Absatz 3 die Worte «der nach 1957 folgenden Jahre» aufgehoben.

Art. 7 In Artikel XI des Abkommens wird: a. Absatz 2 aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: «2. Jede vertragschliessende Regierung leistet nach Artikel VII Zahlungen in däni- schen Kronen an die Organisation. Diese Zahlungen können auch in US-Dollars geleistet werden, sofern die gesetzlichen Vorschriften der sie leistenden Regierun- gen dies verlangen. Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Regie- rungen das Verfahren, nach dem der Wechselkurs für die Zahlungen in US-Dollars festgelegt wird.» b. Absatz 4 aufgehoben.

Art. 8 In Artikel XIII des Abkommens wird Absatz 2 aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: «2. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI kann der Rat im Einvernehmen mit der Regierung Dänemarks im Rahmen dieses Abkommens den im nachfolgenden Anhang I aufgeführten Diensten neue hinzufügen sowie neue Kapitalaufwendungen für diese Dienste vorsehen, wenn eine der folgenden Bestimmungen erfüllt ist:

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a. Der Gesamtbetrag dieser Ausgaben ist jährlich auf 3,5 Prozent der im Arti- kel V genehmigten Kosten beschränkt, oder b. Alle vertragschliessenden Regierungen haben diesen Diensten zugestimmt, oder c. Die Zustimmung zu diesen Diensten wurde durch eine Gruppe vertrag- schliessender Regierungen erteilt, deren Beiträge insgesamt mindestens

90 Prozent des in Übereinstimmung mit Artikel VII Absätzen 3, 4, 5 und 6

festgesetzten Gesamtbetrages der Beiträge erreichen und auf welche Arti- kel VI anwendbar ist.»

Art. 9 Artikel XIV des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgenden Bestim- mungen ersetzt:

«Artikel XIV Die Regierung Dänemarks wendet bei Zivilluftfahrzeugen, die Überquerungen nach Artikel VII durchführen, für die geleisteten Dienste ein Gebührensystem an. Diese Benutzungsgebühren werden gemäss Anhang III dieses Abkommens berechnet. Die reinen Einnahmen aus diesen Gebühren werden von den gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der Regierung Dänemarks geschuldeten Zahlungen abgezogen. Ohne Zustimmung des Rates erhebt die Regierung Dänemarks keine zusätzliche Gebühr für die Benutzung eines Dienstes durch nichtdänische Staatsangehörige.»

Art. 10 Im Artikel XXVI des Abkommens: a. wird Absatz 1 aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: «1. Änderungsvorschläge zu diesem Abkommen können durch eine vertragschlies- sende Regierung oder durch den Rat gemacht werden. Der Vorschlag ist dem Gene- ralsekretär schriftlich mitzuteilen, der diesen an alle vertragschliessenden Regierun- gen weiterleitet mit der Bitte um formelle Mitteilung, ob sie ihn akzeptieren oder nicht.

2. Die Annahme einer Änderung erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln aller

vertragschliessenden Regierungen, deren gesamte Beitragsleistungen im laufenden Jahr mindestens neunzig Prozent erreichen.

3. Die auf diese Weise angenommene Änderung tritt für alle vertragschliessenden

Regierungen auf den l. Januar des Jahres in Kraft, welches dem Jahr folgt, in wel- chem dem Generalsekretär die offizielle Annahme derselben von vertragschliessen- den Regierungen schriftlich mitgeteilt wurde, die im laufenden Jahr für mindestens achtundneunzig Prozent der Beitragsleistungen verantwortlich sind.

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4. Der Generalsekretär übermittelt allen vertragschliessenden Regierungen beglau- bigte Abschriften jeder angenommenen Änderung und eröffnet ihnen alle Annahmen und das Datum des Inkrafttretens jeder Änderung.» b. wird Absatz 2 aufgehoben. c. wird Absatz 3 zu Absatz 5.

Kapitel II Änderung des Anhanges III

Art. 11 Dem Anhang III zum Abkommen wird ein neuer Abschnitt III als Anhang zu diesem Protokoll hinzugefügt.

Kapitel III Protokollarische Bestimmungen

Art. 12 Das Abkommen und dieses Protokoll sind als ein und dieselbe Urkunde zu lesen, auszulegen und anzuwenden.

Art. 13

1. Dieses Protokoll liegt bis zum 15. November 1982 am Sitz der Internationalen

Zivilluftfahrt-Organisation zur Unterzeichnung durch die dem Abkommen angehö- renden Regierungen (nachfolgend als «die gegenwärtigen Parteien» bezeichnet) auf. Nach diesem Zeitpunkt steht es interessierten Regierungen zum Beitritt offen.

2. Dieses Protokoll unterliegt der Annahme durch die unterzeichnenden Regierun-

gen.

3. Die Annahme- oder Beitrittsurkunden sind sobald als möglich beim Generalsek-

retär zu hinterlegen.

Art. 14 1. Dieses Protokoll tritt am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, in wel- chem die Annahme- oder Beitrittsurkunde durch alle gegenwärtigen Parteien hinter- legt sein wird.

2. Ungeachtet des Vorstehenden wird dieses Protokoll mit Ausnahme des Arti-

kels 10 ab 1. Januar 1983 provisorisch angewendet.

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Art. 15 1. Dieses Protokoll steht auch allen anderen Regierungen als denjenigen der gegen- wärtigen Parteien zum Beitritt offen. 2. Dieser Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Gene- ralsekretär.

3. Wenn die Beitrittsurkunde vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls hinterlegt

wird, wendet die Regierung, die die Urkunde hinterlegt, dieses Protokoll proviso- risch ab 1. Januar des der Hinterlegung der Urkunde folgenden Jahres an. Wenn die Urkunde nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls hinterlegt wird, so wird sie auf den l. Januar des der Hinterlegung der Urkunde folgenden Jahres wirksam. 4. Dieser Beitritt wird als beitrittsbegründend zu dem durch dieses Protokoll geän- derten Abkommen betrachtet.

Art. 16 Der Generalsekretär sendet beglaubigte Abschriften dieses Protokolles an alle unter- zeichnenden und beitretenden Regierungen und gibt ihnen bekannt: a) alle Unterzeichnungen dieses Protokolles; b) die Hinterlegung aller Annahme- oder Beitrittsürkunden, und c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäss den Bestimmun- gen des Artikels 14.

Zu Urkund dessen haben die mit gehöriger Vollmacht versehenen Unterzeichner dieses Protokolls im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.

Geschehen in Montreal am dritten Tag des Novembers neunzehnhundertzweiund- achtzig in drei gleicherweise verbindlichen Wortlauten in französischer, englischer und spanischer Sprache, in einem einzigen Exemplar, welches bei der Internationa- len Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt wird.

(Es folgen die Unterschriften)

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Anhang

Neuer Abschnitt III des Anhanges III dieses Abkommens:

«Abschnitt III Benutzungsgebühren

1. Nach Artikel XIV dieses Abkommens setzt der Rat bezüglich der gemeinsam

finanzierten Dienste bis spätestens am 20. November 1982 für jede Überquerung, die während des Kalenderjahres 1983 durch Zivilluftfahrzeuge durchgeführt wird, eine einzige Benutzungsgebühr fest. Diese Gebühr wird berechnet, indem

95 Prozent der geschätzten, genehmigten, auf dänische Kronen lautenden Kosten,

die der Zivilluftfahrt im Jahr 1983 anzulasten sind (definiert im Abs. 6 hiernach), vermehrt um die Deckungsdefizite oder vermindert um die Dekkungsüberschüsse des Jahres 1981 (berechnet nach den Abs. 3–5 hiernach), durch die Gesamtzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen geteilt werden; dieser Betrag wird auf die nächste dänische Krone gerundet.

2. Die Regeln des oben erwähnten Absatzes 1 bestimmen nach entsprechender

Anpassung der darin erwähnten Daten die Berechnung der für jede Überquerung durch ein Zivilluftfahrzeug im Kalenderjahr 1984 und den folgenden Jahren erhobe- nen Benutzungsgebühr.

3. Der im Absatz 1 erwähnte Deckungsüberschuss oder -defizit entspricht dem

Unterschied zwischen dem Betrag, welcher für ein beliebiges Jahr erhoben werden kann (Abs. 4 hiernach) und dem gesamten, den Benutzern in Rechnung gestellten Betrag für dasselbe Jahr (Abs. 5 hiernach).

4. Der Betrag, der im Jahr 1981 erhoben werden kann (für die Berechnung der

Benutzungsgebühr des Jahres 1983), entspricht 80 Prozent von 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1981 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1979. Im Jahr 1982 entspricht er 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1982 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1980. Für 1983 und die nachfolgenden Jahre ent- spricht der zu erhebende Betrag 95 Prozent der genehmigten und der Zivilluftfahrt angelasteten Ausgaben für das betreffende Jahr, vermindert um den Deckungsüber- schuss oder vermehrt um das Deckungsdefizit, die zwei Jahre früher entstanden sind.

5. Für die Berechnung der Benutzungsgebühr für das Jahr 1983 sind die den Benut-

zern 1981 in Rechnung gestellten Beträge (notwendig zur Feststellung, ob 1981 ein Deckungsüberschuss oder ein Deckungsdefizit entstanden ist) durch die Multiplika- tion des Teils der 1981 aufgrund dieses Abkommens erhobenen und auf Pfund Sterling lautenden Benutzungsgebühr mit der Zahl der 1981 durchgeführten Über- querungen unter nachheriger Umrechnung des Ergebnisses in dänische Kronen zu dem für 1981 vereinbarten Wechselkurs zu berechnen. Für die folgenden Jahre werden die den Benutzern in Rechnung gestellten Beträge auf dieselbe Weise be- rechnet, wobei die Jahreszahlen entsprechend zu ändern sind.

Gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Grönland AS 2005

6. Bei der Berechnung der Benutzungsgebühren sind die nachstehenden Prozentsät-

ze der gemeinsam finanzierten Kosten (d.h. 95 % der Gesamtkosten) der Internatio- nalen Zivilluftfahrt anzulasten: a. 30 Prozent der Kosten der Wetterdienste (synoptische Boden- und Höhen- beobachtungen) und der entsprechenden Kosten der Wetterfernmeldediens- te; b. 100 Prozent der Kosten der Flugfernmeldedienste und des Kabels (ausge- nommen MET/COM); c. 90 Prozent der Kosten des ungerichteten Funkfeuers (NDB) von Prins Chris- tian Sund.

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Geltungsbereich des durch das Protokoll geänderten Abkommens am 5. April 20054 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Ägypten 6. April 1994 B 1. Januar 1995 Australiena 5. März 1959 B 5. März 1959 Belgiena 15. April 1970 15. April 1970 Dänemarka 18. Dezember 1957 6. Juni 1958 Deutschlanda 15. Oktober 1957 6. Juni 1958 Finnlanda 28. Dezember 1972 B 28. Dezember 1972 Frankreicha 20. November 1962 20. November 1962 Irlanda 3. Juni 1960 B 3. Juni 1960 Islanda 18. Februar 1957 6. Juni 1958 Italiena 7. Februar 1958 6. Juni 1958 Japana 28. März 1963 B 28. März 1963 Kanadaa 18. Januar 1957 6. Juni 1958 Kubaa 1. Oktober 1970 B 1. Oktober 1970 Kuwait 7. April 1987 B 17. November 1989 Niederlandea 6. Juni 1958 6. Juni 1958 Norwegena 10. Mai 1957 6. Juni 1958 Russland 31. August 1988 B 17. November 1989 Schwedena 10. Mai 1957 6. Juni 1958 Schweiza 16. Mai 1958 6. Juni 1958 Singapur 27. Mai 2004 B 1. Januar 2005 Slowakei 20. März 1995 N 1. Januar 1993 Vereinigte Staatena 8. Februar 1957 6. Juni 1958 Vereinigtes Königreicha 18. Oktober 1957 6. Juni 1958 a Das durch das Protokoll geänderte Abkommen ist am 17. November 1989 für diesen Vertragsstaat in Kraft getreten.

Rückzug vom Abkommen Am 13. Dezember 1994 hat sich die Tschechische Republik vom durch das Proto- koll geänderten Abkommen mit Wirkung ab 1. Januar 1995 zurückgezogen.5

4 Diese Veröffentlichung ergänzt und ersetzt diejenigen in AS 1972 1891 und 1978 238.

5 Nachfolgeerklärung vom 25. März 1993; In-Kraft-Treten: 1. Jan.1993

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