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AS 2005 2289

Verordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

Verordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

Änderung vom 11. Mai 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 28. Mai 19971 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Ursprungsnachweise sind im Inland nach den Bestimmungen der internationalen

Verträge, die in Artikel 1 der Freihandelsverordnung vom 8. März 20022 in Anhang 1 der Verordnung vom 27. Juni 19953 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) erwähnt sind, sowie der Ursprungsregelnverordnung vom 17. April

19964 auszustellen.

II Der Anhang wird aufgehoben.

III Diese Änderung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.5

11. Mai 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz