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AS 2005 2479

Verordnung über die Einführung der Mutterschaftsentschädigung im Bundespersonalrecht (Änderung der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz und der Bundespersonalverordnung)

Verordnung über die Einführung der Mutterschaftsentschädigung im Bundespersonalrecht (Änderung der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz und der Bundespersonalverordnung)

vom 10. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20001:

Art. 9 Mutterschaftsurlaub (Art. 17 Abs. 2 BPG)

1 Bei der Geburt eines Kindes erhält die Arbeitnehmerin einen bezahlten oder

teilweise bezahlten Urlaub von: a. mindestens 98 Tagen, wenn sie am Tag der Geburt das erste Dienstjahr noch nicht vollendet hat; b. mindestens 4 Monaten bei mehr als einem Dienstjahr.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. Sep-

tember 19522 oder kantonaler Gesetze.

2. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013:

Art. 60 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft (Art. 29 Abs. 1 BPG)

1 BeiArbeitsaussetzung wegen Mutterschaft werden der Angestellten während

4 Monaten der volle Lohn und die Sozialleistungen ausgerichtet.

2 Die Angestellte kann auf Wunsch maximal 2 Wochen vor der errechneten Geburt

die Arbeit aussetzen.

2005-0992 2479

Einführung der Mutterschaftsentschädigung im Bundespersonalrecht AS 2005

3 Endet der Lohnanspruch nach Absatz 1 vor Ablauf des Anspruchs auf Mutter-

schaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19524, weil diese Entschädigung aufgeschoben wurde, so wird der Angestellten zwischen dem Ende des Lohnanspruchs und dem Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschä- digung nur diese ausbezahlt.

4 Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.

Art. 61 Abs. 3

3 Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

10. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 834.1

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