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AS 2005 2529

AS 2005 2529

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 10. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:

1bis Die Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder bezieht sich auf alle versicherten Personen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a AVIG oder nur auf versicherte Personen bestimmter Alterskategorien. 8 Der Kanton erstattet im Monat nach Ablauf des letzten Monats, für den die Erhö- hung gilt, der Ausgleichsstelle Bericht über die Umsetzung der mit den Erhöhung verbundenen Auflagen. Die Ergebnisse dieses Berichts werden bei einer weiteren Erhöhung berücksichtigt.

9 Die Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder in Kantonen oder wesentlichen Teil-

gebieten von Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind, wird im Anhang publiziert.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

10. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 837.02

2005-1422 2529

Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2005

Anhang

Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder in Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind

Gebiet Alterskategorie Erhöhung Geltungsdauer

Kanton Genf 50 Jahre und älter 120 1. Juli 2005– 31. Dezember 2005 Kanton Neuenburg, 50 Jahre und älter 120 1. Juli 2005– Region MS 103 31. Dezember 2005 Kanton Waadt 50 Jahre und älter 120 1. Juli 2005– 31. Dezember 2005

Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2005

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

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