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AS 2005 257

Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport

Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport (Sportförderungsverordnung)

Änderung vom 12. Januar 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 19871 wird wie folgt geändert:

Art. 37 Fachhochschulstudiengänge Sport

1 Das BASPO bietet durch die Organisationseinheit Eidgenössische Hochschule für

Sport Magglingen (EHSM) auf Fachhochschulstufe Bachelor- und Masterstudien- gänge Sport an. Es kann dazu mit anderen Hochschulen zusammenarbeiten.

2 In jedem Studiengang werden verschiedene Module angeboten. Für jedes Modul

wird die Anzahl Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) festgelegt, die für das Bestehen des Moduls vergeben werden. Ein ECTS-Kredit- punkt entspricht 25–30 Stunden Arbeitsaufwand der Studierenden. In dieser Richt- zeit enthalten sind insbesondere Vorbereitungsarbeiten, Kontaktstunden im Rahmen von Lehrveranstaltungen, Nachbearbeitung des vermittelten Stoffes und Prüfungs- vorbereitungen.

3 Das Departement regelt die Zulassung zu den Studiengängen, deren Inhalte, die

Anforderungen an die Abschlüsse, die Studiendauer und die erleichterten Zulas- sungs- und Studienbedingungen für ausgewiesene Eliteathletinnen und -athleten. Es ist zuständig für die Akkreditierung und kann Richtlinien dazu erlassen.

4 Die Absolventinnen und Absolventen können folgende geschützte Titel führen:

a. «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen»; b. «Master of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen».

5 Der Titel wird durch die Angabe folgender Spezialisierungen ergänzt:

a. «in Sport und Bildung» («in Sport and Education»); b. «in Sport und Gesundheitsförderung» («in Sport and Health Promotion»); c. «in Leistungssport» («in Competitive Sports»); d. «in Sportmanagement» («in Sports Management»).

1 SR 415.01

2004-1216 257

Sportförderungsverordnung AS 2005

6 Der bisherige Titel «Sportlehrerin FH»/«Sportlehrer FH» bleibt geschützt. «Sport- lehrerinnen FH» und «Sportlehrer FH» sind gleichzeitig berechtigt, den Titel «Ba- chelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen» zu führen.

Art. 37a Fachbrevet Das BASPO kann ein Fachbrevet für eine bestimmte Sportart an eine Person verge- ben, die: a. über ein Diplom eines privaten Sportverbandes verfügt, das sie zu einer Aus- bildungstätigkeit in dieser Sportart ermächtigt; und b. mindestens 60 Kreditpunkte im Bachelorstudiengang erworben hat.

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

12. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz