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AS 2005 2621

Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung

Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung

SR 0.631.24; AS 1995 4685

I

Liste der Anlagen zum Übereinkommen, die für die Schweiz verbindlich sind1 Anlage A über Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung (Carnets ATA, Carnets CPD). Anlage B.1 über Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Anlage B.2 über Berufsausrüstung. Anlage B.3 über Behälter, Paletten, Umschliessungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren. Anlage B.5 über Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden. Anlage B.6 über persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren. Anlage B.7 über Werbematerial für den Fremdenverkehr. Anlage B.8 über Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden. Anlage B.9 über Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden. Anlage C über Beförderungsmittel. Anlage D über Tiere.

1 Der Wortlaut der Anlagen und die Vorbehalte der Schweiz gegenüber einzelnen

Bestimmungen können bei der Oberzolldirektion, Sektion für internationale Angelegenheiten, 3003 Bern, eingesehen werden.

2005-1424 2621

Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung AS 2005

II

Geltungsbereich des Übereinkommens am 7. Juni 2005, Nachtrag2 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Algerien 8. Mai 1998 8. August 1998 Dänemark 18. Juni 1997 18. September 1997 Litauen 26. Februar 1998 B 26. Mai 1998 Mongolei 5. Juni 2003 B 5. September 2003 Slowakei 22. September 2000 B 22. Dezember 2000 Slowenien 23. Oktober 2000 B 23. Januar 2001 Spanien 18. Juni 1997 18. September 1997 Tadschikistan 27. August 1997 B 27. November 1997 Tschechische Republik 24. November 1999 24. Februar 2000

III

Geltungsbereich der Anlagen3 am 7. Juni 20054

2 Diese Veröffentlichung ergänzt die frühere in AS 1995 4777.

3 Der Geltungsbereich der Anlagen wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internet Seite der Weltzollorganisation (World Customs Organization) http://www.wcoomd.org/ie/fr/Conventions/conventions.html eingesehen oder bei der O- berzolldirektion, Sektion für internationale Angelegenheiten, 3003 Bern, bezogen werden.

4 Diese Veröffentlichung ersetzt die frühere in AS 1995 4777.

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