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AS 2005 2695

Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes

Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes

vom 18. Mai 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:

1. Stoffverordnung vom 9. Juni 19861

2. Verordnung vom 23. Dezember 19712 über verbotene giftige Stoffe

3. Giftverordnung vom 19. September 19833

4. Verordnung vom 4. November 19814 über Desinfektion und Entwesung

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 3. Februar 19935 über Organisation und Verfahren

eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen Anhang 1 Eidgenössisches Departement des Innern ... Rekurskommission für Chemikalien

1 AS 1986 1254, 1988 911, 1989 270 2420, 1991 1981, 1992 1749, 1994 678, 1995 1491 4425 5505, 1997 697, 1998 2009 2863, 1999 39 1362 2045, 2000 703 1949, 2001 522 1758 3294, 2003 940 1345 5421, 2004 3209 4037 2 AS 1972 474 791, 1973 962, 1984 1521, 1986 208, 1998 2549 3 AS 1983 1387 1516, 1986 1254, 1992 1175, 1997 697, 1999 56 1362 2036, 2001 522 3294, 2002 1406 1517, 2003 5421 4 AS 1981 1786, 2002 573 5 SR 173.31

2004-2687 2695

Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen AS 2005

2. Hochmoorverordnung vom 21. Januar 19916

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

1 Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter die

zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmass- nahmen. Sie sorgen insbesondere dafür, dass: b. keine Bauten und Anlagen errichtet und keine Bodenveränderungen vorge- nommen werden, insbesondere durch den Abbau von Torf, das Pflügen von Moorböden und das Ausbringen von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20057 oder von Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20058; ausgenommen sind, unter Vorbehalt von Buchstabe c, Bauten, Anlagen und Bodenverände- rungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen;

3. Flachmoorverordnung vom 7. September 19949

Art. 5 Abs. 2 Bst. b

2 Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass:

b. keine Bauten und Anlagen errichtet und keine Bodenveränderungen vorge- nommen werden, insbesondere durch Entwässerungen, das Pflügen sowie das Ausbringen von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Chemikalien- verordnung vom 18. Mai 200510 oder von Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200511; ausgenommen sind, unter Vorbehalt der Buchstaben d und e, Bauten, Anlagen und Bodenveränderun- gen, die der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen;

4. Waffenverordnung vom 21. September 199812

Art. 3 Sprayprodukte (Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG)

Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach Anhang 2.

6 SR 451.32 7 SR 813.11; AS 2005 2721 8 SR 813.12; AS 2005 2821 9 SR 451.33 10 SR 813.11; AS 2005 2721 11 SR 813.12; AS 2005 2821 12 SR 514.541

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Art. 17 Abs. 1 Bst. c

1 Verboten sind der Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr folgender Munitions-

arten: c. Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen, die die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere mit den Reizstoffen nach Anhang 2.

Anhang 2

Reizstoffe Als Reizstoffe gelten: a. CA (Brombenzylcyanid); b. CS (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril); c. CN (ω-Chloraetophenon); d. CR (Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin).

5. Verordnung vom 25. September 198913 über die Gebühren des

Bundesamtes für Zivilluftfahrt Art. 37 Abs. 1 Bst. g Aufgehoben

6. Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 200114

Art. 1 Abs. 1 Bst. g Aufgehoben

Art. 40 Sachüberschrift und Abs. 2 Sachüberschrift aufgehoben

2 Nichtklinische Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften oder der Sicherheit

von Prüfgegenständen sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach der Verordnung vom 18. Mai 200515 über die Gute Laborpraxis durchzuführen.

Art. 41 und 42 Aufgehoben

13 SR 748.112.11 14 SR 812.212.21 15 SR 813.112.1; AS 2005 2795

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7. PIC-Verordnung vom 10. November 200416

Art. 3 Abs. 1 Bst. j

1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 an eine einführende PIC-

Vertragspartei ausführen will, muss für seine erste Ausfuhr pro Kalenderjahr und Empfängerland spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) Folgendes mitteilen: j. das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 53 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200517.

Art. 18 Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen des BUWAL nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenver- ordnung vom 18. Mai 200518.

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a)

In der Schweiz verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Stoffe und Zubereitungen

Stoffe und Zubereitungen, die in diesem Anhang mit dem Symbol # gekennzeichnet sind, sind zugleich Stoffe und Zubereitungen, die dem PIC-Verfahren unterliegen (Anhang 2).

Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Nummer(n)

1,1,1-Trichlorethan 71-55-6 Industriechemikalie 1,2-Dibromethan # 106-93-4 Pestizid 1,2-Dichlorethan # 107-06-2 2-Naphthylamin und seine Salze 91-59-8 Industriechemikalie 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure und 93-76-5 Pestizid ihre Salze # 2,4,5-Trichlorphenoxyacetylverbindungen 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionsäure und ihre Salze

16 SR 814.82 17 SR 813.11; AS 2005 2721 18 SR 813.153.1; AS 2005 2869

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Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Nummer(n)

2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionyl- verbindungen 4-Aminobiphenyl und seine Salze 92-67-1 Industriechemikalie 4-Nitrobiphenyl 92-93-3 Industriechemikalie Aldrin # 309-00-2 Pestizid Arsen 7440-38-2 Asbest: Industriechemikalie Aktinolith # 77536-66-4 Anthophyllith # 77536-67-5 Amosit # 12172-73-5 Krokydolith # 12001-28-4 Tremolit # 77536-68-6 Chrysotil 12001-29-5 Benzidin und seine Salze 92-87-5 Industriechemikalie Benzol 71-43-2 Industriechemikalie

Binapacryl # 485-31-4 Pestizid Brommethan 74-83-9 Industriechemikalie Cadmium 7440-43-9 Chlordan # 57-74-9 Pestizid Chlordecon (Kepon) 143-50-0 Pestizid Chloroform 67-66-3 Industriechemikalie Cholinchlorid Pestizid DDD 72-54-8 DDE 72-55-9 Pestizid DDT # 50-29-3 Pestizid Di-μ-oxo-di-n-butyl-stannylhydroxoboran 75113-37-0 Industriechemikalie (DBB) Dicofol 115-32-2 Pestizid Dinoseb, seine Acetate und Salze# 88-85-7 Pestizid Dinoterb 1420-07-1 Pestizid DNOC # 534-52-1 Pestizid

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Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Nummer(n)

Dieldrin # 60-57-1 Pestizid Endrin 72-20-8 Pestizid Ethylenoxid # 75-21-8 Pestizid FCKW: Alle vollständig halogenierten Industriechemikalie Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen Halogenierte Naphthaline (C10HnX8-n mit Industriechemikalie Halone: Alle vollständig halogenierten Industriechemikalie bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen HCH (gemischte Isomere) # 608-73-1 Pestizid Heptachlor # 76-44-8 Pestizid Heptachlorepoxid 1024-57-3 Pestizid Hexachlorbenzol # 118-74-1 Pestizid HFBKW: Alle teilweise halogenierten Industriechemikalie bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen HFCKW: Alle teilweise halogenierten Industriechemikalie Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen Isodrin 465-73-6 Pestizid Kelevan 4234-79-1 Pestizid Lindan # 58-89-9 Pestizid Methoxychlor 72-43-5 Pestizid Mirex 2385-85-5 Pestizid, Industriechemikalie Monomethyldibromdiphenylmethan 99688-47-8 Industriechemikalie Monomethyldichlordiphenylmethan Industriechemikalie Monomethyltetrachlordiphenylmethan 76253-60-6 Industriechemikalie Nonylphenol Pestizid, Industriechemikalie Nonylphenolethoxylate Pestizid, Industriechemikalie Octabromdiphenylether Industriechemikalie

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Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Nummer(n)

Octylphenol Pestizid, Industriechemikalie Octylphenolethoxylate Pestizid, Industriechemikalie Parathion # 56-38-2 Pestizid Pentabromdiphenylether Industriechemikalie Pentachlorphenol und seine Salze sowie 87-86-5 Pestizid, Industrie- Pentachlorphenoxyverbindungen # chemikalie Perthane 72-56-0 Pestizid Polybromierte Biphenyle (PBB) # 36355-01-8 Industriechemikalie (hexa-) 27858-07-7 (octa-) 13654-09-6 (deca-) Polychlorierte Biphenyle (PCB) # 1336-36-3 Industriechemikalie Polychlorierte Terphenyle (PCT) # 61788-33-8 Industriechemikalie

Quecksilberverbindungen, einschliesslich Pestizid anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilber- verbindungen # Quintozen 82-68-8 Pestizid Strobane 8001-50-1 Pestizid Teeröle 8001-58-9, Industriechemikalie 61789-28-4, 84650-04-4, 90640-84-9, 65996-91-0, 90640-80-5, 65996-85-2, 8021-39-4, 122384-78-5 Telodrin 297-78-9 Pestizid Tetrachlorkohlenstoff 56-23-5 Industriechemikalie Tetrachlorphenol und seine Salze sowie

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Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Nummer(n)

Tetrachlorphenoxyverbindungen Toxaphen (Camphechlor) # 8001-35-2 Pestizid Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat # 126-72-7 Industriechemikalie Tris-azidirinyl-phosphinoxid 545-55-1 Industriechemikalie

8. Störfallverordnung vom 27. Februar 199119

Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c, Abs. 3 Bst. a und Abs. 5

2 Sie gilt für:

a. Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden; c. Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter nach der Verordnung vom 3. Dezember 199620 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisen- bahn (RSD) oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden;

3 Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe oder Verkehrswege im Einzelfall der

Verordnung unterstellen, wenn sie auf Grund ihres Gefahrenpotenzials die Bevöl- kerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten: a. Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen; Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als auf Grund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlichen Güter oder auf Grund gentechnisch veränderter oder pathogener Mikroorganismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.

Art. 2 Abs. 3

3 AlsGefahrenpotenzial gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der

Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Mikroorga- nismen oder gefährlichen Güter entstehen können.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

1 Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einrei-

chen. Dieser umfasst:

19 SR 814.012 20 SR 742.401.6

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b. eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zuberei- tungen oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten, sowie die anwendbaren Mengenschwellen;

Art. 10 Abs. 1 Fussnote

1 Der Inhaber von Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter nach RSD21

transportiert werden, muss zu den durchgeführten Transporten alle zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort periodisch erheben und der Vollzugs- behörde in aufbereiteter Form mitteilen.

Anhang 1.1 Titel

Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle

Anhang 1.1 Ziff. 1 Aufgehoben

Anhang 1.1 Ziff. 21 Titel, Abs. 1 und 2

21 Stoffe oder Zubereitungen

1 Für Stoffe oder Zubereitungen, die in der Tabelle von Ziffer 3 aufgeführt sind, gel- ten die dort festgelegten Mengenschwellen.

2 Fürdie übrigen Stoffe oder Zubereitungen ermittelt der Inhaber die Mengen-

schwelle nach den in Ziffer 4 festgelegten Kriterien.

21 SR 742.401.6

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Anhang 1.1 Ziff. 3

3 Stoffe und Zubereitungen mit festgelegten

Mengenschwellen (Ausnahmeliste) Nr. Stoffbezeichnung CAS Nr.1 MS (kg)2

1 Acetylen 74-86-2 5 000

2 4-Aminodiphenyl und seine Salze 1

3 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze 100

4 Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1 000

5 Benzidin und seine Salze 1

6 Benzin (Normalbenzin, Superbenzin) 200 000

7 Bis(chlormethyl)ether 542-88-1 1

8 Chlor 7782-50-5 200

9 Chlormethyl-methylether 107-30-2 1

10 Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-7 1

11 Dimethylnitrosamin 62-75-9 1

12 Heizöl, Dieselöl 500 000

13 Hexamethylphosphortriamid 680-31-9 1

14 Kerosin 200 000

15 4,4’’-Methylen-bis (2-chloranilin) und seine Salze, 10

pulverförmig

16 2-Naphthylamin und seine Salze 1

17 Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen 1 000

(Nickelmonoxid, Nickeldioxide, Nickelsulfide, Trinickelsulfid, Dinickeltrioxid)

18 4-Nitrodiphenyl 92-93-3 1

19 Methylisocyanat 624-83-9 150

20 Polychlordibenzofurane, in TCDD-Äquivalenten 1

berechnet

21 Polychlordibenzodioxine (einschliesslich TCDD), 1

in TCDD-Äquivalenten berechnet

22 1,3-Propansulton 1120-71-4 1

23 Schwefeldichlorid 10545-99-0 1 000

24 Wasserstoff 1333-74-0 5 000

1 Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstract System

2 MS(kg) = Mengenschwelle in kg

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Anhang 1.1 Ziff. 41

41 Giftigkeit

Kriterien Werte für Kriterien

a. EU-Klassie- T+ T, C Xn Xi rung b. akute Toxizität – oral(mg/kg) < 25 25 bis ≤ 200 200 bis ≤ 2000 – dermal – inhalativ c. SDR2 Klassie- rung

1 MS = Mengenschwelle

2 SR 741.621

3 Verpackungsgruppe

Anhang. 1.1 Ziff. 42

42 Brand- und Explosionseigenschaften

Kriterien Werte für Kriterien

a. Brandgefährlich- c. Flammpunkt (oC) ≤ 55 >55 d. SDR3 Klassierung

1 MS = Mengenschwelle

2 Sicherheitsinstitut

3 SR 741.621

4 Verpackungsgruppe

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Anhang 2.1 Titel, Bst. b und e Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen muss beim Treffen der allgemeinen Sicherheitsmassnahmen insbesondere die folgenden Grundsätze berücksichtigen; er muss: b. gefährliche Stoffe oder Zubereitungen soweit möglich durch weniger gefähr- liche ersetzen oder ihre Mengen beschränken; e. Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem Verzeichnis erfassen;

Anhang 3.1 Titel Bst. a und b

Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen muss: a. die Menge und die Standorte der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zuberei- tungen oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten, in einem Verzeichnis erfassen; dieses ist bei wesentlichen Änderungen sofort und im Übrigen wöchentlich fortzuschreiben; b. die sicherheitstechnisch relevanten Eigenschaften der Stoffe oder Zuberei- tungen nach Buchstabe a schriftlich festhalten;

Anhang 4.1 Titel Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen

Anhang 4.1 Ziff. 22 Titel

22 Liste der vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder

Sonderabfälle pro Untersuchungseinheit

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9. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199822

Art. 3 Abs. 3 Bst. c 3 Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es: c. von Gleisanlagen stammt, bei denen langfristig sichergestellt ist, dass auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet wird, oder wenn Pflanzen- schutzmittel bei der Versickerung durch eine mikrobiell aktive Bodenschicht ausreichend zurückgehalten und abgebaut werden.

Art. 7 Abs. 2 Bst. c

2 Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn durch die Einleitung des

Abwassers: c. der Klärschlamm der zentralen Abwasserreinigungsanlage, der nach dem Klärschlamm-Entsorgungsplan (Art. 18) als Dünger verwendet werden soll, die Anforderungen nach Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung vom 18. Mai 200523 (ChemRRV) nicht erfüllt; oder

Art. 20 Abs. 3

3 Erfüllt Klärschlamm, der nach dem Klärschlamm-Entsorgungsplan als Dünger

verwendet werden soll, die Anforderungen zur Abgabe nach Anhang 2.6 ChemRRV24 nicht, so informiert die Behörde so rasch wie möglich das BLW über die bei den Verursachern getroffenen und vorgesehenen Massnahmen.

Art. 21 Abs. 2

2 Geben sie Klärschlamm als Dünger ab, so gilt Anhang 2.6 ChemRRV25.

Art. 29 Abs. 1 Bst. d

1 Die Kantone bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbe-

reiche (Art. 19 GSchG) die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche. Die in Anhang 4 Ziffer 11 beschriebenen besonders gefährdeten Bereiche umfassen: d. den Zuströmbereich Zo zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewäs- ser, wenn das Wasser durch abgeschwemmte Pflanzenschutzmittel oder Nährstoffe verunreinigt ist.

22 SR 814.201 23 SR 814.81; AS 2005 … 24 SR 814.81; AS 2005 … 25 SR 814.81; AS 2005 …

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Anhang 2 Ziff. 12 Abs. 5 Nr. 12

Nr. Parameter Anforderungen

12 Organische Pestizide 0,1 µg/l je Einzelstoff. Vorbehalten bleiben

(Biozidprodukte und Pflanzenschutz- andere Werte auf Grund von Einzelstoffbeurtei- mittel ) lungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 2 Nr. 11

Nr. Parameter Anforderung

11 Organische Pestizide 0,1 µg/l je Einzelstoff.

(Biozidprodukte und Pflanzenschutz- Vorbehalten bleiben andere Werte auf Grund von mittel ) Einzelstoffbeurteilungen im Rahmen des Zulas- sungsverfahrens.

Anhang 4 Ziff. 212 Einleitungssatz und Bst. a Werden bei der Bodenbewirtschaftung in den Zuströmbereichen Zu und Zo wegen der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Düngern Gewässer verunreinigt, so legen die Kantone die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest. Als solche gelten beispielsweise: a. Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger, welche die Kantone nach den Anhängen 2.5 Ziffer 1.1 Absatz 4 und 2.6 Zif- fer 3.3.1 Absatz 3 ChemRRV26 festlegen;

Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 2

2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern

gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.

Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 2

2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern

gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.

26 SR 814.81; AS 2005 …

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10. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198527

Anhang 1 Ziff. 71 Abs. 6 erster Satz

6 Für Stoffe, die nach Anhang 1.4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

vom 18. Mai 200528 zu einem Abbau der Ozonschicht führen und die nicht in der Tabelle unter Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden. …

11. Technische Verordnung vom 10. Dezember 199029 über Abfälle

Art. 40 Abs. 1 Bst. a

1 Sonderabfälle dürfen in Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle nur verbrannt

werden, wenn sie: a. weniger als 50 ppm der in Anhang 1.1 der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung vom 18. Mai 200530 (ChemRRV) genannten halogenierten organischen Verbindungen enthalten;

Art. 44 Abs. 2

2 Darf der Kompost nach Anhang 2.6 der ChemRRV31 nicht abgegeben werden, so

muss der Inhaber die Behörde informieren.

12. Verordnung vom 12. November 198632 über den Verkehr

mit Sonderabfällen Art. 16 Abs. 2 Bst. b und c

2 Keine Bewilligung brauchen:

b. Empfänger, die ausschliesslich gefährliche Stoffe und Zubereitungen entge- gennehmen, zu deren Rücknahme sie nach Artikel 22 des Chemikaliengeset- zes vom 15. Dezember 200033 verpflichtet sind; c. Empfänger, die ausschliesslich Batterien oder Akkumulatoren entgegenneh- men, zu deren Rücknahme sie nach Anhang 2.15 der Chemikalien-Risiko- reduktions-Verordnung vom 18. Mai 200534 verpflichtet sind, und die diese Batterien oder Akkumulatoren ausschliesslich zwischenlagern.

27 SR 814.318.142.1 28 SR 814.81; AS 2005 … 29 SR 814.600 30 SR 814.81; AS 2005 … 31 SR 814.81; AS 2005 … 32 SR 814.610 33 SR 813.1 34 SR 814.81; AS 2005 …

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13. Verordnung vom 14. Januar 199835 über die Rückgabe, die Rücknahme und

die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte Art. 1 Abs. 3

3 Die Vorschriften der Verordnung vom 12. November 198636 über den Verkehr mit

Sonderabfällen und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai

200537 bleiben vorbehalten.

14. Freisetzungsverordnung vom 25. August 199938

4bis Für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, die pathogene, aber nicht gen- technisch veränderte Mikroorganismen enthalten oder sind, gilt die Biozidprodukte- verordnung vom 18. Mai 200539.

Art. 7 Abs. 2 Bst. a

2 Keine Bewilligung ist erforderlich für Freisetzungsversuche:

a. mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, deren Inver- kehrbringen als Pflanzenschutzmittel, Dünger, pflanzliches Vermehrungs- material oder als Biozidprodukt bereits bewilligt worden ist;

Art. 13 Abs. 2 Bst. j und k

2 Die Bewilligung wird, je nach Verwendungszweck der Organismen, von einem der

folgenden Bundesämter im Rahmen des jeweils massgeblichen Bewilligungsver- fahrens erteilt:

Verwendungszweck Bewilligungs- massgebliches Bewilligungsverfahren behörde

j. Biozidprodukte, die BAG (Anmel- Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai gentechnisch veränder- destelle für 200540 te Organismen enthal- Chemikalien) ten oder sind k. alle übrigen Ver- BUWAL Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 wendungszwecke

35 SR 814.620 36 SR 814.610 37 SR 814.81; AS 2005 … 38 SR 814.911 39 SR 813.12; AS 2005 2821 40 SR 813.12; AS 2005 2821

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Art. 16 Abs. 3

3 Vorbehalten bleiben entsprechende Bestimmungen über die Kennzeichnung gen-

technisch veränderter Organismen nach der Lebensmittelgesetzgebung, der Heilmit- telgesetzgebung, der Chemikaliengesetzgebung und der Gesetzgebung über land- wirtschaftliche Produktionsmittel.

Art. 24 Abs. 3

3 Die Bewilligung bzw. Zustimmung auf Grund der Beurteilung der Umweltdaten ist

auf höchstens zehn Jahre befristet. Sie wird jeweils für höchstens zehn weitere Jahre verlängert, wenn die zuständige Behörde unter Einbezug allfälliger neuer Erkennt- nisse zum Schluss kommt, dass die Anforderungen von Artikel 24 Absatz 1 Buch- staben b und c weiterhin erfüllt sind.

Art. 28 Abs. 1 Bst. j

1 Die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) wird durchgeführt:

j. bei Biozidprodukten nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200541.

15. Lebensmittelverordnung vom 1. März 199542

Art. 276 Abs. 4

4 Der Bewilligung durch das Bundesamt bedürfen Verfahren zur Aufbereitung und

Desinfektion von Trinkwasser.

16. Verordnung vom 1. März 199543 über Gebrauchsgegenstände

Art. 26 Abs. 3

3 Für die Behandlung von textilen Materialien nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen

folgende Stoffe nicht verwendet werden: a. Arsen und seine Verbindungen; b. Blei und seine Verbindungen; c. para-Phenylendiamin; d. Pikrinsäure.

Art. 30 Abs. 1

1 Für die Herstellung von Gegenständen nach Artikel 29 dürfen keine Substanzen

(Farbstoffe, Pigmente, Lösungsmittel, Weichmacher, Füllstoffe oder Konservie-

41 SR 813.12; AS 2005 2821 42 SR 817.02 43 SR 817.04

Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen AS 2005

rungsmittel) in einer Menge oder in einer Weise verwendet werden, welche die Gesundheit gefährden kann. Die akut-orale Letaldosis der Gesamtrezeptur darf

2000 mg pro Kilogramm Körpergewicht nicht unterschreiten.

Anhang 2 letztes Lemma Aufgehoben

17. Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200044

Art. 10 Abs. 1 Bst. d vierter Satz … Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss bleibt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung vom 18. Mai 200545 vorbehalten.

18. Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200146

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Düngern.

2 Die Verordnung gilt nicht:

a. für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind; b. für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind.

3 Im Übrigen gelten für den Umgang mit Düngern die Bestimmungen der Chemi-

kalienverordnung vom 18. Mai 200547 (ChemV) und des Anhangs 2.6 der Chemika- lien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200548 (ChemRRV).

Art. 2 Abs. 1

1 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind und den

entsprechenden Anforderungen genügen; dies gilt nicht für Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an den Endverbraucher abgegeben werden.

44 SR 910.133 45 SR 814.81; AS 2005 … 46 SR 916.171 47 SR 813.11; AS 2005 2721 48 SR 814.81; AS 2005 …

Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen AS 2005

Art. 3 Bst. d Ein Dünger darf nur zugelassen werden, wenn er: d. ausschliesslich Stoffe enthält, die, sofern sie unter die ChemV49 fallen, nach dieser eingestuft, beurteilt und angemeldet wurden.

2 Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:

b. Recyclingdünger: Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder minera- lischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie:

1. Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches und

tierisches Material, das zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird, 1bis. Gärgut: fachgerecht unter Luftabschluss vergärtes pflanzliches und tierisches Material, das zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird,

4. Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form

aus der kommunalen Abwasserreinigung, der zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, für Rekultivierun- gen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird;

Art. 15 Bst. e Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten: e. die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 8–15 und 39–50 ChemV50.

Art. 16 Abs. 1 Bst. h

1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterla-

gen mindestens folgende Angaben enthalten: h. die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 8–15 und 39–50 ChemV51.

Art. 19 Abs. 4 Aufgehoben

49 SR 813.11; AS 2005 2721 50 SR 813.11; AS 2005 2721 51 SR 813.11; AS 2005 2721

Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen AS 2005

Art. 20 Bst. g Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: g. die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 8–15 und 39–50 ChemV52.

Gliederungstitel vor Artikel 21a Kapitel 3a: Anforderungen an Dünger für die Abgabe

1 Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel noch Mittel zur Beeinflussung biolo-

gischer Vorgänge im Boden beigegeben werden.

2 Das Bundesamt kann auf Antrag Ausnahmen gewähren für die Beigabe von Nitri-

fikationshemmern, die als Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden eingesetzt werden sollen, zu stickstoffhaltigen Mineraldüngern; die Ausnah- me wird nur gewährt, wenn die Verwendung solcher Gemische die Bodenfruchtbar- keit nicht gefährden kann.

Art. 23 Abs. 1, 2 und 4

1 Das Departement bezeichnet die Düngertypen der Düngerliste gemäss Artikel 7,

die nach Artikel 160 Absatz 7 LwG eingeführt werden dürfen.

2 Düngertypen gemäss Absatz 1 dürfen nur in der Originalverpackung, wie sie der

Hersteller oder Inverkehrbringer im Herkunftsland auf den Markt bringt, eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften von Artikel 24 müssen dabei erfüllt sein.

4 Aufgehoben

Art. 24 Abs. 3 und 6

3 Gebrauchsanweisungen, Vorschriften über die Verwendbarkeit des Düngers und

Auflagen zu seiner Verwendung müssen direkt auf der Verpackung angebracht oder auf einem separaten beigelegten Blatt aufgeführt sein.

6 Aufgehoben

Art. 24a Gebrauchsanweisungen

1 Die Gebrauchsanweisung muss enthalten:

a. eine Dosierungsvorschrift mit der Angabe der Menge, die für die gewünsch- te Wirkung erforderlich und ausreichend ist; b. Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung;

52 SR 813.11; AS 2005 2721

Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen AS 2005

c. den Hinweis, dass das Erzeugnis bei nicht fachgerechter Verwendung die Fruchtbarkeit des Bodens gefährden, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigen oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflussen kann; d. die Angabe, welche Verwendungen, insbesondere nach Anhang 2.6 ChemRRV53, verboten sind.

2 Werden Kompost, Gärgut oder Presswasser abgegeben, so gilt der Lieferschein

nach Anhang 2.6 Ziffer 2.3.1 ChemRRV oder die Sackaufschrift als Gebrauchsan- weisung, wenn sie die Angaben nach Absatz 1 enthalten.

3 Wird Hofdünger von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an den Endverbrau-

cher abgegeben (beispielsweise mittels Abnahmeverträgen), so gelten die Grund- lagen der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten für die Dün- gung als Gebrauchsanweisung.

4 Wird Hofdünger in Säcken abgegeben, so gelten als Gebrauchsanweisung die für

den jeweiligen Abnehmer anwendbaren Düngungsempfehlungen. Es muss eine Sackaufschrift angebracht werden, die mindestens folgende Angaben enthält: a. alle Angaben nach Absatz 1; b. die Nutztierart, von welcher der Hofdünger stammt; c. das Gewicht; d. den Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz; e. den Gehalt an Gesamtstickstoff, Phosphor und Kalium.

Art. 30 Abs. 1 und 3

1 Das Bundesamt holt vor der Zulassung die Stellungnahmen der betroffenen Bun-

desstellen ein. Deren Mitwirkung richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199754.

3 Das Bundesamt und die Anmelde- sowie die Beurteilungsstellen nach der

ChemV55 stellen einander, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Daten zur Verfügung, die sie im Rahmen dieser Verordnung, der ChemV oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zube- reitungen und Gegenständen regeln, erhoben haben. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.

Art. 30a Befugnisse des Bundesamtes

1 Das Bundesamt kann:

a. über die begriffliche Zuordnung von Düngern entscheiden;

53 SR 814.81; AS 2005 ... 54 SR 172.010 55 SR 813.11; AS 2005 2721

Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen AS 2005

b. Methoden für die Entnahme, Aufbereitung und Analyse von Proben sowie für die Berechnung und Auswertung der Ergebnisse erarbeiten und veröf- fentlichen; c. die Stellen, welche Dünger untersuchen, anerkennen und beraten; d. der Fachberatung nach Artikel 21 ChemRRV56 Unterlagen über die Ver- wendung von Düngern zur Verfügung stellen.

2 Es kann die Abgabe von Kompost, Gärgut oder Presswasser, welche die Grenzwer-

te nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 Absatz 1 ChemRRV um höchstens 50 Prozent überschreiten, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn: a. die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder b. die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugs- gebiet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnah- men sorgt. 3 Erteilt es eine Bewilligung nach Absatz 2, so schränkt es die Abgabemenge so ein, dass die Schadstofffracht des Komposts, des Gärguts oder des Presswassers pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer

2.2.1 Absatz 1 ChemRRV.

4 Das Bundesamt und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Absatz 1 Buchsta-

be c können bei den Herstellern von Düngern, namentlich bei den Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, sowie am Ort der Düngung jederzeit Proben nehmen.

Art. 32 Abs. 2

2 Es legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom Gehalt an wert-

bestimmenden und wertvermindernden Stoffen (Toleranzen) fest. Davon ausgenom- men sind die Grenz- und Richtwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2 sowie Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a ChemRRV57.

19. Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199958

Art. 26 Abs. 2 und 3 2 Beim Vollzug von Vorschriften über Futtermittel, die aus gentechnisch veränder- ten Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das Bundes- amt das Verfahren unter Beizug des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Das Bundesamt entschei- det mit Zustimmung des BUWAL und des BAG.

56 SR 814.81; AS 2005 ... 57 SR 814.81; AS 2005 ... 58 SR 916.307

Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen AS 2005

3 Beim Vollzug von Vorschriften über andere als in Absatz 1 aufgeführte Futtermit- tel richtet sich die Mitwirkung des BUWAL nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199759.

20. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199560

Art. 74 Abs. 1 1 Für die amtlich angeordneten Desinfektionen dürfen nur Mittel angewandt werden, die nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200561 in Verkehr gebracht werden dürfen.

21. Waldverordnung vom 30. November 199262

Art. 25 Die ausnahmsweise Verwendung von umweltgefährdenden Stoffen im Wald richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200563.

Art. 26 und 27 Aufgehoben

Art. 29 Bst. b Die Kantone bekämpfen die Auswirkungen von Waldschäden durch: b. das Entrinden oder das Behandeln von Holz, von dem eine besondere Gefahr der Ausbreitung von Schädlingen oder Krankheiten ausgeht, mit Pflanzen- schutzmitteln im Sinne der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai

200564 am Schlagort, wenn es ausnahmsweise nicht auf geeignete Plätze

geführt werden kann;

22. Sprengstoffverordnung vom 27. November 200065

Art. 1 Verhältnis zur Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung

1 Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind ungeachtet der gesundheits-

gefährdenden oder umweltgefährlichen Eigenschaften der in ihnen enthaltenen Stoffe, ausschliesslich nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verpacken und zu kennzeichnen; ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung

59 SR 172.010 60 SR 916.401 61 SR 813.12; AS 2005 2821 62 SR 921.01 63 SR 814.81; AS 2005 ... 64 SR 916.161; AS 2005 ... 65 SR 941.411

Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen AS 2005

giftiger Gase, Nebel oder Stäube. Die Vernichtung und die Entsorgung richten sich nach den Artikeln 107–109 dieser Verordnung.

2 Die Vorschriften der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200566 und der Stör-

fallverordnung vom 27. Februar 199167 bleiben vorbehalten.

III Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

18. Mai 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

66 SR 813.11; AS 2005 2721 67 SR 814.012

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