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AS 2005 2885

Verordnung über die Militärversicherung

Verordnung über die Militärversicherung (MVV)

Änderung vom 27. April 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie auf die Artikel 81 Absatz 2 und 108 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung (Gesetz),

Art. 1 Abs. 1 und 3

1 Im obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 1a

Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer die Wehrpflicht nach dem Militär- gesetz vom 3. Februar 19954 und nach der Verordnung vom 19. November 20035 über die Militärdienstpflicht erfüllt.

3 Im obligatorischen oder freiwilligen Zivilschutzdienst im Sinne von Artikel 1a

Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer nach dem Bevölkerungs- und Zivil- schutzgesetz vom 4. Oktober 20026 und nach der Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 20037 die Schutzdienstpflicht erfüllt.

Art. 7 Friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste Als Teilnehmer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe l des Gesetzes gilt auch, wer an Missionen nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20038 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte teilnimmt.

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Verordnung über die Militärversicherung AS 2005

Art. 10 Sachüberschrift Koordination mit Leistungen der Truppe, der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA), des Zivilschutzes, des Zivildienstes und der Erwerbsersatzordnung

Art. 13 Abs. 2 und 3

2 Aufgehoben

3 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt min-

destens sechs Monate.

Art. 19 Abs. 3

3 Die Bestimmungen der Artikel 6quater und 8bis der Verordnung vom 31. Oktober

19479 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) betreffend Beiträge

der erwerbstätigen Versicherten nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr und betreffend geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.

Art. 20 Abs. 2

2 Die Bestimmungen der Artikel 6quater und 19 AHVV10 betreffend Beiträge der

erwerbstätigen Versicherten nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr und betreffend geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.

Art. 28 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Medizinische Untersuchung vor der Rekrutierung 2 Wer eine solche Untersuchung wünscht, muss bei der Sanität der LBA ein schrift- liches Gesuch einreichen.

3 Die Sanität der LBA entscheidet über das Gesuch und bestimmt Art und Umfang

der medizinischen Untersuchung.

Gliederungstitel vor Art. 32a

4. Abschnitt: Verwaltungsverfahren und Rechtspflege

Art. 34 Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das BAG

1 Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27 des Gesetzes, die kantonalen

Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG11 und die Eidgenössische Daten- schutzkommission stellen ihre Entscheide dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu.

9 SR 831.101 10 SR 831.101 11 SR 830.1

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2 Das BAG ist berechtigt, diese Entscheide durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht anzufechten.

Art. 34b Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 35a

5. Abschnitt: Führung der Militärversicherung

Art. 35a 1 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) führt die Militärversiche- rung als eigene Sozialversicherung gemäss der zwischen ihr und dem Bund geschlossenen Vereinbarung.

2 Im Rahmen der Vereinbarung bestimmt die SUVA die Organisation und die Stel-

lung des Personals.

3 Bei Schadenersatzforderungen wegen Gesundheitsschädigungen von Zivilperso-

nen, für die der Bund nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199512 haftet, klärt die Militärversicherung für das Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Sachverhalt ab und nimmt gege- benenfalls die medizinische Beurteilung vor.

Art. 35b Aufgehoben

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

27. April 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

12 SR 510.10

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Verordnung über die Militärversicherung AS 2005

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 19. Dezember 200113

über die Personensicherheitsprüfungen

Anhang 1 Ziff. 1

1. Generell einbezogene Funktionen in den Departementen

und der Bundeskanzlei … Gruppen- und Amtsdirektorinnen bzw. -direktoren sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen mit Ausnahme von … Streichen Bundesamt für Militärversicherung

2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

vom 25. November 199814

Anhang

Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l’intérieur Dipartimento federale dell’interno Departament federal da l’intern

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

Streichen Bundesamt für Militärversicherung Office fédéral de l’assurance militaire Ufficio federale dell’assicurazione militare Uffizi federal d’assicuranza militara

13 SR 120.4 14 SR 172.010.1

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3. Organisationsverordnung vom 28. Juni 200015 für das Eidgenössische

Departement des Innern

Art. 9 Abs. 3 Bst. a Ziff. 6 und Bst. b

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAG folgende Funktionen wahr:

a. Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse über das öffentliche Gesundheitswesen wie auch über die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall und beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug, insbesondere in folgenden Bereichen:

6. Kranken-, Unfall- und Militärversicherung;

b. Es steuert die Forschung auf dem Gebiet der Gesundheit, der Kranken-, Unfall- und Militärversicherung und der Aus-, Weiter- und Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen.

Art. 12 Aufgehoben

4. Verordnung vom 24. Oktober 197916

über die Militärstrafrechtspflege

Art. 60a Abs. 2 Bst. l

2 Urteilsausfertigungen werden folgenden Empfängern und Empfängerinnen zuge-

stellt: l. in Fällen, bei denen eine der Militärversicherung unterstellte Person verletzt oder getötet worden ist: der Militärversicherung;

5. Verordnung vom 24. November 200417 über die medizinische

Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit

Anhang 2 Teil A Ziff. 7 Einleitung

7. Von der Militärversicherung:

15 SR 172.212.1 16 SR 322.2 17 SR 511.12

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6. Verordnung vom 5. Dezember 200318 über die ärztliche Beurteilung

der Schutzdienstpflichtigen

Art. 7 Bst. f Die ärztliche Beurteilung zur Überprüfung der Diensttauglichkeit können verlangen: f. die Militärversicherung für ihre Versicherten;

Art. 11 Abs. 2 Bst. b

2 Beschwerdeberechtigt sind:

b. die Militärversicherung;

7. Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199419

Art. 124 Abs. 1 dritter Satz

1 … Für den Vollzug kann soweit erforderlich die Militärversicherung beigezogen

werden.

18 SR 520.15 19 SR 814.501

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