AS 2005 2917
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
vom 18. Mai 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 19, 22 Absatz 2, 24, 38, 39 Absatz 2, 44 Absatz 2, 45 Absätze 2 und 5 sowie 46 Absatz 1 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20001 (ChemG), auf die Artikel 29, 30a, 30b, 30c Absatz 3, 30d, 32abis, 38 Absatz 3, 39 Absätze 1 und 1bis, 41 Absatz 3, 44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3, 48 Absatz 2 und 63 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG), auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913, auf die Artikel 9 und 14 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19924 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung:
a. verbietet den Umgang mit den in den Anhängen geregelten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen oder schränkt ihn ein; b. regelt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenstän- den.
SR 814.81
2002-1520 2917
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
2 Für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG
Abfälle sind, gelten unter Vorbehalt spezifischer Entsorgungsvorschriften dieser Verordnung: a. die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 19906; b. die Verordnung vom 12. November 19867 über den Verkehr mit Sonder- abfällen; und c. die Verordnung vom 14. Januar 19988 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
a. den Transport von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen auf der Stras- se, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen; b. die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen unter zollamt- licher Überwachung, sofern dabei keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe, Zubereitun- gen oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder ein- führt; als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung unter eigenem Handelsnamen oder für einen anderen Verwendungszweck beruf- lich oder gewerblich abgibt; lässt eine Person einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen, so gilt sie als alleinige Herstellerin, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz oder Geschäftssitz hat; b. Händlerin: jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusam- mensetzung gewerblich abgibt.
2. Kapitel: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
1. Abschnitt: Einschränkungen, Verbote und Ausnahmebewilligungen
Art. 3
1 Die Einschränkungen und Verbote des Umgangs mit bestimmten Stoffen, Zuberei-
tungen und Gegenständen sowie die Ausnahmebewilligungen dazu sind in den Anhängen geregelt.
6 SR 814.600 7 SR 814.610 8 SR 814.620
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2 Ausnahmebewilligungen nach den Anhängen werden nur Personen erteilt, die
ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben.
2. Abschnitt: Anwendungsbewilligungen
Art. 4 Bewilligungspflichtige Anwendungen Für folgende Anwendungen ist eine Bewilligung der nachstehenden Behörden nötig:
Anwendung Bewilligungsbehörde
a. die berufliche oder gewerbliche kantonale Behörde; für regionale und Anwendung von Mitteln zum überregionale Anwendungen im Ein- Schutz von Pflanzen gegen Nage- vernehmen mit dem Bundesamt für tiere (Rodentizide) bei überbetrieb- Gesundheit (BAG), mit dem Bundes- lichem oder maschinellem Einsatz amt für Landwirtschaft (BLW) und dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) b. das Versprühen und Ausstreuen Bundesamt für Zivilluftfahrt im Ein- von Pflanzenschutzmitteln, vernehmen mit dem BAG, dem BLW Biozidprodukten und Düngern und dem BUWAL aus der Luft c. die Anwendung von Pflanzen- kantonale Behörde schutzmitteln und Düngern im Wald, soweit sie nicht in eine Bewilligung nach Buchstabe a oder b eingeschlossen ist
Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Anwendungsbewilligung wird erteilt, wenn bei der geplanten Anwendung
keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist. Sie wird zeitlich befristet und geografisch begrenzt.
2 Anwendungsbewilligungen werden nur Personen erteilt, die ihren Wohn- oder
Geschäftssitz in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) haben.
Art. 6 Koordination Ist eine Bundesbehörde für die Bewilligung zuständig, so hört sie vor dem Entscheid die Behörde des betreffenden Kantons an und teilt ihr den Entscheid mit.
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3. Abschnitt: Fachbewilligungen
Art. 7 Bewilligungspflichtiger Umgang mit Stoffen und Zubereitungen
1 Die folgenden Tätigkeiten dürfen beruflich oder gewerblich nur von natürlichen
Personen mit einer entsprechenden Fachbewilligung oder als gleichwertig anerkann- ten Qualifikation oder unter Anleitung solcher Personen ausgeübt werden: a. die Verwendung von:
1. Pflanzenschutzmitteln,
2. Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter,
3. Mitteln zur Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern,
4. Holzschutzmitteln;
b. der Umgang mit Kältemitteln beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen.
2 Die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln darf nur von natürlichen Perso-
nen mit einer entsprechenden Fachbewilligung oder als gleichwertig anerkannten Qualifikation durchgeführt werden.
3 Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten der Fachbewilligungen. Es
kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht und für Fachbewilligungen für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln eine Befristung vorsehen. Bei seiner Regelung berücksichtigt es die Schutzziele.
Art. 8 Nachweis der Fachkenntnisse 1 Eine Fachbewilligung wird der Person ausgestellt, die in einer Fachprüfung die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse nachgewiesen hat über: a. Grundlagen der Ökologie und Toxikologie; b. Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz; c. Massnahmen zum Schutze der Umwelt und der Gesundheit; d. Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung der Stof- fe, Zubereitungen und Gegenstände; e. Geräte und deren sachgerechte Handhabung.
2 Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind schweizeri-
schen Fachbewilligungen gleichgestellt.
3 Das zuständige Departement oder die von ihm bezeichnete Stelle entscheidet auf
Antrag einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung, ob ein bestimmter Aus- bildungsabschluss als einer Fachbewilligung gleichwertig gilt. 4 Das zuständige Departement legt fest, welche Stelle unter welchen Voraussetzun- gen Berufserfahrung als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkennt.
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5 Die Artikel 9–11 gelten sinngemäss für:
a. Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (Abs. 2); b. Ausbildungsabschlüsse, die als einer Fachbewilligung gleichwertig gelten (Abs. 3); c. Berufserfahrung, die als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannt ist (Abs. 4).
Art. 9 Örtlicher Geltungsbereich Fachbewilligungen sind für die ganze Schweiz gültig.
Art. 10 Weiterbildungsverpflichtung Wer eine Fachbewilligung besitzt und entsprechend tätig ist, muss sich regelmässig über den Stand der besten fachlichen Praxis informieren und sich weiterbilden.
Art. 11 Sanktionen 1 Verstösst die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die für den Anwendungsbereich der Fachbewilligung relevanten Vorschriften der Umwelt-, der Gesundheits- oder der Arbeitnehmer- schutzgesetzgebung, so kann die kantonale Behörde mittels Verfügung: a. von der betreffenden Person verlangen, dass sie einen Kurs besucht oder eine Fachprüfung ablegt; oder b. die Fachbewilligung vorübergehend oder dauernd entziehen.
2 Die kantonale Behörde informiert das zuständige Bundesamt über die Verfügun-
gen.
Art. 12 Zuständigkeiten
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation (UVEK) ist zuständig für Fachbewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buch- stabe a Ziffern 1 und 4 sowie Buchstabe b.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ist zuständig für Fachbewilli-
gungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 3 sowie Absatz 2.
3 Das Departement legt fest:
a. Inhalt, Umfang und Verfahren der Fachprüfungen; b. die Dokumentationspflichten der Prüfungsstellen.
4 Das Departement oder die von ihm bezeichnete Stelle bestimmt die Prüfungsstel-
len, welche die Fachprüfungen abnehmen und die Fachbewilligungen ausstellen.
5 Das UVEK sorgt für Vorbereitungsmöglichkeiten für die Fachprüfungen in seinem
Zuständigkeitsbereich.
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3. Kapitel: Vollzug
Art. 13 Kantone Die Kantone überwachen die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, soweit die Zuständigkeiten nicht anders geregelt sind.
Art. 14 Bund Der Bund ist zuständig für: a. die ihm in den Artikeln 7–12 (Fachbewilligungen) zugewiesenen Aufgaben; b. die Erteilung von Bewilligungen nach den Anhängen; c. den Vollzug der Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr; d. den Vollzug, soweit er Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände betrifft, die der Landesverteidigung dienen.
Art. 15 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte
1 Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen durch diese Verordnung zugewie-
senen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlich- rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen. 2 Soweit die Übertragung den Vollzug des Gesundheitsschutzes betrifft, ist sie ein- geschränkt auf die Artikel 7–12 (Fachbewilligungen) sowie auf Informations- tätigkeiten nach Artikel 28 ChemG.
Art. 16 Besondere Vollzugsbestimmungen
1 Bei Medizinprodukten richtet sich der Vollzug nach der Medizinprodukteverord-
nung vom 17. Oktober 20019.
2 Bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Zusammenhang mit Anlagen
und Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, gilt Artikel 96 der Chemika- lienverordnung vom 18. Mai 200510 (ChemV) entsprechend.
3 Für Dünger gelten die Vollzugsvorschriften der Dünger-Verordnung vom
10. Januar 200111 zusätzlich.
Art. 17 Überwachung der Ein- und Ausfuhr
1 Die Zollämter kontrollieren auf Ersuchen des BAG, des BLW oder des BUWAL,
ob Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
9 SR 812.213 10 SR 813.11; AS 2005 2721 11 SR 916.171
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2 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind sie berechtigt, die Ware an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung beizu- ziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.
Art. 18 Kontrollen
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und
Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, bei Herstellerinnen, Händlerinnen und beruflichen oder gewerblichen Verwenderinnen anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAG, des BLW oder des BUWAL. Sie überprüfen, ob die Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände den Bestimmungen der Anhänge entsprechen, namentlich was ihre Zusammensetzung, ihre Kennzeichnung und die Information der Abnehmerinnen über sie betrifft.
2 Sie kontrollieren zudem, ob der Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegen-
ständen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. 3 Geben die kontrollierten Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände selbst oder der Umgang mit ihnen Anlass zu Beanstandungen, so informiert die kontrollierende Behörde die nach Artikel 19 für die Verfügungen zuständigen Behörden. Sind dies kantonale Behörden, so informiert sie ausserdem das BAG und das BUWAL sowie, bei Beanstandungen von Pflanzenschutzmitteln und Düngern, zudem das BLW.
Art. 19 Verfügungen auf Grund von Kontrollen Ergibt eine Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt die Bundesbehörde oder die Behörde des Kantons, in dem die Herstellerin, die Händlerin oder die Verwenderin ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat, die nötigen Massnahmen.
Art. 20 Fachberatung für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln
1 Die Kantone sorgen dafür, dass für die Verwendung von Düngern und Pflanzen-
schutzmitteln eine Fachberatung angeboten wird; sie sichern deren Finanzierung.
2 Sie können bestimmen, dass Personen, die Dünger oder Pflanzenschutzmittel in
belasteten Gebieten beruflich oder gewerblich verwenden: a. sich zu diesem Zweck von der Fachberatung beraten lassen müssen; b. die für diese Beratung erforderlichen Betriebsdaten zur Verfügung stellen müssen.
Art. 21 Vertraulichkeit von Daten und Datenaustausch Die Vertraulichkeit von Daten sowie der Datenaustausch unter Vollzugsbehörden und mit dem Ausland richten sich nach den Artikeln 85–88 ChemV12.
12 SR 813.11; AS 2005 2721
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
Art. 22 Gebühren Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemika- liengebührenverordnung vom 18. Mai 200513.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 23 Übergangsbestimmungen
1 Die Übergangsbestimmungen zu den Fachbewilligungen nach den Artikeln 7–12
werden vom zuständigen Departement erlassen.
2 Ausnahmebewilligungen, die auf Grund der Stoffverordnung vom 9. Juni 198614
erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig.
3 Gesuche um Ausnahmebewilligungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
hängig sind, werden nach dieser Verordnung beurteilt.
Art. 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
18. Mai 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
13 SR 813.153.1; AS 2005 2869 14 AS 1986 1254, 1988 911, 1989 270 2420, 1991 1981, 1992 1749, 1994 678, 1995 1491 4425 5505, 1997 697, 1998 2009 2863, 1999 39 1362 2045, 2000 703 1949, 2001 522 1758 3294, 2003 940 1345 5421, 2004 3209 4037
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Anhänge
1 Bestimmungen für bestimmte Stoffe
1.1 Halogenierte organische Verbindungen
1.2 Kurzkettige Chlorparaffine
1.3 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
1.4 Ozonschichtabbauende Stoffe
1.5 In der Luft stabile Stoffe
1.6 Asbest
1.7 Quecksilber
1.8 Octylphenol, Nonylphenol und deren Ethoxylate
1.9 Stoffe mit flammhemmender Wirkung
1.10 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe
1.11 Gefährliche flüssige Stoffe
1.12 Benzol
1.13 Nitroaromaten, aromatische Amine und Azofarbstoffe
1.14 Di-μ-oxo-di-n-butyl-stannylhydroxoboran (DBB)
2 Bestimmungen für Gruppen von Zubereitungen und Gegenständen
2.1 Textilwaschmittel
2.2 Reinigungsmittel
2.3 Lösungsmittel
2.4 Biozidprodukte
2.5 Pflanzenschutzmittel
2.6 Dünger
2.7 Auftaumittel
2.8 Anstrichfarben und Lacke
2.9 Kunststoffe
2.10 Kältemittel
2.11 Löschmittel
2.12 Druckgaspackungen
2.13 Brennstoffzusätze
2.14 Kondensatoren und Transformatoren
2.15 Batterien und Akkumulatoren
2.16 Besondere Bestimmungen zu Metallen
2.17 Holzwerkstoffe
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Anhang 1
Bestimmungen für bestimmte Stoffe
Anhang 1.1 (Art. 3)
Halogenierte organische Verbindungen
1 Verbote
1.1 Stoffe und Zubereitungen
Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten Zwe- cken und die Verwendung von: a. halogenierten organischen Verbindungen nach Ziffer 3; b. Stoffen und Zubereitungen, die halogenierte organische Verbindungen nach Ziffer 3 nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.
1.2 Gegenstände
Textilien und Lederwaren, die halogenierte organische Verbindungen nach Ziffer 3 enthalten, dürfen nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt wer- den.
2 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 1.1 gelten nicht für:
a. den Umgang zu Analyse- und Forschungszwecken; b. mono- und dihalogenierte Biphenyle, Terphenyle und Naphthaline sowie für Zubereitungen, die solche Verbindungen enthalten, sofern sie ausschliesslich als Zwischenprodukte für die vollständige chemische Umwandlung verwen- det werden; c. aus Altölen hergestellte Schmieröle und -fette mit höchstens 1 ppm haloge- nierten Biphenylen.
2 Das Verbot nach Ziffer 1.2 gilt nicht für die Einfuhr von Textilien und Leder-
waren, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.
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3 Liste der verbotenen halogenierten organischen
Verbindungen a. Alizyklische Einringsysteme – Hexachlorcyclohexan (HCH, alle Isomeren), ausgenommen Gamma- Hexachlorcyclohexan (Lindan, CAS-Nr.15 58-89-9) in Arzneimitteln. b. Alizyklische Mehrringsysteme – Aldrin (CAS-Nr. 309-00-2); – Chlordan (CAS-Nr. 57-74-9); – Dieldrin (CAS-Nr. 60-57-1); – Endrin (CAS-Nr. 72-20-8); – Heptachlor (CAS-Nr. 76-44-8) und Heptachlorepoxid (CAS-Nr. 1024-57-3); – Isodrin (CAS-Nr. 465-73-6); – Kelevan (CAS-Nr. 4234-79-1); – Chlordecon (Kepon, CAS-Nr. 143-50-0); – Mirex (CAS-Nr. 2385-85-5); – Telodrin (CAS-Nr. 297-78-9); – Strobane (CAS-Nr. 8001-50-1) und Toxaphen (CAS-Nr. 8001-35-2). c. Hexachlorbenzol (CAS-Nr. 118-74-1) d. Halogenierte Biphenyle, Terphenyle, Naphthaline und Diarylalkane – halogenierte Biphenyle der Formel C12HnX10-n; X = Halogen, 0 ≤ n ≤ 9 – halogenierte Terphenyle der Formel C18HnX14–n; X = Halogen, 0 ≤ n ≤ 13 – halogenierte Naphthaline der Formel C10HnX8–n; X = Halogen, 0 ≤ n ≤ 7 – Monomethyltetrachlordiphenylmethan (CAS-Nr. 76253-60-6); – Monomethyldichlordiphenylmethan; – Monomethyldibromdiphenylmethan (CAS-Nr. 99688-47-8). e. DDT und ähnliche Verbindungen – Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT); – Dichlordiphenyldichlorethylen (DDE); – Dichlordiphenyldichlorethan (DDD); – Methoxychlor (CAS-Nr. 72-43-5); – Perthane (CAS-Nr. 72-56-0); – Dicofol (CAS-Nr. 115-32-2).
15 Vom Chemical Abstract Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.
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f. Trichlorphenoxyfettsäuren und Derivate – 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) und ihre Salze sowie 2,4,5-Trichlorphenoxyacetylverbindungen; – 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionsäure (CAS-Nr. 93-72-1) und ihre Salze sowie 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionylverbindungen. g. Polychlorierte Phenole und Derivate – Pentachlorphenol (PCP, CAS-Nr. 87-86-5) und seine Salze sowie Pentachlorphenoxyverbindungen; – Tetrachlorphenole (TeCP) und ihre Salze sowie Tetrachlorphenoxy verbindungen. h. Quintozen (CAS-Nr. 82-68-8).
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Anhang 1.2 (Art. 3)
Kurzkettige Chlorparaffine
1 Begriff
Als kurzkettige Chlorparaffine gelten Chlorierungsprodukte des Paraffins mit 10–13 C-Atomen (Alkane, C10–C13, Chlor-).
2 Verbot
Verboten ist das Inverkehrbringen von Produkten folgender Produktarten, wenn sie einen Anteil von mehr als 1 Massenprozent kurzkettiger Chlorparaffine enthalten: a. Anstrichfarben und Lacke; b. Dichtungsmassen; c. Kunststoffe und Gummi; d. Textilien; e. Lederverarbeitungsmittel; f. Metallverarbeitungsmittel.
3 Übergangsbestimmung
Das Verbot nach Ziffer 2 tritt am 1. August 2006 in Kraft.
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Anhang 1.3 (Art. 3)
Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
1 Verbote
1 Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung folgender Stoffe:
a. Chloroform (CAS-Nr. 67-66-3); b. 1,1,2-Trichlorethan (CAS-Nr. 79-00-5); c. 1,1,2,2-Tetrachlorethan (CAS-Nr. 79-34-5); d. 1,1,1,2-Tetrachlorethan (CAS-Nr. 630-20-6); e. Pentachlorethan (CAS-Nr. 76-01-7); f. 1,1-Dichlorethylen (CAS-Nr. 75-35-4).
2 Verboten sind auch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und
Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr an den Stoffen nach Absatz 1.
3 Verboten ist die Verwendung von Hexachlorethan (CAS-Nr. 67-72-1) für die
Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen.
2 Ausnahmen
Die Verbote nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2 gelten nicht für: a. Arzneimittel; b. kosmetische Mittel, für die das EDI gestützt auf Artikel 22 der Verordnung vom 1. März 199516 über Gebrauchsgegenstände festlegt, dass sie Stoffe nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2 enthalten dürfen; c. Stoffe und Zubereitungen zur Verwendung in geschlossenen Systemen bei industriellen Verfahren; d. Stoffe und Zubereitungen zu Analyse- und Forschungszwecken.
3 Besondere Kennzeichnung
1 Die Verpackung von Stoffen und Zubereitungen nach Ziffer 2 Buchstabe c muss
mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur zur Verwendung in Industrieanlagen».
2 Die Aufschrift muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und
dauerhaft sein.
16 SR 817.04
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
Anhang 1.4 (Art. 3)
Ozonschichtabbauende Stoffe
1 Begriffe
1 Als ozonschichtabbauende Stoffe gelten:
a. alle vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (FCKW), wie:
1. Trichlorfluormethan (FCKW 11),
2. Dichlordifluormethan (FCKW 12),
3. Tetrachlordifluorethan (FCKW 112),
4. Trichlortrifluorethan (FCKW 113),
5. Dichlortetrafluorethan (FCKW 114),
6. Chlorpentafluorethan (FCKW 115);
b. alle teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (HFCKW), wie:
1. Chlordifluormethan (HFCKW 22),
2. Dichlortrifluorethan (HFCKW 123),
3. Dichlorfluorethan (HFCKW 141),
4. Chlordifluorethan (HFCKW 142);
c. alle vollständig halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (Halone), wie:
1. Bromchlordifluormethan (Halon 1211),
2. Bromtrifluormethan (Halon 1301),
3. Dibromtetrafluorethan (Halon 2402);
d. alle teilweise halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (HFBKW); e. 1,1,1-Trichlorethan (CAS-Nr. 71-55-6); f. Tetrachlorkohlenstoff (CAS-Nr. 56-23-5); g. Brommethan (CAS-Nr. 74-83-9); h. Bromchlormethan (CAS-Nr. 74-97-5). 2 Den ozonschichtabbauenden Stoffen gleichgestellt sind Zubereitungen mit Stoffen nach Absatz 1, sofern sie sich in Behältern befinden, die ausschliesslich dem Trans- port oder der Lagerung dieser Zubereitungen dienen. 3 Als regenerierte ozonschichtabbauende Stoffe gelten Stoffe, die durch Verwertung gebrauchter ozonschichtabbauender Stoffe ohne deren chemische Veränderung hergestellt worden sind.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
4 Als Einfuhr gilt auch die Einlagerung in ein Zolllager.
5 Als Ausfuhr gilt auch das Verbringen aus einem Zolllager ins Ausland.
2 Herstellung
2.1 Verbot
Die Herstellung von ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten.
2.2 Ausnahme
Vom Verbot nach Ziffer 2.1 ausgenommen ist die Herstellung von regenerierten ozonschichtabbauenden Stoffen.
3 Einfuhr
3.1 Stoffe
3.1.1 Verbot
Die Einfuhr von ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten.
3.1.2 Ausnahme
1 Ozonschichtabbauende Stoffe dürfen mit einer Generaleinfuhrbewilligung nach
Ziffer 3.1.3 eingeführt werden: a. für die Verwendungen nach Ziffer 6.2; und b. aus Staaten, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls vom 16. September 198717 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und seiner Änderungen vom 29. Juni 199018, 25. November 199219, 17. September 199720 und 3. Dezember
199921 (Montrealer Protokoll) halten.
2 Für Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben a und c–h wird die Generaleinfuhr- bewilligung zudem nur im Rahmen der von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls genehmigten Mengen und Verwendungen erteilt.
17 SR 0.814.021 18 SR 0.814.021.1 19 SR 0.814.021.2 20 SR 0.814.021.3 21 SR 0.814.021.4
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3.1.3 Generaleinfuhrbewilligung
3.1.3.1 Grundsätze
1 Wer ozonschichtabbauende Stoffe nach Ziffer 3.1.2 einführen will, braucht eine
Bewilligung des BUWAL.
2 Sie wird als Generaleinfuhrbewilligung für bestimmte Stoffe für eine Dauer von
höchstens 18 Monaten erteilt, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres befristet und mit einer Nummer versehen.
3 Eine Generaleinfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaberin, von bestimmten
ausländischen Exporteurinnen bestimmte Mengen ozonschichtabbauender Stoffe einzuführen. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.
4 Die Zollabfertigung richtet sich nach der Zollgesetzgebung.
5 Die zollmeldepflichtige Person muss:
a. bei der Einfuhr in der Zolldeklaration die Nummer der Generaleinfuhrbewil- ligung angeben; oder b. bei der Einlagerung in ein Zolllager dem Zollamt eine Kopie der Generalein- fuhrbewilligung vorlegen.
6 Die Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung muss auf Verlangen des BUWAL
nachweisen, dass die Einfuhr zu Recht erfolgt ist. Das BUWAL kann diesen Nach- weis bis fünf Jahre nach der zollamtlichen Abfertigung verlangen.
7 Das BUWAL entzieht die Generaleinfuhrbewilligung, wenn deren Bestimmungen
durch die Inhaberin verletzt werden oder nicht mehr erfüllt sind. 8 Es informiert die Kantone über die Erteilung und den Entzug von Generaleinfuhr- bewilligungen.
3.1.3.2 Gesuch
1 Wer eine Generaleinfuhrbewilligung erhalten will, muss beim BUWAL ein
Gesuch einreichen.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin; b. die Namen und die Adressen der ausländischen Exporteurinnen; c. zu jedem Stoff, der eingeführt werden soll:
1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomen-
klatur,
2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des Zolltarifgesetzes vom
9. Oktober 198622 (ZTG),
22 SR 632.10
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
3. die vorgesehene Menge in Kilogramm,
4. die Verwendungszwecke.
3 Das BUWAL kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der Stoffe
verlangen.
4 Gesuche, welche Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben a und c–h betreffen,
müssen mindestens 14 Monate vor Beginn des Kalenderjahres eingereicht werden, in dem die Einfuhr stattfinden soll.
5 Über Gesuche nach Absatz 4 entscheidet das BUWAL innerhalb von 2 Monaten
nach Erhalt des Entscheids der Vertragsparteienkonferenz des Montrealer Protokolls über die Menge eines bestimmten Stoffes, die während eines bestimmten Zeitraums für eine bestimmte Verwendung eingeführt werden darf.
6 Über vollständige Gesuche, welche die übrigen ozonschichtabbauenden Stoffe
betreffen, entscheidet das BUWAL innerhalb von 2 Monaten.
3.2 Zubereitungen und Gegenstände
3.2.1 Verbot
Verboten ist die Einfuhr von Zubereitungen und Gegenständen, die: a. ozonschichtabbauende Stoffe enthalten; b. mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellt worden und in einer Anlage zum Montrealer Protokoll aufgeführt sind.
3.2.2 Ausnahme
Vom Verbot nach Ziffer 3.2.1 ausgenommen ist die Einfuhr von Zubereitungen und Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 eingeführt werden dürfen, sofern die Einfuhr aus Staaten erfolgt, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls halten.
4 Ausfuhr
4.1 Verbot
Verboten ist die Ausfuhr von: a. ozonschichtabbauenden Stoffen; b. Gegenständen, zu deren Gebrauch ozonschichtabbauende Stoffe nach Zif- fer 1 Absatz 1 Buchstaben a, c–f und h nötig sind.
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4.2 Ausnahme
Das Verbot von Ziffer 4.1 Buchstabe a gilt nicht für die Ausfuhr in Staaten, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls halten.
4.3 Ausfuhrbewilligung
4.3.1 Grundsätze
1 Wer ozonschichtabbauende Stoffe mit einem Bruttogewicht von mehr als 20 kg
ausführen will, braucht eine Bewilligung des BUWAL. 2 Sie wird als Ausfuhrbewilligung für bestimmte Stoffe erteilt, auf 12 Monate befris- tet und mit einer Nummer versehen.
3 Eine Ausfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaberin zur einmaligen Ausfuhr
bestimmter Mengen ozonschichtabbauender Stoffe an eine bestimmte ausländische Importeurin in einem Staat, der sich an die von der Schweiz genehmigten Bestim- mungen des Montrealer Protokolls hält. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.
4 Stoffe, die ausgeführt werden, müssen mit einer Herkunftsbezeichnung versehen
sein. 5 Die zollmeldepflichtige Person muss die Ausfuhrbewilligung anlässlich der Zoll- abfertigung vorweisen.
6 Auf Verlangen des BUWAL muss mit entsprechenden Unterlagen jederzeit nach-
gewiesen werden, dass die Ausfuhr zu Recht erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der zollamtlichen Abfertigung.
7 Das BUWAL entzieht die Ausfuhrbewilligung, wenn deren Bestimmungen nicht
mehr erfüllt sind. 8 Es informiert die Kantone über die Erteilung und den Entzug von Ausfuhrbewilli- gungen.
4.3.2 Gesuch
1 Wer eine Ausfuhrbewilligung erhalten will, muss beim BUWAL ein Gesuch
einreichen.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin; b. den Namen und die Adresse der ausländischen Importeurin; c. zu jedem Stoff, der ausgeführt werden soll:
1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomen-
klatur,
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2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des ZTG,
3. den Namen und die Adresse der vorherigen Inhaberin,
4. die vorgesehene Menge in Kilogramm.
3 Das BUWAL kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der Stoffe
verlangen.
4 Es entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.
5 Meldepflicht für Importeurinnen und Exporteurinnen
1 Die Importeurinnen und Exporteurinnen müssen dem BUWAL jährlich bis zum
31. März die Mengen der ozonschichtabbauenden Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2, die im Vorjahr ein- oder ausgeführt worden sind, melden.
2 Die Meldungen müssen nach Stoffen und nach Verwendungszwecken aufgeschlüs-
selt sein. 3 Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 betrifft nicht die Einlagerung in ein Zolllager und das Verbringen aus einem Zolllager ins Ausland.
6 Verwendung
6.1 Verbot
Ozonschichtabbauende Stoffe dürfen nicht verwendet werden.
6.2 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 6.1 gilt nicht für die Verwendung ozonschichtabbauender
Stoffe zur Herstellung von Zubereitungen oder Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken eingeführt werden dürfen. 2 Fehlt nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die ozonschichtabbauenden Stoffe oder für die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellten Zubereitungen und Gegenstände, so gilt das Verbot nach Ziffer 6.1 nicht für die Verwendung ozon- schichtabbauender Stoffe: a. als Zwischenprodukte für die vollständige weitere chemische Umwandlung; b. zu den gemäss dem Beschluss X/19 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls23 erlaubten Forschungs- und Analysezwecken.
3 Das BUWAL kann auf begründetes Gesuch für weitere Verwendungen befristete
Ausnahmen gestatten, wenn:
23 Der Text dieses Beschlusses kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen werden oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die ozonschichtabbauenden Stof- fe oder für die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellten Zubereitun- gen und Gegenstände fehlt; und b. nicht mehr ozonschichtabbauende Stoffe eingesetzt werden, als für den angestrebten Zweck nötig ist.
7 Übergangsbestimmung
Zubereitungen und Gegenstände, die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellt worden sind und die in einer Anlage zum Montrealer Protokoll aufgeführt sind (Ziff. 3.2.1 Bst. b), dürfen noch während eines Jahres nach Inkrafttreten der betref- fenden Anlage zum Montrealer Protokoll eingeführt werden.
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Anhang 1.5 (Art. 3)
In der Luft stabile Stoffe
1 Begriff
1 Als in der Luft stabile Stoffe gelten:
a. fluorhaltige organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindes- tens 0,1 mbar bei 20 ºC oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240 ºC bei 1013,25 mbar, deren mittlere Aufenthaltsdauer in der Luft mindestens
2 Jahre beträgt;
b. Schwefelhexafluorid (CAS-Nr. 2551-62-4); c. Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2).
2 Das BUWAL veröffentlicht eine Liste der gebräuchlichsten Stoffe nach Absatz 1.
3 Den in der Luft stabilen Stoffen gleichgestellt sind Zubereitungen mit Stoffen nach Absatz 1, sofern sie sich in Behältern befinden, die ausschliesslich dem Transport oder der Lagerung dieser Zubereitungen dienen.
4 Fürin der Luft stabile Stoffe, die ozonschichtabbauende Stoffe sind, gilt
Anhang 1.4.
2 Einfuhr
2.1 Verbot
Die Einfuhr von Zubereitungen und Gegenständen, die in der Luft stabile Stoffe enthalten, ist verboten.
2.2 Ausnahmen
Das Verbot nach Ziffer 2.1 gilt nicht für die Einfuhr von Zubereitungen und Gegens- tänden: a. für deren Herstellung oder Unterhalt nach Ziffer 4.2 in der Luft stabile Stof- fe verwendet werden dürfen; b. die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 ein- geführt werden dürfen.
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3 Meldepflicht für Importeurinnen und Exporteurinnen
3.1 Grundsatz
1 Die Importeurinnen und Exporteurinnen müssen dem BUWAL jährlich bis zum
31. März die Mengen der in der Luft stabilen Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 1 Absätze 1 und 3, die im Vorjahr ein- oder ausgeführt worden sind, melden.
2 Die Meldungen müssen nach Stoffen und nach Verwendungszwecken aufgeschlüs-
selt sein.
3.2 Ausnahme
Von der Meldepflicht nach Ziffer 3.1 ausgenommen sind Importeurinnen und Exporteurinnen, die einer Branchenvereinbarung im Sinne von Artikel 41a des Umweltschutzgesetzes angehören, wenn die Information des BUWAL durch die Branchenvereinbarung sichergestellt ist.
4 Verwendung
4.1 Verbot
In der Luft stabile Stoffe dürfen nicht verwendet werden.
4.2 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 4.1 gilt nicht für die Verwendung von in der Luft stabilen Stoffen: a. zur Herstellung von Zubereitungen oder Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken eingeführt werden dürfen; b. zur Herstellung von Halbleitern, wenn die Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt werden, höchstens aber 5 % der eingesetzten Stoffmenge betragen; c. als Zwischenprodukt für ihre vollständige chemische Umwandlung, wenn die Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt werden, höchstens a- ber 0,5 % der eingesetzten Stoffmenge betragen; d. zu Forschungs- und Analysezwecken. 2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 gilt das Verbot nach Ziffer 4.1 ausserdem nicht für die Verwendung von Schwefelhexafluorid: a. zur Herstellung des unter Hochspannung stehenden Teils von Teilchen- beschleunigern, deren Gasräume dauernd überwacht oder hermetisch abge- schlossen sind, namentlich von Röntgenapparaten, Elektronenmikroskopen und industriellen Teilchenbeschleunigern zur Kunststoffherstellung;
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b. zur Herstellung von Mini-Relais; c. zur Herstellung von elektrischen Versorgungsanlagen mit Bemessungsspan- nungen gemäss Internationaler Elektrotechnischer Kommission (IEC) von mehr als 1 kV, deren Gasräume dauernd überwacht oder gemäss IEC-Norm
60694 in der Fassung 2002-0124 hermetisch abgeschlossen sind;
d. als Inertgas in Aluminium- und Magnesiumgiessereien; e. für den Unterhalt und Betrieb von Geräten und Anlagen, die Schwefelhe- xafluorid enthalten dürfen.
3 Die Ausnahmen nach Absatz 2 gelten unter der Voraussetzung, dass:
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für Schwefelhexafluorid fehlt; b. nicht mehr Schwefelhexafluorid eingesetzt wird, als für den angestrebten Zweck nötig ist; c. die Emissionen von Schwefelhexafluorid während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich sind; und d. ein funktionsfähiges System die umweltgerechte Entsorgung von Schwefel- hexafluorid gewährleistet.
4 Das BUWAL erlässt für die Vollzugsbehörden Empfehlungen zum Stand der
Technik bei der Verwendung von Schwefelhexafluorid zur Herstellung von elektri- schen Versorgungsanlagen nach Absatz 2 Buchstabe c. Vor Erlass der Empfehlun- gen hört es die betroffenen Kreise an.
5 Es kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen gestatten für weitere Ver-
wendungen von in der Luft stabilen Stoffen, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die in der Luft stabilen Stoffe oder für die mit in der Luft stabilen Stoffen hergestellten Zubereitungen und Gegenstände fehlt; b. nicht mehr in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als für den ange- strebten Zweck nötig ist; und c. die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich sind.
4.3 Meldepflicht für Schwefelhexafluorid
4.3.1 Grundsatz
1 Wer ein Gerät oder eine Anlage mit mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid in Betrieb oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem BUWAL melden.
24 Diese technische Norm ist bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,
Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, erhältlich.
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2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. die Art und den Standort des Geräts oder der Anlage; b. die Menge des darin enthaltenen Schwefelhexafluorids; c. das Datum der Inbetriebnahme bzw. der Ausserbetriebnahme; d. bei der Ausserbetriebnahme: den Empfänger des Schwefelhexafluorids.
4.3.2 Ausnahmen
1 Von der Meldepflicht nach Ziffer 4.3.1 ausgenommen sind die Mitglieder einer
Branchenvereinbarung im Sinne von Artikel 41a USG über Schwefelhexafluorid, wenn durch die Branchenvereinbarung die Information des BUWAL sichergestellt ist.
2 Von der Meldepflicht nach Ziffer 4.3.1 ausgenommen sind zudem die Inhaberin-
nen von Geräten oder Anlagen mit mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid in hermetisch abgeschlossenen Drucksystemen nach der IEC-Norm 60694 in der Fassung 2002-0125, wenn ein Mitglied einer Branchenvereinbarung die Meldepflicht über- nimmt.
5 Besondere Kennzeichnung
Die Herstellerin eines Geräts oder einer Anlage mit mehr als 1 kg Schwefelhexa- fluorid muss auf dem Gerät oder der Anlage dauerhaft und gut sichtbar auf diesen Stoff hinweisen und dessen Menge angeben.
25 Diese technische Norm ist bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,
Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, erhältlich.
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Anhang 1.6 (Art. 3)
Asbest
1 Begriffe
1 Als Asbest gelten die natürlichen Mineralfasern aus:
a. Aktinolith (CAS-Nr. 77536-66-4); b. Amosit (CAS-Nr. 12172-73-5); c. Anthophyllit (CAS-Nr. 77536-67-5); d. Chrysotil (CAS-Nr. 12001-29-5); e. Krokydolith (CAS-Nr. 12001-28-4); f. Tremolit (CAS-Nr. 77536-68-6).
2 Als asbesthaltige Zubereitungen gelten Zubereitungen, die Asbest nicht nur als
unvermeidliche Verunreinigung enthalten.
3 Als asbesthaltige Gegenstände gelten Gegenstände, die Asbest nicht nur als
unvermeidliche Verunreinigung enthalten, sowie Geräte und Einrichtungen wie Fahrzeuge, Maschinen, Apparate, die asbesthaltige Bestandteile aufweisen.
2 Verbote
Verboten ist: a. die Verwendung von Asbest; b. das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen; c. die Ausfuhr von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen.
3 Ausnahmen
1 DasBUWAL kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag
Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 2 Buchstaben a und b zulassen, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatzstoff für den Asbest fehlt und nicht mehr Asbest eingesetzt wird, als für die bestimmungsgemässe Verwendung nötig ist; oder b. auf Grund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatztei- le verwendet werden können.
2 Das BUWAL kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag
Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe b für Geräte und Einrichtungen, die asbesthaltige Bestandteile aufweisen, zulassen, wenn sie:
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a. vor dem 1. März 1990 in Betrieb waren; und b. Asbest nur in kleinen Mengen und nur in gebundener Form enthalten.
3 Das BUWAL kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag
Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe c für Geräte und Einrichtungen, die asbesthaltige Bestandteile aufweisen, zulassen, wenn sie Asbest nur in kleinen Mengen und nur in gebundener Form enthalten.
4 Besondere Kennzeichnung
1 Asbest darf von der Herstellerin nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verpa- ckung versehen ist mit: a. dem Namen der Herstellerin; b. einem Hinweis auf die Gefahren für Mensch und Umwelt und die Schutz- massnahmen in mindestens zwei Amtssprachen und nach folgendem Muster:
Kopf H = mindestens 5 cm B = mindestens 2,5 cm Feld Kopf: «a» weiss auf schwarzem Grund Feld: Text schwarz oder weiss auf rotem Grund
2 Mit den Angaben nach Absatz 1 müssen auch asbesthaltige Zubereitungen und
Gegenstände versehen sein. Werden die Angaben direkt auf die Zubereitung oder den Gegenstand aufgedruckt, so genügt für Kopf und Feld eine einzige Farbe, die sich deutlich von der Unterlage abhebt. Die Textfelder können in diesem Fall auch unter einem einzigen Kopf direkt neben- oder untereinander angebracht werden.
3 Bei Zubereitungen und Gegenständen, die asbesthaltige Bestandteile enthalten,
sind diese Bestandteile gut sichtbar mit den Angaben nach Absatz 1 zu versehen.
4 Kann eine Zubereitung oder ein Gegenstand aus wichtigen Gründen nicht nach den
Bestimmungen der Absätze 1–3 gekennzeichnet werden, so gewährt das BUWAL im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahme. Es verlangt, dass der Abnehmerin die erforderlichen Angaben in einer gleichwerti- gen Form vermittelt werden.
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5 Gebrauchsanweisung
Werden asbesthaltige Zubereitungen oder Gegenstände im Rahmen ihrer bestim- mungsgemässen Verwendung so bearbeitet, dass dabei Feinstaub entstehen kann, so darf die Herstellerin sie nur abgeben, wenn die Gebrauchsanweisung in mindestens zwei Amtssprachen enthält: a. den Hinweis, dass bei unsachgemässer Verwendung die Gefahr einer Lun- generkrankung und ein erhöhtes Krebsrisiko bestehen; und b. Empfehlungen über die erforderlichen Schutzmassnahmen.
6 Übergangsbestimmungen
1 Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt nicht für die Verwendung von Asbest
zur Herstellung von Diaphragmen für bestehende Elektrolyseanlagen. 2 Die Verbote nach Ziffer 2 Buchstaben b und c gelten nicht für asbesthaltige Dia- phragmen zur Verwendung in bestehenden Elektrolyseanlagen: a. bis die Nutzungsdauer dieser Anlagen abgelaufen ist; oder b. bis geeignete asbestfreie Substitute verfügbar sind.
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Anhang 1.7 (Art. 3)
Quecksilber
1 Begriff
Quecksilberhaltig sind Zubereitungen und Gegenstände, die elementares Quecksil- ber oder Quecksilberverbindungen nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.
2 Verbote
Verboten ist: a. das Inverkehrbringen von quecksilberhaltigen Zubereitungen und Gegen- ständen durch die Herstellerin; b. die Verwendung von elementarem Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Zubereitungen.
3 Ausnahmen
3.1 Inverkehrbringen
1 Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt nicht für:
a. Arzneimittel; b. Antiquitäten; c. kosmetische Mittel, für die das EDI nach Artikel 22 der Verordnung vom 1. März 199526 über Gebrauchsgegenstände festlegt, dass sie Quecksilber enthalten dürfen. 2 Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne Quecksilber fehlt und nicht mehr Quecksilber eingesetzt wird, als für die bestimmungsgemässe Verwendung nötig ist, für: a. Elektro- und Elektronikgeräte nach Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar
200327 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in
Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien 8 (Medizini- sche Geräte) und 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente) des Anhangs
26 SR 817.04 27 ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
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IA der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 200328 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte fallen, sowie Bauteile für solche Elektro- und Elektronikgeräte; b. Geräte für Laboratorien sowie Bauteile für solche Geräte; c. Leuchtkörper; d. Künstlerfarben für Restaurierungen; e. Medizinprodukte für die berufliche Verwendung; f. Zubereitungen für Laboratorien; g. Hilfsstoffe für Herstellungsprozesse. 3 Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt nicht für die Einfuhr von quecksilberhal- tigen Zubereitungen und Gegenständen, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.
4 Für das Inverkehrbringen quecksilberhaltiger Batterien und Akkumulatoren gilt
Anhang 2.15.
3.2 Verwendung
1 Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe b gilt nicht für die Verwendung von:
a. Quecksilber in Laboratorien; b. Quecksilber zu Forschungszwecken; c. Quecksilber zur Herstellung quecksilberhaltiger Zubereitungen und Gegens- tände, die nach Ziffer 3.1 in Verkehr gebracht werden dürfen; d. quecksilberhaltigen Zubereitungen, die nach Ziffer 3.1 in Verkehr gebracht werden dürfen.
2 Fehlt nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne Quecksilber und wird nicht
mehr Quecksilber eingesetzt, als nötig ist, so darf Quecksilber verwendet werden: a. für Medizinprodukte für die berufliche Verwendung; b. als Hilfsstoff in Herstellungsprozessen, sofern es nicht ins Endprodukt gelangt.
3.3 Zulassung weiterer Ausnahmen
Das BUWAL kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag weitere Ausnahmen zulassen, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne Quecksilber fehlt; und b. nicht mehr Quecksilber eingesetzt wird, als für den angestrebten Zweck nötig ist.
28 ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
4 Übergangsbestimmungen
1 Quecksilberhaltige Geräte zum Messen oder Regeln, die nicht unter die Gegens-
tände nach Ziffer 3.1 Absatz 2 Buchstaben a oder b fallen, dürfen in Abweichung von Ziffer 2 Buchstabe a durch die Herstellerin noch bis zum 30. Juni 2006 in Ver- kehr gebracht werden. 2 Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe b gilt nicht für die Verwendung von Quecksil- ber zur Herstellung von Geräten nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2006.
3 Für die Verwendung von Quecksilber in bestehenden Anlagen zur Herstellung von
Chlor bestimmt das für den Umweltschutz zuständige Departement den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots nach Ziffer 2 Buchstabe b nach Massgabe des Inkraft- tretens einer entsprechenden Regelung in der Europäischen Union.
4 Inhaberinnenvon Anlagen nach Absatz 3 stellen der zuständigen kantonalen
Vollzugsbehörde auf Anfrage eine Quecksilberbilanz zur Verfügung.
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Anhang 1.8 (Art. 3)
Octylphenol, Nonylphenol und deren Ethoxylate
1 Verbote
1 Verboten ist das Inverkehrbringen folgender Produktarten, wenn ihr Massengehalt an Octylphenol (Summenformel C14H22O), Nonylphenol (Summenformel C15H24O) oder deren Ethoxylaten 0,1 Prozent oder mehr beträgt: a. Textilwaschmittel nach Anhang 2.1; b. Reinigungsmittel nach Anhang 2.2; c. kosmetische Mittel nach Artikel 21 der Verordnung vom 1. März 199529 über Gebrauchsgegenstände; d. Textilverarbeitungsmittel; e. Lederverarbeitungsmittel; f. Metallverarbeitungsmittel; g. Hilfsmittel für die Herstellung von Zellstoff und Papier; h. Melkfett, das diese Stoffe als Emulgatoren enthält; i. Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel, welche diese Stoffe als Formulie- rungshilfsstoffe enthalten.
2 Verboten ist die Verwendung von Octylphenol, Nonylphenol und deren Ethoxyla-
ten zu Zwecken, denen die Produktarten nach Absatz 1 dienen.
2 Ausnahmen
Die Verbote nach Ziffer 1 gelten nicht für: a. Spermizide; b. Textil- und Lederverarbeitungsmittel, wenn:
1. bei Behandlungen keine Octyl- oder Nonylphenolethoxylate in das
Abwasser gelangen, oder
2. in Anlagen für spezielle Behandlungen wie das Entfetten von Schafs-
häuten die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehand- lung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird; c. Metallverarbeitungsmittel zur Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit rezykliert oder verbrannt wird.
29 SR 817.04
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
3 Übergangsbestimmungen
1 Das Verbot von Ziffer 1 Absatz 1 gilt für die Produktarten nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben b–h: a. ab dem 1. August 2006, wenn sie Nonylphenol oder seine Ethoxylate ent- halten; b. ab dem 1. August 2008, wenn sie Octylphenol oder seine Ethoxylate ent- halten.
2 Octyl- und Nonylphenolethoxylate dürfen als Formulierungshilfsstoffe in Bio-
zidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln, deren Inverkehrbringen vor dem 1. August 2005 bewilligt worden ist, noch bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Bewilligung in Verkehr gebracht werden.
3 Nonylphenol und seine Ethoxylate dürfen noch bis zum 31. Juli 2006 zu Zwecken
verwendet werden, denen die Produktarten nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben b–h dienen.
4 Octylphenol und seine Ethoxylate dürfen noch bis zum 31. Juli 2008 zu Zwecken
verwendet werden, denen die Produktarten nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben b–h dienen.
5 Octyl- und Nonylphenolethoxylate dürfen als Formulierungshilfsstoffe für Bio-
zidprodukte oder Pflanzenschutzmittel gemäss Absatz 2 verwendet werden.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
Anhang 1.9 (Art. 3)
Stoffe mit flammhemmender Wirkung
1 Organische Phosphorverbindungen
1.1 Begriff
Als organische Phosphorverbindungen mit flammhemmender Wirkung gelten: a. Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat (CAS-Nr. 126-72-7); b. Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (CAS-Nr. 545-55-1).
1.2 Verbot
Textilien, die Stoffe nach Ziffer 1.1 enthalten und die nach ihrer Bestimmung direkt oder indirekt am Körper getragen werden (Kleidungsstücke, Perücken, Fasnachts- kleider usw.) oder zur Ausstattung und Auskleidung von Räumen bestimmt sind (Bettwäsche, Tischtücher, Möbelstoffe, Teppiche, Vorhänge, Gardinen usw.), dürfen durch die Herstellerin nicht in Verkehr gebracht werden.
2 Bromierte Biphenyle und Diphenylether
2.1 Begriffe
1 Als bromierte Biphenyle und Diphenylether mit flammhemmender Wirkung gel-
ten: a. Polybromierte Biphenyle (PBB) mit der Summenformel: C12H10-nBrn mit
2 ≤ n ≤ 10;
b. Pentabromdiphenylether (PentaBDE) mit der Summenformel: C12H5Br5O; c. Octabromdiphenylether (OctaBDE) mit der Summenformel: C12H2Br8O; d. Decabromdiphenylether (DecaBDE) mit der Summenformel C12Br10O.
2 Stoffe
nach Absatz 1 Buchstaben b–d umfassen auch die Kongenere, die als Nebenprodukte beim Herstellungsprozess entstehen.
2.2 Verbote
2.2.1 Polybromierte Biphenyle (PBB)
1 Neue Gegenstände folgender Kategorien dürfen nicht in Verkehr gebracht werden,
wenn die mit Flammschutzmitteln behandelten Teile einen Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent PBB enthalten:
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
a. Elektro- und Elektronikgeräte nach Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar
200330 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in
Elektro- und Elektronikgeräten (Richtlinie 2002/95/EG), die unter die in Anhang IA der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 200331 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Richt- linie 2002/96/EG) aufgeführten Kategorien fallen; b. Leuchten für den Haushalt; c. Ersatzteile für Gegenstände nach den Buchstaben a und b.
2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Elektro- und Elektronikgeräte, die
unter die Gerätekategorien 8 (Medizinische Geräte) und 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente) nach Anhang IA der Richtlinie 2002/96/EG fallen, sowie deren Ersatzteile.
2.2.2 Pentabromdiphenylether (PentaBDE) und
Octabromdiphenylether (OctaBDE)
1 Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PentaBDE und OctaBDE sowie
von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr PentaBDE oder OctaBDE sind verboten; von den Verboten ausgenommen sind das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken.
2 Neue Gegenstände dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die mit Flamm-
schutzmitteln behandelten Teile einen Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent Pen- taBDE oder OctaBDE enthalten.
2.2.3 Decabromdiphenylether (DecaBDE)
1 Neue Gegenstände folgender Kategorien dürfen nicht in Verkehr gebracht werden,
wenn die mit Flammschutzmitteln behandelten Teile einen Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent DecaBDE enthalten: a. Elektro- und Elektronikgeräte nach Artikel 3 Buchstabe a der Richt- linie 2002/95/EG, die unter die in Anhang IA der Richtlinie 2002/96/EG aufgeführten Kategorien fallen; b. Leuchten für den Haushalt; c. Ersatzteile für Gegenstände nach den Buchstaben a und b.
30 ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
31 ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
2 Vom Verbot nach Absatz 1 sind ausgenommen:
a. Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien 8 (Medizini- sche Geräte) und 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente) nach Anhang IA der Richtlinie 2002/96/EG fallen, sowie deren Ersatzteile; b. andere Geräte nach Absatz 1 Buchstaben a und b, die DecaBDE enthalten, sowie deren Ersatzteile, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz für DecaBDE fehlt.
3 Das BUWAL erlässt für die Vollzugsbehörden Empfehlungen zum Stand der
Technik nach Absatz 2 Buchstabe b. Es stützt sich dabei insbesondere auf die Ergebnisse des Evaluationsverfahrens nach Punkt 10 des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG.
3 Übergangsbestimmungen
1 Die Verbote nach den Ziffern 2.2.1–2.2.3 gelten nicht für folgende Gegenstände, die vor dem 1. Juli 2006 erstmals in Verkehr gebracht werden: a. Elektro- und Elektronikgeräte; b. Leuchten für den Haushalt; c. Ersatzteile für Gegenstände nach den Buchstaben a und b.
2 Die Verbote nach den Ziffern 2.2.1 Absatz 1 Buchstabe c und 2.2.3 Absatz 1
Buchstabe c gelten nicht für Ersatzteile für Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b.
3 Die Verbote des Inverkehrbringens und der Verwendung von PentaBDE und
OctaBDE nach Ziffer 2.2.2 Absatz 1 gelten nicht für die Herstellung von Ersatztei- len für Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b.
4 Die Verbote des Inverkehrbringens und der Verwendung von PentaBDE nach
Ziffer 2.2.2 Absatz 1 gelten bis zum 31. März 2006 nicht für die Herstellung von Notevakuierungssystemen von Flugzeugen.
5 Das Verbot nach Ziffer 2.2.2 Absatz 2 gilt nicht für:
a. Ersatzteile für Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b; b. Notevakuierungssysteme, die PentaBDE enthalten, für Flugzeuge bis zum 31. März 2006.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
Anhang 1.10 (Art. 3)
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe
1 Begriffe
1 Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 bzw. 2 sind Stoffe, die nach den Krite- rien in Anhang VI Abschnitt 4 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni
196732 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstu-
fung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe: a. als «krebserzeugend Kategorie 1» oder «krebserzeugend Kategorie 2» ein- gestuft werden müssen; b. mindestens als «giftig (T)» gekennzeichnet werden müssen; und c. mit den Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze) R 45 oder R 49 gemäss Anhang 1 Ziffer 2 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200533 gekennzeichnet werden müssen. 2 Erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 bzw. 2 sind Stoffe, die nach den Krite- rien in Anhang VI Abschnitt 4 der Richtlinie 67/548/EWG: a. als «erbgutverändernd Kategorie 1» oder «erbgutverändernd Kategorie 2» eingestuft werden müssen; und b. mit dem R-Satz R 46 gekennzeichnet werden müssen.
3 Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 bzw. 2 sind Stoffe, die nach
den Kriterien in Anhang VI Abschnitt 4 der Richtlinie 67/548/EWG: a. als «fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1» oder «fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2» eingestuft werden müssen; und b. mit den R-Sätzen R 60 oder R 61 gekennzeichnet werden müssen.
2 Verbot
1 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe der
Kategorien 1 und 2 sowie Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, wenn:
32 ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl L 216 vom 16.6.2004, S. 3, und ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 18). Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden. 33 SR 813.11; AS 2005 2721
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a. sie in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind. Bei Änderungen bezeichnet das Bundesamt für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun- desamt für Umwelt, Wald und Landschaft sowie dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die jeweils gültige Fassung; b. sie in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 197634 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa- ten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewis- ser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen aufgeführt sind; und c. ihr Massengehalt die Konzentration übersteigt, die:
1. in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt ist, oder
2. sofern Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keinen Konzentrations-
grenzwert enthält: in Anhang II Teil B Nummer 6 Tabellen VI und VI A der Richtlinie 1999/45/EG des europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 31. Mai 199935 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs- vorschriften der Mitgliedsstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen festgelegt ist.
2 Das BAG bezeichnet die massgebende Fassung des Richtlinienanhangs nach
Absatz 1 Buchstabe b.
3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 2 gilt nicht für:
a. Arzneimittel; b. Künstlerfarben; c. Motorentreibstoffe.
2 Für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe in
kosmetischen Mitteln gilt die Verordnung vom 1. März 199536 über Gebrauchsge- genstände.
4 Besondere Kennzeichnung
1 Die Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die unter das Verbot nach Zif-
fer 2 fallen, muss mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmässi- gen Verwender».
2 Die Aufschrift muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und
dauerhaft sein.
34 ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/36/EG (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 26). 35 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG (ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5). 36 SR 817.04
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Anhang 1.11 (Art. 3)
Gefährliche flüssige Stoffe
1 Begriff
Als gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen gelten flüssige Stoffe und Zube- reitungen mit einer der Eigenschaften nach den Artikeln 4 und 5 der Chemikalien- verordnung vom 18. Mai 200537 (ChemV).
2 Verbote
1 Verboten ist das Inverkehrbringen von gefährlichen flüssigen Stoffen und Zuberei- tungen in: a. Dekorationsgegenständen, die durch Phasenwechsel Licht- oder Farbeffekte erzeugen; b. Scherzspielen; c. anderen Spielen oder Gegenständen, die nebst ihrer eigentlichen Verwen- dung als Spiel auch einen dekorativen Zweck erfüllen können. 2 Keine Farbstoffe, ausser aus steuerlichen Gründen, oder keine Duftstoffe enthalten dürfen gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen: a. deren Aspiration als gefährlich eingestuft ist und die mit dem R-Satz R 65 gemäss Anhang 1 Ziffer 2.1 ChemV gekennzeichnet sind; b. die als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können; und c. die verpackt in Mengen von 15 Litern oder weniger in Verkehr gebracht werden.
3 Besondere Kennzeichnung
1 Die Verpackung von gefährlichen flüssigen Stoffen und Zubereitungen nach Zif-
fer 2 Absatz 2 muss mit folgender Aufschrift versehen sein: «Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren».
2 Die Aufschrift muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und
dauerhaft sein.
37 SR 813.11; AS 2005 2721
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Anhang 1.12 (Art. 3)
Benzol
1 Verbote
1 Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Benzol (CAS-
Nr. 71-43-2).
2 Verboten sind auch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und
Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Benzol.
2 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 1 gelten nicht, wenn Benzol sowie Benzol haltige Stoffe und Zubereitungen verwendet werden sollen: a. in geschlossenen Systemen bei industriellen Verfahren; b. zu Analyse- und Forschungszwecken.
2 Für Benzine bleiben die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung vom
16. Dezember 198538 vorbehalten.
38 SR 814.318.142.1
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Anhang 1.13 (Art. 3)
Nitroaromaten, aromatische Amine und Azofarbstoffe
1 Begriff
Als blauer Farbstoff gilt der Azofarbstoff mit den Bestandteilen: a. Dinatrium-(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxidophenylazo)-1- naphtholato)(1-(5-chlor-2-oxido-phenylazo)-2-naphtholato)chromat(1-) (Summenformel C39H23ClCrN7O12S.2Na; CAS-Nr. 118685-33-9); und b. Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2- oxidophenylazo)-1-naphtholato)chromat(1-) (Summenformel
2 Verbote
1 Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung folgender Stoffe:
a. 2-Naphthylamin (CAS-Nr. 91-59-8) und seine Salze; b. 4-Aminobiphenyl (CAS-Nr. 92-67-1) und seine Salze; c. Benzidin (CAS-Nr. 92-87-5) und seine Salze; d. 4-Nitrobiphenyl (CAS-Nr. 92-93-3).
2 Verboten sind auch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und
Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr an den Stoffen nach Absatz 1.
3 Der blaue Farbstoff sowie Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von
0,1 Prozent oder mehr des blauen Farbstoffs dürfen nicht zum Färben von Textilien oder Lederwaren in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
3 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 2 Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken.
2 Für Azofarbstoffe, die in Textilien und Lederwaren verwendet werden und Stoffe
nach Ziffer 2 Absatz 1 oder weitere aromatische Amine freisetzen können, gilt Artikel 26a der Verordnung vom 1. März 199539 über Gebrauchsgegenstände.
39 SR 817.04
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4 Übergangsbestimmung
Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 3 treten am 1. August 2006 in Kraft.
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Anhang 1.14 (Art. 3)
Di-μ-oxo-di-n-butyl-stannylhydroxoboran (DBB)
1 Verbote
1 Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Di-μ-oxo-di-n-
butyl-stannylhydroxoboran (DBB, CAS-Nr. 75113-37-0).
2 Verboten sind auch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und
Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr DBB.
2 Ausnahmen
Die Verbote nach Ziffer 1 gelten nicht: a. für das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungs- zwecken; b. wenn durch einen Verarbeitungsprozess Endprodukte entstehen, die DBB in einem Massengehalt von weniger als 0,1 Prozent enthalten.
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Anhang 2
Bestimmungen für Gruppen von Zubereitungen und Gegenständen
Anhang 2.1 (Art. 3)
Textilwaschmittel
1 Begriff
1 Textilwaschmittel sind Waschmittel und Waschhilfsmittel für Textilien, die mit
dem Abwasser abgeleitet werden. Dazu gehören insbesondere: a. Vor- und Vollwaschmittel; b. Fein- und Spezialwaschmittel; c. Enthärtungsmittel; d. Vorbehandlungsmittel; e. Bleichmittel, Entfärbungsmittel; f. Weichspülmittel.
2 Nicht als Textilwaschmittel gelten Mittel, die für spezielle Wasch- und Reini-
gungsprozesse bei der Herstellung und Veredelung von Textilien verwendet werden.
2 Verbote
1 Textilwaschmittel dürfen nicht für den Eigengebrauch hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie enthalten: a. flüssige organische Halogenverbindungen wie Dichlormethan (CAS- Nr. 75-09-2), Trichlorethylen (CAS-Nr. 79-01-6), Tetrachlorethylen (CAS- Nr. 127-18-4); b. Phosphate; c. mehr als 0,5 Massenprozent Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA; CAS- Nr. 60-00-4), Propylendiamintetraessigsäure (PDTA; CAS-Nr. 1939-36-2) oder deren Salze sowie davon abgeleitete Verbindungen; d. mehr als 0,5 Massenprozent Phosphor; e. anionische oder nichtionische Tenside, deren biologische Primärabbaubar- keit weniger als 80 Prozent beträgt;
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f. kationische oder amphotere Tenside, deren biologische Primärabbaubarkeit weniger als 80 Prozent beträgt; g. Tenside, deren biologische Endabbaubarkeit weniger als 60 Prozent (Mine- ralisierung) oder 70 Prozent (Abnahme von gelöstem organischem Kohlen- stoff) beträgt; h. Tenside, die im Verzeichnis von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März
200440 über Detergenzien aufgeführt sind:
Name (IUPAC41 EINECS- oder CAS-Nummer Beschränkungen Nomenklatur) ELINCS-Nummer
2 Das BUWAL passt die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstabe h den Änderun-
gen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 an.
3 Die Prüf- und Analysemethoden richten sich nach den Anhängen II, III und VIII
der Verordnung (EG) Nr. 648/2004.
3 Besondere Kennzeichnung
1 BeiTextilwaschmitteln müssen die folgenden Inhaltsstoffe angegeben werden,
wenn ihr Massengehalt mehr als 0,2 Prozent beträgt: a. Phosphonate; b. anionische Tenside; c. nichtionische Tenside; d. kationische Tenside; e. amphotere Tenside; f. Bleichmittel auf Sauerstoffbasis; g. Bleichmittel auf Chlorbasis; h. aromatische Kohlenwasserstoffe; i. aliphatische Kohlenwasserstoffe; j. EDTA (CAS-Nr. 60-00-4) und deren Salze; k. Nitrilotriessigsäure (NTA, CAS-Nr. 139-13-9) und deren Salze;
40 ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
41 International Union of Pure and Applied Chemistry.
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l. Seife; m. Zeolithe; n. Polycarboxylate.
2 Der Massengehalt der Inhaltsstoffe nach Absatz 1 muss mit einem der folgenden
Prozentwertbereiche ausgedrückt werden: – weniger als 5 % – 5 % und darüber, jedoch weniger als 15 % – 15 % und darüber, jedoch weniger als 30 % – 30 % und darüber.
3 Unabhängig von ihrer Konzentration und ohne Massengehaltsangabe müssen
immer als solche aufgeführt werden: a. Enzyme; b. Konservierungsmittel; c. Desinfektionsmittel; d. optische Aufheller; e. Duftstoffe.
4 Werden allergene Duftstoffe, die im Stoffverzeichnis von Anhang III Teil 1 der
Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 197642 zur Angleichung der Rechts- vorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel aufgeführt sind, als solche in einer Konzentration von mehr als 0,01 Prozent beigefügt, so sind sie unter Ver- wendung der in der Richtlinie verwendeten Nomenklatur anzugeben.
5 Bei Textilwaschmitteln müssen Anschrift, E-Mail-Adresse, soweit vorhanden, und
Telefonnummer, unter denen das Datenblatt über Inhaltsstoffe nach Ziffer 5 erhält- lich ist, angegeben werden.
6 Die Angaben sind auf der Verpackung anzubringen. Wird das Textilwaschmittel
zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung abgegeben, so dürfen die Angaben in einer anderen zweckmässigen Form (z. B. technische Datenblätter, Sicherheits- datenblätter) vermittelt werden.
7 Die Aufschrift muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und
dauerhaft sein.
4 Gebrauchsanweisung
1 In der Gebrauchsanweisung für Textilwaschmittel, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, muss die Dosierung in SI-Einheiten (Milliliter, Gramm) angege- ben werden.
42 ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169, in der Fassung der Richtlinie 2003/15/EG (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26).
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2 Eine wasserhärteabhängige Dosierung ist auf die Gesamthärtegrade weich, mittel
(25° fH = 2.5 mmol CaCO3/l) und hart abzustimmen.
5 Datenblatt über Inhaltsstoffe
1 Herstellerinnen, welche Textilwaschmittel in Verkehr bringen, stellen der Anmel- destelle (Art. 89 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200543) auf Anfrage ein Datenblatt über Inhaltsstoffe zur Verfügung. 2 Herstellerinnen haben zudem das Datenblatt über Inhaltsstoffe auf Anfrage unver- züglich und kostenlos Ärzten sowie ihren Hilfspersonen, die an die berufliche Schweigepflicht gebunden sind, für medizinische Zwecke zur Verfügung zu stellen.
3 Ärzte sowie deren Hilfspersonen nach Absatz 2 müssen die ihnen zur Verfügung
gestellten Daten vertraulich behandeln und dürfen sie nur für medizinische Zwecke verwenden.
4 Das Datenblatt über Inhaltsstoffe muss folgende Angaben enthalten:
a. Name des Textilwaschmittels; b. Name der Herstellerin; c. alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge entsprechend ihrem Gewichts- anteil gemäss folgender Aufteilung: – 10 % oder darüber – 1 % oder darüber, jedoch weniger als 10 % – 0,1 % oder darüber jedoch weniger als 1 % – unter 0,1 %; d. Für jeden Inhaltsstoff sind die chemische oder IUPAC-Bezeichnung, die CAS-Nummer und, falls verfügbar, die INCI44-Bezeichnung sowie die Bezeichnung im Schweizerischen oder im Europäischen Arzneibuch anzugeben. Verunreinigungen gelten nicht als Inhaltsstoffe.
6 Ausnahmen
1 Die Anforderungen nach den Ziffern 2–5 gelten nicht für die Einfuhr von Textil- waschmitteln, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.
2 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben e–h gelten nicht für Tenside, die Wirkstoffe von
Desinfektionsmitteln sind, welche nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200545 zugelassen sind. Für solche Desinfektionsmittel gelten zudem die Ziffern 4 und 5 nicht.
43 SR 813.11; AS 2005 2721
44 International Nomenclature of Cosmetic Ingredients.
45 SR 813.12; AS 2005 28 21
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3 Das Verbot von Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe g gilt nicht für folgende Tenside, die im Verzeichnis von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 aufgeführt sind:
Name (IUPAC EINECS- oder CAS-Nummer Beschränkungen Nomenklatur) ELINCS-Nummer
4 Das BUWAL passt die Bestimmungen nach Absatz 3 den Änderungen der Verord-
nung (EG) Nr. 648/2004 an.
5 Es kann auf begründeten Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 2
Absatz 1 Buchstabe g zulassen für Tenside, die nicht in den Anhängen V o- der VI der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 aufgeführt sind, sofern sie in Textil- waschmitteln eingesetzt werden, die ausschliesslich ausserhalb des häuslichen Bereichs verwendet werden. Es berücksichtigt dabei die in Anhang IV der Ver- ordnung (EG) Nr. 648/2004 festgelegten Kriterien.
7 Übergangsbestimmungen
1 Folgende Bestimmungen treten am 8. Oktober 2005 in Kraft:
a. die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben f, g und h; b. die besonderen Kennzeichnungsvorschriften nach Ziffer 3 Absatz 3 Buch- staben d und e sowie Absatz 4; c. die Bestimmungen über das Datenblatt nach Ziffer 5. 2 Textilwaschmittel, die Tenside nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe g enthalten und die vor dem 8. Oktober 2005 bereits auf dem Markt waren, dürfen längstens bis zum 7. Oktober 2007 für den Eigengebrauch hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.
3 Ab dem 8. Oktober 2007 dürfen Textilwaschmittel nach Absatz 2 nur noch für den
Eigengebrauch hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn dem BUWAL: a. der Nachweis erbracht wurde, dass vor diesem Datum ein Gesuch um eine Ausnahme für das betreffende Einsatzgebiet nach dem Verfahren der Ver- ordnung (EG) Nr. 648/2004 in einem EU-Mitgliedstaat gestellt wurde; oder b. ein Gesuch um eine Ausnahme nach Ziffer 6 Absatz 5 gestellt wurde.
4 Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten bis zum Entscheid der zuständigen
Behörde über den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme.
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Anhang 2.2 (Art. 3)
Reinigungsmittel
1 Begriff
Reinigungsmittel sind Zubereitungen, die zur Reinigung verwendet und mit dem Abwasser abgeleitet werden. Dazu gehören insbesondere: a. Geschirrspülmittel für Maschinen; b. Handgeschirrspülmittel; c. Allzweckreiniger; d. Glanzspülmittel; e. Scheuermittel; f. WC-Reiniger; g. Autoshampoo; h. Metallreinigungsmittel; i. Motorenreiniger; j. Reinigungsmittel für die Nahrungs- und Getränkeindustrie sowie für die Fla- schen- und Behälterreinigung; k. Reinigungsmittel für Fahrzeugwaschanlagen; l. Teppichreinigungsmittel; m. Entfettungsmittel; n. Entrostungsmittel.
2 Verbote
1 Reinigungsmittel dürfen nicht für den Eigengebrauch hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie enthalten: a. flüssige organische Halogenverbindungen wie Dichlormethan (CAS- Nr. 75-09-2), Trichlorethylen (CAS-Nr. 79-01-6), Tetrachlorethylen (CAS- Nr. 127-18-4); b. mehr als 1 Massenprozent Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA; CAS- Nr. 60-00-4), Propylendiamintetraessigsäure (PDTA; CAS-Nr. 1939-36-2) oder deren Salze sowie davon abgeleitete Verbindungen; c. anionische oder nichtionische Tenside, deren biologische Primärabbaubar- keit weniger als 80 Prozent beträgt;
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d. kationische oder amphotere Tenside, deren biologische Primärabbaubarkeit weniger als 80 Prozent beträgt; e. Tenside, deren biologische Endabbaubarkeit weniger als 60 Prozent (Mine- ralisierung) oder 70 Prozent (Abnahme von gelöstem organischem Kohlen- stoff) beträgt; f. Tenside, die im Verzeichnis von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 200446 über Detergenzien aufgeführt sind:
Name (IUPAC47 EINECS- oder CAS-Nummer Beschränkungen Nomenklatur) ELINCS-Nummer
2 Das BUWAL passt die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstabe f den Änderungen
der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 an.
3 Die Prüf- und Analysemethoden richten sich nach den Anhängen II, III und VIII
der Verordnung (EG) Nr. 648/2004.
3 Besondere Kennzeichnung
1 Bei Reinigungsmitteln müssen die folgenden Inhaltsstoffe angegeben werden,
wenn ihr Massengehalt mehr als 0,2 Prozent beträgt: a. Phosphate; b. Phosphonate; c. anionische Tenside; d. nichtionische Tenside; e. kationische Tenside; f. amphotere Tenside; g. Bleichmittel auf Sauerstoffbasis; h. Bleichmittel auf Chlorbasis; i. aromatische Kohlenwasserstoffe; j. aliphatische Kohlenwasserstoffe; k. EDTA (CAS-Nr. 60-00-4) und deren Salze;
46 ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
47 International Union of Pure and Applied Chemistry.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
l. Nitrilotriessigsäure (NTA, CAS-Nr. 139-13-9) und deren Salze; m Seife; n. Zeolithe; o. Polycarboxylate. p. Phenole und Halogenphenole; q. Paradichlorbenzol (CAS-Nr. 106-46-7).
2 Der Massengehalt der Inhaltsstoffe nach Absatz 1 muss mit einem der folgenden
Prozentwertbereiche ausgedrückt werden: – weniger als 5 % – 5 % und darüber, jedoch weniger als 15 % – 15 % und darüber, jedoch weniger als 30 % – 30 % und darüber.
3 Unabhängig von ihrer Konzentration und ohne Massengehaltsangabe müssen
immer als solche aufgeführt werden: a. Enzyme; b. Konservierungsmittel; c. Desinfektionsmittel; d. Duftstoffe.
4 Werden allergene Duftstoffe, die im Stoffverzeichnis von Anhang III Teil 1 der
Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 197648 zur Angleichung der Rechts- vorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel aufgeführt sind, als solche in einer Konzentration von mehr als 0,01 Prozent beigefügt, so sind sie unter Ver- wendung der in der Richtlinie verwendeten Nomenklatur anzugeben.
5 Bei Reinigungsmitteln müssen Anschrift, E-Mail-Adresse, soweit vorhanden, und
Telefonnummer, unter denen das Datenblatt über Inhaltsstoffe nach Ziffer 5 erhält- lich ist, angegeben sein.
6 Die Angaben sind auf der Verpackung anzubringen. Wird das Reinigungsmittel zur
beruflichen oder gewerblichen Verwendung abgegeben, so dürfen die Angaben in einer anderen zweckmässigen Form (z.B. technische Datenblätter, Sicherheitsdaten- blätter) vermittelt werden.
7 Die Aufschrift muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und
dauerhaft sein.
48 ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169, in der Fassung der Richtlinie 2003/15/EG (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26).
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4 Gebrauchsanweisung
Bei Geschirrspülmitteln für Maschinen, die im Haushalt verwendet werden, muss in der Gebrauchsanweisung die Dosierung so angegeben werden, dass bei ihrer Einhal- tung pro Waschgang nicht mehr als 2,5 g Phosphor verbraucht werden.
5 Datenblatt über Inhaltsstoffe
1 Herstellerinnen, welche Reinigungsmittel in Verkehr bringen, stellen der Anmel- destelle (Art. 89 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200549) auf Anfrage ein Datenblatt über Inhaltsstoffe zur Verfügung. 2 Herstellerinnen haben zudem das Datenblatt über Inhaltsstoffe auf Anfrage unver- züglich und kostenlos Ärzten sowie ihren Hilfspersonen, die an die berufliche Schweigepflicht gebunden sind, für medizinische Zwecke zur Verfügung zu stellen.
3 Ärzte sowie deren Hilfspersonen nach Absatz 2 müssen die ihnen zur Verfügung
gestellten Daten vertraulich behandeln und dürfen sie nur für medizinische Zwecke verwenden.
4 Das Datenblatt über Inhaltsstoffe muss folgende Angaben enthalten:
a. Name des Reinigungsmittels; b. Name der Herstellerin; c. alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge entsprechend ihrem Gewichts- anteil gemäss folgender Aufteilung: – 10 % oder darüber – 1 % oder darüber, jedoch weniger als 10 % – 0,1 % oder darüber, jedoch weniger als 1 % – unter 0,1 %. d. Für jeden Inhaltsstoff sind die chemische oder IUPAC-Bezeichnung, die CAS-Nummer und, falls verfügbar, die INCI50-Bezeichnung sowie die Bezeichnung im Schweizerischen oder im Europäischen Arzneibuch anzugeben. Verunreinigungen gelten nicht als Inhaltsstoffe.
6 Ausnahmen
1 Die Anforderungen nach den Ziffern 2–5 gelten nicht für die Einfuhr von Reini-
gungsmitteln, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.
49 SR 813.11; AS 2005 2721
50 International Nomenclature of Cosmetic Ingredients.
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2 Das BUWAL kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den Verboten nach
Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. nicht mehr von diesen Stoffen eingesetzt werden, als für den angestrebten Zweck nötig ist.
3 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben c–f gelten nicht für Tenside, die Wirkstoffe von
Desinfektionsmitteln sind, welche nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai
200551 zugelassen sind oder die Anforderungen der Medizinprodukteverordnung
vom 17. Oktober 200152 erfüllen. Für solche Desinfektionsmittel gelten zudem die Ziffern 4 und 5 nicht. 4 Das Verbot von Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für folgende Tenside, die im Verzeichnis von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 aufgeführt sind:
Name (IUPAC EINECS- oder CAS-Nummer Beschränkungen Nomenklatur) ELINCS-Nummer
5 Das BUWAL passt die Bestimmungen nach Absatz 4 den Änderungen der Verord-
nung (EG) Nr. 648/2004 an.
6 Es kann auf begründeten Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 2
Absatz 1 Buchstabe e zulassen für Tenside, die nicht in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 aufgeführt sind. Es berücksichtigt dabei die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 festgelegten Kriterien.
7 Übergangsbestimmungen
1 Folgende Bestimmungen treten am 8. Oktober 2005 in Kraft:
a. die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben d–f; b. die besonderen Kennzeichnungsvorschriften nach Ziffer 3 Absatz 3 Buch- stabe d und Absatz 4; c. die Bestimmungen über das Datenblatt nach Ziffer 5.
2 Reinigungsmittel, die Tenside nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe e enthalten und
die vor dem 8. Oktober 2005 bereits auf dem Markt waren, dürfen längstens bis zum 7. Oktober 2007 für den Eigengebrauch hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.
3 Ab dem 8. Oktober 2007 dürfen Reinigungsmittel nach Absatz 2 nur noch für den
Eigengebrauch hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn dem BUWAL:
51 SR 813.12; AS 2005 2821 52 SR 812.213
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
a. der Nachweis erbracht wurde, dass vor diesem Datum ein Gesuch um eine Ausnahme für das betreffende Einsatzgebiet nach dem Verfahren der Ver- ordnung (EG) Nr. 648/2004 in einem EU-Mitgliedstaat gestellt wurde; oder b. ein Gesuch um eine Ausnahme nach Ziffer 6 Absatz 6 gestellt wurde.
4 Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten bis zum Entscheid der zuständigen
Behörde über den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
Anhang 2.3 (Art. 3)
Lösungsmittel
1 Begriffe
1 Als Lösungsmittel gelten Stoffe oder Zubereitungen, die in Reinigungsprozessen
oder zum Auflösen, Emulgieren oder Suspendieren von Stoffen verwendet werden, ohne dass sie chemisch verändert werden. 2 Als halogenierte Lösungsmittel gelten Lösungsmittel, bei denen die Massengehalte der folgenden Stoffe zusammengerechnet 1 Prozent übersteigen: a. Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2); b. 1,1-Dichlorethan (CAS-Nr. 75-34-3); c. 1,2-Dichlorethan (CAS-Nr. 107-06-2); d. Chloroform (CAS-Nr. 67-66-3); e. Trichlorethylen (CAS-Nr. 79-01-6); f. Tetrachlorethylen (CAS-Nr. 127-18-4).
2 Verbote
Verboten sind: a. die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten Zwecken und die Verwendung von Lösungsmitteln, die ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 1.4) oder in der Luft stabile Stoffe (Anhang 1.5) enthalten; b. die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr zu privaten Zwecken von Zubereitungen oder Gegenständen mit Lösungsmitteln, die ozonschicht- abbauende Stoffe (Anhang 1.4) oder in der Luft stabile Stoffe (Anhang 1.5) enthalten.
3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt nicht für Lösungsmittel, die in der Luft stabile Stoffe enthalten und in Anlagen zur Oberflächenbehandlung nach Anhang 2 Ziffer 87 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198553 verwendet wer- den.
53 SR 814.318.142.1
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
2 Das BUWAL kann befristete Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 2 gewäh-
ren, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen getroffen worden sind.
4 Besondere Kennzeichnung
1 Behälter, die mehr als 2,5 Liter halogenierte Lösungsmittel enthalten, müssen mit folgenden Angaben versehen sein: a. dem Hinweis, dass der Behälter halogenierte Lösungsmittel enthält; b. der chemischen Bezeichnung, dem Siedepunkt und dem Massengehalt jedes darin enthaltenen Stoffes, der in Ziffer 1 Absatz 2 aufgeführt ist und dessen Massengehalt mehr als 10 Prozent beträgt.
2 Die Aufschrift muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und
dauerhaft sein.
5 Umgang mit Abfällen halogenierter Lösungsmittel
5.1 Vermischungsverbot
1 Wer beruflich oder gewerblich mit halogenierten Lösungsmitteln umgeht, darf die dabei entstehenden Lösungsmittelabfälle nicht vermischen: a. mit nichthalogenierten Lösungsmitteln oder mit Abfällen von nichthaloge- nierten Lösungsmitteln; b. mit anderen Sorten von halogenierten Lösungsmitteln oder von Abfällen halogenierter Lösungsmittel, wenn dadurch die Verwertung wesentlich erschwert wird; c. mit anderen Abfällen, Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen.
2 Vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen ist, wer pro Jahr nicht mehr
als 20 Liter von einem Stoff nach Ziffer 1 Absatz 2 verwendet.
3 Von den Verboten nach Absatz 1 ausgenommen ist, wer die halogenierten
Lösungsmittelabfälle selber sachgerecht verwertet oder verbrennt.
5.2 Rücknahmepflicht
Wer einer Verbraucherin halogenierte Lösungsmittel in Behältern von mehr als 20 Litern abgibt, muss diese Lösungsmittel, einschliesslich der verfahrensbedingt hinzugekommenen Verunreinigungen oder Zusätze, zurücknehmen oder die Rück- nahme durch eine Drittperson sicherstellen, wenn die Verbraucherin die Rücknahme verlangt.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
5.3 Verwertung
Der Kanton kann von Inhaberinnen halogenierter Lösungsmittelabfälle und von Betrieben, die solche Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, verlangen, dass sie: a. abklären, ob Möglichkeiten zur Verwertung bestehen oder geschaffen wer- den können; b. den Kanton über das Ergebnis der Abklärungen orientieren; c. für die Verwertung dieser Abfälle sorgen, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und keinen unverhältnismässigen Energieverbrauch verursacht.
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Anhang 2.4 (Art. 3)
Biozidprodukte
1 Holzschutzmittel
1.1 Begriffe
1 Holzschutzmittel sind Biozidprodukte der Produktart 8 nach Anhang 10 der Bio-
zidprodukteverordnung vom 18. Mai 200554 (VBP).
2 Als Teeröle gelten insbesondere:
a. Kreosot (CAS-Nr. 8001-58-9); b. Kreosotöl (CAS-Nr. 61789-28-4); c. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl (CAS-Nr. 84650-04-4); d. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion (CAS-Nr. 90640-84-9); e. höhersiedende Destillate (Kohlenteer) (CAS-Nr. 65996-91-0); f. Anthracenöl (CAS-Nr. 90640-80-5); g. Teersäuren, Kohle, Rohöl (CAS-Nr. 65996-85-2); h. Kreosot, Holz (CAS-Nr. 8021-39-4); i. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände (CAS-Nr. 122384-78-5).
1.2 Verbote
1 Verboten ist das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln, die enthalten:
a. Arsen oder Arsenverbindungen; b. Teeröle.
2 Verboten sind die Abgabe und die Verwendung von Holz, das mit Teeröl haltigen
Holzschutzmitteln behandelt worden ist.
3 Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, welche die Voraussetzun-
gen für das Inverkehrbringen nach der VBP nicht erfüllen, darf nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt werden.
54 SR 813.12; AS 2005 2821
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
1.3 Ausnahmen
1 Vom Verbot nach Ziffer 1.2 Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen sind Teeröl
haltige Holzschutzmittel, wenn sie: a. so wenig wasserlösliche Phenole oder Benzo[a]pyren enthalten, als nach dem Stand der Technik möglich ist, höchstens aber:
1. 30 g wasserlösliche Phenole je Kilogramm,
2. 50 mg Benzo[a]pyren je Kilogramm; und
b. an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen in Verpackungen mit min- destens 20 Litern Inhalt abgegeben werden.
2 Vom Abgabeverbot nach Ziffer 1.2 Absatz 2 ausgenommen sind Bahnschwellen,
die von einer Eisenbahnunternehmung einer anderen zur Verwendung für Gleisanla- gen abgegeben werden.
3 Die Verbote nach Ziffer 1.2 Absatz 2 gelten nicht für Holz, das:
a. mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 behandelt worden ist; und b. verwendet wird für:
1. Gleisanlagen,
2. Hang- und Lawinenverbauungen ausserhalb von Wohnsiedlungen,
3. Lärmschutzwände ausserhalb von Wohnsiedlungen,
4. Weg- und Strassenbefestigungen ausserhalb von Wohnsiedlungen,
5. Sockelbereiche von Leitungsmasten,
6. andere Anlagen, die einen den Anlagen nach den Ziffern 1–5 ver-
gleichbaren Zweck haben und die ausserhalb von Wohnsiedlungen errichtet werden; das BUWAL erlässt nach Anhörung der betroffenen Bundesämter für die Vollzugsbehörden Empfehlungen. 4 Das Verbot nach Ziffer 1.2 Absatz 3 gilt nicht für die Einfuhr von Holz, wenn es im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausge- führt wird.
5 Die Anmeldestelle (Art. 89 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200555) kann
Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 1.2 Absatz 3 gestatten. Sie trifft ihren Entscheid im Einvernehmen mit den nach Artikel 50 VBP fachlich zuständigen Beurteilungs- stellen.
1.4 Verwendung in Grundwasserschutzzonen
1 In den Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen ist verboten:
a. die Verwendung von Holzschutzmitteln; b. die Lagerung von Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist.
55 SR 813.11; AS 2005 2721
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
2 Wer in der Zone S3 von Grundwasserschutzzonen und in der Nähe von Gewässern
Holzschutzmittel verwenden oder damit behandeltes Holz lagern will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel treffen.
2 Andere Schutzmittel
2.1 Begriffe
Als Schutzmittel gelten: a. Biozidprodukte zum Schutz von Brauchwasser gegen Befall durch Schador- ganismen im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich; b. Biozidprodukte der Produktart 6 (Topf-Konservierungsmittel) nach Anhang 10 VBP ; c. Biozidprodukte der Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel) nach Anhang 10 VBP.
2.2 Verbote
Schutzmittel dürfen nicht in Anstrichfarben und Lacken oder für Brauchwasser in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie folgende Stoffe enthalten: a. Trialkylzinn- oder Triarylzinnverbindungen; b. Arsen oder Arsenverbindungen.
2.3 Ausnahme
Die Verbote nach Ziffer 2.2 Buchstabe a gelten nicht für Anstrichfarben und Lacke, in denen Trialkylzinn- oder Triarylzinnverbindungen chemisch gebunden sind.
3 Rodentizide
3.1 Begriff
Rodentizide sind Biozidprodukte der Produktart 14 nach Anhang 10 VBP.
3.2 Verbot
Rodentizide dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie enthalten:
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
a. Arsen oder Arsenverbindungen; b. Thallium oder Thalliumverbindungen; c. Strychnin.
4 Antifouling-Produkte (Unterwasseranstriche)
4.1 Begriff
Antifouling-Produkte sind Biozidprodukte der Produktart 21 nach Anhang 10 VBP.
4.2 Verbot
Antifoulings dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie enthalten: a. Trialkyl- oder Triarylzinnverbindungen; b. Arsenverbindungen.
5 Rückgabepflicht
1 Die Verwenderin muss Biozidprodukte, die sie nicht mehr verwenden kann oder
die sie entsorgen will, einer rücknahmepflichtigen Person oder einer dafür vorgese- henen Sammelstelle übergeben.
2 Kleinmengen von Biozidprodukten werden unentgeltlich zurückgenommen.
6 Ausnahmen für Biozidprodukte zu Forschungs- und
Entwicklungszwecken Die Verbote dieses Anhangs gelten nicht für das Inverkehrbringen von Biozidpro- dukten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken. Die Bestimmungen des 3. Kapi- tels VBP sind anwendbar.
7 Übergangsbestimmung
1 Das Verwendungsverbot von Ziffer 1.2 Absatz 2 gilt nicht für Holz, das bis zum
31. Dezember 2001 abgegeben worden ist. 2 Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, die nicht unter die Ausnah- me nach Ziffer 1.3 Absatz 1 fallen, darf für die in Ziffer 1.3 Absatz 3 Buchstabe b genannten Einsatzbereiche verwendet werden, wenn es bis zum 30. Juni 2005 abge- geben worden ist.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
Anhang 2.5 (Art. 3)
Pflanzenschutzmittel
1 Verwendung
1.1 Verbote und Einschränkungen
1 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden:
a. in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die dazugehörigen Vorschriften nichts anderes bestimmen; b. in Riedgebieten und Mooren; c. in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; d. im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Besto- ckung. e. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern; f. in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 der Gewässer- schutzverordnung vom 28. Okt. 199856; GSchV); g. auf und an Gleisanlagen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen. 2 Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflan- zenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, dürfen zudem nicht verwendet werden: a. auf Dächern und Terrassen; b. auf Lagerplätzen; c. auf und an Strassen, Wegen und Plätzen; d. auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen.
3 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Zone S2 von Grundwasser-
schutzzonen (Art. 29 Abs. 2 GSchV) gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200557.
4 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zuströmbereichen Zu und
Zo (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d GSchV) legen die Kantone, unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Ziffer 1.2 Absätze 2, 4 und 5, über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erfor- derlich ist. Insbesondere schränken sie die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels
56 SR 814.201 57 SR 916.161; AS 2005 3035
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
im Zuströmbereich Zu ein, wenn dieses in einer Trinkwasserfassung festgestellt wird und die Anforderungen an genutztes oder zur Nutzung vorgesehenes Grundwasser wiederholt nicht erfüllt werden.
5 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Gleisanlagen ausser-
halb der Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen legt das Bundesamt für Verkehr im Einvernehmen mit dem BUWAL die zum Schutz der Umwelt erforderli- chen Einschränkungen und Verbote fest. Es berücksichtigt dabei die örtlichen Ver- hältnisse und hört vor dem Entscheid die betroffenen Kantone an.
1.2 Ausnahmen
1 Von den Verboten nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstaben a und b ausgenommen ist
die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die dazu bestimmt sind, Erntegüter in geschlossenen Anlagen oder Gebäuden zu konservieren, soweit durch Schutzvorkeh- rungen sichergestellt ist, dass die Mittel oder ihre Abbauprodukte nicht abge- schwemmt werden oder in das Erdreich versickern.
2 Von den Verboten nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe c und auf bestockten Wei-
den nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe d ausgenommen sind Einzelstockbehand- lungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmäs- siges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.
3 Können im Wald Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden,
welche die Umwelt weniger belasten, erteilt die zuständige kantonale Behörde in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe d und unter Vorbehalt von Ziffer 1.1 Absätze 1 Buchstaben a, b, e und f sowie 2 und 4 eine Bewilligung nach den Artikeln 4–6 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln: a. zur Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereig- nissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Wald- schäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; b. zur Behandlung von geschlagenem Holz auf dazu geeigneten Plätzen, sofern es nicht rechtzeitig abgeführt werden kann und diese Plätze nicht in Grund- wasserschutzzonen liegen; c. in forstlichen Pflanzgärten ausserhalb von Grundwasserschutzzonen; d. zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.
4 Vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe c ausgenommen sind Einzel-
stockbehandlungen von Problempflanzen bei National- und Kantonsstrassen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.
5 Vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe d ausgenommen sind Einzel-
stockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
2 Rückgabepflicht
1 Die Verwenderin muss Pflanzenschutzmittel, die sie nicht mehr verwenden kann
oder die sie entsorgen will, einer rücknahmepflichtigen Person oder einer dafür vorgesehenen Sammelstelle übergeben.
2 Kleinmengen von Pflanzenschutzmitteln werden unentgeltlich zurückgenommen.
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Anhang 2.6 (Art. 3)
Dünger
1 Begriffe
1 In diesem Anhang gelten die Begriffe der Dünger-Verordnung vom 10. Januar
200158 (DüV).
2 Futterflächen sind Wiesen und Weiden sowie bewachsene Ackerflächen, deren
Ertrag ganz oder teilweise zu Futterzwecken verwendet wird. Davon ausgenommen sind Ackerflächen, von denen nur die Körner oder die Kolben geerntet werden.
2 Besondere Abgabevorschriften
2.1 Kompost, Gärgut, Presswasser, Mineraldünger,
Erzeugnisse aus tierischen Abfällen und Klärschlamm
1 Folgende Dünger dürfen nur abgegeben werden, wenn neben den Anforderungen
nach der DüV auch jene nach den Ziffern 2.2 und 2.3 erfüllt sind: a. Kompost, Gärgut, Presswasser oder Erzeugnisse aus tierischen Abfällen; b. Mineraldünger.
2 Klärschlamm darf nicht abgegeben werden; vorbehalten bleibt Ziffer 5.
2.2 Qualitätsanforderungen
2.2.1 Kompost, Gärgut und Presswasser
1 Der Schadstoffgehalt von Kompost, Gärgut und Presswasser darf die folgenden
Grenzwerte nicht übersteigen; Ausnahmebewilligungen nach Artikel 30a Absatz 2 DüV bleiben vorbehalten:
Schadstoff Grenzwert in Gramm pro Tonne Trockensubstanz
Blei (Pb) 120 Cadmium (Cd) 1 Kupfer (Cu) 100 Nickel (Ni) 30 Quecksilber (Hg) 1 Zink (Zn) 400
58 SR 916.171
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
2 Für Kompost, Gärgut und Presswasser gelten die folgenden Richtwerte:
Schadstoff Richtwert
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 4 Gramm pro Tonne (PAK) Trockensubstanz1 Dioxine (PCDD) und Furane (PCDF) 20 Nanogramm I-TEQ2 pro Kilogramm Trockensubstanz 1 Summe der folgenden 16 PAK-Leitverbindungen der EPA (Priority pollutants list): Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno (1,2,3-cd)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(ghi)perylen
2 I-TEQ = Internationale Toxizitätsäquivalente
3 Kompost, Gärgut und Presswasser darf kein Klärschlamm beigegeben werden.
2.2.2 Mineraldünger und Erzeugnisse aus tierischen Abfällen
Der Schadstoffgehalt von Mineraldüngern und Erzeugnissen aus tierischen Abfällen darf die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen:
Schadstoff Grenzwert in Gramm pro Tonne
Trockensubstanz Phosphor
Cadmium (Cd) in Phosphordüngern mit einem 50 Phosphorgehalt von mehr als 1 Prozent Chrom (Cr) 2000 Vanadium (V) 4000
2.3 Aufgaben der Inhaberinnen von Kompostierungs- und
Vergärungsanlagen
2.3.1 Lieferschein
1 Die Inhaberinnen von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr
als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Kompost, Gärgut oder Presswasser abgeben, müssen den Abnehmerinnen bei der Abgabe einen Lie- ferschein mit den folgenden Angaben ausstellen: a. abgegebene Menge; b. Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz; c. Gehalt an Gesamtstickstoff; d. Gehalt an Phosphor, Calcium, Magnesium und Kalium sowie elektrische Leitfähigkeit (ausgedrückt in Millisiemens pro Zentimeter);
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
e. Schadstoffgehalt (Gesamtbeurteilung); f. erlaubte Verwendungsmenge für durchschnittliche Bedürfnisse.
2 Wird Kompost oder Gärgut in Säcken abgegeben, so sind auf den Säcken das
Gewicht und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b–f anzubringen. In diesen Fällen gilt die Sackaufschrift als Lieferschein.
2.3.2 Verzeichnis über die Abnehmerinnen
1 Die Inhaberinnen von Anlagen nach Ziffer 2.3.1 Absatz 1 müssen ein Verzeichnis
über die Abnehmerinnen von Kompost, Gärgut und Presswasser führen, die jährlich mehr als 5 t Kompost-, Gärgut- oder Presswasser-Trockensubstanz beziehen.
2 Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. das Datum der Abgabe; b. den Namen der Abnehmerin; c. die abgegebene Menge; d. die übrigen Angaben des Lieferscheins.
3 Die Inhaberinnen der Anlagen müssen das Verzeichnis mindestens 10 Jahre auf-
bewahren. Sie müssen es dem BLW, der kantonalen Behörde und den vom BLW bezeichneten Dritten auf Verlangen zur Verfügung stellen.
2.3.3 Nachweise bei der Abgabe von Kompost, Gärgut und
Presswasser Die Inhaberinnen von Anlagen nach Ziffer 2.3.1 Absatz 1 dürfen Kompost, Gärgut oder Presswasser an Abnehmerinnen, die diese Dünger nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land verwenden, nur abgeben, wenn die Abnehmerinnen nachweisen, dass sie über die für die Verwendung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
2.3.4 Untersuchungspflicht
1 Die Inhaberinnen von Anlagen nach Ziffer 2.3.1 Absatz 1 müssen nach den Wei-
sungen des BLW die notwendigen Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Ziffer 2.2.1 Absätze 1 und 3 sowie nach Artikel 21a DüV erfüllt werden.
2 Sie sorgen dafür, dass die Ergebnisse der Untersuchungen unverzüglich dem BLW
und der kantonalen Behörde zur Verfügung gestellt werden.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
3 Verwendung
3.1 Grundsätze
1 Wer Dünger verwendet, muss berücksichtigen:
a. die im Boden vorhandenen Nährstoffe und den Nährstoffbedarf der Pflanzen (Düngungsempfehlungen); b. den Standort (Pflanzenbestand, Topografie und Bodenverhältnisse); c. die Witterung; d. Beschränkungen, die nach der Gewässerschutz-, der Natur- und Heimat- schutz- oder der Umweltschutzgesetzgebung angeordnet oder vereinbart worden sind.
2 Wer über Hofdünger verfügt, darf Recycling- und Mineraldünger nur verwenden,
wenn der Hofdünger nicht ausreicht oder sich nicht eignet, um den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken.
3.2 Einschränkungen
3.2.1 Stickstoffhaltige und flüssige Dünger
1 Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die
Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist.
2 Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und auf-
nahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.
3.2.2 Kompost, Gärgut und Presswasser
1 Auf einer Hektare dürfen innert drei Jahren bis zu 25 t Kompost und Gärgut (bezo- gen auf die Trockensubstanz) oder 200 m3 Presswasser zu Düngezwecken verwen- det werden, wenn dadurch der Bedarf der Pflanzen an Stickstoff und Phosphor nicht überstiegen wird.
2 Auf einer Hektare dürfen innert zehn Jahren nicht mehr als 100 t Kompost und
Gärgut (bezogen auf die Trockensubstanz) als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet werden.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
3.2.3 Rückstände aus kleinen Abwasserreinigungsanlagen
und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss
1 Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchs-
tens 200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde auf Futterflächen in weit abgelegenen oder verkehrstechnisch schlecht erschlossenen Gebieten verwendet werden.
2 Sie dürfen nicht auf Gemüseflächen verwendet und in Güllengruben eingefüllt
werden; vorbehalten bleiben ausserdem die Vorschriften von Ziffer 3.3.
3.3 Verbote und Ausnahmen
3.3.1 Verbote
1 Dünger dürfen nicht verwendet werden:
a. in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die massgebenden Vorschriften oder Verein- barungen nichts anderes bestimmen; b. in Riedgebieten und Mooren, soweit für diese nicht bereits Regelungen nach Buchstabe a gelten; c. in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; d. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern; e. in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 der Gewässer- schutzverordnung vom 28. Okt. 199859; GSchV); ausgenommen ist das Lie- genlassen von Mähgut.
2 Flüssige Hofdünger dürfen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29
Abs. 2 GSchV) nicht verwendet werden.
3 Für die Verwendung von Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Zo (Art. 29
Abs. 1 Bst. c und d GSchV) legt die kantonale Behörde über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erfor- derlich ist.
4 Klärschlamm darf nicht verwendet werden; vorbehalten bleibt Ziffer 5.
5 Die Verwendung von Düngern im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern
Breite entlang der Bestockung ist verboten.
59 SR 814.201
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
3.3.2 Ausnahmen
1 Die kantonale Behörde kann in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 3.3.1
Absatz 2 gestatten, dass flüssige Hofdünger in der Zone S2 von Grundwasserschutz- zonen pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen in einer Menge von höchstens 20 m3 pro ha ausgebracht werden dürfen, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Mikroorganismen in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen.
2 In Abweichung vom Verbot nach Ziffer 3.3.1 Absatz 5 und unter Vorbehalt von
Ziffer 3.3.1 Absätze 1–4 kann die Anwendung von Düngern im Wald und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung ausserhalb von Grundwas- serschutzzonen bewilligt werden (Art. 4–6) für: a. die Verwendung von Kompost und Mineraldüngern:
1. in forstlichen Pflanzgärten,
2. bei Wieder- und Neuanpflanzungen sowie für Ansaaten,
3. zur Förderung der Begrünung von Waldstrassenböschungen sowie im
Lebendverbau,
4. auf kleinen Flächen im Rahmen wissenschaftlicher Versuche;
b. das Ausbringen von Hofdüngern, Kompost, Gärgut und nicht stickstoffhalti- gen Mineraldüngern auf bestockten Weiden.
4 Untersuchungen durch die Behörden
1 Das BUWAL untersucht in den fachlich gebotenen Zeitabständen Kompost, Gär-
gut und Presswasser auf den PAK-, Dioxin- und Furangehalt. Es veröffentlicht eine Zusammenfassung der ausgewerteten Ergebnisse und teilt sie vorher der kantonalen Behörde, dem BLW und den Inhabern der untersuchten Anlagen mit.
2 Die kantonalen Behörden ermitteln die Ursachen der Überschreitung von Richt-
werten nach Ziffer 2.2.1 Absatz 2 und sorgen dafür, dass Kompost, Gärgut oder Presswasser nicht abgegeben werden, wenn durch deren Verwendung die Fruchtbar- keit des Bodens gefährdet werden kann.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
5 Übergangsbestimmungen für Klärschlamm
5.1 Abgabe
1 Klärschlamm darf noch bis zum 30. September 2006 abgegeben werden, wenn:
a. sein Schadstoffgehalt die folgenden Grenzwerte nicht übersteigt:
Schadstoff Grenzwert in Gramm pro Tonne Klärschlamm-Trockensubstanz
Blei (Pb) 500 Cadmium (Cd) 5 Chrom (Cr) 500 Cobalt (Co) 60 Kupfer (Cu) 600 Molybdän (Mo) 20 Nickel (Ni) 80 Quecksilber (Hg) 5 Zink (Zn) 2000 Adsorbierbare organische 500 (als Richtwert) Halogenverbindungen (AOX)
b. ihm keine Pflanzenschutzmittel oder Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben worden sind; und c. die Abnehmerinnen nachweisen, dass sie den Klärschlamm vorschrifts- gemäss verwenden können.
2 Wird Klärschlamm abgegeben, so gilt Artikel 24a Absätze 1 und 2 DüV über die
Gebrauchsanweisung entsprechend. Für Inhaberinnen von zentralen Abwasserreini- gungsanlagen, die Klärschlamm abgeben, gelten die Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 entspre- chend; auf dem Lieferschein ist zusätzlich der Gehalt an Ammonium-Stickstoff anzugeben.
3 Die Inhaberinnen von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen nach den
Weisungen des BLW Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt werden. Sie müssen die Ergebnisse der Untersuchung unverzüglich dem BLW und der kantonalen Behörde zur Verfügung stellen.
5.2 Verwendung
1 Klärschlamm darf noch bis zum 30. September 2006 verwendet werden, jedoch
nicht auf Futter- und Gemüseflächen, in Grundwasserschutzzonen und für das Ein- füllen in Güllengruben.
2 Es darf nur so viel Klärschlamm verwendet werden, dass der Bedarf der Pflanzen
an Stickstoff und Phosphor nicht überstiegen wird, höchstens aber 5 Tonnen pro Hektare innert drei Jahren (bezogen auf die Trockensubstanz, ohne Berücksichti- gung von Beigaben).
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5.3 Verlängerung der Übergangsfrist
1 Die Kantone können die Frist, in welcher Klärschlamm noch abgegeben und
verwendet werden darf (Ziffer 5.1 Absatz 1 und Ziffer 5.2 Absatz 1), um höchstens zwei Jahre verlängern. Das Verbot der Verwendung auf Futter- und Gemüseflächen und in Grundwasserschutzzonen sowie das Verbot des Einfüllens in Güllengruben bleiben vorbehalten.
2 Sie teilen eine Verlängerung dem BLW und dem BUWAL mit.
5.4 Aufgaben und Befugnisse des BLW
1 Das BLW kann die Abgabe von Klärschlamm, der die Grenzwerte nach Ziffer 5.1
Absatz 1 Buchstabe a um höchstens 100 Prozent überschreitet, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn: a. die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder b. die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugs- gebiet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnah- men sorgt.
2 Erteilt das BLW eine Bewilligung nach Absatz 1, so schränkt es die Abgabemenge
so ein, dass die Schadstofffracht des Klärschlamms pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a. 3 Es informiert die kantonale Behörde, wenn der Richtwert für AOX nach Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a überschritten ist, und verlangt von ihr die Abklärung der Ursache. Es stellt sicher, dass Klärschlamm nicht als Dünger abgegeben wird, wenn dadurch der Boden oder seine Kulturen beeinträchtigt werden können.
4 Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Artikel 30a Absatz 1
Buchstabe c DüV können bei den zentralen Abwasserreinigungsanlagen sowie am Ort der Klärschlammverwendung jederzeit Proben nehmen.
5 Im Übrigen richten sich die Aufgaben und Befugnisse des BLW nach Artikel 30a
DüV.
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Anhang 2.7 (Art. 3)
Auftaumittel
1 Begriff
Auftaumittel sind Stoffe und Zubereitungen zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte mit mehr als 10 Massenprozent tauwirksamen Stoffen.
2 Abgabe
Auftaumittel dürfen nicht abgegeben werden, wenn sie andere tauwirksame Stoffe enthalten als: a. Natrium-, Kalzium- oder Magnesiumchlorid; b. Harnstoff; c. abbaubare niedere Alkohole; d. Natrium- oder Kaliumformiat; e. Natrium- oder Kaliumacetat.
3 Verwendung
3.1 Einschränkungen
1 Auftaumittel, die andere als die in Ziffer 2 genannten tauwirksamen Stoffe enthal- ten, dürfen nicht verwendet werden. 2 Auftaumittel, die Harnstoff enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen und auf korrosi- onsgefährdeten Strassenabschnitten verwendet werden.
3 Auftaumittel, die Natrium- oder Kaliumformiat oder Natrium- oder Kaliumacetat
enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen verwendet werden.
3.2 Ausnahmen
Das BUWAL kann einzelnen Verwenderinnen erlauben, Auftaumittel, die andere als die in Ziffer 2 genannten tauwirksamen Stoffe enthalten, zum Zweck der Eignungs- prüfung anzuwenden. Die Bewilligung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie kann verlängert werden.
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3.3 Verwendung im öffentlichen Winterdienst
1 Soweit zweckmässig, sind schneebedeckte Strassen mechanisch zu räumen, bevor
Auftaumittel eingesetzt werden.
2 Auftaumittel dürfen im öffentlichen Winterdienst:
a. nur verwendet werden, wenn bei der maschinellen Streuung Geräte einge- setzt werden, welche die zu behandelnden Flächen mit einer gleich bleiben- den Menge pro Flächeneinheit bestreuen; b. nur bei kritischen Wetterlagen und an exponierten Stellen vorbeugend ver- wendet werden. 3 Die Kantone sorgen dafür, dass für öffentliche Strassen, Wege und Plätze festge- legt wird, wann, wo und wie Auftaumittel verwendet werden oder andere Verfahren zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte zum Einsatz kommen.
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Anhang 2.8 (Art. 3)
Anstrichfarben und Lacke
1 Begriffe
1 Als cadmiumhaltige Anstrichfarben und Lacke gelten Anstrichfarben und Lacke,
die Cadmium oder Cadmiumverbindungen enthalten und deren Massengehalt an Cadmium 0,01 Prozent oder mehr beträgt.
2 Als bleihaltige Anstrichfarben und Lacke gelten Anstrichfarben und Lacke, die
Blei oder Bleiverbindungen enthalten und deren Massengehalt an Blei 0,01 Prozent oder mehr beträgt.
2 Verbote
1 Das Inverkehrbringen von cadmiumhaltigen Anstrichfarben und Lacken sowie das
Inverkehrbringen von damit behandelten Gegenständen durch die Herstellerin sind verboten.
2 Das Inverkehrbringen von bleihaltigen Anstrichfarben und Lacken sowie das
Inverkehrbringen von damit behandelten Gegenständen durch die Herstellerin sind verboten. 3 Für das Inverkehrbringen von mit cadmium- oder bleihaltigen Anstrichfarben oder Lacken behandelten Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen gilt Anhang 2.16 Ziffer 4.
3 Ausnahmen
Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von: a. Anstrichfarben und Lacken mit einem hohen Zinkanteil, sofern der Massen- gehalt an Cadmium oder Cadmiumverbindungen so niedrig wie möglich gehalten wird und 0,1 Prozent Cadmium nicht übersteigt; b. Gegenständen, die mit Anstrichfarben oder Lacken nach Buchstabe a behan- delt sind.
4 Übergangsbestimmungen
1 Bleihaltige Anstrichfarben und Lacke sowie damit behandelte Gegenstände dürfen
durch die Herstellerin noch bis zum 31. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.
2 In Abweichung von Absatz 1 gilt das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 bis zum
30. Juni 2007 nicht für:
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a. das Inverkehrbringen von Anstrichfarben und Lacken mit bleihaltigen Stabi- lisatoren (Schutzanstriche) für die Behandlung von Ersatzteilen für Fahrzeu- ge nach der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 200060 über Altfahrzeuge, die unter die Klassen M1 oder N1 von Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 197061 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr- zeuganhänger fallen (Fahrzeuge); b. das Inverkehrbringen von Ersatzteilen, die mit Schutzanstrichen behandelt und für Fahrzeuge nach Absatz 3 Buchstabe a bestimmt sind, durch die Herstellerin.
3 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die:
a. Bauteile enthalten, die mit Schutzanstrichen behandelt und vor dem 1. August 2006 hergestellt worden sind; oder b. Ersatzteile enthalten, die mit Schutzanstrichen behandelt und vor dem 1. Juli
2007 hergestellt worden sind.
60 ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission vom 27. Juni 2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 81). Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden. 61 ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2001/56/EG (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21).
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Anhang 2.9 (Art. 3)
Kunststoffe
1 Begriff
Als cadmiumhaltiger Kunststoff gilt Kunststoff, der Cadmium oder Cadmiumver- bindungen enthält und dessen Massengehalt an Cadmium 0,01 Prozent oder mehr beträgt.
2 Verbote
1 Verboten ist:
a. das Inverkehrbringen von Gegenständen, die ganz oder teilweise aus cadmi- umhaltigen Kunststoffen bestehen, durch die Herstellerin; b. die Herstellung und die Einfuhr von Schaumstoffen, bei deren Herstellung ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 1.4) verwendet werden, sowie von Gegenständen mit solchen Schaumstoffen; c. die Abgabe und die Verwendung von Schaumstoffen, bei deren Herstellung in der Luft stabile Stoffe (Anhang 1.5) verwendet werden, sowie von Gegenständen mit solchen Schaumstoffen.
2 Für Druckgaspackungen zur Herstellung von Schaumstoffen gilt Anhang 2.12.
3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für:
a. die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden; b. das Inverkehrbringen von Getränkeharassen, zu deren Herstellung grössten- teils gebrauchtes, aus Getränkeharassen stammendes Granulat verwendet worden ist; c. das Inverkehrbringen von Fensterrahmen, zu deren Herstellung gebrauchtes, aus Fensterrahmen stammendes Granulat mit verwendet worden ist.
2 Das BUWAL kann auf begründeten Antrag in weiteren, mit den Tatbeständen nach
Absatz 1 Buchstaben b oder c vergleichbaren Fällen eine befristete Ausnahme vom Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe a gewähren.
3 Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe c gelten nicht, wenn nach dem
Stand der Technik die nötige Wärmedämmung mit anderen Materialien nicht mög- lich ist. Das BUWAL erlässt für die Vollzugsbehörden nach Anhörung der betroffe- nen Kreise und der Kantone Empfehlungen zum Stand der Technik.
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4 Das BUWAL kann auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahme von den
Verboten nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b oder c gewähren, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. nicht mehr ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als nach dem Stand der Technik nötig ist.
4 Besondere Kennzeichnung
1 Herstellerinnen von Schaumstoffen müssen die Abnehmerinnen in einer Aufschrift
oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form über die im Schaumstoff enthalte- nen Schäumungsmittel informieren.
2 Die Information muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und
dauerhaft sein.
5 Meldepflicht
Herstellerinnen von Schaumstoffen, bei deren Herstellung in der Luft stabile Stoffe verwendet werden, müssen dem BUWAL jährlich bis zum 31. März melden: a. Art und Menge der im Vorjahr in der Schweiz abgegebenen Schaumstoffe, aufgeschlüsselt nach Einfuhr und Herstellung in der Schweiz; b. Art und Menge der in der Luft stabilen Stoffe, die in den abgegebenen Schaumstoffen enthalten sind.
6 Übergangsbestimmungen
1 Das Einfuhrverbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Einfuhr von: a. Kühlgeräten, Wassererwärmern und Warmwasserspeichern mit Schaumstof- fen, die teilweise halogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Anhang 1.4) enthalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2000 hergestellt worden sind; b. Motorfahrzeugen mit Schaumstoffen, die mit vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 1.4) hergestellt worden sind, sowie von dazugehörigen Ersatz- und Zubehörteilen mit solchen Schaumstoffen, wenn sie vor dem 1. Oktober 1994 hergestellt worden sind; c. Integralschaumstoffen, die mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlen- wasserstoffen hergestellt worden sind und Sicherheitszwecken dienen, wenn sie vor dem 1. Januar 2000 hergestellt worden sind.
2 Das Verwendungsverbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für die
Verwendung von Schaumstoffen, bei deren Herstellung in der Luft stabile Stoffe verwendet wurden, sowie von Gegenständen mit solchen Schaumstoffen, wenn sie vor dem 1. Januar 2004 abgegeben worden sind.
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Anhang 2.10 (Art. 3)
Kältemittel
1 Begriffe
1 Als Kältemittel gelten Stoffe oder Zubereitungen, die in Geräten oder Anlagen
Wärme von einer tieferen auf eine höhere Temperatur transportieren.
2 Als ozonschichtabbauende Kältemittel gelten Kältemittel, die ozonschichtabbau-
ende Stoffe (Anhang 1.4) enthalten. 3 Als in der Luft stabile Kältemittel gelten Kältemittel, die in der Luft stabile Stoffe (Anhang 1.5) enthalten.
4 Der Umbau des Kälte erzeugenden Teils bestehender Anlagen ist der Abgabe von
Anlagen gleichgestellt.
5 Fest eingebaute Klimageräte gelten als Geräte und nicht als Anlagen.
2 Herstellung, Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr
2.1 Verbote
1 Verbotensind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten
Zwecken und die Ausfuhr von: a. ozonschichtabbauenden Kältemitteln; b. Geräten und Anlagen, die mit ozonschichtabbauenden Kältemitteln betrie- ben werden. 2 Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr zu privaten Zwecken folgender Geräte und Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden: a. Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt; b. Geräte zum Entfeuchten; c. Klimageräte; d. Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden.
2.2 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht für die Abgabe, die Einfuhr und die Ausfuhr von Geräten, die zu einem privaten Haushalt gehören. 2 Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 2 Buchstaben a–c gelten nicht für die Abgabe und die Einfuhr von Geräten, die zu einem privaten Haushalt gehören.
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3 Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 2 Buchstaben b–d gelten nicht, wenn:
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.
4 Das BUWAL kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen von den Verbo-
ten nach Ziffer 2.1 gewähren, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.
2.3 Information der Abnehmerinnen und der Fachleute
1 Herstellerinnen
und Händlerinnen von Kühl- und Gefriergeräten müssen die Abnehmerinnen in einer Aufschrift oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form in mindestens zwei Amtssprachen über das im Gerät enthaltene Kältemittel infor- mieren.
2 Art und Menge des verwendeten Kältemittels müssen von der Herstellerin für
Fachleute unmissverständlich auf dem Gerät oder der Anlage angegeben werden. 3 Die Aufschriften nach den Absätzen 1 und 2 müssen gut lesbar und dauerhaft sein.
2.4 Vorschriften für die Abgabe von Kältemitteln
1 Kältemittel dürfen nur an Empfängerinnen abgegeben werden, welche die Anfor-
derungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b für den Umgang mit Kältemitteln erfüllen. 2 Einzelmengen von mehr als 100 g ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln dürfen nur in Mehrwegbehältern abgegeben werden.
3 Verwendung
3.1 Sorgfaltspflicht
Wer mit Kältemitteln oder mit Geräten oder Anlagen, die Kältemittel enthalten, umgeht, muss dafür sorgen, dass die Kältemittel die Umwelt nicht gefährden kön- nen.
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3.2 Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln
3.2.1 Verbot
Das Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln in Geräte oder Anlagen ist verboten.
3.2.2 Ausnahmen
Das BUWAL kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 3.2.1 gewähren, wenn: a. technische, betriebliche und wirtschaftliche Gründe die fristgerechte Einhal- tung des Verbots verunmöglichen; und b. die Gesuchstellerin ein genaues Konzept und einen Zeitplan vorlegt, wie sie das Verbot umsetzen will.
3.3 Bewilligungspflicht für stationäre Anlagen mit
in der Luft stabilen Kältemitteln 1 Das Erstellen von stationären Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Käl- temitteln ist bewilligungspflichtig.
2 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. nach dem Stand der Technik keine Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren verfüg- bar sind; und b. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen getroffen worden sind.
3 Bewilligungsbehörde ist:
a. die zuständige Behörde des Kantons; oder b. die zuständige Bundesbehörde für Anlagen nach Absatz 1, die dem Betrieb von Bauten oder Anlagen dienen, für deren Bewilligung der Bund zuständig ist; für die Mitwirkung des BUWAL und der Kantone gilt Artikel 41 Absät- ze 2 und 4 des USG.
3.4 Dichtigkeitskontrolle
1 Die Inhaberinnen der folgenden Geräte und Anlagen müssen diese regelmässig,
mindestens aber bei jedem Eingriff und bei jeder Wartung, auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen: a. Geräte und Anlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln;
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b. Kälte- und Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten. 2 Bei Feststellung einer Undichtigkeit muss die Inhaberin umgehend die Instandstel- lung des Geräts oder der Anlage veranlassen.
3.5 Wartungsheft
1 Die Inhaberinnen von Geräten und Anlagen, welche mehr als 3 kg Kältemittel
enthalten, müssen dafür sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird.
2 Auf dem Wartungsheft muss der Name der Inhaberin des Gerätes oder der Anlage
stehen.
3 Im Wartungsheft muss die Fachperson, welche die Arbeiten durchführt, nach
jedem Eingriff oder jeder Wartung am Gerät oder an der Anlage folgende Angaben eintragen: a. das Datum des Eingriffs oder der Wartung; b. eine kurze Beschreibung der durchgeführten Arbeiten; c. das Ergebnis der Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 3.4; d. Menge und Art des entnommenen Kältemittels; e. Menge und Art des in die Anlage eingefüllten Kältemittels; f. die Firma sowie den eigenen Namen und die Unterschrift.
4 Entsorgung
Wer Geräte oder Anlagen, die Kältemittel enthalten, zur Entsorgung entgegen- nimmt, muss die darin enthaltenen Kältemittel entnehmen und gesondert und fach- gerecht entsorgen.
5 Meldepflicht
1 Wer eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der
Luft stabilen Kältemitteln in Betrieb genommen hat, in Betrieb nimmt oder ausser Betrieb nimmt, muss dies der zuständigen kantonalen Behörde oder der Bundes- behörde nach Ziffer 3.3 Absatz 3 melden.
2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. das Datum der Inbetriebnahme bzw. der Ausserbetriebnahme; b. die Art und den Standort der Anlage; c. die Art und die Menge des enthaltenen Kältemittels; d. bei der Ausserbetriebnahme: den Empfänger des Kältemittels.
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3 Die Fachfirmen machen ihre Kunden in geeigneter Weise auf die Meldepflicht
aufmerksam.
6 Empfehlungen
Das BUWAL erlässt für die Vollzugsbehörden Empfehlungen: a. zum Stand der Technik nach Ziffer 3.3 Absatz 2; b. zur Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 3.4; c. zum Wartungsheft nach Ziffer 3.5.
7 Übergangsbestimmungen
1 Kältemittelmit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang
1.4) dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 hergestellt, in Verkehr gebracht, ausgeführt und in Geräte oder Anlagen nachgefüllt werden. 2 Kältemittel mit regenerierten teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstof- fen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 hergestellt, in Verkehr gebracht, ausge- führt und in Geräte oder Anlagen nachgefüllt werden.
3 Geräte und Anlagen, die Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkoh-
lenwasserstoffen (Anhang 1.4) enthalten und vor dem 1. Januar 2002 hergestellt worden sind, dürfen in Verkehr gebracht, zu privaten Zwecken eingeführt und ausgeführt werden.
4 Die Verbote des Inverkehrbringens und der Einfuhr zu privaten Zwecken nach
Ziffer 2.1 Absatz 2 gelten nicht für Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt, Geräte zum Entfeuchten und Klimageräte, die vor dem 1. Januar 2005 hergestellt worden sind. 5 Für industriell gefertigte Wärmepumpen mit einem dauerhaft geschlossenen Kälte- kreislauf bei Wohnbauten tritt die Bewilligungspflicht nach Ziffer 3.3 am 1. Januar
2007 in Kraft.
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Anhang 2.11 (Art. 3)
Löschmittel
1 Begriffe
1 Als ozonschichtabbauende Löschmittel gelten Löschmittel, die ozonschichtabbau-
ende Stoffe (Anhang 1.4) enthalten. 2 Als in der Luft stabile Löschmittel gelten Löschmittel, die in der Luft stabile Stoffe (Anhang 1.5) enthalten.
3 Der Umbau bestehender Anlagen ist dem Inverkehrbringen von Anlagen gleichge-
stellt.
2 Inverkehrbringen und Einfuhr zu privaten Zwecken
2.1 Verbot
Das Inverkehrbringen und die Einfuhr zu privaten Zwecken von ozonschichtabbau- enden oder in der Luft stabilen Löschmitteln sowie von Geräten oder Anlagen, die solche Löschmittel enthalten, sind verboten.
2.2 Ausnahmen
Die Verbote nach Ziffer 2.1 gelten nicht: a. für die Abgabe zum Zwecke der Verwertung; b. für die Einfuhr von Handfeuerlöschern zum Gebrauch im eigenen Fahrzeug; c. für die Wiedereinfuhr von Löschmitteln, die nachweislich für die Verwer- tung ausgeführt worden sind; d. wenn die Sicherheit von Personen in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee oder in Atomanlagen nach dem Stand der Technik der Brandverhü- tung ohne den Einsatz ozonschichtabbauender oder in der Luft stabiler Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet ist; das BUWAL kann in weite- ren, vergleichbaren Fällen den Inhaberinnen von Einzelobjekten befristete Ausnahmen gewähren.
3 Ausfuhr
1 Ozonschichtabbauende Löschmittel dürfen ausgeführt werden, wenn die Empfän-
gerin der Exporteurin bestätigt hat, dass sie diese Löschmittel ausschliesslich für solche Anwendungen einsetzt, für die im Empfängerstaat nach dem Stand der Tech-
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nik kein Ersatz verfügbar ist. Die Bestätigung muss Angaben enthalten über Stand- ort, Art und Verwendungszweck der Anlage, in der das Löschmittel eingesetzt werden soll.
2 Ozonschichtabbauende Löschmittelabfälle dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie
unschädlich gemacht, beseitigt oder nach der Behandlung wieder eingeführt werden.
4 Verwendung
Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Löschmittel dürfen nicht in die Umwelt gelangen, ausser bei der Bekämpfung von Bränden. Verboten ist insbeson- dere die Verwendung bei Übungen und Tests.
5 Empfehlungen
Das BUWAL erlässt für die Vollzugsbehörden Empfehlungen über die Ausfuhr und die sachgerechte Entsorgung ozonschichtabbauender Löschmittel.
6 Geräte und Anlagen mit ozonschichtabbauenden
oder in der Luft stabilen Löschmitteln
6.1 Information des BUWAL
Die Inhaberinnen von Geräten, die mehr als 8 kg ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Löschmittel enthalten, oder von Anlagen mit solchen Löschmitteln müssen dem BUWAL melden: a. die Art und den Standort der Geräte und Anlagen; b. das Datum der Beschaffung oder der Installation; c. die Art und Menge des Löschmittels; d. die Art des geschützten Objektes; e. bei Ausserbetriebnahme der Geräte oder Anlagen: das Datum der Ausser- betriebnahme und die Empfängerin des Löschmittels.
6.2 Wartung
1 Die Inhaberinnen von Geräten, die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Löschmittel enthalten, müssen ihre Geräte alle drei Jahre fachgerecht warten. 2 Die Inhaberinnen von Anlagen, die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Löschmittel enthalten, müssen ihre Anlagen einmal jährlich fachgerecht warten.
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7 Meldepflicht
1 Wer ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Löschmittel oder Geräte oder
Anlagen, die solche Löschmittel enthalten, abgibt, entgegennimmt oder ausführt, muss dem BUWAL jährlich bis zum 31. März für das Vorjahr melden: a. die Art und Anzahl der abgegebenen Geräte und Anlagen; b. die Menge des in Geräten abgegebenen Löschmittels; c. die Menge des für Geräte und Anlagen abgegebenen Löschmittels; d. die von Inhaberinnen bei der Ausserbetriebnahme von Geräten und Anlagen entgegengenommene Menge Löschmittel; e. die Menge nicht mehr gebrauchter Löschmittel, welche der Behandlung zugeführt wurde; f. die Menge der nach einer Verwertung im Ausland wieder eingeführten Löschmittel (Ziff. 2.2 Bst. c).
2 Die Angaben müssen aufgeschlüsselt sein nach:
a. bestehenden und neuen Geräten und Anlagen; b. der Art des Löschmittels; c. der Art der Behandlung.
3 Wer ozonschichtabbauende Löschmittel ausführt, muss dem BUWAL spätestens
bei der Ausfuhr die ausgeführte Menge und die Bestätigung nach Ziffer 3 Absatz 1 bekannt geben.
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Anhang 2.12 (Art. 3)
Druckgaspackungen
1 Begriffe
1 Druckgaspackungen sind nicht wieder befüllbare Behälter aus Metall, Glas oder
Kunststoff, einschliesslich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver. Sie sind mit einer Entnahmevorrichtung versehen, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von Gas oder in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen. Sie können aus einer oder mehreren Kammern bestehen. 2 Als brennbare Stoffe gelten hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündli- che Stoffe im Sinne von Artikel 4 Buchstaben c–e der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200562 (ChemV).
3 Als Unterhaltungs- oder Dekorationszwecke gelten insbesondere die Erzeugung
von: a. metallischen Glanzeffekten; b. künstlichem Schnee oder Reif; c. unanständigen Geräuschen; d. Scherzexkrementen und -gestank; e. Horntönen für Vergnügungen; f. sich verflüchtigenden Schäumen und Flocken; g. künstlichen Spinnweben.
2 Verbote
1 Die Herstellung und die Einfuhr zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken von
Druckgaspackungen, die ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 1.4) oder in der Luft stabile Stoffe (Anhang 1.5) enthalten, sind verboten.
2 Verbotensind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten
Zwecken und die Verwendung von Druckgaspackungen, wenn sie: a. Vinylchlorid enthalten; oder
62 SR 813.11; AS 2005 2721
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b. Basen oder Säuren in flüssiger Phase oder Lösungsmittel enthalten und gemäss Anhang 1 Ziffer 2.1 ChemV mit einem der folgenden R-Sätze gekennzeichnet werden müssen: 1. R 23, 2. R 26, 3. R 34, 4. R 35, 5. R 41.
3 Druckgaspackungen für Unterhaltungs- oder Dekorationszwecke, die brennbare
Stoffe enthalten, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
3 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 gelten nicht für Arzneimittel und Medizinpro- dukte, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. nicht mehr ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als nach dem Stand der Technik nötig ist. 2 Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 gelten nicht für Druckgaspackungen mit in der Luft stabilen Stoffen zur Herstellung von Montageschäumen oder zur Reinigung von Anlagen und Geräten unter elektrischer Spannung, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; b. nicht mehr in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als nach dem Stand der Technik nötig ist; und c. nur in der Luft stabile Stoffe mit einer möglichst kurzen mittleren Aufent- haltsdauer in der Luft eingesetzt werden. 3 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 3 gilt nicht für Druckgaspackungen, die in Arti- kel 9a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 197563 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen genannt sind und die den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.
4 Das BUWAL kann im Einvernehmen mit dem BAG einer Herstellerin auf begrün-
detes Gesuch eine befristete Ausnahme von den Verboten nach Ziffer 2 Absatz 1 für Druckgaspackungen mit in der Luft stabilen Stoffen zu anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verwendungszwecken gestatten, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; b. nicht mehr in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als nach dem Stand der Technik nötig ist; und
63 ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG (ABl. L 23 vom 28.1.1994, S. 28). Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
c. nur in der Luft stabile Stoffe mit einer möglichst kurzen mittleren Aufent- haltsdauer in der Luft eingesetzt werden.
4 Besondere Kennzeichnung
1 Auf Druckgaspackungen, die vollständig halogenierte Fluorchlorkohlenwasserstof- fe (Anhang 1.4) enthalten, muss der Gehalt an diesen Stoffen in Volumenprozenten angegeben werden.
2 Druckgaspackungen nach Ziffer 2 Absatz 3 müssen mit folgender Aufschrift
versehen sein: «Nur für gewerbliche Verbraucher».
3 Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 müssen in mindestens zwei Amtsspra-
chen abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.
5 Meldepflicht
Die Herstellerinnen, die Druckgaspackungen mit ozonschichtabbauenden Stoffen oder mit in der Luft stabilen Stoffen selber abfüllen, und die Importeurinnen von solchen Druckgaspackungen müssen dem BUWAL jährlich bis zum 30. Juni für das Vorjahr die Mengen der einzelnen Stoffe melden; die Angaben sind aufzuschlüsseln nach Einfuhr, Verbrauch im Inland und Ausfuhr sowie nach Verwendungszwecken.
6 Empfehlungen
Das BUWAL erlässt für die Vollzugsbehörden Empfehlungen zum Stand der Tech- nik: a. für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Ziffer 3 Absatz 1: im Einver- nehmen mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) und nach Anhörung der betroffenen Kreise; b. für Druckgaspackungen nach Ziffer 3 Absatz 2: nach Anhörung der betrof- fenen Kreise.
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Anhang 2.13 (Art. 3)
Brennstoffzusätze
1 Begriff
Brennstoffzusätze sind Stoffe oder Zubereitungen, die den Brennstoffen, namentlich zur besseren Verbrennung oder zur besseren Haltbarkeit, beigegeben werden.
2 Besondere Kennzeichnung
1 Auf der Verpackung von Brennstoffzusätzen muss darauf hingewiesen werden,
dass sie nicht für Heizöl «Extra leicht» verwendet werden dürfen, wenn sie enthal- ten: a. Halogen- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindun- gen); oder b. Stoffe, die das Ergebnis der Russzahl-Messung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen, wie z. B. Magnesiumverbindungen.
2 Der Hinweis muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und
dauerhaft sein.
3 Beigabe zu Brennstoffen
Für die Beigabe von Brennstoffzusätzen zu Brennstoffen gelten die Anforderungen nach Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198564.
64 SR 814.318.142.1
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Anhang 2.14 (Art. 3)
Kondensatoren und Transformatoren
1 Begriffe
1 Schadstoffhaltige Kondensatoren und Transformatoren sind Kondensatoren und
Transformatoren, die: a. halogenierte aromatische Stoffe wie polychlorierte Biphenyle (PCB), halo- genierte Diarylalkane oder halogenierte Benzole enthalten; oder b. Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die mit mehr als 500 ppm monohalo- genierten oder mehr als 50 ppm polyhalogenierten aromatischen Stoffen ver- unreinigt sind. 2 Kondensatoren mit Baujahr 1982 oder älter gelten als schadstoffhaltig, solange die Inhaberin das Gegenteil nicht glaubhaft machen kann.
2 Verbote
1 Schadstoffhaltige Kondensatoren und Transformatoren dürfen weder in Verkehr
gebracht noch zu privaten Zwecken eingeführt werden.
2 Verboten ist zudem die Verwendung von:
a. schadstoffhaltigen Kondensatoren mit mehr als 1 kg Gesamtgewicht; b. schadstoffhaltigen Transformatoren.
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Anhang 2.15 (Art. 3, 16)
Batterien und Akkumulatoren
1 Begriffe
1 Als Batterien gelten Stromquellen, die chemische Energie direkt in elektrische
Energie umwandeln und aus einer oder mehreren nicht wieder aufladbaren Zellen bestehen. 2 Als Akkumulatoren gelten Stromquellen, die chemische Energie direkt in elektri- sche Energie umwandeln und aus einer oder mehreren wieder aufladbaren Zellen bestehen.
3 Als Kleinakkumulatoren gelten Akkumulatoren mit einem Gewicht von weniger
als 1 kg.
4 Als Gegenstände mit fest eingebauten Batterien oder Akkumulatoren gelten
Gegenstände, bei denen die darin enthaltenen Batterien oder Akkumulatoren von der Verbraucherin nur mit Mühe entfernt werden können.
2 Verbote
2.1 Quecksilber und Cadmium in Batterien
und Akkumulatoren
1 Die nachfolgenden Typen von Batterien und Akkumulatoren dürfen durch eine
Herstellerin nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Quecksilber oder Cadmium folgende Höchstwerte überschreitet:
Typ Höchstwert in Massenprozent
Quecksilber Cadmium
Kohle-Zink-Batterien 0,0005 0,015 Alkali-Mangan-Batterien 0,0005 –
2 Kein Typ von Knopfbatterien und Knopfakkumulatoren darf durch eine Herstelle-
rin in Verkehr gebracht werden, wenn er einen Massengehalt von mehr als 2 Prozent Quecksilber aufweist.
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2.2 Nickel-Cadmium-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge
1 Verboten ist das Inverkehrbringen von Nickel-Cadmium-Akkumulatoren für
Elektrofahrzeuge nach der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 200065 über Altfahrzeuge, die unter die Klassen M1 oder N1 von Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 197066 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger fallen.
2 Verboten ist auch das Inverkehrbringen von neuen Elektrofahrzeugen nach
Absatz 1 mit Nickel-Cadmium-Akkumulatoren.
2.3 Gegenstände mit fest eingebauten Batterien
oder Akkumulatoren Gegenstände mit fest eingebauten Batterien oder Akkumulatoren dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die Batterien oder Akkumulatoren Massengehalte von mehr als 0,0005 Prozent Quecksilber, 0,0005 Prozent Cadmium oder 0,1 Prozent Blei enthalten.
3 Ausnahmen
1 Die Verbote nach den Ziffern 2.1–2.3 gelten nicht für die Einfuhr, wenn die Waren im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausge- führt werden.
2 Vom Verbot nach Ziffer 2.3 ausgenommen sind Gegenstände mit fest eingebauten
Batterien oder Akkumulatoren, wenn: a. ein Austausch durch den Fachhandel üblich und vorgesehen ist; oder b. der Schutz der Anwenderin oder ein überwiegendes Interesse an der Funkti- onstüchtigkeit des Gegenstandes fest eingebaute Batterien oder Akkumulato- ren erfordert und diese möglichst wenig Quecksilber, Cadmium oder Blei enthalten. Es gelten die Bestimmungen von Anhang II der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 199167 über gefährliche Stoffe enthal- tende Batterien und Akkumulatoren.
65 ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission vom 27. Juni 2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 81). Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden. 66 ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2001/56/EG (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21).
67 ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 38.
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4 Information
4.1 Besondere Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung
1 Auf Batterien und Akkumulatoren muss der Name der Herstellerin oder die regist- rierte Marke nach dem Markenschutzgesetz vom 28. August 199268 oder dem Mad- rider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 196769, angebracht sein.
2 Auf Batterien und Akkumulatoren, die Massengehalte von mehr als 0,025 Prozent
Cadmium oder 0,4 Prozent Blei oder pro Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, müssen zusätzlich Angaben über den Schwermetallgehalt und den Entsor- gungsweg dauerhaft angebracht sein. Für diese Angaben gelten die Bestimmungen der Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 199370 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt.
3 Die Kennzeichnungsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für
Knopfbatterien und Knopfakkumulatoren, die unverpackt abgegeben werden. Bei Knopfbatterien oder Knopfakkumulatoren, die verpackt abgegeben werden, müssen die entsprechenden Angaben auf der Verpackung angebracht werden.
4 Werden Batterien oder Akkumulatoren verpackt abgegeben, so müssen die Anga-
ben nach den Absätzen 1 und 2 zusätzlich auf der Verpackung angebracht sein; davon ausgenommen sind durchsichtige Umhüllungen, unter denen die Angaben auf der Batterie oder dem Akkumulator vollständig erkennbar und lesbar bleiben.
5 Bei Gegenständen mit fest eingebauten Batterien oder Akkumulatoren müssen die
Angaben nach Absatz 2 sinngemäss in der Gebrauchsanweisung enthalten sein.
4.2 Verkaufsstellen und Werbung
1 In Verkaufsstellen, in denen Batterien und Akkumulatoren abgegeben werden,
muss an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hingewiesen werden, dass: a. gebrauchte Batterien und Akkumulatoren einer Verkaufsstelle oder einer für Batterien und Akkumulatoren vorgesehenen Sammlung oder Sammelstelle übergeben werden müssen; b. gebrauchte Batterien und Akkumulatoren in der Verkaufsstelle zurückge- nommen werden; und c. Batterien und Akkumulatoren zur Finanzierung der Entsorgung mit einer Gebühr belastet sind.
2 In der Werbung für Batterien und Akkumulatoren muss die Verbraucherin auf die
Pflicht zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkumulatoren hingewiesen wer- den.
68 SR 232.11 69 SR 0.232.112.3
70 ABl. L 264 vom 23.10.1993, S. 51.
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5 Rückgabe- und Rücknahmepflicht
5.1 Rückgabepflicht
Verbraucherinnen müssen gebrauchte Batterien und Akkumulatoren einer rücknah- mepflichtigen Person oder einer für Batterien und Akkumulatoren vorgesehenen Sammlung oder Sammelstelle übergeben.
5.2 Rücknahmepflicht
1 Händlerinnen, die Batterien oder Akkumulatoren bis zu einem Gewicht von 5 kg
abgeben, müssen alle derartigen Batterien und Akkumulatoren von Verbraucherin- nen unentgeltlich zurücknehmen.
2 Händlerinnen, die Batterien und Akkumulatoren mit einem Gewicht über 5 kg
abgeben, müssen Typen von Batterien und Akkumulatoren, die sie in ihrem Sorti- ment führen, von Verbraucherinnen zurücknehmen.
3 Für die Herstellerin gelten die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber
Händlerinnen und Verbraucherinnen.
6 Besondere Vorschriften
für Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren
6.1 Zielfestlegung für den Cadmiumanteil im Siedlungsabfall
1 Der Cadmiumanteil von Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren im Siedlungsabfall
soll im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Jahre höchstens 3000 kg pro Jahr betragen.
2 Der Cadmiumanteil nach Absatz 1 berechnet sich aus der Menge abgegebener
Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren, abzüglich der Menge der im Bezugsjahr verwerteten und exportierten Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren, multipliziert mit dem Faktor 0.16 (Mass für den mittleren Cadmiumgehalt von Nickel-Cadmium- Kleinakkumulatoren). Ausgangsbasis sind die nach Ziffer 8 Absätze 1 und 2 mitge- teilten Mengen.
3 Das BUWAL beurteilt jährlich, ob das Ziel nach Absatz 1 erreicht werden kann.
6.2 Erlass einer Pfandregelung
1 Zeigt sich, dass das Ziel nach Ziffer 6.1 Absatz 1 nicht erreicht werden kann, so kann das UVEK verordnen, dass Herstellerinnen und Händlerinnen bei der Abgabe von Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren ein Pfand erheben müssen.
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2 Verordnet das UVEK die Erhebung eines Pfandes, so schreibt es Folgendes vor:
a. Die Höhe des Pfandes richtet sich nach dem Gewicht der Nickel-Cadmium- Kleinakkumulatoren:
1. 3 Fr. bis zu einem Gewicht von 50 g,
2. 5 Fr. bis zu einem Gewicht von 100 g,
3. 10 Fr. bis zu einem Gewicht von 250 g,
4. 20 Fr. bis zu einem Gewicht von 1 kg.
b. Das BUWAL kann Herstellerinnen oder Händlerinnen, welche mit anderen Massnahmen einen Mindestrücklauf von 80 Massenprozent sicherstellen, für eine bestimmte Frist von der Pflicht zur Pfanderhebung befreien. c. Das erhobene Pfand muss auf dem Nickel-Cadmium-Kleinakkumulator selbst oder in einer anderen geeigneten Form angegeben sein. d. Herstellerinnen und Händlerinnen müssen bei der Rücknahme pfandbelaste- ter Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren das Pfand in allen Verkaufsstel- len, in denen sie solche Akkumulatoren abgeben, zurückerstatten; stellen sie die Abgabe pfandbelasteter Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren ein, so besteht diese Pflicht fünf Jahre weiter.
3 Verordnet das UVEK die Erhebung eines Pfandes, so kann es vorschreiben, dass
das BUWAL eine geeignete private Organisation mit der Führung einer Pfandaus- gleichskasse (Kasse) beauftragt und diese beaufsichtigt. In diesem Fall schreibt es zudem Folgendes vor: a. Die Herstellerin muss die aus der Pfanderhebung entstandenen Überschüsse der Kasse abliefern. b. Die Kasse muss die Überschüsse in erster Linie für die Deckung von Verlus- ten der Herstellerinnen und Händlerinnen aus der Pfandrückerstattung und für die Förderung des Rücklaufs verschlossener Nickel-Cadmium- Kleinakkumulatoren verwenden. c. Die Herstellerin muss der Kasse alle für den Pfandausgleich erforderlichen Angaben melden. d. Die Kasse muss dem BUWAL alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.
7 Vorgezogene Entsorgungsgebühr
7.1 Gebührenpflicht
1 Herstellerinnen, die Batterien, Akkumulatoren oder Gegenstände mit fest einge-
bauten Batterien oder Akkumulatoren für die Verwendung im Inland abgeben, müssen für diese Batterien oder Akkumulatoren (gebührenbelastete Batterien oder Akkumulatoren) einer vom BUWAL beauftragten privaten Organisation (Organisa- tion) eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten.
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2 Ausgenommen von der Gebühr sind Batterien und Akkumulatoren mit einem
Gewicht über 5 kg.
7.2 Höhe der Gebühr
Die Gebühr beträgt mindestens 0,1 und höchstens 7 Franken je Kilogramm gebüh- renbelasteter Batterien und Akkumulatoren. Das UVEK legt die Höhe der Gebühr auf Grund der voraussichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Ziffer 7.4 fest.
7.3 Meldepflicht und Fälligkeit
1 Gebührenpflichtige müssen der Organisation nach deren Vorgaben in der Regel
monatlich die Menge der abgegebenen gebührenbelasteten Batterien und Akkumula- toren melden, aufgegliedert nach den für die Gebührenhöhe massgeblichen Krite- rien.
2 Die Organisation stellt den Gebührenpflichtigen die Gebühr für die abgegebenen
gebührenbelasteten Batterien und Akkumulatoren in Rechnung. Die Gebühr wird fällig mit Eintreffen der Rechnung bei den Gebührenpflichtigen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet; auf Vor- auszahlungen kann die Organisation einen Vergütungszins gewähren.
7.4 Verwendung der Gebühr
Die Organisation darf die Gebühr ausschliesslich für folgende Tätigkeiten verwen- den: a. Sammlung und Transport von Batterien und Akkumulatoren; b. Verwertung von Batterien und Akkumulatoren nach dem Stand der Technik, soweit ein Verwertungsnachweis vorliegt; c. Information, insbesondere zur Förderung des Rücklaufs von Batterien und Akkumulatoren, wobei höchstens 15 Prozent der jährlichen Gebührenein- nahmen verwendet werden dürfen; d. ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des BUWAL; e. Verwaltungsaufwand des BUWAL für den Vollzug von Ziffer 7.
7.5 Zahlungen an Dritte
1 Wer Zahlungen der Organisation für Tätigkeiten nach Ziffer 7.4 beansprucht, muss dieser bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres ein begründetes Gesuch einreichen. Die Organisation kann die Angaben bestimmen, welche die Gesuche enthalten müssen.
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2 Die Organisation leistet Zahlungen an Dritte nur, soweit diese die Tätigkeiten
wirtschaftlich und sachgemäss ausführen. Sie kann zur Prüfung dieser Vorausset- zungen Abklärungen durchführen. 3 Die Organisation leistet Zahlungen für Tätigkeiten nach Ziffer 7.4 Buchstaben a–c auf Grund der verfügbaren Mittel.
7.6 Organisation
1 Das BUWAL beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der
Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation selbst darf keine wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Herstellung, Import, Verkauf oder Verwertung von Batterien oder Akkumulatoren ausüben. 2 Das BUWAL schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3 Die Organisation muss unabhängige Dritte mit der Revision betrauen. Sie muss
ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.
4 Die Organisation muss sicherstellen, dass das Geschäftsgeheimnis der Gebühren-
pflichtigen und der Entsorger gewahrt wird.
7.7 Aufsicht über die Organisation
1 Das BUWAL beaufsichtigt die Organisation. Es kann der Organisation Weisungen
erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr.
2 Die Organisation muss dem BUWAL alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie
Akteneinsicht gewähren.
3 Sie muss dem BUWAL jährlich bis spätestens am 30. Juni einen Bericht über ihre
Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten: a. die Jahresrechnung; b. den Bericht der mit der Revision betrauten unabhängigen Dritten; c. die Menge der im Vorjahr abgegebenen gebührenbelasteten Batterien und Akkumulatoren, aufgegliedert nach den für die Gebührenhöhe massgeb- lichen Kriterien, sowie die Rücklaufrate gebührenbelasteter Batterien und Akkumulatoren; d. eine Aufstellung über die Verwendung der Gebühr nach Betrag, Zweck und Empfänger.
4 Das BUWAL veröffentlicht den Bericht; vorbehalten sind Angaben, die unter das
Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis fallen oder Rückschlüsse darauf ermög- lichen.
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7.8 Verfahren und Rechtspflege
1 Über Gesuche um Zahlungen an Dritte entscheidet die Organisation durch Verfü-
gung.
2 Gegen Verfügungen der Organisation kann bei der Rekurskommission für Chemi-
kalien Beschwerde geführt werden.
8 Meldepflichten
1 Herstellerinnen müssen dem BUWAL jährlich bis zum 30. April die Menge der im
Vorjahr für den Inlandverbrauch abgegebenen gebührenbelasteten Batterien und Akkumulatoren (Ziff. 7.1 Abs. 1) melden. Die Meldungen müssen nach den Vorga- ben des BUWAL, insbesondere nach Typen und Schadstoffen, aufgegliedert sein.
2 Angaben nach Absatz 1 müssen nicht gemeldet werden, wenn diese bereits nach
Ziffer 7.3 Absatz 1 gemeldet worden sind.
3 Empfängerinnen, die auf Grund einer Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 der
Verordnung vom 12. November 198671 über den Verkehr mit Sonderabfällen zur Annahme von Batterien und Akkumulatoren berechtigt sind, müssen jährlich bis zum 30. April melden: a. dem BUWAL: die von ihnen im Vorjahr verwerteten und exportierten Men- gen gebrauchter Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren; b. der Organisation: die von ihnen im Vorjahr verwerteten und exportierten Mengen gebührenbelasteter Batterien und Akkumulatoren.
9 Besondere Aufgaben der Kantone
Die Kantone sorgen dafür, dass die Vorschriften nach Ziffer 4.2 eingehalten werden.
10 Übergangsbestimmungen
1 Das Verbot nach Ziffer 2.2 Absatz 1 tritt am 1. August 2006 in Kraft.
2 In Abweichung von Absatz 1 gilt das Verbot von Ziffer 2.2 Absatz 1 nicht für
Nickel-Cadmium-Akkumulatoren, die als Ersatzteile für Elektrofahrzeuge nach Absatz 3 in Verkehr gebracht werden. 3 Das Verbot nach Ziffer 2.2 Absatz 2 gilt nicht für Elektrofahrzeuge, die vor dem 1. August 2006 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
71 SR 814.610
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4 Bleiakkumulatoren bis zu einem Gewicht von 5 kg sind bis zum 31. Dezember
2005: a. gemäss Ziffer 5.2 Absatz 2 zurück zu nehmen; b. von der vorgezogenen Entsorgungsgebühr gemäss Ziffer 7.1 Absatz 1 befreit.
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Anhang 2.16 (Art. 3)
Besondere Bestimmungen zu Metallen
1 Chrom(VI) in Zementen
1.1 Grundsatz
Zement und zementhaltige Zubereitungen, die nach Hydratisierung einen auf die Trockenmasse des Zements bezogenen Massengehalt von mehr als 0,0002 Prozent an löslichem Chrom(VI) enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
1.2 Ausnahmen
Die Verbote nach Ziffer 1.1 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung und für die Verwendung in überwachten geschlossenen und vollauto- matischen Prozessen sowie in Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschliesslich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.
1.3 Besondere Kennzeichnung
1 Zement und zementhaltige Zubereitungen, die einen auf die Trockenmasse des
Zements bezogenen Massengehalt von mehr als 0,0002 Prozent an löslichem Chrom(VI) enthalten, müssen mit folgender Aufschrift versehen sein: «Enthält Chrom(VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.».
2 Die Aufschrift nach Absatz 1 darf nicht verwendet werden, wenn zementhaltige
Zubereitungen aufgrund anderer Bestandteile als sensibilisierend im Sinne von Artikel 5 Buchstabe f der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200572 (ChemV) eingestuft und gemäss Anhang 1 Ziffer 2.1 ChemV mit dem R-Satz R 43 zu kenn- zeichnen sind.
3 Bei Zementen und zementhaltigen Zubereitungen, die Reduktionsmittel enthalten,
ist auf der Verpackung anzugeben: a. das Abpackdatum; b. unter welchen Bedingungen und wie lange sie gelagert werden können, ohne dass der Gehalt an löslichem Chrom(VI) 0,0002 Prozent der Trockenmasse des Zements überschreitet.
4 Absatz 3 gilt nicht für das Inverkehrbringen für Verwendungen nach Ziffer 1.2.
72 SR 813.11; AS 2005 2721
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
5 Die Aufschriften müssen in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar
und dauerhaft sein.
2 Cadmierte Gegenstände
2.1 Begriff
Cadmierte Gegenstände sind: a. Gegenstände mit einer Cadmium-Beschichtung auf Metalloberflächen; b. Gegenstände, die Bestandteile mit einer Cadmium-Beschichtung auf Metall- oberflächen enthalten.
2.2 Verbot
Die Herstellung und das Inverkehrbringen cadmierter Gegenstände durch eine Herstellerin sind verboten.
2.3 Ausnahmen
1 Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 2.2 gilt nicht für:
a. Antiquitäten; b. die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden. 2 Fehlt nach dem Stand der Technik ein nicht cadmierter Ersatz und ist die aufge- brachte Menge Cadmium nicht höher als für die bestimmungsgemässe Verwendung des Gegenstandes nötig, so gelten die Verbote nach Ziffer 2.2 nicht für: a. Luftfahrzeuge, Lenkwaffen, Schiffsmotoren und deren Bestandteile; b. Gegenstände, die gleichzeitig einen Korrosionsschutz und besondere Gleit- eigenschaften aufweisen müssen, insbesondere elektrische Kontakte, wenn dies aus Gründen der Zuverlässigkeit erforderlich ist; c. Ersatzteile für cadmierte Gegenstände.
3 DasBUWAL kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag
Ausnahmen für weitere Gegenstände zulassen, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein nicht cadmierter Ersatz fehlt; und b. die aufgebrachte Menge Cadmium nicht höher ist als für die bestimmungs- gemässe Verwendung des Gegenstandes nötig.
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3 Cadmium in verzinkten Gegenständen
1 Herstellerinnen, die Gegenstände verzinken, müssen dafür sorgen, dass der Mas-
sengehalt von Cadmium im aufgebrachten Zink 0,025 Prozent nicht überschreitet.
2 Der Wert nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn er durch den Cadmiumgehalt
der beim Verzinken verwendeten Lösung oder Schmelze nicht überschritten wird.
3 Verzinkte Gegenstände dürfen nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken
eingeführt werden, wenn der Cadmiumgehalt des aufgebrachten Zinks den Höchst- wert nach Absatz 1 überschreitet.
4 Absatz 3 gilt nicht für die Einfuhr von verzinkten Gegenständen, wenn sie im
Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.
4 Schwermetalle in Verpackungen
4.1 Begriffe
1 Schwermetalle sind Blei, Cadmium, Quecksilber und deren Verbindungen sowie
Chrom(VI).
2 Verpackungen einschliesslich Verpackungsbestandteilen sind aus beliebigen
Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder Darbietung von Waren.
4.2 Verbot
Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen durch eine Herstellerin nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Schwermetall-Gehalt 100 mg/kg überschreitet.
4.3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 4.2 gilt nicht:
a. für Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind; b. für Verpackungen, die aus anderem Glas hergestellt sind, sofern die Über- schreitung des Schwermetall-Gehalts nach Ziffer 4.2 auf die Sekundärroh- stoffe zurückzuführen ist und die Schwermetalle im Herstellungsprozess nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden; c. für Kapseln auf Flaschen, die Wein mit einem älteren Jahrgang als 1996 ent- halten; d. für Verpackungen aus cadmiumhaltigen Kunststoffen nach 2.9 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe b.
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2 Das BUWAL kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag
Ausnahmen für weitere Verpackungen zulassen. Es berücksichtigt dabei die auf Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 199473 über Verpackungen und Verpackungsabfälle gestützten Entscheidungen der Europäischen Kommission sowie den Stand der Technik.
5 Schwermetalle in Fahrzeugen
5.1 Begriffe
Fahrzeuge sind Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge nach der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 200074 über Altfahrzeuge, die unter die Klassen M1 oder N1 von Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 197075 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger fallen.
5.2 Verbote
1 Verboten ist das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugwerkstoffen und -bauteilen, die Blei, Cadmium oder Chrom(VI) enthalten.
2 Verboten ist auch das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen, die Werkstoffe
oder Bauteile nach Absatz 1 enthalten.
3 FürFahrzeugbauteile, die mit cadmium- oder bleihaltigen Anstrichfarben und
Lacken behandelt sind, gelten die Bestimmungen von Anhang 2.8.
4 Für Fahrzeugbauteile aus cadmiumhaltigen Kunststoffen sowie cadmierte oder
Cadmium enthaltende verzinkte Fahrzeugbauteile gelten die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 sowie des Anhangs 2.9.
5 Für cadmium- oder bleihaltige Batterien für Fahrzeuge gelten die Bestimmungen
von Anhang 2.15.
73 ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten
Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden. 74 ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission vom 27. Juni 2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 81). 75 ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2001/56/EG (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21).
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5.3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für:
a. Fahrzeugwerkstoffe oder -bauteile, wenn sie Blei als Bestandteil folgender Legierungen enthalten:
1. Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem
Massengehalt bis zu 0,35 Prozent Blei,
2. Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Massengehalt bis zu
1 Prozent Blei,
3. Kupferlegierung mit einem Massengehalt bis zu 4 Prozent Blei, ausge-
nommen für die Verwendung in Bremsbelägen,
4. Blei-/Bronze-Lagerschalen und -Buchsen;
b. folgende bleihaltige Fahrzeugwerkstoffe oder -bauteile:
1. Schwingungsdämpfer,
2. Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas- oder Keramik-
matrix enthalten, ausgenommen Glas in Glühlampen und die Glasur von Zündkerzen,
3. Lötmittel in elektronischen Leiterplatten und sonstigen elektrischen
Anwendungen; c. Absorptionskühlschränke für Wohnmobile mit Chrom(VI) als Antikorrosi- onsmittel im Kühlsystem. 2 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die Werkstoffe oder Bauteile nach Absatz 1 enthalten.
5.4 Besondere Kennzeichnung
Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen sind: a. Batterien, die Blei oder Bleiverbindungen enthalten; b. Schwingungsdämpfer, die Blei oder Bleiverbindungen enthalten; c. elektrische Bauteile (Ziffer 5.3 Buchstabe b Nr. 2), die Blei gebunden in der Glas- oder Keramikmatrix enthalten und nicht als piezoelektrische Bauteile in Motoren verwendet werden, sowie bleihaltige Lötmittel in elektronischen Leiterplatten und sonstigen elektrischen Anwendungen (Ziffer 5.3 Buchsta- be b Nr. 3), die vom Fahrzeughersteller bei der Fertigung eingebaut werden, wenn die Bleimenge insgesamt 60 Gramm je Fahrzeug überschreitet; d. Nickel-Cadmium-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge; e. Absorptionskühlschränke für Wohnmobile mit Chrom(VI); f. Glühlampen und Instrumentenbeleuchtungen, die Quecksilber oder Queck- silberverbindungen enthalten.
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6 Schwermetalle in Elektro- und Elektronikgeräten
6.1 Begriffe
Als Elektro- und Elektronikgeräte gelten: a. Geräte nach Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/95/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 200376 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronik- geräten, die unter die in Anhang IA der Richtlinie 2002/96/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 200377 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Richtlinie 2002/96/EG) aufgeführten Kategorien fallen; b. elektrische Glühlampen und Leuchten für Haushalte.
6.2 Verbote
1 Neue Elektro- und Elektronikgeräte sowie neue Ersatzteile für Elektro- und Elekt- ronikgeräte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Werkstoffe oder Bauteile Blei, Cadmium oder Chrom(VI) enthalten.
2 FürBauteile, die mit cadmium- oder bleihaltigen Anstrichfarben oder Lacken
behandelt sind, gelten die Bestimmungen von Anhang 2.8.
3 Für Bauteile aus cadmiumhaltigen Kunststoffen sowie cadmierte oder Cadmium
enthaltende verzinkte Bauteile gelten die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 sowie des Anhangs 2.9.
4 Für cadmium- oder bleihaltige Batterien gelten die Bestimmungen von Anhang
2.15.
6.3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 6.2 Absatz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien 8 (Medizinische Geräte) und 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente) nach Anhang IA der Richtlinie 2002/96/EG fallen.
2 Das Verbot nach Ziffer 6.2 Absatz 1 gilt zudem nicht für:
a. Werkstoffe, wenn sie Blei als Bestandteil folgender Legierungen enthalten:
1. Stahl mit einem Massengehalt bis zu 0,35 Prozent Blei,
2. Aluminium mit einem Massengehalt bis zu 0,4 Prozent Blei,
3. Kupferlegierung mit einem Massengehalt bis zu 4 Prozenten Blei;
76 ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.
77 ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
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b. folgende bleihaltige Werkstoffe oder Bauteile:
1. Lötmittel mit hohem Schmelzpunkt, insbesondere Zinn-Blei-Löt-
legierungen, die mehr als 85 Massenprozente Blei enthalten,
2. Lötmittel für Server, Speichersysteme und Storage-Array-Systeme,
3. Lötmittel für Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalver-
arbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikations- bereich,
4. Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leucht-
stoffröhren,
5. keramische Elektronikbauteile wie piezoelektronische Bauteile;
c. Absorptionskühlschränke mit Chrom(VI) als Antikorrosionsmittel im Kühl- system.
7 Übergangsbestimmungen
1 Die Verbote nach Ziffer 1.1 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeugwerkstoffe und
-bauteile, die vor dem 1. August 2006 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
3 In Abweichung von Absatz 2 gilt das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 auch nicht
für folgende Fahrzeugwerkstoffe oder -bauteile, die vor den genannten Daten erst- mals in Verkehr gebracht worden sind:
Werkstoffe oder Bauteile für neue Fahrzeuge als Ersatzteile
a. Aluminium für Bearbeitungszwecke mit 1. Juli 2007 einem Massengehalt bis zu 2 Prozent Blei b. Elastomere, die bleihaltige Vulkanisations- 1. Juli 2007 mittel oder Stabilisatoren enthalten, für Anwendungen der Flüssigkeitshandhabung und Kraftübertragung c. Ventilsitze, die Blei enthalten und für Motorty- 1. Juli 2007 pen bestimmt sind, die vor dem 1. Juli 2003 entwickelt wurden d. Glühlampen und Zündkerzen, deren Glas 1. Juli 2007 oder Glasur Blei enthält e. pyrotechnische Auslösegeräte, die Blei 1. Juli 2007 1. Juli 2007 enthalten f. Korrosionsschutzschichten, die Chrom(VI) 1. Juli 2007 1. Juli 2007 enthalten g. Dickschichtpasten, die Cadmium enthalten 1. Juli 2007
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2005
4 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die Werkstoffe oder Bauteile nach den Absätzen 2 und 3 enthalten.
5 Das Verbot nach Ziffer 6.2 Absatz 1 gilt nicht für:
a. Elektro- und Elektronikgeräte sowie deren Ersatzteile, die vor dem 1. Juli
2006 erstmals in Verkehr gebracht worden sind;
b. Ersatzteile für Elektro- und Elektronikgeräte nach Buchstabe a.
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Anhang 2.17 (Art. 3)
Holzwerkstoffe
1 Begriffe
1 Holzwerkstoffe sind aus Holzspänen oder -fasern geformte Gegenstände, insbe-
sondere Spanplatten und Faserplatten in roher oder beschichteter Form. 2 Sekundärrohstoff ist gebrauchtes Holz (Altholz), welches bei der Herstellung von Holzwerkstoffen verwendet wird.
2 Verbote
Holzwerkstoffe dürfen durch eine Herstellerin nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Massengehalt folgender Stoffe die aufgeführten Grenzwerte übersteigt:
Stoff Grenzwert in Milligramm pro Kilogramm Trockensubstanz
Arsen (As) 2 Blei (Pb) 90 Cadmium (Cd) 2 Quecksilber (Hg) 0,4 Benzo[a]pyren (CAS-Nr. 50-32-8) 0,5 Pentachlorphenol (PCP, CAS-Nr. 87-86-5) 3 Polychlorierte Biphenyle 5
3 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nicht für die Einfuhr von Holzwerkstoffen, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausge- führt werden.
2 DasBUWAL kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag
Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 2 zulassen, wenn: a. Grenzwertüberschreitungen nicht auf den Sekundärrohstoff zurückzuführen sind; und b. Holzwerkstoffe nicht mehr der aufgeführten Stoffe enthalten, als für die Herstellung aus technischen Gründen erforderlich oder für die bestim- mungsgemässe Verwendung nötig ist.
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4 Übergangsbestimmung
Die Verbote nach Ziffer 2 treten am 1. August 2006 in Kraft.
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