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AS 2005 3337

Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen

Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung)

Änderung vom 22. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Analyselabors und ihre Anerkennung

1 Die forensischen DNA-Analysen dürfen nur von anerkannten Prüflaboratorien für

forensische Genetik (Labors) erstellt werden.

2 Das Departement kann Labors auf Gesuch hin anerkennen, wenn:

a. sie auf dem Gebiet der forensischen Genetik gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind; b. sie jederzeit die Leistungs- und Qualitätsanforderungen erfüllen; c. sie innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgreich an mindestens vier Eig- nungsprüfungen (Ringversuchen) teilgenommen haben; das Departement legt die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Ringversuche fest; d. sie in der fachlichen Führung des Labors über eine Fachperson verfügen, welche die Auszeichnung «Forensischer Genetiker/Forensische Genetikerin SGRM» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin erworben hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen kann; e. die mit der Geschäftsführung des Labors betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; und f. die mit der Geschäftsführung des Labors betrauten Personen die Geschäfts- leitung am Sitz des Labors tatsächlich und verantwortlich ausüben können. 3 Es legt die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach Absatz 2 Buchstabe b fest.

2005-1154 3337

DNA-Profil-Verordnung AS 2005

Art. 2a Dem Anerkennungsgesuch beizulegende Unterlagen Dem Gesuch um Anerkennung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Akkreditierung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a; b. Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an mindestens vier Eignungs- prüfungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c; c. Nachweis der Qualifikation nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d; d. Auszug aus dem Zentralstrafregister sowie aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister der mit der Geschäftsführung betrauten Personen; e. Liste aller Strafuntersuchungen sowie straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten zehn Jahre der mit der Geschäftsführung betrauten Personen; f. Auszug aus dem Handelsregister; g. Geschäftsbericht oder Rechenschaftsbericht des vergangenen Jahres; h. Bestätigung, dass alle im Bereich forensische Genetik beschäftigten Perso- nen ihre Geheimhaltungspflicht zur Kenntnis genommen haben; i. Angaben über die personellen Ressourcen des Labors, einschliesslich der fachlichen Kompetenzen und Leistungsausweise der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; j. Angaben über die technischen Ressourcen, die für die Analyse von forensi- schen DNA-Proben permanent zur Verfügung stehen; k. Nachweis der Sicherstellung der Datensicherheit.

Art. 3 Kontrolle

1 Das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) prüft, ob die Labors die Vorschriften im

Zusammenhang mit forensischen DNA-Analysen sowie die Datenschutz- und Datensicherheitsvorschriften einhalten. Es kann hierzu Kontrollen und angemeldete oder unangemeldete Inspektionen vor Ort durchführen. 2 Es kann unentgeltlich die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlangen und jede andere erforderliche Unterstützung anfordern. Insbesondere kann es allfällige Auflagen der Akkreditierung und der Folgeüberprüfungen sowie Begründungen für einen Entzug der Akkreditierung verlangen.

3 Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Grundstücke, Betriebe und Räume betre-

ten. 4 Es prüft mindestens alle drei Jahre, ob die Leistungs- und Qualitätsanforderungen eingehalten werden, und erstattet dem Departement Bericht.

Art. 4 Entzug der Anerkennung Das Departement kann die Anerkennung jederzeit entziehen, falls das Labor die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

DNA-Profil-Verordnung AS 2005

Art. 6 Abs. 2 2 Sie senden das Basismaterial einer Spur, das für die Erstellung des forensischen DNA-Profils (Profil) nicht benötigt wurde, umgehend an die auftraggebende Behör- de zurück. Sie bewahren die aus der Spur extrahierte, bei der DNA-Analyse nicht verbrauchte DNA als Beweismittel während fünf Jahren auf, sofern das zuständige Gericht keine längere Aufbewahrungsfrist anordnet.

Art. 10 Abs. 3

3 Das Labor erstellt das Profil und leitet es mit der Prozesskontrollnummer aus-

schliesslich an die Koordinationsstelle zur Eingabe in das Informationssystem und zum Profilvergleich weiter.

Art. 14 Fristenlauf Die Frist zur Löschung nach Artikel 16 Absatz 3 des DNA-Profil-Gesetzes läuft ab der Erfassung der Daten im IPAS.

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 3 Datenschutz und Geheimhaltung der Informationen

3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Labors sind zur Verschwiegenheit nach

Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz verpflich- tet. Sind sie in amtlicher Funktion tätig, so unterstehen sie zusätzlich dem Amts- geheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches4.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

22. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 SR 235.1 4 SR 311.0

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