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AS 2005 3405

Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

vom 28. Juni 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 81 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051 (ChemV), verordnet:

Art. 1 Notwendigkeit von Sachkenntnissen 1 Wer einen besonders gefährlichen Stoff oder eine besonders gefährliche Zuberei- tung gewerblich abgibt und der Bezügerin kein Sicherheitsdatenblatt abgeben muss (Art. 80 Abs. 2 und 81 Abs. 1 ChemV), muss über die folgende Sachkenntnis verfü- gen: a. über das produktespezifische Wissen über den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung; b. über das Grundwissen über einschlägige Bestimmungen der Chemikalien- gesetzgebung und zur Interpretation der Inhalte von Sicherheitsdatenblät- tern. 2 Erfolgt die Abgabe unter Anleitung einer Person, deren Sachkenntnis den Anforde- rungen nach Absatz 1 genügt, so reicht für die abgebende Person aus: a. das produktespezifische Wissen; b. das Wissen über die bei der Abgabe einzuhaltenden gesetzlichen Vorschrif- ten nach den Artikeln 79 und 80 ChemV.

3 Bei der Abgabe von Motorentreibstoffen an Tanksäulen ist keine Sachkenntnis

erforderlich.

Art. 2 Produktespezifisches Wissen Über das erforderliche produktespezifische Wissen verfügt, wer bei der Abgabe eines Stoffes oder einer Zubereitung die beziehende Person hinreichend über den sachgemässen Umgang informieren kann. Erforderlich ist Wissen über: a. den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck des Stoffs oder der Zubereitung; b. die sachgemässe Handhabung des Stoffs oder der Zubereitung (Dosierung, Schutzmassnahmen);

SR 813.131.21 1 SR 813.11; AS 2005 2721

2004-1552 3405

Erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe AS 2005

c. besondere Gefahren beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung, namentlich hinsichtlich der Eigenschaften und bei der Verwendung; d. die Lagerung des Stoffs oder der Zubereitung; e. die ordnungsgemässe Entsorgung des Stoffs oder der Zubereitung; f. Erste-Hilfe-Massnahmen und Notrufnummern.

Art. 3 Grundwissen

1 Das erforderliche Grundwissen beinhaltet die Kenntnisse und Fähigkeiten nach

Anhang 1.

2 Es wird angenommen, dass über das erforderliche Grundwissen verfügt, wer:

a. eine anerkannte berufliche Grund- oder Weiterbildung erfolgreich abge- schlossen hat; b. über eine hinreichende Berufserfahrung verfügt; c. im Besitz eines Zertifikates einer anerkannten Prüfungsstelle ist; oder d. nach bisherigem Recht nach dem 30. November 1998:

1. die Voraussetzungen zur Erlangung einer allgemeinen Giftbewilligung

erworben hat, oder

2. während mindestens drei Jahren ununterbrochen als Giftverantwort-

licher in einem Betrieb mit allgemeiner Bewilligung tätig gewesen ist.

Art. 4 Anerkannte berufliche Grund- und Weiterbildungen

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkennt berufliche Grund- und Weiter-

bildungen, die das erforderliche Grundwissen nach Anhang 1 vermitteln.

2 Es führt eine Liste der anerkannten beruflichen Grund- und Weiterbildungen.

3 Es überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine anerkannte berufliche Grund-

oder Weiterbildung die Voraussetzung nach Absatz 1 weiterhin erfüllt.

Art. 5 Hinreichende Berufserfahrung

1 EineBerufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach

Anhang 2 erfüllt.

2 Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch, dass sie über hinreichende Berufs-

erfahrung verfügt, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.

Art. 6 Erlangung des Grundwissens und Prüfung 1 Für Personen, die das erforderliche Grundwissen nicht gemäss den Artikeln 4 oder

5 nachweisen können, stellt das BAG sicher, dass:

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a. Kurse für die Erlangung des Grundwissens durchgeführt werden; b. Mittel zum Selbststudium erhältlich sind; c. Prüfungen zum Nachweis des Grundwissens durchgeführt werden.

2 Das an der Prüfung nachzuweisende Grundwissen umfasst die Kenntnisse und

Fähigkeiten nach Anhang 1.

3 Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Reglement in Anhang 3.

4 Wer die Prüfung besteht, erhält ein Zertifikat.

5 Die Prüfungsstellen führen ein nicht öffentliches Verzeichnis der von ihnen ausge- stellten Zertifikate. Duplikate der Zertifikate sind von der Prüfungsstelle während

10 Jahren aufzubewahren.

Art. 7 Anerkennung von Prüfungsstellen

1 Prüfungsstellen, die ihre Prüfungen anerkennen lassen wollen, müssen beim BAG

ein schriftliches Gesuch einreichen.

2 Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht:

a. der Prüfungsstoff; b. die fachliche Qualifikation der Examinatorinnen und Examinatoren; c. die Gebührenregelung mit ihrer Berechnungsgrundlage.

3 Ausländische Prüfungsstellen haben zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2

ein Prüfungsreglement einzureichen. 4 Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfungsstelle ist, dass die Bedingungen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

5 Das BAG führt eine Liste:

a. der anerkannten Prüfungsstellen; b. der ausgeschriebenen Prüfungen und Kursangebote.

6 Es überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine Prüfungsstelle die Vorausset-

zungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt.

Art. 8 Gebühren

1 Die Gebühren der Prüfungsstellen zum Nachweis des Grundwissens bemessen sich

nach Anhang 3 Ziffer 5.

2 Die Gebühren beim übrigen Vollzug dieser Verordnung bemessen sich nach der

Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20052.

2 SR 813.153.1; AS 2005 2869

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Erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe AS 2005

Art. 9 Beschwerden Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

1 Wer über produktespezifisches Wissen verfügt und die Voraussetzungen zur

Erlangung einer allgemeinen Giftbewilligung nach bisherigem Recht erfüllt, darf besonders gefährliche Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 1 bis längs- tens 31. Juli 2007 abgeben.

2 Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine berufliche Grund- oder Weiterbil-

dung begonnen hat, deren Abschluss nach altem Recht die Voraussetzungen zur Erlangung einer allgemeinen Giftbewilligung erfüllt, wird nach altem Recht geprüft und erhält bei Bestehen der Prüfung ein Attest, welches als Nachweis des Grundwis- sens gilt. 3 Wer über Sachkenntnis verfügt, jedoch das erforderliche Grundwissen nicht nach- weisen kann, insbesondere weil noch keine entsprechenden Prüfungen durchgeführt werden, kann bis 31. Juli 2006 ausnahmsweise bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde eine befristete Erlaubnis für die Abgabe besonders gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 1 beantragen. Diese stimmt dem Antrag zu, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die antragstellende Person das erforderliche produktespezifische Wissen und das erforderliche Grundwissen besitzt.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

28. Juni 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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Erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe AS 2005

Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2)

Grundwissen

Das für die Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 1 erforderliche Grundwissen umfasst die folgenden Kenntnisse und Fähig- keiten:

1 Gesetzliche Grundlagen

1.1 Systematik des Chemikalien- und Pflanzenschutzmittelrechts (Überblick

über die entsprechenden Rechtserlasse) erklären und die jeweiligen Gel- tungsbereiche konkretisieren.

1.2 Begriffsdefinitionen (Stoffe, Zubereitungen, Pflanzenschutzmittel, Biozid-

produkte, Umgang) nennen und erläutern.

1.3 Sorgfaltspflicht und allgemeine Schutzmassnahmen beim Umgang mit

Chemikalien erläutern.

1.4 Besondere Pflichten bei der Abgabe nach der ChemV, der Chemikalien-

Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20053, der Biozidprodukte- verordnung vom 18. Mai 20054 und der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20055 aufzählen.

1.5 Anforderungen an die Sachkenntnis nennen.

1.6 Pflichten gegenüber den Vollzugsbehörden aufzählen.

2 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

2.1 Gefahren beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nen-

nen.

2.2 Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für gefährliche Stoffe und Zuberei-

tungen (Gefahrenmerkmale und Symbole, Bedeutung von R- und S-Sätzen) interpretieren.

2.3 Zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmit-

teln und Biozidprodukten nennen und erklären.

3 SR 814.81; AS 2005 2917 4 SR 813.12; AS 2005 2821 5 SR 916.161; AS 2005 3035

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Erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe AS 2005

3 Sicherheitsdatenblätter

3.1 Ziele des Sicherheitsdatenblattes erläutern.

3.2 Inhalte des Sicherheitsdatenblattes und deren Bedeutung für den Verwender

benennen und erklären.

4 Produktespezifisches Wissen (Grundzüge)

4.1 Bedeutung von produktespezifischem Wissen erläutern und Anforderungen

an den Abgeber benennen.

4.2 Quellen für die Erarbeitung des produktspezifischen Wissens (z. B. Sicher-

heitsdatenblatt, Gebrauchsanweisung, zusätzliche Informationen und Anga- ben der Herstellerin) nennen.

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Anhang 2 (Art. 5 Abs. 1)

Hinreichende Berufserfahrung

1. Wer Grundwissen gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz oder in einem

EU- oder EFTA-Mitgliedstaat geltend macht, muss die Anforderungen erfüllen, die aufgestellt sind in Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 19746 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätig- keiten erfüllen.

2. Als hinreichende Berufserfahrung gilt:

a. eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbstän- diger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen; b. bei ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbstän- diger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungs- nachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben; c. bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbstän- diger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach- weist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird; d. bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Unselbständige bzw. Unselb- ständiger, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben; e. bei ununterbrochener vierjähriger Tätigkeit als Unselbständige bzw. Unselb- ständiger, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig ange- sehen wird. 3. Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war:

6 ABl. L 307 vom 18.11.1974, S.1. Der Text dieser Richtlinie kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

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a. als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung; b. als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unter- nehmers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Lei- ters entspricht; c. in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verant- wortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.

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Anhang 3 (Art. 6 Abs. 3, Abs. 1)

Prüfungsreglement

1. Gegenstand

Dieses Prüfungsreglement regelt die Rechte und Pflichten der Prüfungsstelle sowie der Kandidatinnen und Kandidaten im Zusammenhang mit der Prüfung zum Nach- weis des Grundwissens als Teil der erforderlichen Sachkenntnis zur Abgabe beson- ders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 1.

2. Periodizität und Sprache

Die Prüfungen werden bei Bedarf auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durch- geführt.

3. Ausschreibung

Der Zeitpunkt der Prüfungen ist mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekanntzumachen.

4. Anmeldung

1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich bis spätestens zwei Monate im

Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr bis spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen. Die Prüfungsstelle kann später einge- reichte Anmeldungen berücksichtigen.

2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf

der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Prüfungsreglement zugestellt.

5. Gebühr

1 Die Gebühr für die Prüfung darf höchstens kostendeckend sein. Dabei muss die

Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Prüfungsangebot stehen. 2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

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6. Form und Dauer

Die Prüfung wird in schriftlicher Form durchgeführt und dauert mindestens eine und höchstens zwei Stunden.

7. Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

8. Abnahme

Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch mindestens eine Examinatorin oder einen Examinator.

9. Bewertung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten die Prüfung mit ganzen oder

halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. 2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Note von mindestens 4,0 erreicht wird.

3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete Prüfungen müssen von einer

zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

10. Ausschluss

1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die bei der Prüfung

unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

11. Ausstellen des Zertifikats

1 Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person ein Zertifikat ausgestellt.

2 Die Zertifikate müssen fälschungssicher und dauerhaft sein.

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12. Recht auf Einsicht

1 Bei Nichtbestehen der Prüfung hat die geprüfte Person Anrecht, innerhalb von

20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung

Einsicht zu nehmen. 2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie hat der Verfügbarkeit der geprüften Person Rechnung zu tragen.

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