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AS 2005 3419

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB)

vom 28. Juni 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV), verordnet:

1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen

Art. 1 Notwendigkeit

1 Wer Biozidprodukte der Produktart 2 nach Anhang 10 der Biozidprodukteverord-

nung vom 18. Mai 20052 (VBP) beruflich oder gewerblich zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern verwendet, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung. 2 Die Inhaberin einer Fachbewilligung darf andere Personen anleiten, Tätigkeiten im Rahmen ihrer Fachbewilligung durchzuführen.

3 Als Gemeinschaftsbäder gelten Bäder mit künstlichen Becken, die von der Allge-

meinheit benutzt werden, insbesondere: a. Hallenbäder; b. Freibäder; c. Schul- / Lernschwimmbäder; d. Therapiebäder; e. Hotelbäder; f. Schwimmbecken in Freizeit- und Fitnessanlagen; g. Schwimmbecken in Ferienanlagen; h. öffentliche Planschbecken mit Wasserdesinfektion.

SR 814.812.31

2004-1553 3419

Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern. AS 2005

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis 1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähig- keiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.

2 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen

einer Fachprüfung nach Artikel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3 1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandi- daten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

2 Die Fachprüfung ist im Reglement in Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen 1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf

Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution.

3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.

4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung

gilt als Fachbewilligung.

Art. 5 Prüfungsausweis nach bisherigem Recht Der Prüfungsausweis nach bisherigem Recht zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern berechtigt zum Bezug einer Fachbewilligung nach dieser Verordnung bei einer Prüfungsstelle.

Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Euro- päischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern. AS 2005

Art. 7 Hinreichende Berufserfahrung

1 EineBerufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach

Anhang 3 erfüllt.

2 Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch die hinreichende Berufserfahrung,

wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behörd- liche Bestätigung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.

3 Eine Bestätigung des BAG über hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen

oder gewerblichen Verwendung von Biozidprodukten der Produktart 2 nach Anhang 10 VBP3 zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern gilt als Fachbewilligung.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 8 Trägerschaft 1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen setzt sich aus den fach- lich betroffenen Berufsverbänden zusammen.

2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

a. Sie bezeichnet die Prüfungsstellen und beaufsichtigt sie. b. Sie koordiniert die Fachprüfungen. c. Sie führt eine Prüfungsstatistik. d. Sie erstattet dem BAG jährlich Bericht.

Art. 9 Prüfungsstellen Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben: a. Sie führen die Fachprüfungen durch. b. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren. c. Sie stellen die Fachbewilligungen aus:

1. nach bestandener Fachprüfung, oder

2. auf Ersuchen von Personen, die über einen Prüfungsausweis nach bis-

herigem Recht verfügen. d. Sie melden ihrer Trägerschaft ausgestellte Fachbewilligungen. e. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestell- ten Fachbewilligungen.

3 SR 813.12; AS 2005 2821

Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern. AS 2005

Art. 10 BAG Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus. b. Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungs- stellen. c. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungs- abschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Aus- bildungsabschlüsse. d. Es stellt auf Gesuch eine Bestätigung über die hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Biozidprodukten der Produktart 2 nach Anhang 10 VBP4 zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern aus. e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen. f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest. g. Es kann einen Fachbewilligungsausschuss bestellen.

Art. 11 Fachbewilligungsausschuss

1 Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der

eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kanto- nalen Stellen, der Trägerschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft.

2 Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 12

1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.

2 Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemika-

liengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.

4 SR 813.12; AS 2005 2821 5 SR 813.153.1; AS 2005 2869

Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern. AS 2005

6. Abschnitt: Beschwerden

Art. 13 Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmung Personen, die im Besitz eines Prüfungsausweises sind, der sie nach bisherigem Recht zur Desinfektion von Badwasser berechtigt, dürfen diese Tätigkeit bis längs- tens am 31. Juli 2007 ohne Fachbewilligung ausüben.

Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

28. Juni 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern. AS 2005

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie

1.1 Exposition Die Aufnahmewege von Stoffen (oral, dermal,

inhalativ) erklären können.

1.2 Wirkungen Begriffe und ihre Zusammenhänge erklären

können: lokal, systemisch; akut, chronisch; rever- sibel, irreversibel; Resorption, Verteilung, Meta- bolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend .

1.3 Toxizität von Desinfek- Für wichtige Desinfektionsmittel die toxischen

tionsmitteln Wirkungen auf den Menschen mit den Sympto- men erklären können (Chlorgas, Hypochlorit).

1.4 Dosis-Wirkung Das Prinzip Dosis-Wirkung erläutern können.

1.5 Risiko Den Zusammenhang zwischen Gefährlichkeit,

Exposition und Risiko eines Stoffes erklären können.

1.6 Resistenzen Die Problematik der Resistenzbildung durch

Anwendung von Desinfektionsmitteln erklären können.

1.7 Keime Die wichtigsten Mikroorganismen nennen kön-

nen, die in Gemeinschaftsbädern bekämpft wer- den müssen.

Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern. AS 2005

2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmer-

schutz

2.1 Gesetze Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Gesetze,

Verordnungen und Richtlinien, die zum sachge- mässen und sicheren Umgang mit Desinfektions- mitteln berücksichtigt werden müssen, aufzählen und erläutern können (insbesondere die entspre- chenden Erlasse in den Gesetzgebungen über Chemikalien, Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, Umweltschutz und Transport gefährlicher Güter).

2.2 Normen Die für die Desinfektion von Badewasser relevan-

ten Inhalte der wichtigsten Normen und Richt- linien erläutern können.

2.3 Sicherheitsdatenblätter Den grundlegenden Aufbau und die Inhalte von

Sicherheitsdatenblättern nennen können.

2.4 Wirkstoffe Für das Wasser in Gemeinschaftsbädern zugelas-

sene Wirkstoffe zur Desinfektion aufzählen und deren Anwendungseinschränkungen nennen können.

2.5 Vollzugsbehörde Vollzugsbehörden für den Gesundheits-, den

Arbeitnehmer- und den Umweltschutz nennen können.

3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

3.1 Kennzeichnung gefähr- Das Kennzeichnungssystem, die Gefahrenmerk-

licher Eigenschaften male und -symbole sowie die Bedeutung der R- und S-Sätze erläutern können.

3.2 Umgang Die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen beim

Umgang mit Chemikalien nennen und erläutern können.

3.3 Persönliche Schutzmass- Persönliche Schutzmassnahmen und Schutzmittel

nahmen (Atemschutz, Handschutz, Augenschutz, Körper- schutz) erläutern können.

3.4 Sicherheitsdatenblatt Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt

erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich möglicher Gefährdungen und Gegenmassnahmen durch im Betrieb eingesetzte Desinfektionsmittel.

Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern. AS 2005

3.5 Gefährdung am Die verschiedenen Gefährdungen am Arbeitsplatz

Arbeitsplatz nennen können.

3.6 Unbeabsichtigte Frei- Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

setzung (Reinigung [absorbierende Stoffe], Sicherstellen ausreichender Belüftung, persönliche Schutz- massnahmen usw.) aufzählen und anwenden können.

3.7 Störfälle Mögliche Auswirkungen einer Chlorgasfreiset-

zung auf Betroffene und die Umgebung erläutern können.

3.8 Notfallplan und Notfall- Alarm- und Einsatzpläne verstehen und anwenden

meldung können; die Notfallstellen und wichtigen Anga- ben für eine Notfallmeldung nennen können (z.B. Schweiz. Toxikologisches Informationszentrum [STIZ]).

3.9 Überwachung Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung

möglicher Expositionen mit Chemikalien nennen und erläutern können.

3.10 Parameter Zu überwachende Parameter (z.B. Grenzwerte)

und deren Zusammenhänge nennen und anwen- den können.

3.11 Erste-Hilfe Erste-Hilfe-Massnahmen nach Vergiftungen oder

Verätzungen mit Desinfektionsmitteln aufzählen und im Notfall situationsgerecht umsetzen kön- nen.

4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung

4.1 Desinfektion Eingesetzte Desinfektionsmittel aufzählen und

deren Wirkungsweisen erläutern können sowie die entsprechenden Desinfektionsverfahren ken- nen und anwenden können.

4.2 Sicherheitsdatenblatt Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt

erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Desinfektionsmittel.

Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern. AS 2005

4.3 Beurteilungskriterien 4.3.1 Die chemisch-physikalischen Parameter

und Methoden zur Bestimmung von Des- infektionsmitteln im Beckenwasser nennen können (freies Chlor, gebundenes Chlor, Ozon).

4.3.2 Die Parameter und Methoden zur Bestim-

mung von Desinfektionsmitteln in der Hallenluft nennen können (Chlor, Ozon).

4.3.3 Die Parameter und Methoden zur

Bestimmung von Mikroorganismen im Badwasser nennen können.

4.3.4 PH-Wert und Säurekapazität erklären

können.

4.4 Anwendung Desinfektionsmittel anhand der Etikette,

Gebrauchsanweisung oder weiterer Unterlagen fachgerecht aufbereiten, die Aufwandmenge und Dosierung genau berechnen können.

4.5 Lagerung Beschreiben können, wie man Desinfektionsmit-

tel fachgerecht und sicher lagert.

4.6 Transport Die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang

mit der Anlieferung und Abfuhr der eingesetzten Gefahrstoffe kennen und erläutern können.

4.7 Entsorgung Die Entsorgungswege und die erforderlichen

Schutzmassnahmen sowie administrativen Begleitmassnahmen kennen.

4.8 Dokumentation Die zum Führen einer Dokumentation erforder-

lichen Kontrollparameter aufzählen können.

5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung

5.1 Geräte Die gängigen Desinfektionsgeräte und -anlagen

zur Wasser- und Badeanlagendesinfektion nennen und deren Funktionsweise darlegen können.

5.2 Bedienung Die grundlegenden Schritte zur Bedienung und

Problemerkennung gängiger Desinfektionsgeräte und -anlagen kennen.

Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern. AS 2005

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2, 12 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organi- sation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Träger- schaft und der Prüfungsstellen.

2 Durchführung

Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

3 Periodizität und Sprache

Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

4 Ausschreibung

Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

5 Anmeldung

1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.

2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf

der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern. AS 2005

6 Gebühr

1 Die Gebühr für die Prüfung darf höchstens kostendeckend sein. Dabei muss die

Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Prüfungsangebot stehen. 2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

7 Form und Dauer

1 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil; sie kann durch einen praktischen Teil ergänzt werden. 2 Der theoretische Teil kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.

3 Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens vier Stunden.

8 Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

9 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

10 Bewertung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prü-

fungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste,

1 die schlechteste Note.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0

erreicht wird.

3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen

von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern. AS 2005

11 Ausschluss

1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der

Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

12 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausge- stellt.

13 Recht auf Einsicht

1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen

nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.

2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie

berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

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Anhang 3 (Art. 7 Abs. 1 und 2)

Hinreichende Berufserfahrung

1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz

oder in einem EU- oder EFTA Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die festgelegt sind in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 19746 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermitt- lertätigkeiten.

2. Als hinreichende Berufserfahrung gilt:

a. eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbstän- diger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen; b. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbstän- diger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungs- nachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen; c. eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbstän- diger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach- weist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird; d. eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeit- nehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die beruflich Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen; e. eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeit- nehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig ange- sehen wird.

6 ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechts- akte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrech- nung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

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3. Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war: a. als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung; b. als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unter- nehmers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Lei- ters entspricht; c. in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verant- wortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.