Lexipedia

AS 2005 3433

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S)

vom 28. Juni 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4 sowie

23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051

(ChemRRV), verordnet:

1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen

Art. 1 Notwendigkeit 1 Wer zur Schädlingsbekämpfung im Auftrag Dritter beruflich oder gewerblich eines der folgenden Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet und dieses nicht als Bega- sungsmittel einsetzt, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung: a. Biozidprodukte der folgenden Produktarten nach Anhang 10 der Biozidpro- dukteverordnung vom 18. Mai 20052:

1. Rodentizide (Produktart 14),

2. Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Pro-

duktart 18); b. Pflanzenschutzmittel zum Schutz von Erntegütern.

2 Wer nur bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel nach Absatz 1 verwendet,

benötigt nur eine auf diese Mittel eingeschränkte Fachbewilligung. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung darf andere Personen anlei- ten, Tätigkeiten im Rahmen dieser Fachbewilligung durchzuführen.

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis 1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähig- keiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt. 2 Soweit die Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 eingeschränkt ist, sind ent- sprechend eingeschränkte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich.

SR 814.812.32

2004-1555 3433

Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung. V des EDI AS 2005

3 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen

einer Fachprüfung nach Artikel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3

1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kan-

didaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

2 Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen 1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf

Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution.

3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.

4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung

gilt als Fachbewilligung.

Art. 5 Prüfungsausweis nach bisherigem Recht Der Prüfungsausweis, der nach bisherigem Recht zur allgemeinen Schädlingsbe- kämpfung berechtigt, in Verbindung mit einem anerkannten Zertifikat für die Schäd- lingsbekämpfung, berechtigt zum Bezug einer Fachbewilligung nach dieser Verord- nung bei einer Prüfungsstelle.

Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Euro- päischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

Art. 7 Hinreichende Berufserfahrung

1 EineBerufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach

Anhang 3 erfüllt.

2 Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch hinreichende Berufserfahrung, wenn

ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.

Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung. V des EDI AS 2005

3 Eine Bestätigung des BAG über hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen

oder gewerblichen Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter gilt als Fachbewilligung.

Art. 8 Eingeschränkte Anerkennung Soweit die anerkannten Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Artikeln 4–7 auf ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Schädlingsbekämpfungsmittel eingeschränkt sind, wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 9 Trägerschaft 1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen setzt sich aus den fach- lich betroffenen Berufsverbänden zusammen.

2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

a. Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen. b. Sie koordiniert die Fachprüfungen. c. Sie führt eine Prüfungsstatistik. d. Sie erstattet dem BAG jährlich Bericht.

Art. 10 Prüfungsstellen Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben: a. Sie führen die Fachprüfungen durch. b. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren. c. Sie stellen die Fachbewilligungen aus:

1. nach bestandener Fachprüfung, oder

2. auf Ersuchen von Personen, die über einen Prüfungsausweis nach bis-

herigem Recht verfügen. d. Sie melden ihrer Trägerschaft ausgestellte Fachbewilligungen. e. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestell- ten Fachbewilligungen.

Art. 11 BAG Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus. b. Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungs- stellen.

Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung. V des EDI AS 2005

c. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungs- abschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Aus- bildungsabschlüsse. d. Es stellt auf Gesuch eine Bestätigung über die hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Schädlingsbekämp- fungsmitteln im Auftrag Dritter aus. e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen. f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest. g. Es kann einen Fachbewilligungsausschuss bestellen.

Art. 12 Fachbewilligungsausschuss

1 Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der

eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kanto- nalen Stellen, der Trägerschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft.

2 Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 13

1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.

2 Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemika-

liengebührenverordnung vom 18. Mai 20053.

6. Abschnitt: Beschwerden

Art. 14 Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden.

3 SR 813.153.1; AS 2005 2869

Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung. V des EDI AS 2005

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Übergangsbestimmung Personen, die im Besitz eines Prüfungsausweises sind, der sie nach bisherigem Recht zur allgemeinen Schädlingsbekämpfung berechtigt, dürfen diese Tätigkeit bis längstens am 31. Juli 2007 ohne Fachbewilligung ausüben.

Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

28. Juni 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung. V des EDI AS 2005

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie

1.1 Exposition Die Aufnahmewege von Stoffen (oral, dermal,

inhalativ) erklären können.

1.2 Wirkungen Begriffe und ihre Zusammenhänge erklären können:

lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irre- versibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend.

1.3 Wirkungen von Für wichtige Schädlingsbekämpfungsmittel die toxi-

Schädlingsbekämp- schen Wirkungen auf den Menschen mit den Sym- fungsmitteln ptomen erklären können (Organophosphate, Carba- mate, Pyrethroide, Phosphide, Antikoagulantien).

1.4 Dosis-Wirkung Das Prinzip Dosis-Wirkung bzw. Konzentration-

Wirkung erläutern können.

1.5 Risiko Den Zusammenhang zwischen Gefährlichkeit, Expo-

sition und Risiko eines Stoffes erklären können.

1.6 Ökologie Die Begriffe Ökologie, Ökosystem, Lebensraum,

Lebensgemeinschaft, Population und Organismus erklären können.

1.7 Kreisläufe 1.7.1 Stoffkreisläufe anhand eines Beispiels darstel-

len und mögliche Störungen des Kreislauf- prinzips mit ihren Folgen aufzeigen können.

1.7.2 Beschreiben können, wie sich Biozide in der

Nahrungskette und der Umwelt verhalten, und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbedingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind.

1.8 Umwelt- Schädlingsbekämpfungsmittel hinsichtlich Abbaubar-

verträglichkeit keit und Umweltverhalten anhand von Entschei- dungshilfen beurteilen können.

1.9 Vorsorgeprinzip Das Vorsorgeprinzip und seine Bedeutung in der

Schädlingsbekämpfung («so viel wie nötig, so wenig wie möglich») erläutern können.

Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung. V des EDI AS 2005

1.10 Schädlinge Die wichtigsten Vorratsschädlinge und Schädlinge im

und ums Haus nennen können. Biologie, Lebenswei- se, Schadwirkung der wichtigsten Schädlingsarten beschreiben und Exemplare bestimmen können.

1.11 Resistenzen Die Problematik der Resistenzbildung durch Anwen-

dung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erläutern können (Ursachen, Präventionsmassnahmen).

1.12 Nichtzieltiere Situationen von Verfahren oder Anwendungen erläu-

tern können, bei denen Nichtzieltiere gefährdet sind. Betroffene Wirbeltierarten nennen und geschützte Arten beschreiben können.

2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und

Arbeitnehmerschutz

2.1 Gesetze Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Gesetze,

Verordnungen und Richtlinien, die zum sachgemäs- sen und sicheren Umgang mit Schädlingsbekämp- fungsmitteln berücksichtigt werden müssen, aufzäh- len und erläutern können (insbesondere die entspre- chenden Erlasse in den Gesetzgebungen über Chemi- kalien, Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, Umweltschutz und Transport gefährlicher Güter).

2.2 Sicherheitsdatenblätter Den grundlegenden Aufbau und Inhalte von Sicher-

heitsdatenblättern nennen können.

2.3 Vollzugsbehörde Die Vollzugsbehörden für den Gesundheits-, den

Arbeitnehmer- und den Umweltschutz nennen können.

3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

3.1 Kennzeichnung gefähr- Das Kennzeichnungssystem, die Gefahrenmerkmale

licher Eigenschaften und -symbole sowie die Bedeutung der R- und von Chemikalien S-Sätze erläutern können.

3.2 Sicherheitsdatenblatt Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern

und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Schädlings- bekämpfungsmittel.

3.3 Risikoanalyse Für ausgewählte Mittel, Verfahren und Einsatzorte

mögliche Risiken für Anwender, indirekt Betroffene, Nichtzieltiere oder die Umwelt beschreiben können.

Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung. V des EDI AS 2005

3.4 Organisatorische Auf die Mittel, Zieltierart und Zielort zugeschnittene

Massnahmen organisatorische Massnahmen zum Schutz indirekt Betroffener (z.B. Bewohner) und der Umwelt erläu- tern können.

3.5 Vorbeugende Vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von

Massnahmen Problemen mit Schadorganismen beschreiben können.

3.6 IPM-System Das Prinzip des integrierten Bekämpfungsverfahrens

zur Minimierung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt erläutern können.

3.7 Persönliche Hygienische Schutzmassnahmen und Benutzung

Schutzmassnahmen persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Atemschutz, Schutzkleidung) erläutern können.

3.8 Arbeitsmedizinische Kriterien zur Notwendigkeit medizinischer Unter-

Untersuchungen suchungen an Schädlingsbekämpferinnen und Schäd- lingsbekämpfern nennen können.

3.9 Überwachung Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung

möglicher Expositionen mit Schädlingsbekämpfung- mitteln nennen und erläutern können.

3.10 Parameter Zu überwachende Parameter (z.B. MAK-Werte) und

deren Zusammenhänge nennen und anwenden können.

3.11 Freigabe der Räume Kontrollen und Massnahmen beschreiben können, die

je nach Mittel und Verfahren vor einer Freigabe der behandelten Räume erforderlich sind.

3.12 Störfälle Wichtige Störfälle im Zusammenhang mit Schäd-

lingsbekämpfungsmitteln, deren Ursachen, Verket- tungen und Auswirkungen kennen.

3.13 Notfallplan und Alarm- und Einsatzpläne verstehen und anwenden

Notfallmeldung können; die Notfallstellen und wichtige Angaben für eine Notfallmeldung nennen können (z.B. Schweize- risches Toxikologisches Informationszentrum [STIZ]).

3.14 Erste-Hilfe-Vorsorge Geräte, Medikamente, Einrichtungen nennen können,

die für die erste Hilfe bei Vergiftungen mit bestimm- ten Schädlingsbekämpfungsmitteln bereitzuhalten sind.

3.15 Erste-Hilfe- Erste-Hilfe-Massnahmen nach Vergiftungen mit

Massnahmen Schädlingsbekämpfungsmitteln aufzählen und im Notfall situationsgerecht umsetzen können.

3.16 Antidot Den Begriff Antidot an einem Beispiel erläutern

können.

Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung. V des EDI AS 2005

4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung

4.1 Befallsermittlung, Den Einsatz diagnostischer Verfahren vor und nach

Erfolgskontrolle der Mittelausbringung zur Ermittlung des Befalls bzw. Behandlungserfolgs beschreiben können.

4.2 Mittel und Verfahren Mittel und Verfahren zur Bekämpfung wichtiger

Zieltierarten beschreiben können.

4.3 Wahl der Mittel und Kriterien zur Wahl der Mittel, Verfahren und Geräte

Verfahren, Dosierung aufzählen sowie Dosierungen aufgrund der Objekt- grössen berechnen können.

4.4 Dokumentation der Die zur Dokumentation erforderlichen Daten und

Behandlung und der Kontrollparameter aufzählen können. Kontrollen

4.5 Lagerung Beschreiben können, wie man Schädlingsbekämp-

fungsmittel fachgerecht und sicher lagert.

4.6 Entsorgung Beschreiben können, wie Reste von Mitteln, von

Gebrauchslösungen und Spülflüssigkeiten von Gerä- ten zu entsorgen und welche Vorschriften zu beachten sind.

5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung

5.1 Geräte Die gängigen Geräte zur Schädlingsbekämpfung

nennen, deren Funktionsweise darlegen und Einsatz- zwecke nennen können.

5.2 Wartung Die Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der

Bedienungsvorschrift an einem Beispiel erläutern und ausführen können.

Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung. V des EDI AS 2005

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2, 13 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung, die Rechte und Pflich- ten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durch- führung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.

2 Durchführung

Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

3 Periodizität und Sprache

Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

4 Ausschreibung

Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

5 Anmeldung

1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.

2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf

der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung. V des EDI AS 2005

6 Gebühr

1 Die Gebühr für die Prüfung darf höchstens kostendeckend sein. Dabei muss die

Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Prüfungsangebot stehen. 2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

7 Form und Dauer

1 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

2 Der theoretische Teil kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.

3 Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens zehn Stunden.

8 Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

9 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

10 Bewertung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prü-

fungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste,

1 die schlechteste Note.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0

erreicht wird.

3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen

von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

11 Ausschluss

1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der

Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung. V des EDI AS 2005

12 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung aus- gestellt.

13 Recht auf Einsicht

1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen

nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.

2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie

berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung. V des EDI AS 2005

Anhang 3 (Art. 7 Abs. 1 und 2)

Hinreichende Berufserfahrung

1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz

oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die festgelegt sind in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 19744 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermitt- lertätigkeiten.

2. Als hinreichende Berufserfahrung gilt:

a. eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbstän- diger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen; b. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbstän- diger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungs- nachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen; c. eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbstän- diger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach- weist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird; d. eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeit- nehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die beruflich Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen; e. eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeit- nehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig ange- sehen wird.

4 ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechts- akte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrech- nung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung. V des EDI AS 2005

3. Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war: a. als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung; b. als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unter- nehmers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Lei- ters entspricht; c. in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verant- wortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.