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AS 2005 3447

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (VFB-B)

vom 28. Juni 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV), verordnet:

1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen

Art. 1 Notwendigkeit und Befristung

1 Wer zur Schädlingsbekämpfung eines der folgenden Begasungsmittel verwendet,

benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung: a. Brommethan (Methylbromid); b. Hydrogencyanid (Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Ent- wickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen; c. Phosphorwasserstoff oder Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen, ausser für portionsweise verpackte Zubereitungen, die nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln und als Rodentizide im Freien verwendet werden; d. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid); e. Ethylenoxid, ausser zur Begasung in Sterilisationsanlagen für medizinische Zwecke; f. Kohlenstoffdioxid in Anlagen.

2 Wer nur bestimmte Begasungsmittel nach Absatz 1 verwendet, benötigt nur eine

auf diese Mittel eingeschränkte Fachbewilligung. 3 Die Fachbewilligung ist auf fünf Jahre befristet; ausgenommen sind Fachbewilli- gungen, die auf die Verwendung des Begasungsmittels nach Absatz 1 Buchstabe f beschränkt sind.

SR 814.812.33 1 SR 814.81; AS 2005 2917

2004-1554 3447

Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln. V des EDI AS 2005

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis 1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähig- keiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt. 2 Soweit die Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 eingeschränkt ist, sind ent- sprechend eingeschränkte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich.

3 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen

einer Fachprüfung nach Artikel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3 1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandi- daten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

2 Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen 1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf

Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution.

3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.

4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung

gilt als Fachbewilligung.

Art. 5 Gleichgestellte Fachbewilligungen Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Euro- päischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

Art. 6 Hinreichende Berufserfahrung

1 Eine Berufserfahrung in der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen gilt

als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.

2 Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch hinreichende Berufserfahrung, wenn

ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.

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Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln. V des EDI AS 2005

3 Eine Bestätigung des BAG über hinreichende Berufserfahrung in der Verwendung

von Kohlenstoffdioxid in Anlagen gilt als Fachbewilligung.

Art. 7 Eingeschränkte Anerkennung Soweit die anerkannten Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Artikeln 4–6 auf ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Begasungsmittel eingeschränkt sind, wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 8 Trägerschaft 1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen setzt sich aus den fach- lich betroffenen Berufsverbänden zusammen.

2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

a. Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen. b. Sie koordiniert die Fachprüfungen. c. Sie führt eine Prüfungsstatistik. d. Sie erstattet dem BAG jährlich Bericht.

Art. 9 Prüfungsstellen Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben: a. Sie führen die Fachprüfungen durch. b. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren. c. Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus. d. Sie melden ihrer Trägerschaft ausgestellte und erneuerte Fachbewilligungen. e. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestell- ten oder erneuerten Fachbewilligungen. f. Sie fordern die Fachbewilligungsinhaber vor Ablauf der Gültigkeit der Fach- bewilligung zur Erneuerung auf.

Art. 10 BAG Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus. b. Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungs- stellen.

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c. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungs- abschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Aus- bildungsabschlüsse. d. Es stellt auf Gesuch eine Bestätigung über die hinreichende Berufserfahrung in der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen aus. e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen. f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest. g. Es kann einen Fachbewilligungsausschuss bestellen.

Art. 11 Fachbewilligungsausschuss

1 Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der

eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kanto- nalen Stellen, der Trägerschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft.

2 Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 12

1 Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.

2 Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemika-

liengebührenverordnung vom 18. Mai 20052.

6. Abschnitt: Beschwerden

Art. 13 Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden.

2 SR 813.153.1; AS 2005 2869

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Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln. V des EDI AS 2005

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmungen

1 Personen, die im Besitz eines Prüfungsausweises sind, der sie nach bisherigem

Recht zur Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln berechtigt, dürfen diese Tätigkeit bis längstens am 31. Dezember 2009 ohne Fachbewilligung ausüben.

2 Personen, die nicht über die erforderliche Fachbewilligung für die Verwendung

von Kohlenstoffdioxid in Anlagen verfügen (Art. 1 Abs. 1 Bst. f), dürfen diese Tätigkeit bis längstens am 31. Juli 2007 ohne Fachbewilligung ausüben.

Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

28. Juni 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie

1.1 Physikalisch-chemische Grundbegriffe zur Beschreibung von Gas-

Eigenschaften eigenschaften (wie ppm, Siedepunkt, Löslichkeit, Explosionsgrenzen, Zündtemperaturen) erläutern können.

1.2 Exposition Die Aufnahmewege von Stoffen (oral, dermal,

inhalativ) erklären können.

1.3 Wirkungen Begriffe und ihre Zusammenhänge erklären können:

lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend.

1.4 Inhalationstoxizität Für wichtige Begasungsmittel die toxischen

Wirkungen auf den Menschen mit den Symptomen und auf Haustiere erklären können.

1.5 Dosis-Wirkung Das Prinzip Dosis-Wirkung bzw. Konzentration-

Wirkung erläutern können.

1.6 Risiko Den Zusammenhang zwischen Gefährlichkeit,

Exposition und Risiko eines Stoffes erklären können.

1.7 Ökologie Die Begriffe Ökologie, Ökosystem, Lebensraum,

Lebensgemeinschaft, Population, Organismus erklären können.

1.8 Kreisläufe 1.8.1 Stoffkreisläufe anhand eines Beispiels dar-

stellen und mögliche Störungen des Kreis- laufprinzips mit ihren Folgen aufzeigen können.

1.8.2 Beschreiben können, wie sich Biozide in

der Nahrungskette und der Umwelt verhalten, und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbedingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind.

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1.9 Umweltverträglichkeit Schädlingsbekämpfungsmittel hinsichtlich Abbau-

barkeit und Umweltverhalten anhand von Entscheidungshilfen beurteilen können.

2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und

Arbeitnehmerschutz gie

2.1 Gesetze Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Gesetze,

Verordnungen und Richtlinien, die zum sach- gemässen und sicheren Umgang mit Begasungs- mitteln berücksichtigt werden müssen, aufzählen und erläutern können (insbesondere die entspre- chenden Erlasse in den Gesetzgebungen über Chemikalien, Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, Umweltschutz und Transport gefährlicher Güter).

2.2 Sicherheitsdatenblätter Den grundlegenden Aufbau und die Inhalte von

Sicherheitsdatenblättern nennen können.

2.3 Vollzugsbehörde Die Vollzugsbehörden für den Gesundheits-,

den Arbeitnehmer- und den Umweltschutz nennen können.

3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

3.1 Kennzeichnung gefähr- Das Kennzeichnungssystem, die Gefahrenmerkmale

licher Eigenschaften und -symbole sowie die Bedeutung der R- und von Chemikalien S-Sätze erläutern können.

3.2 Sicherheitsdatenblatt Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt

erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Begasungsmittel.

3.3 Risikoanalyse Für ausgewählte Einsatzbereiche mögliche Risiken

für Anwender, indirekt Betroffene oder die Umwelt beschreiben können.

3.4 Organisatorische Vor einer Begasung durchzuführende organisa-

Massnahmen torische Massnahmen erläutern können.

3.5 Sicherheitstechnische Vor einer Begasung durchzuführende sicherheits-

Massnahmen technische Massnahmen erläutern können.

3.6 Persönliche Schutz- Persönliche Schutzmassnahmen und Benutzung

massnahmen persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Atemschutz, Schutzkleidung) erläutern können.

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3.7 Arbeitsmedizinische Kriterien zur Notwendigkeit medizinischer Unter-

Untersuchungen suchungen an Personen, die Begasungen durch- führen, nennen können.

3.8 Lüftung begaster Räume Durchführung der Lüftung begaster Räume unter

Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umgebung beschreiben können.

3.9 Überwachung Massnahmen zur Überwachung möglicher

Expositionen mit Gasen nennen und erläutern können.

3.10 Parameter Zu überwachende Parameter (z. B. MAK-Werte,

BAT-Werte) und deren Zusammenhänge nennen und anwenden können.

3.11 Freigabe Kontrollen und Massnahmen beschreiben können,

die vor einer Freigabe der begasten Räume, Ein- richtungsgegenstände oder Güter erforderlich sind.

3.12 Störfälle Wichtige Störfälle im Zusammenhang mit

Begasung, deren Ursachen, Verkettungen und Auswirkungen kennen.

3.13 Notfallplan und Alarm- und Einsatzpläne verstehen und anwenden

Notfallmeldung können; die Notfallstellen und wichtige Angaben für eine Notfallmeldung nennen können Informationszentrum [STIZ]).

3.14 Erste-Hilfe-Vorsorge Geräte, Medikamente, Einrichtungen nennen

können, die für die erste Hilfe bei Vergiftungen mit bestimmten Begasungsmitteln bereitzuhalten sind.

3.15 Erste-Hilfe-Mass- Erste-Hilfe-Massnahmen nach Vergiftungen mit

nahmen Begasungsmitteln aufzählen und im Notfall situationsgerecht umsetzen können

3.16 Antidot Den Begriff Antidot an einem Beispiel erläutern

können.

4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung

4.1 Mittel und Verfahren Für Begasungsgüter in Frage kommende

Begasungsmittel und Verfahren erläutern, Aus- wirkungen auf Begasungsgüter beschreiben können.

4.2 Wahl der Mittel und Kriterien zur Wahl des Gases, der Verfahren und

Verfahren, Berechnung der Dosierung nennen können. Die Dosierung der Dosierung beeinflussende Parameter benennen und Dosierungsberechnungen für Begasungsgüter durch- führen können.

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4.3 Baukunde Gasdichtheit von Raumabgrenzungen und Abdicht-

verfahren erläutern können.

4.4 Messtechnik Nachweismethoden, Messverfahren und ihre

Anwendungen beschreiben, Kriterien zur Not- wendigkeit von Messungen nennen können.

4.5 Dokumentation Die zum Führen einer Dokumentation erforder-

lichen Kontrollparameter aufzählen können.

4.6 Lagerung Beschreiben können, wie man gefährliche

Chemikalien fachgerecht und sicher lagert.

4.7 Entsorgung Beschreiben können, wie Reste von Mitteln,

Verpackungs- oder Trägermaterial der Entsorgung zugeführt werden müssen.

5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung

5.1 Geräte Die gängigen Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel

zur Begasung sowie Mess- und Nachweisgeräte nennen, deren Funktionsweise und Einsatzzwecke darlegen sowie Fehlerquellen nennen können.

5.2 Wartung Die Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der

Bedienungsvorschrift erläutern können.

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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2, 12 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.

2 Durchführung

Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

3 Periodizität und Sprache

Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

4 Ausschreibung

Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

5 Anmeldung

1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.

2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf

der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

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6 Gebühr

1 Die Gebühr für die Prüfung darf höchstens kostendeckend sein. Dabei muss die

Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Prüfungsangebot stehen. 2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

7 Form und Dauer

1 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

2 Der theoretische Teil kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.

3 Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens zehn Stunden. Die Prüfung zur

Erneuerung von befristeten Fachbewilligungen nach Artikel 1 Absatz 3 kann zeitlich verkürzt durchgeführt werden.

8 Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

9 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

10 Bewertung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prü-

fungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste,

1 die schlechteste Note.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0

erreicht wird.

3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen

von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

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11 Ausschluss

1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der

Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

12 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausge- stellt.

13 Recht auf Einsicht

1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen

nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.

2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie

berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

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Anhang 3 (Art. 6 Abs. 1 und 2)

Hinreichende Berufserfahrung für die Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen

1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung für die Ver-

wendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die festgelegt sind in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 19743 über die Ein- zelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Ver- wendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten.

2. Als hinreichende Berufserfahrung für die Verwendung von Kohlenstoffdioxid in

Anlagen gilt: a. eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbstän- diger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen; b. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbstän- diger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungs- nachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen; c. eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbstän- diger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach- weist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird; d. eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeit- nehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die beruflich Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen; e. eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeit- nehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig ange- sehen wird.

3 ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechts- akte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

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3. Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in

einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufs- zweigs tätig war: a. als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung; b. als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unter- nehmers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Lei- ters entspricht; c. in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verant- wortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.

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