AS 2005 3461
Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (VFB-LG)
Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (VFB-LG)
vom 28. Juni 2005
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie
23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051
(ChemRRV), verordnet:
1. Abschnitt: Berechtigung und Voraussetzungen
Art. 1 Berechtigung
1 EineFachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und
gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002: a. in der Landwirtschaft; b. im Gartenbau; c. beim Unterhalt von Bahn-, Militär- und Sportanlagen sowie der Umgebung von Wohn-, Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Bauten. 2 Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.
3 Im Auftrag Dritter dürfen Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, Pflanzen- schutzmittel nur verwenden, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inha- ber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis 1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähig- keiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
2 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen
einer Fachprüfung nach Artikel 3.
SR 814.812.34
2004-1559 3461
Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln AS 2005
2. Abschnitt: Fachprüfung
Art. 3 1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandi- daten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
2 Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.
3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen 1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
2 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) entscheidet über die
Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung
gilt als Fachbewilligung.
Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht
1 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für die Verwendung von Pflanzen-
behandlungsmitteln in der Landwirtschaft und Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln im Gartenbau behalten ihre Gültigkeit. 2 Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfun- gen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Euro- päischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
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4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 7 Trägerschaften
1 Die Trägerschaften für die Organisation von Fachprüfungen sind:
a. im Bereich Landwirtschaft: der Schweizerische Bauernverband; b. im Bereich Gartenbau: der Verband Schweizerischer Gärtnermeister und die Association des Horticulteurs de la Suisse Romande.
2 Sie haben namentlich folgende Aufgaben:
a. Sie bezeichnen und beaufsichtigen die Prüfungsstellen. b. Sie koordinieren die Fachprüfungen. c. Sie führen eine Prüfungsstatistik. d. Sie erstatten dem BUWAL jährlich Bericht. e. Sie sorgen bei Bedarf für Möglichkeiten der Vorbereitung auf die Fachprü- fungen.
Art. 8 Prüfungsstellen Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben: a. Sie führen die Fachprüfungen durch. b. Sie bieten in Absprache mit der Trägerschaft Vorbereitungskurse an. c. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren. d. Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus. e. Sie melden ihrer Trägerschaft die ausgestellten Fachbewilligungen. f. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestell- ten Fachbewilligungen.
Art. 9 BUWAL Das BUWAL hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Es bestellt einen Fachbewilligungsausschuss. b. Es übt die Aufsicht über die Trägerschaften aus. c. Es führt ein Verzeichnis der von den Trägerschaften bezeichneten Prüfungs- stellen. d. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungs- abschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Aus- bildungsabschlüsse.
Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln AS 2005
e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Voll- zugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen. f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.
Art. 10 Fachbewilligungsausschuss
1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen
und Organisationen vertreten: a. das BUWAL; b. das Bundesamt für Gesundheit; c. das Staatssekretariat für Wirtschaft; d. die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft; e. das Bundesamt für Landwirtschaft; f. die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV; g. die Trägerschaften; h. die Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie.
2 Das BUWAL führt den Vorsitz.
3 Der Fachbewilligungsausschuss berät das BUWAL in Fragen des Vollzugs dieser
Verordnung.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 11
1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
2 Für die Gebühren des BUWAL für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemi-
kaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20053.
6. Abschnitt: Beschwerden
Art. 12 Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden.
3 SR 813.153.1; AS 2005 2869
Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln AS 2005
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Übergangsbestimmung Wer vor dem 1. Juli 1993 eine Lehre im Bereich Landwirtschaft erfolgreich abge- schlossen hat, ist berechtigt, ohne Fachbewilligung auf dem eigenen Betrieb oder dem Betrieb des Arbeitgebers Pflanzenschutzmittel zu verwenden und andere dabei anzuleiten.
Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
28. Juni 2005 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln AS 2005
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)
Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:
1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie
1.1 Begriffe die Begriffe Ökologie, Ökosystem, Lebensraum,
Lebensgemeinschaft, Population, Organismus sowie Toxizität, Ökotoxizität, gesundheitsgefährliche Stoffe und Zubereitungen erklären können;
1.2 Beispiele Beispiele aus seinem Tätigkeitsgebiet nennen können
zu den Begriffen Ökosystem, Lebensraum, Lebens- gemeinschaft, Population, Organismus sowie zur Gefährdung von Mensch und Umwelt durch Pflanzenschutzmittel;
1.3 Fachausdrücke Fachausdrücke wie Herbizide, Fungizide, Insektizide,
Akarizide, Nematizide erläutern können;
1.4 Exposition die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen
Körper (oral, dermal, inhalativ) erklären können;
1.5 Wirkungen 1.5.1 lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel,
irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung erklären können;
1.5.2 krebserzeugend, erbgutverändernd, fort-
pflanzungsgefährdend, allergieauslösend, infektiös erklären können;
1.6 Dosis–Wirkung das Prinzip Dosis–Wirkung erläutern können;
1.7 Kreisläufe ökologische Kreisläufe anhand eines Beispiels
darstellen und mögliche Störungen des Kreislauf- prinzips mit ihren Folgen aufzeigen können;
1.8 Energie- und 1.8.1 in einem natürlichen und einem landwirt-
Stoffflüsse schaftlichen Ökosystem Energiefluss und Stoffkreisläufe vergleichen können;
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1.8.2 beschreiben können, wie sich Pflanzenschutz-
mittel in der Nahrungskette und der Umwelt verhalten, und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbedingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind;
1.9 Regulation die natürlichen Regulationsmechanismen anhand
konkreter Beispiele erläutern können (z. B. Nützlings- Schädlings-Beziehungen);
1.10 Arten die Bedeutung der Artenvielfalt und des Artengefüges
in der Natur erläutern können;
1.11 Begleitflora Nutzen und Schäden von Begleitflora beschreiben
und diskutieren können.
2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und
Arbeitnehmerschutz
2.1 Vorsorgeprinzip das Vorsorgeprinzip anhand einiger Beispiele illust-
rieren können;
2.2 Verursacherprinzip das Verursacherprinzip und den Begriff
externe Kosten anhand einiger Beispiele illustrieren können;
2.3 Gesetze die wesentlichen Ziele und Inhalte der wichtigsten
Erlasse, welche die Anwendung von Pflanzenschutz- mitteln betreffen, erläutern können;
2.4 Verbote Anwendungsverbote und -einschränkungen für
Pflanzenschutzmittel aufzählen und richtiges Verhalten zur Vermeidung von Verstössen gegen diese Bestimmungen beschreiben können;
2.5 Amtsstellen die für Rechts- und Fachfragen sowie bei Unfällen
zuständigen Amtsstellen nennen können.
3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
3.1 Vorsichtsmassnahmen die wichtigsten Massnahmen bei der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Umwelt sowie zur Verhütung von Gesundheitsschäden (Unfällen, Krankheiten) aufzählen und treffen können;
3.2 Gefährdungen 3.2.1 die verschiedenen Gefährdungen am Arbeits-
am Arbeitsplatz platz nennen können;
Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln AS 2005
3.2.2 die richtigen persönlichen Schutzausrüstungen
auswählen, einsetzen und instand halten können;
3.2.3 ergonomische Arbeitsweisen und Geräte
beschreiben und technische Hilfsmittel zur Arbeitserleichterung gemäss dem Stand der Technik verwenden können;
3.2.4 die speziellen Anforderungen an den Schutz
werdender oder stillender Mütter und die notwendigen Massnahmen nennen können;
3.2.5 die zur Bewältigung von Notfällen nötigen
Massnahmen planen können;
3.2.6 die nach einem Unfall notwendigen Schritte
beschreiben und erste Hilfe leisten können;
3.3 Schadorganismen 3.3.1 vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung
von Problemen mit Schadorganismen beschreiben können;
3.3.2 die wichtigsten Unkräuter, Krankheiten und
Schädlinge sowie ihre Schadbilder erkennen können, unter Verwendung von Hilfsmitteln wie z. B. Bestimmungsbüchern, Merkblättern der Forschungsanstalten und Beratungsdienste;
3.3.3 den Bau und die Lebensweise der Schad-
organismen so weit erklären können, wie dies für die Beurteilung von Pflanzenschutz- massnahmen von Bedeutung ist;
3.4 Nützlinge 3.4.1 die wichtigsten Nützlinge (in den ver-
schiedenen Stadien) unter Verwendung von Hilfsmitteln erkennen und deren Bedeutung erklären können;
3.4.2 den Bau und die Lebensweise der Nützlinge so
weit erklären können, wie dies für die Beurteilung der Pflanzenschutzmassnahmen von Bedeutung ist;
3.5 Schadenschwelle 3.5.1 die Beziehung Befall–Schaden–Verlust und
den Begriff Bekämpfungsschwelle anhand konkreter Beispiele erklären können;
3.5.2 Möglichkeiten der Befallskontrolle
beschreiben können;
3.5.3 so weit wie möglich anhand von Unterlagen
feststellen können, ob bei einem gegebenen
Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln AS 2005
Befall die Toleranzgrenze überschritten und welche Bekämpfungsmassnahme angebracht ist;
3.6 Vorbeugung und 3.6.1 die Bedeutung der Fruchtfolge und geeigneter
gezielte Anwendung Kulturmassnahmen für einen nachhaltigen Pflanzenschutz erklären können;
3.6.2 die Bedingungen für einen gezielten Pflanzen-
schutz (Anwendungszeitpunkt, selektive Applikation, Einsatz selektiver Mittel) erläutern können;
3.6.3 die Vor- und Nachteile verschiedener
Bekämpfungsmassnahmen aufzählen und bezüglich Umweltverträglichkeit und Wirk- samkeit bewerten können;
3.7 nichtchemische die wichtigsten physikalischen, biologischen und
Verfahren biotechnischen Verfahren zur Regulierung von Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern aufzählen und deren Einsatzmöglichkeiten (Vor- und Nachteile) und Wirkungsweise anhand von Unterlagen beschreiben können;
3.8 Nebenwirkungen 3.8.1 Massnahmen nennen können, welche helfen,
und Umweltverhalten unerwünschte Nebenwirkungen der Pflanzen- schutzmittel zu verhindern (z. B. bezüglich Witterung, Wartefristen, Behandlungszeit- punkt, Abtrift, Gerätereinigung);
3.8.2 mögliche Wege von Pflanzenschutzmitteln in
Oberflächengewässer und ins Grundwasser nennen und aufzeigen können, wie sich diese Belastungen vermeiden lassen;
3.8.3 erklären können, weshalb die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln auf Wegen, Weg- rändern und Plätzen verboten ist;
3.9 Entscheidungshilfen für die Bekämpfungsmassnahmen wichtige
Entscheidungshilfen aufzählen und bewerten können (z. B. Beratungsdienst, Pflanzenschutzempfehlungen, Internet, Fachliteratur);
3.10 Ausführung die direkten Bekämpfungsmassnahmen wichtiger
Schadorganismen anhand von Entscheidungshilfen erläutern und die gezielte und zweckmässige Aus- führung sowie die notwendigen Vorsichtsmass- nahmen beschreiben können.
Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln AS 2005
4 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung
4.1 Kennzeichnung das Kennzeichnungssystem, die Gefahrenmerkmale
gefährlicher und -symbole sowie die Bedeutung der R- und Eigenschaften S-Sätze erläutern können; von Chemikalien
4.2 Sicherheitsdatenblatt die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern
und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Pflanzen- schutzmittel;
4.3 Wirkungsweise 4.3.1 anhand von Entscheidungshilfen die
Wirkungsweise (z. B. systemisch, translokal, Kontakt-, Ei-, Frassgift, Köder, Wachstums- regulator) der Pflanzenschutzmittel bestimmen können;
4.3.2 die Begriffe Oberflächenwirkung, systemische
Wirkung und Tiefenwirkung bei Insektiziden erklären können;
4.3.3 die Wirkungsweise von Kontaktherbiziden,
translokalen Blattherbiziden und Boden- herbiziden erklären können;
4.4 Beurteilung 4.4.1 anhand von Entscheidungshilfen die für einen
bestimmten Zweck geeigneten Pflanzen- schutzmittel auswählen und im Hinblick auf eine gezielte Anwendung beurteilen können;
4.4.2 Vor- und Nachteile verschiedener Fungizid-
gruppen anhand ihrer Aufnahme und ihres Transports in der Pflanze erklären können;
4.4.3 die Verwendung, die Wirksubstanzen und die
Einstufung der Pflanzenschutzmittel anhand der Etikette und Gebrauchsanweisung erkennen können;
4.5 Selektivität/ 4.5.1 das Wirkungsspektrum (z. B. Nützlingsver-
Nebenwirkungen träglichkeit) der Pflanzenschutzmittel anhand von Unterlagen beschreiben können;
4.5.2 unerwünschte direkte oder indirekte Neben-
wirkungen von Pflanzenschutzmitteln aufzählen können (z. B. Luftbelastung durch Verdunstung, Störung ökologischer Gleich- gewichte, Abtrift);
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4.6 Resistenz das Resistenzproblem erklären und daraus die
Konsequenzen für die Wahl und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ableiten können;
4.7 Abbaubarkeit/ 4.7.1 Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Abbaubar-
Umweltverhalten keit und Umweltverhalten anhand von Entscheidungshilfen beurteilen können;
4.7.2 anhand von Entscheidungshilfen Wirkstoffe
bzw. Mittel nennen können, welche zur Aus- waschung neigen, in Schutzzonen verboten oder im Boden besonders schlecht abbaubar sind;
4.8 Mittelwahl geeignete Pflanzenschutzmittel zur Regulierung der
wichtigsten Schadorganismen, unter Berück- sichtigung der Wirkungsweise, Selektivität und des Umweltverhaltens, anhand von Entscheidungshilfen aussuchen können;
4.9 Anwendung Pflanzenschutzmittel anhand der Etikette, Gebrauchs-
anweisung oder weiterer Unterlagen fachgerecht aufbereiten, die Aufwandmenge und Dosierung genau berechnen sowie Anwendungseinschränkungen und -verbote aufzählen können;
4.10 Lagerung beschreiben können, wie man Pflanzenschutzmittel
fachgerecht und sicher lagert;
4.11 Entsorgung die umweltgerechte Entsorgung von Pflanzenschutz-
mittel- und Brühe-Resten sowie Spülwässern und Packungen beschreiben können;
4.12 Dokumentation der die zur Dokumentation erforderlichen Daten und
Behandlung und der Kontrollparameter aufzählen können. Kontrollen
5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung
5.1 gezielte Anwendung die verschiedenen Anwendungsmethoden für
Pflanzenschutzmittel aufzählen und hinsichtlich Umweltverträglichkeit beurteilen können;
5.2 Geräte die wichtigsten Ausbringgeräte nennen, deren
Funktionsweise beschreiben und deren Vor- und Nachteile erläutern können;
5.3 Düsen 5.3.1 die verschiedenen Düsentypen und deren
Haupteigenschaften (Eignung) nennen können;
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5.3.2 erklären können, welche Auswirkungen
Düsengrösse und Druck auf Grösse, Drift und Penetration der Brühetropfen haben;
5.4 Luftmenge Bedeutung der Luftmenge und der Luftgeschwindig-
keit beim Einsatz von Gebläsespritzen erklären kön- nen;
5.5 Dosierung die korrekte Ausbringmenge (Dosierung,
Konzentration, Brühemenge) für verschiedene Geräte mit Hilfsmitteln (Tabellen) bestimmen können;
5.6 Abtrift die Vorkehrungen und die meteorologischen
Bedingungen nennen können, welche zur Vermeidung der Abtrift und Verdunstung erforderlich sind;
5.7 Brühe-Reste erklären können, wie man Brühe-Reste vermeiden
kann;
5.8 Gerätefunktion/ 5.8.1 Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der
Wartung Betriebsanleitung an einem Beispiel erläutern und ausführen können;
5.8.2 die umweltgerechte Reinigung und Entleerung
eines Spritzgeräts beschreiben können;
5.9 Einstellung bei einer vorgegebenen Aufwandmenge die
erforderliche Einstellung der Geräte mit Hilfe der Betriebsanleitung beschreiben oder die anfallende Ausbringmenge nennen können;
5.10 Mittelverteilung 5.10.1 erläutern können, wie die gewünschte Mittel-
verteilung überprüft und gegebenenfalls durch geeignete Korrekturmassnahmen gewährleistet werden kann;
5.10.2 die Ursachen nennen können, welche zu einer
schlechten Mittelverteilung führen.
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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)
Reglement über die Fachprüfungen
1 Gegenstand
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirt- schaft und im Gartenbau, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandida- ten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhän- genden Aufgaben der Trägerschaften und Prüfungsstellen.
2 Durchführung
Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.
3 Periodizität und Sprache
Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.
4 Ausschreibung
Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.
5 Anmeldung
1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf
der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.
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6 Gebühr
1 Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–500 Franken. Sie darf
höchstens kostendeckend sein. 2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
7 Form und Dauer
1 Die Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.
2 Sie dauert mindestens zwei und höchstens vier Stunden.
8 Zulässige Hilfsmittel
Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.
9 Abnahme mündlicher Prüfungen
Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.
10 Bewertung
1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prü-
fungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste,
1 die schlechteste Note.
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0
erreicht wird.
3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen
von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.
11 Ausschluss
1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der
Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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12 Ausstellen der Fachbewilligung
Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausge- stellt.
13 Recht auf Einsicht
1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen
nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.
2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie
berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
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