AS 2005 3519
Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln
Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K)
vom 28. Juni 2005
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie
23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051
(ChemRRV), verordnet:
1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen
Art. 1 Notwendigkeit einer Fachbewilligung 1 Wer beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anla- gen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beruflich oder gewerblich mit Kältemitteln nach Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV umgeht, benötigt eine Fachbewilligung. 2 In Betrieben, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, muss mindes- tens eine verantwortliche Person eine Fachbewilligung haben; wird mit Kältemitteln ausserhalb des Betriebsgeländes umgegangen, muss mindestens eine Person mit Fachbewilligung anwesend sein.
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis 1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähig- keiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
2 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen
einer Fachprüfung nach Artikel 3.
SR 814.812.38 1 SR 814.81; AS 2005 2917
2004-1557 3519
Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln. V des UVEK AS 2005
2. Abschnitt: Fachprüfung
Art. 3 1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandi- daten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
2 Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.
3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen 1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
2 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) entscheidet über die
Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung
gilt als Fachbewilligung.
Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht
1 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für den Umgang mit Kältemitteln
behalten ihre Gültigkeit. 2 Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfun- gen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Euro- päischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 7 Trägerschaft
1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung
ist der Schweizerische Verein für Kältetechnik.
2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen. b. Sie koordiniert die Fachprüfungen.
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c. Sie führt eine Prüfungsstatistik. d. Sie erstattet dem BUWAL jährlich Bericht. e. Sie sorgt bei Bedarf für Möglichkeiten der Vorbereitung auf die Fachprü- fungen.
Art. 8 Prüfungsstellen Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben: a. Sie führen die Fachprüfungen durch. b. Sie bieten in Absprache mit der Trägerschaft Vorbereitungskurse an. c. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren. d. Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus. e. Sie melden der Trägerschaft die ausgestellten Fachbewilligungen. f. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestell- ten Fachbewilligungen.
Art. 9 BUWAL Das BUWAL hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Es bestellt einen Fachbewilligungsausschuss. b. Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus. c. Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungs- stellen. d. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungs- abschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Aus- bildungsabschlüsse. e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis der von den kantonalen Voll- zugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen. f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.
Art. 10 Fachbewilligungsausschuss
1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen
und Organisationen vertreten: a. das BUWAL; b. das Bundesamt für Gesundheit; c. das Staatssekretariat für Wirtschaft; d. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; e. das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen;
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f. die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV; g. der Schweizerische Verein für Kältetechnik; h. die Arbeitsgemeinschaft Wärmepumpen; i. der Fachverband Elektrogeräte für Haushalt und Gewerbe Schweiz; j. die Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie; k. der Schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG; l. der Verband Schweizerischer Heizungs- und Lüftungsfirmen; m. die Vereinigung Schweizerischer Automobil-Importeure.
2 Das BUWAL führt den Vorsitz.
3 Der Fachbewilligungsausschuss berät das BUWAL in Fragen des Vollzugs dieser
Verordnung.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 11
1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
2 Für die Gebühren des BUWAL für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemi-
kaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20052.
6. Abschnitt: Beschwerden
Art. 12 Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden.
7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 13 Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
28. Juni 2005 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
2 SR 813.153.1; AS 2005 2869
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)
Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:
1 Grundlagen der Ökologie und Toxikologie
1.1 Bestandteile und Funktionen eines Ökosystems erläutern können:
– Biotop und Biozönose – Art und Individuum – Stoffkreisläufe (Nahrungskette; Nahrungsnetze) und Energieflüsse
1.2 Umweltprobleme und Gefahren für den Mensch im Zusammenhang mit
Kältemitteln beurteilen können: – Abbau der Ozonschicht – Erwärmung der Erdatmosphäre – Gewässerbelastung
1.3 Toxikologie:
– die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper nennen können – toxikologische Begriffe erklären können: lokal, systemisch; akut, chro- nisch; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgut- verändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend – Toxizität von Kältemitteln: die Wirkung auf den Menschen mit den dazugehörenden Symptomen erklären können
2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und
Arbeitnehmerschutz
2.1 Zweck und Geltungsbereich der wichtigsten rechtlichen Grundlagen im
Zusammenhang mit Kältemitteln nennen können
2.2 Vorschriften betreffend Herstellung, Einfuhr, Verwendung und Entsorgung
von Kältemitteln beschreiben können
2.3 zuständige Bewilligungsbehörden und beratende Behörden aufzählen kön-
nen
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3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
3.1 Grundsätze und Verhaltensregeln erläutern können, die beim Umgang mit
Kältemitteln und mit Kältemittel enthaltenden Geräten und Anlagen zu beachten sind
3.2 Vorkehrungen beherrschen, die beim Umgang mit Kältemitteln zum Schutz
von Mensch und Umwelt nötig sind
3.3 Unfallverhütungsmassnahmen sowie Erste-Hilfe-Massnahmen beschreiben
können
3.4 Möglichkeiten beschreiben können, wie das Entweichen von Kältemitteln in
die Umwelt auf ein Minimum begrenzt werden kann
4 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und
Entsorgung
4.1 wichtigste Kältemittel, ihre Eigenschaften und Verwendungszwecke beurtei-
len können
4.2 Umweltverträglichkeit verschiedener Kältemittel vergleichen können
4.3 fachgerechte Entsorgung von Kältemitteln, Kältemaschinenöl und Kälte-
mittel enthaltenden Geräten und Anlagen beschreiben können
5 Geräte und Anlagen sowie deren sachgerechte Handhabung
5.1 grundlegende Funktionsweise von Geräten und Anlagen erläutern können,
die in der Kältetechnik verwendet werden
5.2 Zweckmässigkeit der Verwendung von Geräten beurteilen können
5.3 Bedienung, Wartung und Unterhalt von Geräten und Anlagen erläutern
können
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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)
Reglement über die Fachprüfungen
1 Gegenstand
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungs- stellen.
2 Durchführung
Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.
3 Periodizität und Sprache
Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.
4 Ausschreibung
Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.
5 Anmeldung
1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf
der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.
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6 Gebühr
1 Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–500 Franken. Sie darf
höchstens kostendeckend sein. 2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
7 Form und Dauer
1 Die Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.
2 Sie dauert mindestens 90 Minuten und höchstens drei Stunden.
8 Zulässige Hilfsmittel
Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.
9 Abnahme mündlicher Prüfungen
Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.
10 Bewertung
1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prü-
fungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste,
1 die schlechteste Note.
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0
erreicht wird.
3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen
von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.
11 Ausschluss
1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der
Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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12 Ausstellen der Fachbewilligung
Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausge- stellt.
13 Recht auf Einsicht
1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen
nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.
2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie
berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
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