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AS 2005 3581

Verordnung über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen

Verordnung über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen

vom 22. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 7 und 15 Absatz 1 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 19991 (Gesetz), in Ausführung des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 19972 zum Rahmen- übereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissions- verminderungen auf das Reduktionsziel des Gesetzes.

Art. 2 Begriffe

1 Als im Ausland erzielte Verminderungen der CO2-Emissionen gelten:

a. als Zertifikate ausgestellte Bescheinigungen über im Ausland erzielte Emis- sionsverminderungen nach den Artikeln 6 und 12 des Kyoto-Protokolls; b. im Ausland ausgestellte Bewilligungen, eine bestimmte Menge CO2 zu emit- tieren (Emissionsrechte), soweit diese Bewilligungen in Staaten mit ver- gleichbaren Emissionshandelsregelungen ausgestellt wurden.

2 Eine Tonne Kohlendioxidäquivalent (tCO2eq) ist eine metrische Tonne Kohlendi-

oxid oder eine Menge eines anderen in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführten Treibhausgases mit gleichwertigem Erderwärmungspotenzial.

3 Das nationale Register ist das vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

(BUWAL) geführte Verzeichnis über die Ein- und Ausgänge der von der Schweiz anerkannten Bescheinigungen und Bewilligungen über erzielte Emissionsverminde- rungen; es erfasst alle Inhaber von Emissionsrechten und Zertifikaten sowie sämt- liche Transaktionen.

SR 641.711.1

2005-0802 3581

2. Abschnitt:

Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen an die Reduktionsziele

Art. 3 Anrechnungsverfahren

1 Wer im Ausland erzielte Emissionsverminderungen auf das Reduktionsziel nach

Artikel 2 des Gesetzes anrechnen lassen will, muss beim BUWAL ein Gesuch einreichen.

2 Das BUWAL prüft das Gesuch und entscheidet über die Anrechnung.

3 Die angerechneten Emissionsverminderungen werden im nationalen Register

eingetragen und dem Staatskonto gutgeschrieben. Das BUWAL informiert regel- mässig über den Stand des nationalen Registers.

Art. 4 Projekte nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls

1 Emissionsverminderungen aus Projekten nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls

müssen von einer für diese Zwecke akkreditierten privaten Prüfstelle validiert, kontrolliert und bescheinigt werden.

2 Bei Auf- und Wiederaufforstungsprojekten kann das BUWAL im Hinblick darauf,

dass das Projekt an Wirkung einbüssen könnte, jederzeit eine angemessene Sicher- stellung verlangen.

3 Von der Anrechnung ausgeschlossen sind Auf- und Wiederaufforstungsprojekte

mit gentechnisch verändertem oder fremdartigem Pflanzenmaterial.

Art. 5 Umfang der anrechenbaren Emissionsverminderung

1 Bei der Emissionsberechnung nach dem Gesetz dürfen im Ausland erzielte Emis-

sionsverminderungen gesamthaft im Durchschnitt der Jahre 2008–2012 bis im Umfang von höchstens 1,6 Mio. tCO2eq pro Jahr auf das Reduktionsziel angerech- net werden.

2 Unternehmen, die sich nach Artikel 9 des Gesetzes gegenüber dem Bund zur

Emissionsbegrenzung verpflichten, dürfen höchstens 8 Prozent ihres Begrenzungs- ziels (CO2-Frachtziel) mit im Ausland erzielten Emissionsverminderungen erfüllen. Für Unternehmen nach Artikel 8 der CO2-Verordnung vom 22. Juni 20053 beträgt dieser Anteil höchstens 30 Prozent.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 6 Vollzugsbehörde Das BUWAL vollzieht diese Verordnung.

3 SR 641.712.1; BBl 2005 4916

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

22. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz