AS 2005 3581
Verordnung über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen
Verordnung über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen (CO2-Anrechnungsverordnung)
vom 22. Juni 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 7 und 15 Absatz 1 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 19991 (Gesetz), in Ausführung des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 19972 zum Rahmen- übereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissions- verminderungen auf das Reduktionsziel des Gesetzes.
Art. 2 Begriffe
1 Als im Ausland erzielte Verminderungen der CO2-Emissionen gelten:
a. als Zertifikate ausgestellte Bescheinigungen über im Ausland erzielte Emis- sionsverminderungen nach den Artikeln 6 und 12 des Kyoto-Protokolls; b. im Ausland ausgestellte Bewilligungen, eine bestimmte Menge CO2 zu emit- tieren (Emissionsrechte), soweit diese Bewilligungen in Staaten mit ver- gleichbaren Emissionshandelsregelungen ausgestellt wurden.
2 Eine Tonne Kohlendioxidäquivalent (tCO2eq) ist eine metrische Tonne Kohlendi-
oxid oder eine Menge eines anderen in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführten Treibhausgases mit gleichwertigem Erderwärmungspotenzial.
3 Das nationale Register ist das vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL) geführte Verzeichnis über die Ein- und Ausgänge der von der Schweiz anerkannten Bescheinigungen und Bewilligungen über erzielte Emissionsverminde- rungen; es erfasst alle Inhaber von Emissionsrechten und Zertifikaten sowie sämt- liche Transaktionen.
SR 641.711.1
2005-0802 3581
CO2-Anrechnungsverordnung AS 2005
2. Abschnitt:
Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen an die Reduktionsziele
Art. 3 Anrechnungsverfahren
1 Wer im Ausland erzielte Emissionsverminderungen auf das Reduktionsziel nach
Artikel 2 des Gesetzes anrechnen lassen will, muss beim BUWAL ein Gesuch einreichen.
2 Das BUWAL prüft das Gesuch und entscheidet über die Anrechnung.
3 Die angerechneten Emissionsverminderungen werden im nationalen Register
eingetragen und dem Staatskonto gutgeschrieben. Das BUWAL informiert regel- mässig über den Stand des nationalen Registers.
Art. 4 Projekte nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls
1 Emissionsverminderungen aus Projekten nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls
müssen von einer für diese Zwecke akkreditierten privaten Prüfstelle validiert, kontrolliert und bescheinigt werden.
2 Bei Auf- und Wiederaufforstungsprojekten kann das BUWAL im Hinblick darauf,
dass das Projekt an Wirkung einbüssen könnte, jederzeit eine angemessene Sicher- stellung verlangen.
3 Von der Anrechnung ausgeschlossen sind Auf- und Wiederaufforstungsprojekte
mit gentechnisch verändertem oder fremdartigem Pflanzenmaterial.
Art. 5 Umfang der anrechenbaren Emissionsverminderung
1 Bei der Emissionsberechnung nach dem Gesetz dürfen im Ausland erzielte Emis-
sionsverminderungen gesamthaft im Durchschnitt der Jahre 2008–2012 bis im Umfang von höchstens 1,6 Mio. tCO2eq pro Jahr auf das Reduktionsziel angerech- net werden.
2 Unternehmen, die sich nach Artikel 9 des Gesetzes gegenüber dem Bund zur
Emissionsbegrenzung verpflichten, dürfen höchstens 8 Prozent ihres Begrenzungs- ziels (CO2-Frachtziel) mit im Ausland erzielten Emissionsverminderungen erfüllen. Für Unternehmen nach Artikel 8 der CO2-Verordnung vom 22. Juni 20053 beträgt dieser Anteil höchstens 30 Prozent.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 6 Vollzugsbehörde Das BUWAL vollzieht diese Verordnung.
3 SR 641.712.1; BBl 2005 4916
CO2-Anrechnungsverordnung AS 2005
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
22. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
CO2-Anrechnungsverordnung AS 2005