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AS 2005 3581

Verordnung über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen

Verordnung über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen (CO2-Anrechnungsverordnung)

vom 22. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 7 und 15 Absatz 1 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 19991 (Gesetz), in Ausführung des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 19972 zum Rahmen- übereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissions- verminderungen auf das Reduktionsziel des Gesetzes.

Art. 2 Begriffe

1 Als im Ausland erzielte Verminderungen der CO2-Emissionen gelten:

a. als Zertifikate ausgestellte Bescheinigungen über im Ausland erzielte Emis- sionsverminderungen nach den Artikeln 6 und 12 des Kyoto-Protokolls; b. im Ausland ausgestellte Bewilligungen, eine bestimmte Menge CO2 zu emit- tieren (Emissionsrechte), soweit diese Bewilligungen in Staaten mit ver- gleichbaren Emissionshandelsregelungen ausgestellt wurden.

2 Eine Tonne Kohlendioxidäquivalent (tCO2eq) ist eine metrische Tonne Kohlendi-

oxid oder eine Menge eines anderen in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführten Treibhausgases mit gleichwertigem Erderwärmungspotenzial.

3 Das nationale Register ist das vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

(BUWAL) geführte Verzeichnis über die Ein- und Ausgänge der von der Schweiz anerkannten Bescheinigungen und Bewilligungen über erzielte Emissionsverminde- rungen; es erfasst alle Inhaber von Emissionsrechten und Zertifikaten sowie sämt- liche Transaktionen.

SR 641.711.1

2005-0802 3581

CO2-Anrechnungsverordnung AS 2005

2. Abschnitt:

Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen an die Reduktionsziele

Art. 3 Anrechnungsverfahren

1 Wer im Ausland erzielte Emissionsverminderungen auf das Reduktionsziel nach

Artikel 2 des Gesetzes anrechnen lassen will, muss beim BUWAL ein Gesuch einreichen.

2 Das BUWAL prüft das Gesuch und entscheidet über die Anrechnung.

3 Die angerechneten Emissionsverminderungen werden im nationalen Register

eingetragen und dem Staatskonto gutgeschrieben. Das BUWAL informiert regel- mässig über den Stand des nationalen Registers.

Art. 4 Projekte nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls

1 Emissionsverminderungen aus Projekten nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls

müssen von einer für diese Zwecke akkreditierten privaten Prüfstelle validiert, kontrolliert und bescheinigt werden.

2 Bei Auf- und Wiederaufforstungsprojekten kann das BUWAL im Hinblick darauf,

dass das Projekt an Wirkung einbüssen könnte, jederzeit eine angemessene Sicher- stellung verlangen.

3 Von der Anrechnung ausgeschlossen sind Auf- und Wiederaufforstungsprojekte

mit gentechnisch verändertem oder fremdartigem Pflanzenmaterial.

Art. 5 Umfang der anrechenbaren Emissionsverminderung

1 Bei der Emissionsberechnung nach dem Gesetz dürfen im Ausland erzielte Emis-

sionsverminderungen gesamthaft im Durchschnitt der Jahre 2008–2012 bis im Umfang von höchstens 1,6 Mio. tCO2eq pro Jahr auf das Reduktionsziel angerech- net werden.

2 Unternehmen, die sich nach Artikel 9 des Gesetzes gegenüber dem Bund zur

Emissionsbegrenzung verpflichten, dürfen höchstens 8 Prozent ihres Begrenzungs- ziels (CO2-Frachtziel) mit im Ausland erzielten Emissionsverminderungen erfüllen. Für Unternehmen nach Artikel 8 der CO2-Verordnung vom 22. Juni 20053 beträgt dieser Anteil höchstens 30 Prozent.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 6 Vollzugsbehörde Das BUWAL vollzieht diese Verordnung.

3 SR 641.712.1; BBl 2005 4916

CO2-Anrechnungsverordnung AS 2005

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

22. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

CO2-Anrechnungsverordnung AS 2005

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