AS 2005 3591
AS 2005 3591
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Änderung vom 29. Juni 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. August 19831 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung wird wie folgt geändert:
Art. 102c Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen
1 DieAusgleichsstelle vergütet nachgewiesene und notwendige Kosten, die im
Rahmen arbeitsmarktlicher Massnahmen entstehen.
2 Das EVD regelt die Bemessung der Vergütung und die Berechnung der Höchst-
beträge.
Art. 131a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 20052 Für die Jahre 2006 und 2007 kann die Ausgleichsstelle einem Kanton auf dessen Gesuch hin eine Erhöhung des nach Artikel 102c Absatz 2 berechneten Höchst- betrags um höchstens 20 Prozent bewilligen. Sie informiert die Aufsichtskommis- sion jährlich über die Erhöhungen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
29. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 837.02 2 AS 2005 3591
2005-1539 3591
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2005