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AS 2005 3591

AS 2005 3591

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 29. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. August 19831 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung wird wie folgt geändert:

Art. 102c Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen

1 DieAusgleichsstelle vergütet nachgewiesene und notwendige Kosten, die im

Rahmen arbeitsmarktlicher Massnahmen entstehen.

2 Das EVD regelt die Bemessung der Vergütung und die Berechnung der Höchst-

beträge.

Art. 131a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 20052 Für die Jahre 2006 und 2007 kann die Ausgleichsstelle einem Kanton auf dessen Gesuch hin eine Erhöhung des nach Artikel 102c Absatz 2 berechneten Höchst- betrags um höchstens 20 Prozent bewilligen. Sie informiert die Aufsichtskommis- sion jährlich über die Erhöhungen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

29. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 837.02 2 AS 2005 3591

2005-1539 3591

Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2005

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